Beschluss vom Sozialgericht Mainz (2. Kammer) - S 2 R 250/19
Tenor
1. Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 03.06.2020 bezüglich des N. K. wird auf
1.169,18 €
(i. W. Eintausendeinhundertneunundsechzig Euro, 18 Cent)
festgesetzt.
2. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Im Hauptsacheverfahren, in dem die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung umstritten ist, wurde der Antragsteller gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens nach Untersuchung des Klägers beauftragt.
- 2
Der Antragsteller, der beim SG Mainz einen Vertrag nach § 14 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) besitzt, macht neben dem Honorar für die Begutachtung auch einen Zuschlag für einen erhöhten Hygieneaufwand veranlasst durch die COVID-19-Pandemie geltend. Hierzu beruft er sich auf eine analoge Anwendung der Nr. 245 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nach den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen der Bundesärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder können mit dieser Analog-Ziffer erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie bis zum 2,3 fachen Satz i.H.v. 14,75 € berechnet werden. Die Ziffer ist einmal je Sitzung und nur bei einem unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Sie gilt rückwirkend vom 09.04.2020 bis zum 30.09.2020.
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Der Sachverständige setzt den erhöhten Hygieneaufwand Nr. A245GOÄ mit 6,41 € an, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 19 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von 7,63 €, der streitig ist.
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Die mit der Angelegenheit befasste Kostenbeamtin lehnte eine entsprechende Entschädigung ab. Die GOÄ finde nur im Rahmen des § 10 Abs. 2 JVEG Anwendung, wenn es sich um eine Leistung handele, die in Abschnitt O der GOÄ oder nach Vorbemerkung 4 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführt sei, wenn es sich um Leistungen nach Abschnitt III 13 GOÄ handele. Insgesamt sehe das JVEG keine Vergütung des beantragten Hygienezuschlags vor.
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Der Antragsteller hat hiergegen Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist, und anschließend einen Antrag nach § 4 Absatz 1 JVEG auf richterliche Festsetzung gestellt.
II.
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Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 JVEG) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Entschädigung des Antragstellers für sein dem Sozialgericht Mainz am 04.06.2020 zugegangenes Gutachten vom 03.06.2020 auf insgesamt 1.169,18 € festzusetzen, wie ursprünglich auch von ihm geltend gemacht.
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Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist die zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Sachverständigen nach § 14 JVEG geschlossene Vereinbarung über die Entschädigung von Sachverständigenleistungen vom 29.07.2004 in der Fassung der Änderungsvereinbarungen vom 14.11.2013, 03.12.2013 und 12.08.2019.
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Danach erhält der Sachverständige für jedes vom Gericht geforderte, von ihm erstattete schriftliche Gutachten nach ambulanter oder stationärer Untersuchung ohne Rücksicht auf dessen Umfang und den Zeitaufwand als Entschädigung einen Grundbetrag von 900 €. Damit ist der erforderliche Zeitaufwand abgegolten für vorbereitende Arbeiten, Erhebung der Vorgeschichte, körperliche Untersuchung, Auswertung, Beurteilung und Zusammenfassung aller für die Beantwortung des Beweisthemas erheblichen Fremdbefunde, Abfassung, Diktat und Korrektur des Gutachtens. Im Übrigen erfolgt die Feststellung der Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 JVEG und § 12 JVEG getroffenen Regelungen sowie auf die im Abschnitt 2 enthaltenen gemeinsamen Vorschriften über Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) und Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) hinzuweisen (IV. der Vereinbarung).
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Die Vereinbarung ersetzt insoweit die §§ 8 ff. JVEG. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG würde der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist, erhalten. Medizinische und psychologische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65,00 €, 75,00 € oder 100,00 €, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 des JVEG zuzuordnen ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG bestimmt insoweit ergänzend, dass das Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird.
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Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich für das Gericht, dass der Sachverständige über den in der Vereinbarung festgesetzten Pauschalbetrag von 900,00 € abgesehen von Laborkosten, Schreibauslagen, Portokosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer keine weiteren Leistungen oder Positionen abrechnen kann.
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Die Abrechnung des geltend gemachten Hygieneaufwandes ist nicht über § 10 JVEG möglich. Gemäß § 10 Abs. 1 JVEG bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 zum JVEG, soweit ein Sachverständiger Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind. Diese Anlage betrifft folgende Leistungen: Leichenschau und Obduktion (Abschnitt 1), Befund (Abschnitt 2), Untersuchungen, Blutentnahme (Abschnitt 3) und Abstammungsgutachten (Abschnitt 4). Leistungen der Anlage 2 sind durch den Antragsteller in Bezug auf den Hygieneaufwand nicht erbracht worden. Unabhängig hiervon wäre ein Rückgriff auf Nr. A245 GOÄ nicht eröffnet.
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§ 10 Abs. 2 JVEG lässt die Abrechnung von Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art zu. Dieser Abschnitt der GOÄ betrifft ausschließlich radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), die hier nicht in Rede stehen.
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Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass § 10 JVEG abschließend regelt, wann die Gebührenordnung für Ärzte zur Anwendung kommt. Die Leistungsmerkmale in der Anlage 2 und in Abschnitt O der GOÄ sind als Spezialregelungen eng auszulegen. Eine entsprechende oder analoge Anwendung scheidet aus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2018 – L 10 KO 2806/18 – juris Rn. 11; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 10 Rn. 3). Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Nebenleistungen, die nicht gemäß § 10 JVEG über die GOÄ abgerechnet werden können, sind über den Zeitaufwand zu berücksichtigen. Dies führt im Fall des Antragstellers jedoch nicht weiter, da dieser eine Pauschalvereinbarung mit dem Land abgeschlossen hat.
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Der Antragsteller kann ebenso wenig einen Ersatz für besondere Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG verlangen. Nach § 12 Abs. 1 JVEG sind, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge gesondert ersetzt.
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Es ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass mit dem Honorar grundsätzlich auch die allgemeinen Geschäfts-, Praxis- und Bürokosten des Sachverständigen und der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten sind. Nur soweit vom Sachverständigen darüber hinaus für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendigerweise zusätzliche Kosten aufgewendet werden müssen, können ihm diese nach den §§ 5-7 und 12 JVEG neben der Vergütung ersetzt werden (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 12 Rn. 1). Das JVEG spricht - in Abgrenzung zu den üblichen Gemeinkosten - ausdrücklich von dem Ersatz für "verbrauchte" Stoffe und Werkzeuge. Nur unter diesem Blickwinkel steht dem Sachverständigen überhaupt ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Zu den üblichen Gemeinkosten zählen demgegenüber unter anderem Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten ergeben (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 184). Dementsprechend kann ein Sachverständiger für die bloße Benutzung und fortlaufende Abnutzung von Werkzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen keine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erhalten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2019 – L 15 SB 285/19 B –, juris Rn. 13; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 12 Rn. 23).
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Nach Auffassung des Gerichts zählen auch Hygienemittel zu den Stoffen und Werkzeugen, die der Sachverständige in seiner Praxis in jedem Falle auch ohne aktuelle Pandemie vorhält und benutzt. Es ist also davon auszugehen, dass Hygieneverbrauchsmaterial zu den Gemeinkosten zählt. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, dass auch nach der GOÄ Desinfektionsmittel nicht gesondert berechnungsfähig sind (vergleiche § 10 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ). Ansonsten hätte es des Rückgriffs auf eine Analog-Ziffer auch nicht bedurft.
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Im Übrigen sieht diese Bestimmung des JVEG eine pauschale Berechnung, wie sie Nr. A245GOÄ zugrunde liegt, nicht vor. So ist anerkannt, dass eine pauschale Abgeltung von Nebenkosten über § 12 JVEG nicht möglich ist (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 12 Rn. 2).
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Weiterhin ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für den erhöhten Hygieneaufwand auch nicht aus § 7 Abs. 1 JVEG. Ein Ersatz für sonstige Aufwendungen bezieht sich nach dieser Vorschrift nur auf die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten baren Auslagen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG), z. B. für die Anfertigung von Fotokopien, Aufwendungen für ein ärztliches Zeugnis, Post- und Telekommunikationsaufwendungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige für den bei der Untersuchung des Klägers angefallenen erhöhten Hygieneaufwand tatsächlich auf den einzelnen Kläger bezogene, bezifferbare bare Auslagen hatte. Im Übrigen gibt auch § 7 Abs. 1 JVEG keine Handhabe, Nr. A245GOÄ anzuwenden.
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Letztlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eine ergänzende Vertragsauslegung bzw. Anpassung des Vertrages nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. § 313 Abs. 1 BGB bestimmt als Kodifikation des Gedankens von Treu und Glauben bezüglich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die näheren Voraussetzungen hierzu: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
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Mag es im Ausgangspunkt noch zur Geschäftsgrundlage des Vertrages gehören, dass keine Erschwerungen oder gar Störungen durch Krieg oder grundlegende Änderungen der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse eintreten, und mag man - bei großzügiger Betrachtung – auch eine Pandemie wie die jetzige noch unter diese „große Geschäftsgrundlage“ subsumieren, ist doch bereits zweifelhaft, ob – zumindest bezogen auf den erhöhten Hygieneaufwand – eine „schwerwiegende“ Veränderung eingetreten ist und dem Sachverständigen das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist das Festhalten am Vertrag, wenn dies zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (BGH, Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 265/95 –, juris). Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass angesichts eines monetären Aufwandes von maximal 14,75 EUR (beim 2,3-fachen Satz der GOÄ) die Weigerung des Landes, Nr. A245GOÄ im Rahmen von Sachverständigengutachten zu erstatten, zu mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnissen führen würde. Trotz höherer Aufwendungen für gesteigerte Hygienemaßnahmen erscheint das Festhalten am Vertrag zumutbar und wird beim Antragsteller nicht zu einer wirtschaftlichen Krise führen, selbst wenn man berücksichtigt, dass dieser eine nennenswerte Zahl an Gutachten für das SG Mainz anfertigt.
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Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 Satz 1 und 2 JVEG.
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Referenzen
- JVEG § 14 Vereinbarung der Vergütung 1x
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 3x
- JVEG § 6 Entschädigung für Aufwand 1x
- JVEG § 10 Honorar für besondere Leistungen 9x
- JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher 2x
- §§ 8 ff. JVEG 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 2x
- JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung 2x
- JVEG § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 7x
- JVEG § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 4x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- 10 KO 2806/18 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 11 Honorar für Übersetzungen 1x
- 15 SB 285/19 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 265/95 1x (nicht zugeordnet)