Beschluss vom Sozialgericht Osnabrück (40. Kammer) - S 40 SF 1/16 E

Tenor

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.12.2015 geändert. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 368,90 Euro festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des Klägers im Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr im Ausgangsverfahren.

2

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

3

Die Beklagte rügt zu Recht, dass im vorliegenden Falle keine Terminsgebühr der Nr. 3106 VV RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013 entstanden ist. Insoweit ist die Kostenfestsetzung zu korrigieren.

4

Ein „schriftlicher Vergleich“, der unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SGG geschlossen worden sein müsste, liegt nicht vor.

5

Das Ausgangsverfahren endete durch ein schriftliches Vergleichsangebot der Beklagten vom 23.04.2015, das der Kläger schließlich mit Schreiben vom 05.08.2015 angenommen hat. Auf Antrag des Klägers vom 22.09.2015 hat die 15. Kammer dann mit Beschluss vom gleichen Tage festgestellt, dass sich das Verfahren am 07.08.2015 durch „folgenden Vergleich erledigt hat“; es folgt der Text des Vergleichsangebots der Beklagten.

6

Damit hat das Ausgangsverfahren nicht mit einem „schriftlichen Vergleich“ im Sinne der Nr. 3106 1. Alt. VV RVG n.F. geendet, und es ist keine Terminsgebühr angefallen.

7

Das gerichtliche Verfahren ist vielmehr bereits, wie es auch der deklaratorische Beschluss der 15. Kammer feststellt, am 07.08.2015 durch die Annahme des Vergleichsangebots der Beklagten wirksam beendet worden. Eine solche schriftsätzliche Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags lässt eine fiktive Terminsgebühr nicht entstehen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das diese Rechtsauffassung mit Beschluss vom 20.07.2015 (Az. L 7/14 AS 64/14 B -, Juris) unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Gebührenziffer bestätigt hat. Hiernach ist ein „schriftlicher Vergleich“ im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. VV RVG nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) und ab dem 25. Oktober 2013 nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2015, Juris-Rn. 18 ff.; ebenso Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 11.03.2015 - L 9 AL 277/14 B, juris-Rn. 18; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.05.2015 - L 15 SF 115/14 E, juris-Rn. 21).

8

Ein solcher unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO oder nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt im Ausgangsverfahren jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Parteien nicht, wie § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO es vorsieht, dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommen. Vielmehr ist im vorliegenden Falle lediglich auf Antrag des Klägers die zwischen den Beteiligten bereits schriftsätzlich getroffene außergerichtliche Einigung nachträglich durch richterlichen Beschluss festgestellt worden.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese nachträgliche Protokollierung überhaupt von der Regelung des § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO umfasst ist. Jedenfalls ist aber durch die nachträgliche Protokollierung keine Terminsgebühr entstanden.

10

Zu Recht rügt die Beklagte insoweit, dass es sich entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin insoweit nicht um einen Vergleich unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts handelt. Vielmehr war das Gerichtsverfahren, wie bereits dargelegt, durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten bereits beendet; der Gerichtsbeschluss hatte dann lediglich deklaratorische Wirkung.

11

In derartigen Fallkonstellationen fällt keine fiktive Terminsgebühr der Nr. 3106 VV RVG n.F. an. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der o. g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass in den Fällen, in denen die Beteiligten einen Vergleich bereits außergerichtlich geschlossen haben und damit die mündliche Verhandlung entbehrlich geworden ist, keine Notwendigkeit mehr für die Gewährung einer fiktiven Terminsgebühr bestehe, weil hier die Steuerungswirkung der fiktiven Terminsgebühr nicht benötigt werde. Lediglich in den Fällen, in denen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich wünschen, zum Beispiel um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, sei die fiktive Terminsgebühr als Steuerungsinstrument erforderlich, so das LSG. Durch die Zusprechung der fiktiven Terminsgebühr auch bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO und § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG werde dem Rechtsanwalt der Anreiz genommen, allein zwecks Protokollierung des Vergleichs in die mündliche Verhandlung zu gehen. Nur in diesem Fall erscheine die fiktive Terminsgebühr zur Schonung der gerichtlichen Ressourcen geboten und angemessen. Der Gesetzgeber habe mit der Gebührenziffer 3106 Satz 2 VV RVG an die Beendigungswirkung bestimmter prozessualer Instrumente angeknüpft. Nur in den Fällen, in denen die Nutzung dieser prozessualen Instrumente durch das Gericht oder die Zustimmung der Beteiligten zum Einsatz dieser prozessualen Instrumente unmittelbar zur Schonung der gerichtlichen Ressourcen durch Wegfall der mündlichen Verhandlung führt, solle die fiktive Terminsgebühr entstehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2015, a.a.O., Juris-Rn. 24, 35).

12

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, kann eine fiktive Terminsgebühr im vorliegenden Falle nicht gewährt werden, weil die Beteiligten sich bereits geeinigt und dies schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt hatten. Eine mündliche Verhandlung war damit bereits entbehrlich geworden. Die nachträgliche Protokollierung einer solchen Einigung lässt dann keine Terminsgebühr mehr entstehen.

13

Im Übrigen hat auch das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 22.05.2015 – Az. L 15 SF 115/14 E, Juris-Rn. 32) deutliche Zweifel daran angemeldet, ob ein unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener schriftlicher Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt geeignet wäre, den Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt., VV RVG zu erfüllen, wenn ein solches förmliches Verfahren nur durchgeführt wird, damit eine fiktive Terminsgebühr verdient werden kann. Der Senat verweist in dieser Entscheidung auf den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz sowie das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung und schließt daraus, dass die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auch in diesen Fällen ausgeschlossen sein dürfte. Auch für die vorliegende Fallkonstellation widerspräche es diesen Grundsätzen, wenn durch einen nach wirksamer Beendigung des Verfahrens gestellten einseitigen Antrag eines Beteiligten noch ein Gebührentatbestand ausgelöst werden könnte.

14

Die tenorierte Festsetzung des zu erstattenden Betrages berechnet sich damit wie folgt:

15

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG

300,00 EUR

Einigungs-/Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV RVG

300,00 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Gesamt:

620,00 EUR

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

117,80 EUR

Summe:

737,80 EUR

davon 1/2:

368,90 EUR

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

17

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

 


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