Urteil vom Sozialgericht Mainz (3. Kammer) - S 3 KR 518/11


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.996,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Kodierung eines stationären Behandlungsfalls.

2

Die Klägerin ist eine Hochschulklinik. In der Zeit vom 15.12.2005 bis zum 23.12.2005 wurde die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seinerzeit gesetzlich krankenversicherte Frau … nach Verlegung aus dem Krankenhaus … in der Herzchirurgie der Klägerin stationär behandelt.

3

Die Klägerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 die Behandlung mit einem Gesamtbetrag von 10.326,19 € in Rechnung. Diese Rechnung wurde von der Beklagten am 19.01.2006 zunächst vollständig bezahlt.

4

Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Überprüfung der Abrechnung. Der MDK stellte in seinem Gutachten vom 28.06.2006 darauf ab, dass in der Hauptdiagnose anstelle einer "sonstigen nicht näher bezeichneten sekundären pulmonalen Hypertonie" hier eine "Lungenembolie ohne Angabe eines akuten Cor pulmonale" sowie in der Nebendiagnose an Stelle einer "Lungenembolie ohne Angabe eines akuten Cor pulmonale" hier "sonstige nicht näher bezeichnete Hypertonie" gegeben sei und kam demzufolge zu einem anderen Groupingergebnis zu Lasten der Klägerin.

5

Mit Schreiben vom 10.08.2006 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass die Behandlung der Patientin … nach DRG E05B anstatt F31Z zu kodieren sei, weshalb ein Betrag in Höhe von 4.996,16 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen sei.

6

Mit Schreiben vom 10.08.2006 widersprach die Klägerin dem MDK-Gutachten.

7

Am 27.02.2007 erstellte der MDK ein weiteres Gutachten und blieb bei der Änderung auf die DRG E05B.

8

Dem Zweitgutachten widersprach die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 21.05.2007.

9

Die Beklagte forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 4.996,16 € auf.

10

Vom 09.05.2007 bis zum 10.05.2007 behandelte die Klägerin den bei der Beklagten versicherten … und stellte für die Behandlung mit Schreiben vom 16.05.2007 einen Betrag von 6.565,95 EURO in Rechnung. Diese Abrechnung wurde von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

11

Mit Schreiben vom 21.05.2007 erklärte die Teil-Aufrechnung der Rückforderung mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin für den stationären Aufenthalt des Patienten … in der Zeit vom 09.05.2007 bis zum 10.05.2007.

12

Zum 01.07.2009 fusionierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit anderen Krankenkassen zur jetzigen Beklagten.

13

Mit Schreiben vom 17.01.2011 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten aus, dass die Hauptdiagnose die drohende pulmonale Hypertonie gewesen sei, sodass im Schwerpunkt wegen des drohenden Rechtsherzversagens behandelt worden sei. Die Klägerin bat um Neubewertung.

14

Der MDK nahm erneut am 28.01.2011 Stellung.

15

Mit Schreiben vom 14.09.2011 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie dem Gutachten vom 28.01.2011 weiterhin widerspreche.

16

Die Klägerin hat am 20.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte verpflichtet sei, für die Behandlung des Patienten … den Restbetrag der Behandlungskosten in Höhe von 4.996,16 Euro zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 21.05.2007 zu zahlen. Mit Inanspruchnahme der stationären Behandlung sei der Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber de Beklagten entstanden. Die Klägerin habe die Rechnung für die Behandlung des Patienten … am 16.05.2007 übermittelt, so dass die sich hieraus ergebende Forderung nach Ablauf von 14 Tagen am 31.05.2007 fällig gewesen sei. Indem die Beklagte die Forderung die Forderung für die Behandlung der Patientin … 2005 erst vollständig und 2007 die Forderung für die Behandlung des Patienten nur zu einem Teilbetrag von 1.569,79 € bezahlt habe, sei weiterhin ein Betrag von 4.996,16 € zu Gunsten der Klägerin offen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Restbetrag auch nicht durch Aufrechnung erfüllt worden. Zu Unrecht nehme die Beklagte eine Aufrechnungslage an, weil der Klägerin für die Behandlung der Patientin … der volle Betrag in Höhe von 10.326,19 € zustehe. Zu Recht stelle die Klägerin der Beklagten die Behandlung D05-F 31Z 7010F31Z für "andere Eingriffe mit Herz-Lungenmaschine" unter Berücksichtigung des Verlegungsabschlags mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 10.326,19 € in Rechnung. Entgegen der Behauptung der Beklagten und entgegen der Einschätzung der MDK-Gutachter werde der Schweregrad der Behandlung und damit die Hauptdiagnose nicht über die DRG E05B ausreichend wiedergegeben.

17

Die Klägerin beantragt:

18

Die Beklagte wird verurteilt Euro 4.996,16 zuzüglich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz an Zinsen seit dem 31.05.2007 an die Klägerin zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung führt sie aus, dass der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch nicht bestehe. Die Lungenembolie sei als Hauptdiagnose zu wählen, weil sie zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme bekannt gewesen und die Aufnahme gezielt zur Entfernung des Embolus erfolgt sei. Der Anspruch sei auf Grund der Untätigkeit der Klägerin über vier Jahre auch verwirkt.

22

Auf Frage des Gerichts hat die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - mitgeteilt, dass in der Zeitspanne vom 31.05.2007 bis zum 20.12.2011 keine Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den streitgegenständlichen Fall stattgefunden haben.

23

Mit Schriftsatz vom 16.05.2014 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

24

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands, insbesondere zum umfangreichen Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

25

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

26

Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.

27

Die Klage ist somit zulässig.

II.

28

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

29

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der verrechneten unstreitigen Vergütung für die Behandlung des Patienten ….

30

1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 4.996,16 Euro ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretenen Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBVRP). Die Forderung resultiert aus der Abrechnung des Behandlungsfalls des bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Patienten … vom 16.05.2007. Der mit dieser Rechnung geltend gemachte Vergütungsanspruch ist zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Nachdem die Forderung durch die Beklagte zunächst in voller Höhe beglichen worden war, hat die Beklagte mit einem behaupteten Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall … gegen die Forderung vom 16.05.2007 mit Erklärung vom 21.05.2007 aufgerechnet. Seitdem steht die Restforderung von 4.996,16 € wieder offen.

31

2. Ob die Beklagte gegen die Forderung der Klägerin wirksam aufgerechnet hat, kann vorliegend offen bleiben, da der Anspruch gegebenenfalls verjährt ist. Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen gelten auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Verjährungsregeln des BGB.

32

Nach § 69 Abs. 1 S. 2 SGB V werden die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), im KHEntG sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V gelten für diese Rechtsbeziehungen im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind.

33

Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen sind weder in den §§ 63, 64 SGB V, noch im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 bis 140h SGB V) enthalten. Weder das KHG und das KHEntG noch hierzu erlassene Rechtsverordnungen enthalten Regelungen zur Verjährung. Darüber hinaus enthält das gesamte Sozialgesetzbuch (SGB) keine Regelung über die Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bzw. generell zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern.

34

Da § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V eine ausdrückliche Verweisung auf das BGB enthält, greifen mangels speziellerer Regelung die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB (so auch SG Berlin, Urteil vom 27.08.2002 - S 81 KR 3690/01; SG Marburg, Urteil vom 27.05.2004 - S 6 KR 902/02; SG Marburg, Urteil vom 27.07.2004 - S 6 KR 3/03 jeweils zum wortgleichen § 69 S. 3 SGB V i.d.F. vom 22.12.1999). Demzufolge ist gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren einschlägig.

35

Die Verjährungsvorschriften des BGB sind sowohl mit § 70 SGB V (Gewährleistung einer bedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Versorgung und Hinwirkung auf humane Krankenbehandlung) als auch mit den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar.

36

3. Die Kammer weicht diesbezüglich von der Rechtsprechung des BSG ab, das im Falle von Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen und umgekehrt bei Erstattungsforderungen von Krankenkassen gegen Krankenhäusern von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgeht (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R; BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R).

37

Das BSG begründet seine Auffassung damit, dass die Regelung des § 69 (Abs. 1) S. 3 SGB V einengend so zu interpretieren sei, dass entsprechend der Regelung des § 61 S. 2 SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Vorschriften des BGB nur dann in Analogie ergänzend heranzuziehen seien, wenn sich aus den übrigen Vorschriften des (gesamten) Sozialgesetzbuches (SGB) nichts anderes ergebe (§ 61 S. 1 SGB X). Die Frage der Verjährung sei schon aus dem 4. Kapitel des SGB V selbst und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten. Es bleibe daher auch für die Zeit ab dem 01.01.2000 bei der vierjährigen Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten. Die Heranziehung der kürzeren Verjährungsfristen der BGB-Vorschriften könne deshalb mit den "Rechten und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel" kollidieren (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – Rn. 17).

38

Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (so bereits SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13). Ohne dies auszuformulieren, hält das BSG der Sache nach an einer analogen Anwendung (u.a.) des § 45 SGB I fest, obwohl spätestens mit Einführung des § 69 S. 3 SGB V a.F. (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB V n.F.), wenn nicht bereits mit Einführung des § 61 S. 2 SGB X, die Voraussetzung hierfür - das Bestehen einer Regelungslücke - weggefallen ist. Damit verstößt das BSG gegen das Gebot der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG).

39

Es ist bereits zweifelhaft, ob seit Beginn der Kodifikation des SGB eine Regelungslücke hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen jemals bestand, die der Ausfüllung mittels eines Analogieschlusses bedurft bzw. diese gerechtfertigt hätte (a). Selbst wenn eine solche Regelungslücke bestanden haben sollte, wäre sie mit Einführung des § 61 SGB X (b), spätestens mit Einführung des § 69 S. 3 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2626), inzwischen § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V, geschlossen worden (c). Hieran kann auch die rhetorische Aufwertung der analogen Anwendung des § 45 SGB I und anderer Verjährungsvorschriften im SGB zu einem "ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzip" nichts ändern (d). Über die Grenzfunktion des Wortlauts können Erwägungen zu Sinn und Zweck sowie (vermeintlicher) gesetzgeberischer Motivation nicht hinweghelfen (e). Denn sowohl ein Analogieschluss als auch eine Herleitung einer Rechtsfolge aus "ungeschriebenen allgemeinen Rechtsprinzipien" verstoßen gegen das Gebot der Gesetzesbindung, wenn hierdurch eine anhand des positiven Normtextes legitimierbare Rechtsfolge verdrängt wird (f).

40

a) In der Rechtsprechungstradition des BSG wurde das "allgemeine Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" ursprünglich im Wege der Analogie aus § 45 Abs. 1 SGB I, später ergänzt durch Verweise auf § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV und § 113 Abs. 1 SGB X entwickelt.

41

Erstmals hat das BSG kurz nach Inkrafttreten des SGB I den damaligen § 45 Abs. 4 SGB I, der vor Inkrafttreten des SGB X die Verjährung von Ansprüchen zwischen Leistungsträgern bei vorläufiger Leistung nach § 43 SGB I regelte, auf sonstige Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern analog angewandt (BSG, Urteil vom 28.04.1976 - 2 RU 119/75 - durch § 113 Abs. 1 SGB X überholt). Das BSG knüpfte seinerseits an - divergierende - ältere Rechtsprechung an, die die Frage der Verjährungsfrist bei verschiedenen nicht in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und anderen Sozialgesetzen positiv geregelten Anspruchskategorien betraf (BSG, Urteil vom 22.03.1974 – 3 RK 47/72; BSG, Urteil vom 09.09.1971 – 3 RK 5/70; BSG, Urteil vom 18.12.1969 – 2 RU 155/67) und setzte sich von einer anderen Rechtsprechungslinie ab, die bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen von der (entsprechenden) Anwendbarkeit der (damals) regelmäßigen 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. ausging (BSG, Urteil vom 28.07.1972 – 8 RV 127/72 m.w.N.). Bereits im Urteil vom 25.02.1966 (3 RK 9/63) hatte das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten in Anspruch genommen werde, und die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungen der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 1 RVO a.F. "entsprechend" auf den Ersatzanspruch zwischen Krankenkassen bei Unzuständigkeit der vorleistenden Kasse angewandt.

42

Dem Urteil vom 28.04.1976 (2 RU 119/75) und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen ist gemein, dass sie keine näheren Ausführungen zu der Frage enthalten, ob überhaupt eine ggf. durch einen Analogieschluss ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestand. Um eine "Lücke" annehmen zu können, bedarf es der Formulierung eines Regelungsziels (hier: die Verjährung eines Anspruchs) und vor allem der Begründung, weshalb dieses Regelungsziel im betreffenden Zusammenhang realisiert werden muss. Zunächst müsste also begründet werden, warum eine Kategorie von Ansprüchen der Verjährung unterliegen muss, obwohl dies nicht in einem Gesetzestext positiviert worden ist. Ohne eine solche Begründung ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine abschließende Regelung darstellt und das fragliche Ziel gerade nicht enthält (Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Aufl. 2009, Rn. 371), konkret: dass der betreffende Anspruch eben nicht der Verjährung unterliegt. Vor dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist eher rechtfertigungsbedürftig, dass ein Anspruch der Verjährung unterliegt, als dass er nicht der Verjährung unterliegt. Jedenfalls besteht in den vom BSG entschiedenen Konstellationen keine Regelungslücke in dem Sinne, dass der jeweilige Fall ohne Analogiebildung nicht entscheidbar gewesen wäre.

43

Darüber hinaus kann die Frage gestellt werden, ob die verjährungsrechtlichen Regelungen des BGB nicht ohnehin unmittelbar zur Anwendung kommen müssen, soweit es keine öffentlich-rechtlichen bzw. sozialrechtlichen Spezialregelungen gibt. Weder das BGB selbst noch dessen Einführungsgesetz (EGBGB) enthält eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf juristische und natürliche Personen des Privatrechts oder auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen.

44

Aus diesen Gründen kann bezweifelt werden, dass die im Urteil vom 28.04.1976 (2 RU 119/75) erstmals praktizierte analoge Anwendung des § 45 SGB I überhaupt methodisch und - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 97 Abs. 1 GG) - verfassungsrechtlich zu rechtfertigen war. Hierbei ist allerdings zuzugestehen, dass auf Grund der Sachnähe des im damaligen Urteil streitigen Erstattungsanspruchs zwischen Leistungsträgern sich eine analoge Anwendung des seinerzeit in § 45 Abs. 4 SGB I geregelten Spezialfalls aufdrängte.

45

Eine analoge Anwendung des § 45 SGB I haben in der Folgezeit verschiedene Senate des BSG beispielweise in Bezug auf die Honoraransprüche der Kassen-/Vertrags(zahn)ärzte (BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 6 RKa 17/94), den Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 28.06.1988 - 2 RU 40/87), den Arzneimittelregress einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität (BSG, Urteil vom 27.01.1987 - 6 RKa 27/86), den Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts (BSG, Urteil vom 01.08.1991 - 6 RKa 9/89), den Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nach den §§ 257 SGB V, 61 SGB XI (BSG, Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R) und in Bezug auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Sozialhilfeträger nach § 264 Abs. 7 SGB V (BSG, Urteil vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R) bejaht.

46

Das Begründungsdefizit hinsichtlich der Regelungslücke wurde in diesen Entscheidungen nicht behoben. Für die "entsprechende" Anwendung des § 45 SGB I auf hiervon nicht erfasste Ansprüche wird beispielsweise eine "Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht" für ausreichend gehalten und hierfür die ausdrückliche Verweisung auf das BGB in § 61 S. 2 SGB X unter den Vorbehalt gestellt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt (BSG, Urteil vom 27.01.1987 – 6 RKa 27/86 - Rn 15).

47

b) Spätestens seit Einführung des SGB X zum 01.01.1981 (BGBl. I 1980, 1469) kann für Verjährungsfragen in den Fällen, in denen auf dem Sozialgesetzbuch beruhende Rechtsbeziehungen durch öffentlich-rechtliche Verträge ausgestaltet werden, nicht mehr von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden.

48

Für öffentlich-rechtliche Verträge ist in § 61 S. 1 SGB X geregelt, dass die übrigen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs gelten, soweit sich aus den §§ 53 bis 60 SGB X nichts anderes ergibt. Nach § 61 S. 2 SGB X gelten ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend. Vergütungsansprüche von Krankenhausträgern gegen Krankenkassen resultieren aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V; §§ 108, 109 SGB V) oder werden durch öffentlich-rechtliche Verträge maßgeblich gestaltet. § 61 SGB X war (vor Inkrafttreten des § 69 S. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999) somit auf (u.a.) Vergütungsansprüche zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anzuwenden.

49

Der 3. Senat des BSG hatte bezüglich des Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen stationärer Behandlung eines Versicherten auch vor Einführung des § 69 S. 3 SGB V und entgegen der Verweisung des § 61 S. 2 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I herangezogen (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R). Zur Begründung hatte er sich seinerzeit bereits auf das allgemeine "Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht" bezogen (BSG, a.a.O. Rn. 12) und die Termini "entsprechende" oder "analoge Anwendung" gänzlich vermieden. Das BSG konstatiert im Urteil vom 17.06.1999 zwar, dass die "Frage der Verjährung einer Krankenhausforderung für die stationäre Behandlung eines Versicherten (...) indessen weder im Zweiten Buch, Vierter Abschnitt, der RVO ("VI: Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe") noch (...) im Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, des SGB V ("Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen") oder anderswo geregelt" sei (BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 11). Dies führe "aber nicht dazu, wegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages iS der §§ 53 ff SGB X gemäß § 61 Satz 2 SGB X die Verjährungsvorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen". Vielmehr kämen nach § 61 S. 1 SGB X vorrangig die Vorschriften des SGB zur Anwendung. Das BSG räumt diesbezüglich zwar ein, dass weder § 45 SGB I noch eine andere Verjährungsregelung für Vergütungsansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern einschlägig ist, behilft sich an dieser Stelle aber mit dem Verweis auf das o.g. "allgemeine Rechtsprinzip" (BSG, a.a.O. Rn. 12).

50

Diese Auffassung kann indes bereits deshalb nicht überzeugen, weil die in Bezug genommen Vorschriften des SGB eingestandenermaßen nicht einschlägig sind, also für den entschiedenen Fall gerade nicht gelten. Genau für solche Fälle bedient sich der Gesetzgeber - wie im Falle des § 61 S. 2 SGB X - der Regelungstechnik der Verweisung auf die Kodifikation des BGB, die auf Grund ihrer systematischen Geschlossenheit für die meisten Probleme bei der Durchführung von Vertragsverhältnissen Lösungen bietet.

51

c) Mit Einführung des § 69 S. 3 SGB V i.d.F. des GKV-Gesundheitsreformgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I 59, 2626), der seitdem 18.12.2008 wortgleich in den § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V übergegangen ist (GKV-OrgWG vom 15.12.2008 - BGBl. I 58, 2426), erfolgte eine Konkretisierung dieser Verweisungstechnik speziell für die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, wodurch einer analogen Anwendung des § 45 SGB I oder der Heranziehung „allgemeiner Rechtsprinzipien“ vollends der Boden entzogen wurde.

52

Mangels konkreter Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) schreibt § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Geltung des Verjährungsrechts des BGB vor. Dass diese Rechtsfolge im Wege semantischer Auslegung ohne weiteres begründbar ist, stellt das BSG nicht in Frage, sondern bezweifelt nur die Eindeutigkeit dieses Befundes (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R- Rn. 17f.). Es unternimmt dies allerdings unter Verweis auf ein "ungeschriebenes" Rechtsprinzip. Die "Uneindeutigkeit" ergibt sich also gerade nicht aus dem "Geschriebenen", sondern wird durch Hinzufügung von "Ungeschriebenem" erst erzeugt.

53

Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009; vgl. auch Hassemer, Rechtssystem und Kodifikation: Die Bindung des Richters an das Gesetz, in: Kaufmann/Hassemer/Neumann (Hrsg.): Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8. Aufl. 2011, S. 267; Hochhuth, Methodenlehre zwischen Staatsrecht und Rechtsphilosophie - zugleich eine Verschleierung des Theorie-Praxis-Bruchs?, in: Rechtstheorie 2011, S. 227 ff.). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip.

54

d) Hieran vermag auch die Aufwertung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I (und anderer Regelungen) zu einem "allgemeinen Rechtsprinzip" nichts zu ändern. Dieses Prinzip übernimmt in der Rechtsprechung des BSG die rhetorische Funktion, das Gericht von den in Rechtswissenschaft und Rechtsprechungspraxis anerkannten methodischen Grundsätzen für eine Analogiebildung, insbesondere vom Nachweis einer Regelungslücke, zu entlasten. In den Urteilen des BSG zur Verjährung des Vergütungsanspruchs nach Einführung der Verweisung auf das BGB in § 69 SGB V (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R) kann eine Regelungslücke, die stets (und nach jeder gängigen Rechtstheorie, vgl. nur Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 6. Aufl. 2011, 878 ff., Müller/Christensen, Juristische Methodik, 10. Aufl. 2009, Rn. 371) Voraussetzung für einen Analogieschluss ist, ernsthaft nicht festgestellt werden.

55

In den genannten Urteilen wird darauf verzichtet, das Vorliegen einer Regelungslücke herauszuarbeiten und Überlegungen darüber anzustellen, mit Hilfe welcher sachnahen gesetzlichen Regelung im Wege einer Analogiebildung die Lücke geschlossen werden könnte. Andernfalls müsste bereits im ersten Schritt festgestellt werden, dass es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Denn unter Berücksichtigung des Verweises in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB kann die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, anhand des im Gesetzgebungsvorgang hervorgebrachten Normtextes vollständig und widerspruchsfrei beantwortet werden.

56

Die sowohl vor als auch nach Einführung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V durch das BSG herangezogene Berufung auf ein "allgemeines Rechtsprinzip" der vierjährigen Verjährungsfrist und vor allem die Konsequenzen, die das BSG hieraus zieht, vermögen nicht zu überzeugen.

57

Allein die Anzahl der Entscheidungen, die eine vierjährige Verjährungsfrist im Wege der Analogie konstituieren, mag zwar den Eindruck erwecken, dass es sich hierbei um ein "allgemeines Rechtsprinzip" handelt. Die Behauptung eines solchen Prinzips ist dennoch fragwürdig, weil überspielt wird, dass der Gesetzgeber mit der Einführung partikularer Verjährungsregelungen im SGB gerade keine allgemeine Verjährungsfrist für das Sozialgesetzbuch geschaffen hat und trotz der bereits in den 1970er Jahren begründeten Judikatur zum "allgemeinen Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" (erstmals BSG, Urteil vom 11.08.1976 - 10 RV 165/75 - Rn. 18) offenbar immer wieder konkreter Regelungsbedarf für bestimmte Kategorien von Ansprüchen gesehen wurde. Empirisch lässt sich somit lediglich feststellen, dass sich im Gesetzgebungsprozess bisher weder eine Auffassung durchsetzen konnte, die eine grundsätzlich für alle aus den Sozialgesetzbüchern resultierenden Ansprüche geltende Verjährungsfrist positivieren wollte, noch eine Auffassung, die die Regelung der Verjährung von einzelnen Anspruchskategorien vor dem Hintergrund eines bereits "geltenden" ungeschriebenen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährungsfrist für entbehrlich hielt. So wurden etwa nach 1989 folgende - keineswegs immer vierjährige - Verjährungsfristen geregelt: § 34 Abs. 3 SGB II, § 34a Abs. 2 SGB II, § 303e Abs. 2 S. 4 SGB V, § 118 Abs. 4a SGB VI, § 286d Abs. 3 SGB VI, § 96 Abs. 4a SGB VII, § 113 SGB VII, § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII. Die Aussage, dass der Gesetzgeber das allgemeine Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist in den §§ 25 Abs. 1 S. 1 und 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV mit deren Einführung zum 01.07.1977 und in § 50 Abs. 4 SGB X (in Kraft getreten am 01.01.1981) "verdeutlicht" habe (BSG, Urteil vom 01.08.1991 - 6 RKa 9/89 - Rn. 20) führt hier nicht weiter, denn es ließe sich auch die gegenteilige Behauptung aufstellen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine für alle Ansprüche nach dem SGB geltende vierjährige Verjährungsfrist entschieden habe.

58

Der Befund, dass die vierjährige Verjährungsfrist einem allgemeinen Prinzip des Sozialrechts entspreche, wird im Übrigen dadurch widerlegt, dass das SGB selbst andere Verjährungsfristen kennt: dreijährige Verjährungsfristen sind in § 34 Abs. 3 SGB II, § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII und durch einen Verweis auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB in § 113 SGB VII geregelt, dreißigjährige Verjährungsfristen in § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und in § 52 Abs. 2 SGB X. § 303e Abs. 2 S. 4 SGB V enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung (u.a.) der Verjährungsfrist. Auch historisch lässt sich ein allgemeines Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist nicht begründen, was sich beispielsweise an § 223 RVO a.F. zeigt, der bis zum Inkrafttreten des SGB I eine zweijährige Verjährungsfrist für Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen hatte.

59

Des Weiteren begründet das BSG nicht, auf Grund welcher Rechtfertigung dem Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist eine normative Wirkung zukommen sollte, die über die Bereitstellung eines Regelungskonzepts für den Fall des Bestehens von Regelungslücken hinausgehen und hierbei eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung verdrängen soll. Rechts- oder Strukturprinzipien, die aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden, können zur Auslegung unklarer Bestimmungen oder zur didaktischen Aufarbeitung eines Rechtsgebietes herangezogen werden. Sie sind jedoch keine Supranormen, die positivgesetzliche Regelungen verdrängen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R - Rn. 14). Deshalb ist nicht nachvollziehbar, warum die rechtlich banale Frage, ob bei einer bestimmten Kategorie von Rechtsbeziehungen eine drei- oder vierjährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist, zum Gegenstand eines ungeschriebenen Rechtsprinzips mit überpositivem Geltungsanspruch hochgestuft werden muss.

60

e) Die weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R - Rn. 18ff.) zu Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V vermögen an diesem Befund bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie wegen der Verpflichtung der Gerichte zur Realisierung von Gesetzesbindung nicht dazu geeignet sind, den klaren und bestimmten Normtext in Frage zu stellen.

61

Im Übrigen sind sie nicht überzeugend. Das BSG begründet seine Auffassung damit, dass durch die Neufassung des § 69 SGB V nur die Ausgrenzung des Zivilrechts aus den Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bezweckt gewesen sei. Es finde sich nicht der geringste Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass bei Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Bindungen entgegen dieser Tendenz die Vorschriften des BGB noch in einem größeren Maße herangezogen werden sollten, als es schon in § 61 SGB X vorgesehen sei (BSG, a.a.O. Rn. 25).

62

Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 S. 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war. Diese beruhte aber gerade nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, sondern auf einer (fehlerhaften) Lückenfüllung per Analogieschluss, sodass mit dem Verweis auch auf die Verjährungsregelungen des BGB keine Änderung hin zum BGB verbunden ist, sondern allenfalls eine Klarstellung.

63

Davon abgesehen ändert eine Verweisung auf das BGB nichts am (nunmehr positiv definierten) öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsbeziehung. Eine dreijährige Verjährungsfrist ist ebensowenig "naturgemäß" bürgerlich-rechtlich wie eine vierjährige Verjährungsfrist "naturgemäß" öffentlich-rechtlich bzw. sozialrechtlich ist.

64

Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R: "Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche") vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, worin der Gewinn an Rechtsklarheit bestehen sollte. Der Verweis auf das BGB lässt sich sowohl dem § 61 S. 2 SGB X als auch dem § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V entnehmen. Die Verjährungsfrist des § 45 SGB I ist hingegen eindeutig nicht einschlägig. Gleiches gilt für die anderen im SGB normierten Verjährungsregelungen. Ein Gewinn an Rechtsklarheit lässt sich am ehesten dadurch erreichen, dass sich die Rechtsprechung möglichst eng am Wortlaut des publizierten Gesetzes orientiert. Eine von Wortlaut und Gesetzessystematik gelöste Rechtsprechung führt hingegen tendenziell zur Rechtsunklarheit, da die Normadressaten zur rechtlichen Bewertung ihres Falles stets profunde Kenntnisse der Rechtsprechung benötigen. Auf die in der BSG-Rechtsprechung zu Grunde gelegten "ungeschriebenen Prinzipien" und Gerechtigkeitspostulate ist zudem kein Verlass, da diese Entscheidungsgrundlagen mangels Gesetzeskraft keinerlei Bindungswirkung unterliegen, stets zur Disposition der Gerichte stehen und dem Gerechtigkeitsempfinden des jeweiligen Spruchkörpers fortwährend aufs Neue angepasst werden können.

65

Auch zur Wahrung der "Einheitlichkeit" ist die Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I nicht erforderlich. Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechungstradition anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63). Im Falle der Ansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Bereich des SGB V bedarf es einer Harmonisierung mit der Verjährungsfrist des Sozialleistungsanspruchs jedoch nicht. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger hängt zwar vom Naturalleistungsanspruch des Versicherten ab, der (theoretisch) der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I unterliegt. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger entsteht aber erst mit Inanspruchnahme des Leistungserbringers durch den Versicherten und somit mit Erfüllung des Naturalleistungsanspruchs. Zu berücksichtigen sind also zwei zeitlich aufeinander folgende Verjährungsfristen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, warum diese Verjährungsfristen die gleiche Länge haben müssten.

66

Dass die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist entgegen der Anwendung des § 195 BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V damit begründet wird, dass die "Regelung (...) aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten (sei), um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen" (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - Rn. 43) ist nicht nachvollziehbar, da die Anwendung des BGB zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt. Wegen § 196 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 BGB a.F. (zweijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen der öffentlichen Anstalten und der Inhaber von privaten Anstalten, welche der Heilung dienen und der Ansprüche von Ärzten usw.) galt dies in der Regel auch schon vor den Änderungen des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform. Daher ist es verwunderlich, dass der 1. Senat des BSG noch im Jahr 2013 von einer "kurzen" sozialrechtlichen Verjährung spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R - Rn. 13). Abgesehen davon rechtfertigen selbstverständlich auch keine "praktischen und haushaltsrechtlichen" Gründe die Überspielung von Gesetzestext und -systematik.

67

f) Die Vorgehensweise des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R, hier insbesondere Rn. 18 ff.) besteht also im Wesentlichen darin, den Wortlaut der Regelung "einengend" auszulegen und dadurch den Regelungsgehalt der Vorschrift zu verkürzen, um dies anschließend mit einer (vorweggenommenen und unausgesprochenen) Analogiebildung zu kompensieren. Im Ergebnis führt dies dazu, dass mit der Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I analog die nach Wortlaut und Gesetzessystematik allein maßgebliche Regelung der Verjährungsfrist des § 195 BGB contra legem verdrängt wird. Soweit das BSG eine am Normtext legitimierbare Rechtsfolge durch eine nicht am Normtext, sondern lediglich auf Grund eines ungeschriebenen Prinzips legitimierte Rechtsfolge ersetzt, überschreitet es die Grenzen zulässiger Konkretisierung und handelt wegen des Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

68

g) Die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 45 SGB I für die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Rahmen des § 69 SGB V ist nach alldem nicht zu rechtfertigen. Die vom Beklagten vorliegend geltend gemachte Vergütungsforderung unterliegt daher der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB.

69

4. Die Verjährung ist eingetreten. Der (potenzielle) Vergütungsanspruch der Klägerin ist im Mai 2007 entstanden. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2007 zu laufen und endete gemäß § 195 BGB am 31.12.2010. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.12.2011 war die Forderung demnach verjährt. Hemmungstatbestände liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung spätestens mit Schriftsatz vom 16.05.2014 erhoben. Sie ist daher gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

70

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beklagte voll obsiegt hat, waren der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV.

72

Der Streitwert in der Hauptsache ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 197 a Abs. 1 SGG i.V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht hier der eingeklagten Hauptforderung.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen