Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Erstattung von 1.386 EUR. Zugrunde liegt die Befriedigung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld für seinen Sohn.
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Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 30.04.2008 hob die Familienkasse N. die Festsetzung des Kindergeldes für seinen 1981 geborenen Sohn auf und machte die Erstattung von 1.386 EUR Kindergeld für August 2007 bis April 2008 geltend. Der Betreuer des Sohnes regte gegenüber der Familienkasse an, sich wegen des Erstattungsanspruchs an die Beklagte zu wenden. Ob dies geschehen ist, ist unklar; die in der Behördenakte als Seiten 134 und 135 enthaltenen Schreiben sind insoweit widersprüchlich. Der Einspruch des Klägers wurde am 05.08.2008 zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 10.09.2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte die Erstattung von 1.386 EUR, da er den Erstattungsanspruch der Familienkasse vollständig befriedigt habe. Die Beklagte teilte dem Betreuer des Sohnes des Klägers unter dem 17.09.2008 mit, dass das Kindergeld beim Sohn angerechnet worden sei. Nur dieser könne den Betrag zurückfordern, wenn er nachweise, das Kindergeld nicht (vom Kläger) erhalten zu haben.
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Mit Schreiben vom 08.01.2009 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und machte (erneut) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.386 EUR geltend. Nach Zurückweisung des Einspruchs durch die Familienkasse N. habe er deren Erstattungsanspruch befriedigt. Das Kindergeld sei zuvor von der Beklagten berücksichtigt worden, der Leistungsanspruch des Sohnes habe sich entsprechend reduziert. Die Beklagte sei verpflichtet, den Betrag zu erstatten.
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Mit Bescheid vom 22.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Kindergeld habe dem Sohn tatsächlich zur Lebensführung zur Verfügung gestanden und sei daher entsprechend § 11 SGB II als sein Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen sei lediglich Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 1.232 EUR berücksichtigt worden.
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Der Kläger legte Widerspruch ein. Es lägen die typischen Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) vor – unabhängig davon, ob die §§ 812 ff. BGB direkt oder entsprechend anzuwenden seien. Der Kläger habe im Vertrauen auf einen entsprechenden Anspruch das Kindergeld für seinen Sohn an diesen weitergeleitet mit der Folge, dass es bei ihm als Einkommen berücksichtigt worden sei. Die Beklagte habe entsprechende Ausgaben „erspart“, es sei also eine „Bereicherung“ eingetreten.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2009 zurück. Es könne dahinstehen, ob ein Erstattungsanspruch auf §§ 812 ff. BGB oder den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu stützten wäre, da es in jedem Fall an einer ungerechtfertigten Bereicherung mangeln dürfte. Die Anrechnung von Kindergeld sei in rechtmäßiger Weise nach dem sich aus § 2 Abs. 1 Alg II-V ergebenden Zuflussprinzip erfolgt. Bei der Rückforderung des Kindergeldes handele es sich um eine Verbindlichkeit, die nach der Systematik des SGB II bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei.
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Der Kläger hat am 16.03.2009 Klage beim SG Duisburg erhoben. Unter ausdrücklicher Bezugnahme wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Nach Anfrage des SG Duisburg zur Klageberechtigung ergänzt der Kläger, dass er einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, an ihn der Ausgangsbescheid ergangen sei und er Widerspruch eingelegt habe. Wenn es auf Seite 1 des Widerspruchsbescheids heißt, dass er auf den Widerspruch des Sohnes ergehe, handele es sich um einen schlichten Fehler.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 02.03.2009 aufzuheben und sie zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.386 EUR zu erstatten.
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Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Widerspruchsbescheid. Der Sohn des Klägers sei als Widerspruchsführer geführt worden, da das Kindergeld auf seinen Bedarf angerechnet worden sei. Der Kläger sei (noch) nicht beschwert, da über seinen Widerspruch noch nicht entschieden worden sei.
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Mit Beschluss vom 26.11.2009 hat das SG Duisburg den Rechtsstreit an das SG Karlsruhe verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Sohn des Klägers betreffende Behördenakte Bezug genommen.
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| Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG), da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. |
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| Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens. Nach § 78 SGG ist ein solches nur für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage Klagevoraussetzung, nicht jedoch für die allgemeine Leistungsklage, die für die Geltendmachung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs statthaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 11/08 R). Im Übrigen hat der Kläger den Widerspruchsbescheid als an ihn gerichtet verstehen müssen (zur Maßgeblichkeit einer solchen Betrachtungsweise vgl. Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Anhang § 54, Rn. 3a). Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass er den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, der Ausgangsbescheid an seinen Prozessbevollmächtigten ergangen ist – wobei auch im Bescheid ausdrücklich der Kläger als Mandant bezeichnet wird – und dass dieser (der Begründung nach eindeutig im Namen des Klägers) Widerspruch eingelegt hat. Auch der Widerspruchsbescheid ist an seinen Prozessbevollmächtigten ergangen, und soweit in der Begründung der Widerspruchsführer erwähnt wird, kann sich dies allein auf den Kläger beziehen. |
|
| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch weder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch noch auf den gemäß § 202 SGG, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls zu prüfenden § 812 BGB stützen. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet jemanden zur Herausgabe, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist „in allen Fällen anzuerkennen, in denen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind ...; hierbei steht der Fortfall des rechtlichen Grundes seinem ursprünglichen Fehlen gleich. Der Anspruch kann einem Träger der öffentlichen Verwaltung gegenüber einer Privatperson, aber auch einer Privatperson jenem gegenüber zustehen ...“ (BSG, Urteil vom 16.07.1974, 1 RA 183/73). |
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| Der Kläger begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagte Leistungen zu Unrecht nicht erbracht habe. Es geht also nicht darum, dass ihr gegenüber Leistungen zu Unrecht erbracht worden seien und nun zurückgefordert würden, sondern dass sie vielmehr „Ausgaben 'erspart'“, also „in sonstiger Weise“ etwas erlangt habe. Ob der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine solche Konstellation überhaupt erfasst, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen entsprächen jedenfalls grundsätzlich denen des § 812 BGB. In dessen Anwendungsbereich kommen in Betracht eine Aufwendungskondiktion (jemand bewirkt durch eigenes Handeln unter freiwilliger Aufopferung von Vermögen, dass einem anderen ein Vorteil zufließt; vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 812 Rn. 296) sowie eine Rückgriffskondiktion (jemand wird auf Kosten eines anderen von einer Verbindlichkeit befreit; vgl. Schwab , aaO, Rn. 317). |
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| Der Beklagten ist jedoch weder ein Vorteil zugeflossen noch ist sie von einer Verbindlichkeit befreit worden. Sie ist nicht Schuldnerin des Erstattungsanspruchs der Familienkasse gewesen, der Erstattungsbescheid ist vielmehr gegenüber dem Kläger ergangen. Auch im Verhältnis zum Sohn des Klägers hat die Beklagte nicht rechtsgrundlos Leistungen erspart. Ein abschließender Rechtsgrund der Leistungsbeziehung zwischen Beklagter und Sohn ist vielmehr in den Bewilligungsbescheiden zu sehen, mit denen sie über dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von August 2007 bis April 2008 entschieden hat (Bescheid vom 23.04.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2007, Bescheid vom 29.10.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2007 und 05.05.2008). § 77 SGG bestimmt insoweit, dass ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend ist, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige gesetzliche Bestimmung ist nicht ersichtlich. „Diese Bindungswirkung beschränkt sich nicht nur ... auf die im Bewilligungsbescheid geregelte Leistung selbst und hat nicht nur als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der darauf gezahlten Leistungen Bestand. Vielmehr hat die materielle Bindungswirkung eines Bescheides zur Folge, daß die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden Rechtsmangel grundsätzlich Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist. Die Bindungswirkung, die der eines gerichtlichen Urteils entspricht, reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist“ (BSG, Urteil vom 13.05.1987, 7 RAr 62/85). Solange die erwähnten Bewilligungsbescheide Bestand haben, ist daher zwischen der Beklagten und dem Sohn verbindlich geregelt, in welcher Höhe ihm Leistungen zustehen. Die „Ersparung“ von Ausgaben ist daher mit Rechtsgrund erfolgt, der bis zur Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsbescheide fortbesteht und keineswegs entfallen ist. Eine derartige Änderung der Bewilligungsbescheide ist jedoch nicht beantragt worden, wobei auch nicht ersichtlich ist, woraus sich eine entsprechende Befugnis des Klägers ergeben sollte. |
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| Da die Beklagte nicht die Erstattung der 1.386 EUR an die Familienkasse geschuldet hat, kommt auch kein Anspruch aus (öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. |
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| Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG), da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. |
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| Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens. Nach § 78 SGG ist ein solches nur für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage Klagevoraussetzung, nicht jedoch für die allgemeine Leistungsklage, die für die Geltendmachung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs statthaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 11/08 R). Im Übrigen hat der Kläger den Widerspruchsbescheid als an ihn gerichtet verstehen müssen (zur Maßgeblichkeit einer solchen Betrachtungsweise vgl. Keller , in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Anhang § 54, Rn. 3a). Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass er den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, der Ausgangsbescheid an seinen Prozessbevollmächtigten ergangen ist – wobei auch im Bescheid ausdrücklich der Kläger als Mandant bezeichnet wird – und dass dieser (der Begründung nach eindeutig im Namen des Klägers) Widerspruch eingelegt hat. Auch der Widerspruchsbescheid ist an seinen Prozessbevollmächtigten ergangen, und soweit in der Begründung der Widerspruchsführer erwähnt wird, kann sich dies allein auf den Kläger beziehen. |
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| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch weder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch noch auf den gemäß § 202 SGG, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls zu prüfenden § 812 BGB stützen. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet jemanden zur Herausgabe, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist „in allen Fällen anzuerkennen, in denen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind ...; hierbei steht der Fortfall des rechtlichen Grundes seinem ursprünglichen Fehlen gleich. Der Anspruch kann einem Träger der öffentlichen Verwaltung gegenüber einer Privatperson, aber auch einer Privatperson jenem gegenüber zustehen ...“ (BSG, Urteil vom 16.07.1974, 1 RA 183/73). |
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| Der Kläger begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagte Leistungen zu Unrecht nicht erbracht habe. Es geht also nicht darum, dass ihr gegenüber Leistungen zu Unrecht erbracht worden seien und nun zurückgefordert würden, sondern dass sie vielmehr „Ausgaben 'erspart'“, also „in sonstiger Weise“ etwas erlangt habe. Ob der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine solche Konstellation überhaupt erfasst, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen entsprächen jedenfalls grundsätzlich denen des § 812 BGB. In dessen Anwendungsbereich kommen in Betracht eine Aufwendungskondiktion (jemand bewirkt durch eigenes Handeln unter freiwilliger Aufopferung von Vermögen, dass einem anderen ein Vorteil zufließt; vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 812 Rn. 296) sowie eine Rückgriffskondiktion (jemand wird auf Kosten eines anderen von einer Verbindlichkeit befreit; vgl. Schwab , aaO, Rn. 317). |
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| Der Beklagten ist jedoch weder ein Vorteil zugeflossen noch ist sie von einer Verbindlichkeit befreit worden. Sie ist nicht Schuldnerin des Erstattungsanspruchs der Familienkasse gewesen, der Erstattungsbescheid ist vielmehr gegenüber dem Kläger ergangen. Auch im Verhältnis zum Sohn des Klägers hat die Beklagte nicht rechtsgrundlos Leistungen erspart. Ein abschließender Rechtsgrund der Leistungsbeziehung zwischen Beklagter und Sohn ist vielmehr in den Bewilligungsbescheiden zu sehen, mit denen sie über dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von August 2007 bis April 2008 entschieden hat (Bescheid vom 23.04.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2007, Bescheid vom 29.10.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2007 und 05.05.2008). § 77 SGG bestimmt insoweit, dass ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend ist, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige gesetzliche Bestimmung ist nicht ersichtlich. „Diese Bindungswirkung beschränkt sich nicht nur ... auf die im Bewilligungsbescheid geregelte Leistung selbst und hat nicht nur als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der darauf gezahlten Leistungen Bestand. Vielmehr hat die materielle Bindungswirkung eines Bescheides zur Folge, daß die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden Rechtsmangel grundsätzlich Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist. Die Bindungswirkung, die der eines gerichtlichen Urteils entspricht, reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist“ (BSG, Urteil vom 13.05.1987, 7 RAr 62/85). Solange die erwähnten Bewilligungsbescheide Bestand haben, ist daher zwischen der Beklagten und dem Sohn verbindlich geregelt, in welcher Höhe ihm Leistungen zustehen. Die „Ersparung“ von Ausgaben ist daher mit Rechtsgrund erfolgt, der bis zur Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsbescheide fortbesteht und keineswegs entfallen ist. Eine derartige Änderung der Bewilligungsbescheide ist jedoch nicht beantragt worden, wobei auch nicht ersichtlich ist, woraus sich eine entsprechende Befugnis des Klägers ergeben sollte. |
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| Da die Beklagte nicht die Erstattung der 1.386 EUR an die Familienkasse geschuldet hat, kommt auch kein Anspruch aus (öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. |
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