Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 83/05 ER

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 3) für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 24,79 Euro monatlich zu gewähren, soweit die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind von der Antragsgegnerin nicht zu tragen.

4. Den Antragstellern wird für das bei dem Sozialgericht Schleswig anhängige Verfahren gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Anrechnung einer zugeflossenen Eigenheimzulage als Einkommen. 2.

2

Die Antragstellerin zu 1) lebt zusammen mit ihren Kindern, der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3). Die Antragstellerin zu 1) verfügt über keine eigenen Einkünfte; die Antragstellerin zu 2) verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 497,42 Euro zuzüglich dem Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro; für den Antragsteller zu 3) werden Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 164,00 Euro gewährt.

3

Mit Bescheid vom 02.03.2005 erhält die Antragstellerin zu 1) einen Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von 282,00 Euro.

4

Die Antragstellerin zu 1) erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann, der seit dem 27.07.2004 in der Türkei in Untersuchungshaft ist, im Jahr 1999 ein bebautes Hausgrundstück (Wohnfläche 154 m²/Grundstücksfläche 750 m²), dessen Kauf kreditfinanziert wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises wurden zwei Darlehen bei der Stadtsparkasse N. aufgenommen, die zum 31.12.2004 noch mit 46.975,57 Euro (monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 247,12 Euro; einmalige Sondertilgung zum 12.11.2004 in Höhe von 4.153,62 Euro) und 29.654,93 Euro (monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 159,40 Euro; keine Tilgung) valutierten. Daneben valutiert ein Bauspardarlehen (Vorfinanzierungskredit) in Höhe von 97.145,46 Euro (monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 441,20 Euro; keine Tilgung); weitere Bausparverträge mit Bausparsummen in Höhe von 19.429,09 Euro (monatlicher Sparbetrag 81,30 Euro), 7.000 Euro (monatlicher Sparbetrag 81,30 Euro; Auszahlung in Höhe von 4.153,62 Euro am 11.11.2004; Konto zum 31.12.2004 erloschen), 10.000 Euro (monatlicher Sparbetrag 81,30 Euro) sowie 6.135,50 Euro (monatlicher Sparbetrag 25,05 Euro) werden zur Tilgung der Kredite angespart. Insgesamt sind im Rahmen der Finanzierung monatlich 1035,37 Euro aufzubringen.

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Im Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 14.10.2004 gab die Antragstellerin zu 1) zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Bl. 9 der Verwaltungsakte –VA-) Schuldzinsen in Höhe von monatlich 406,52 Euro, Heizkosten incl. Warmwasseranteil in Höhe von monatlich 64,00 Euro (Gas Bl. 21 VA) und Nebenkosten in Höhe von insgesamt monatlich 102,56 Euro (Kosten für Wasser und Abwasser (mtl. 46,00 Euro, Bl. 21 VA), für Grundsteuer (197,40 Euro p.a/16,45 Euro mtl., Bl. 24, 25 VA), für Schornsteinfeger (91,94 Euro p.a/7,66 Euro mtl., Bl. 22 VA), für Gebäudeversicherung (182,42 Euro p.a./15,20 Euro mtl., Bl. 18/19 VA), für Müllabfuhr (207,00 Euro p.a./17,25 Euro, Bl. 20 VA)) an.

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Die Tochter reichte eine Verdienstbescheinigung (Bl. 31 der VA); danach erzielt sie 679,87 Euro brutto/ 542,75 Euro netto mtl.

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Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 19.01.2000 die der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann für die Jahre 1999 bis 2006 zu bewilligende Eigenheimzulage auf die Höhe von jährlich 7000,00 DM fest. Die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 und 2000 wurden der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann in Höhe von 13.860,24 DM ausbezahlt; auf den Anspruch für das Jahr 2000 wurde mit einem Steuerrückstand zur Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 139,67 DM aufgerechnet. Für die Folgejahre wurde die Auszahlung der Eigenheimzulage zum 15.03. eines Jahres in Höhe von 3.507,59 in Aussicht gestellt.

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Mit Bescheid vom 07.12.2004 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 609,49 Euro. Dabei legte die Antragsgegnerin für die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung monatlich 562,58 Euro zugrunde.

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Mit Bescheid vom 11.02.2005 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die der Antragstellerin zu 1) für das Jahr 2005 bewilligte Eigenheimzulage in Höhe von 3.579,04 Euro als Einkommen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehe und bei der Ermittlung der der Antragstellerin zustehenden Leistung für die Zeit ab dem 01.03.2005 taggenau zu berücksichtigen sei. Ausgehend von einem täglichen Bedarf in Höhe von 24,98 Euro (incl. der Kosten der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von tägl. 4,66 Euro) seien die Antragsteller in der Lage, ihren Bedarf für 143 Tage, mithin bis zum 21.07.2005 sicherzustellen.

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Unter dem 18.02.2005 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Darlehen nach

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§ 23 Abs. 4 SGB II in Höhe von 584,47 Euro "zur Sicherstellung der Unterkunftskosten für März 2005 sowie Regelsatzleistungen bis 14.03.2005 unter Berücksichtigung der laufenden Einkünfte hälftig, bis die einmalige Zahlung der Eigenheimzulage erfolgt"; rückzahlbar bis spätestens 31.03.2005.

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Dagegen haben die Antragsteller am 03.03.2005 Widerspruch erhoben.

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Zeitgleich haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass die Eigenheimzulage kein Einkommen, sondern eine zweckgebundene staatliche Zuwendung darstelle, um den Erwerb von Immobilien für Familien mit Kindern zu erleichtern. So solle mit dieser Zuwendung die Herstellung oder die Anschaffung eines im Inland gelegenen Eigenheims oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung begünstigt werden (§ 2 Eigenheimzulagengesetz). Die Antragsteller seien infolge der Inhaftierung des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) in der Türkei, deren Dauer nicht absehbar sei, bedürftig geworden. Wenn sie die Eigenheimzulage zweckentfremden und für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssten, werden sie bei der Darlehensrückführung in Schwierigkeiten geraten und möglicherweise das Eigentum an dem Haus durch Zwangsversteigerung verlieren. Zum Nachweis dafür wird auf ein Schreiben der Stadtsparkasse N. vom 23.02.2005 verwiesen.

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Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.03.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2005 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Eigenheimzulage um kein zweckgebundenes Einkommen handelt, so dass es gem. § 2 Abs. 3 ALG II-Verordnung ab dem 01.03.2005 zu berücksichtigen ist. Ein wirksame Abtretung an den Kreditgeber liege nicht vor, so dass es zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat zum Teil Erfolg.

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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zum Sozialgericht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz vom 09.12.2004, BGBl I 3302) ab dem 01.01.2005 in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für die der Antragsgegnerin zuständig ist, eröffnet. Ein Antrag ist auch schon vor Klageerhebung - wie hier - zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

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Die Antragstellerin begehrt die Weiterzahlung der ihr mit Bescheid vom 07.12.2004 ab dem 01.01.2005 gewährten Leistungen der Grundsicherung. Diese Zahlung hat die Antragsgegnerin gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt und die Zahlungseinstellung mit Schreiben vom 11.02.2005 mitgeteilt. Nach § 331 Abs. 1 SGB III kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die Kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Nach § 331 Abs. 2 SGB III ist eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Die Einstellungsverfügung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass eine Anfechtungsklage nicht statthaft wäre. Der rückständige Zahlbetrag aus dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid könnte ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mit einer isolierten Leistungsklage geltend gemacht werden (Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 331 Rz. 7). Die Kammer legt das Begehren der Antragstellerin mithin dahingehend aus, dass sie mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Weiterzahlung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose über den 28.02.2005 hinaus ohne Anrechnung der Eigenheimzulage begehrt. Dies kann sie nur mit einer Regelungsanordnung erreichen. Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag ist nicht begründet.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Hinblick darauf, dass durch die Einführung des § 86b Abs. 2 SGG keine wesentliche Änderung des sich bisher an § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) orientierten vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte, setzen einstweilige Anordnungen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches voraus (vgl. §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die der Antragsteller hinsichtlich der ihm günstigen entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich trägt, insbesondere hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Tatsachen geringer sind, als dies Klagverfahren der Fall wäre. Allerdings werden die in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochenen Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen. Zwar steht dem vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich nicht entgegen, dass mit ihm, was hier der Fall wäre, die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Allerdings ist dann an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Vorwegnahme der Hauptsache dem Charakter des § 86b Abs. 2 SGG als vorläufigem Rechtsschutz widerspricht.

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Daran gemessen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch teilweise glaubhaft gemacht.

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Zutreffend hat die Antragsgegnerin entschieden, dass die der Antragstellerin zu 1) bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat.

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Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz – EigZulG - vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1783) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076), ist im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II bereits keine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch (SGB II) dienen. Die Voraussetzung, unter der nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II eine "zweckbestimmte Einnahme" nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nämlich dass sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährt wird, liegt in Bezug auf die Eigenheimzulage nicht vor. Dabei ist es unerheblich, dass das EigZulG das Wort "Zweck" selbst nicht verwendet. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass das EigZulG eine ausdrückliche Zweckbestimmung, nicht zum Ausdruck bringt. Zweckbestimmungen, wie sie z.B. mit nachfolgenden Formulierungen "Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens .." (§ 1 WoGG), "Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet" (§ 11 Abs. 1 BAföG), "Der .. Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG) zum Ausdruck kommen, enthält das EigZulG gerade nicht. Für die Gewährung der Eigenheimzulage ist in keiner der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes im Sinne des Dargelegten ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 EigZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen, vor allem dem Umstand, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird (bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll). Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Bei einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG, ist die Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 und 3 EigZulG). Es handelt sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren Verwendung im Belieben des Empfängers steht, nicht aber um eine Leistung, die final der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 28. Mai 2003, Az: 5 C 41/02 – Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 36; VG Neustadt, Beschluss vom 10.03.2000, 4 L 458/00.NW – ZfF 2002, 250-251; Brühl in LPK-SGB II § 11 Rz 43; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.03.2005, S 46 AS 951/05 ER; Sozialgericht Aurich Beschluss vom 17.03.2005, S 25 AS 14/05 ER; anders – ohne Begründung -: Ebsen in Gagel, SGB III § 194, Rz 101; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 194 Rz 265, die von einer zweckgebundenen Vergabe der Eigenheimzulage ausgehen). Die subjektive Zweckbestimmung durch die Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Herstellung oder Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums können die erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht ersetzen.

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Dieses durch Wortlaut und Systematik gestützte Ergebnis, dass die Eigenheimzulage nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/2235; 13/2476) ist das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage, die Vermögensbildung für einkommensschwache Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der sog. "Schwellenhaushalte" durch eine progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel ihrer Gewährung. Wird als Zweckbestimmung der Eigenheimzulage hingegen die Vermögensbildung durch Wohneigentum unterstellt (Bundesratsdrucksache 498/95), so ist zu berücksichtigen, dass dies gerade nicht Zweck der Sozialhilfe (vgl. BVerwG Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 25.88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20;) bzw. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sein kann.

26

Eine andere Beurteilung wäre aus Sicht der Kammer nur in Anlehnung an die bis zum 31.12.2004 geltende Bestimmung des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III gerechtfertigt, nach der die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung einer solchen Wohnung verwendet wird, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen galt. Für den Fall der tatsächlich und nachweislich zur Finanzierung eingesetzten Eigenheimzulage hatte der Gesetzgeber die Eigenheimzulage privilegiert und von der Einkommensanrechnung freigestellt; in diesem spezialgesetzlich geregelten Fall war die Eigenheimzulage für den Arbeitslosenhilfebezieher kein verfügbares Einkommen.

27

Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass bei einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages wirksamen Abtretung der Eigenheimzulage an die Kreditanstalt, die dem Finanzamt gegenüber gem. § 46 Abs. 2 und 3 Abgabenordnung (AO) angezeigt wurde, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen ist (VG Lüneburg Urteil vom 15.07.2004, 4 B 134/04), da die Leistung im Hinblick auf die Abtretung nicht als bereite Einnahme zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Vorliegend kann dies hingegen dahinstehen, denn die Antragstellerin zu 1) hat die Eigenheimzulage weder an die Sparkasse N. noch an die Landesbausparkasse S.-H. AG abgetreten, wie den zur Akte gereichten Kontoauszügen für die jeweiligen Verträge zu entnehmen ist. Danach wurde im Jahre 2004 die im März fällige Eigenheimzulage weder zur Tilgung des Bausparvertrages Konto-Nr. xxx noch des Darlehens bei der Sparkasse N. Konto-Nr. xxx eingesetzt; die Tilgung des zuletzt genannten Vertrages erfolgte vielmehr durch die Zuteilung/Auszahlung des Bausparvertrages Konto-Nr. xxx am 11.11.2004. Eine Tilgung durch zeitnahen Einsatz der Eigenheimzulage ist mithin im Jahre 2004 nicht erfolgt. Im Jahre 2003 hat die Antragstellerin zu 1) ausweislich der Kontoauszüge keinerlei Tilgung vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eigenheimzulage für das Jahr 2005 gem. § 46 AO wirksam an die Sparkasse oder die Bausparkasse abgetreten wurde, sind nicht vorgetragen worden; sie ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Sparkasse N. vom 23.02.2005. Darin bestätigt die Sparkasse N., dass die Eigenheimzulage als Tilgungsersatz für die bei der Sparkasse und der Bausparkasse bestehenden Darlehen einzusetzen sei. Eine Abtretung wird darin gerade nicht bestätigt, sondern lediglich eine Zahlungsverpflichtung aus der von der Antragstellerin zu 1) mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Darlehensverpflichtung. Diese von der Antragstellerin zu 1) eingegangene Zahlungsverpflichtung ändert aber nichts an tatsächlichen Verfügbarkeit der Eigenheimzulage zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Ein Hilfesuchender muss nämlich sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweit bestehende – gesetzliche oder vertragliche – Verpflichtungen zu erfüllen (BVerwG Urteil vom 13. Januar 1983, Az: 5 C 114/81, BVerwGE 66, 343, 346). Der Umstand, dass die Antragstellerin die bestehenden Schuldzinsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ggf. zukünftig nicht bedienen kann und dadurch ggf. Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, ist aus Sicht der Kammer unabhängig von der Bewertung der Eigenheimzulage als einzusetzendes Einkommen zu sehen. Denn grundsätzlich sind im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II nur die Schuldzinsen, nicht aber auch Leistungen für die Schuldentilgung als Bedarf zu berücksichtigen, da Beiträge zur Schuldentilgung der Vermögensbildung dienen.

28

Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch nicht auf einen Vertrauens- und Bestandsschutz berufen. Dies scheitert schon dran, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit keine Leistungen nach dem SGB III, sondern ab dem 01.10.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat.

29

Zusammenfassend ist vorliegend die Eigenheimzulage in der tatsächlich am 15.03.2005 zugeflossenen Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.

30

Zwar sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622, im Folgenden: ALG II VO) einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierbei ist hingegen nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern maßgeblich auf den normativen Zufluss (dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296 ff.; im Ergebnis ebenso BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr 3) abzustellen. Demnach ist die jährlich wiederkehrende Eigenheimzulage anteilig bis zur nächsten Auszahlung auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzurechnen (zu jährlich gezahlten Zinsen: BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr 3 unter Fortführung der Rechtsprechung des BSG Urteil vom 11.02.1976, 7 RAr 159/74, SozR 4100 § 137 Nr 1 und Urteil vom 06.10.1977, 7 RAr 1777, SozR 4100 § 138 Nr 2). Entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin ist die Eigenheimzulage demnach auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Angesichts der kalenderjahrbezogenen Bewilligung der Eigenheimzulage (§§ 3, 4 und 5 Abs. 1 EigZulG) ist die Antragstellerin somit verpflichtet, die im März 2005 zugeflossene Zahlung als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen. Anzurechnen ist demnach ein monatliches Einkommen in Höhe von 289,25 Euro abzüglich 30,00 Euro, mithin 268,25 Euro mtl.

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Zwar bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG II-VO, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Die Regelung gilt mithin für einmalige Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen. Hierbei handelt es sich aber um eine Regel(soll)vorschrift, von der die Verwaltung in begründeten Einzelfällen abweichen kann, wenn die Berücksichtigung als Einkommen eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde (Münder in LPK-SGB II, Kommentar, § 11 Rn 53; in diesem Sinne auch SG Aurich Beschluss vom 17.03.2005 S 25 AS 14/05 ER). Insofern ist die Eigenheimzulage auch nicht für den Monat März 2005 als Einkommen und der am Ende des Zeitraumes nicht verbrauchte Teil als Vermögen zu berücksichtigen (Pressemitteilung von BAG-SHI und Tacheles vom 21.03.2005 zur Eigenheimzulage; Michael Baczko, Zum Umgang mit der Eigenheimzulage und ALG II, www.tacheles-sozialhilfe.de/ aktuelles/2005/ Eigenheimzulage.html). Das Bundessozialgericht hat zwar in der Vergangenheit zur Arbeitslosenhilfe ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld und Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe ist, während der am Ende dieses Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird (BSG Urteil vom 11. Februar 1976, Az: 7 RAr 159/74, SozR 4100 § 137 Nr 1). Diese begriffliche Unterscheidung hat hingegen bereits in der Vergangenheit im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegenüber anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, gerade für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (vgl. Ebsen in Gagel, Arbeitsförderung, § 194 Rz 168 ff; Brandt in Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 194, Rz 30, 65 f.). So hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 09.08.2001 zu Zinseinkünften Folgendes zutreffend ausgeführt:

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"Eine Berücksichtigung jährlich wiederkehrender Zinseinkünfte lediglich im Berechnungszeitraum (§§ 198 Satz 2, 139 Satz 1 SGB III), Zahlungsabschnitt (§ 337 Abs. 2 SGB II) oder Bewilligungszeitraum (§ 190 Abs. 3 SGB III) des Zuflusses lässt sich der begrifflichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe nicht entnehmen (Urteil vom 6. Oktober 1977, Az: 7 RAr 1/77, SozR 4100 § 138 Nr 2; Urteil vom 12. Dezember 1996, Az: 11 RAr 57/96, SozR 3-4100 § 138 Nr 9). Dem auf der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegenüber anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, beruhenden Grundgedanken der Einkommensanrechnung ist zu entsprechen, indem wiederkehrende Zinseinkünfte Zeiträumen zugeordnet werden, in denen der Arbeitslose mit ihnen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Kehren Zinseinkünfte - wie hier - in größeren Zeitabschnitten als den Zahlungsabschnitten der Arbeitslosenhilfe (§ 190 Abs 3 SGB III) wieder, so sind sie den Zahlungsabschnitten bis zur nächsten Zinsausschüttung gleichmäßig zuzuordnen. Der Zufluss von Jahreszinsen bedeutet, dass der Arbeitslose mit diesem Einkommen monatlich anteilig seinen Lebensunterhalt iS des § 193 Abs 1 SGB III bestreiten kann. Dieser Gedanke ist schon im Urteil des 7. Senats des BSG vom 11. Februar 1976 (Az: 7 RAr 159/74, SozR 4100 § 137 Nr 1) angedeutet, ohne dass er konsequent zur Grundlage der Entscheidung geworden ist. Zwar ist es dem Arbeitslosen unbenommen, mit seinen Einkünften nach Belieben zu verfahren, gegenüber der Allgemeinheit kann er sich aber nicht darauf berufen, die Zinsen ständen ihm wegen anderweitiger Verwendung nicht mehr zur Verfügung. Eine solche Berücksichtigung von jährlichen Zinseinnahmen entspricht nicht nur dem Grundgedanken des § 193 Abs 1 SGB III; sie trägt auch den Vorschriften über die Ermittlung des Nettoeinkommens Rechnung (§ 194 Abs 2 Satz 1 SGB III). Bei vom Einkommen abzusetzenden Belastungen ist das BSG bereits entsprechend verfahren (BSG Urteil vom 6. Oktober 1977, Az: 7 RAr 1/77, SozR 4100 § 139 Nr 2; BSG Urteil vom 13. März 1997, Az: 11 RAr 79/96, SozR 3-4100 § 138 Nr 10). Die Ansicht des BSG ermöglicht die Gegenüberstellung von Einkünften und Belastungen für den gleichen Zeitraum und damit die zur Einkommensermittlung unerlässliche Saldierung. Das entspricht auch wirtschaftlich vernünftiger Haushaltsführung und vermeidet Zufallsergebnisse und Ungleichheit bei wiederkehrenden Einkünften (Gagel/Ebsen aaO § 194 RdNr 170 f; Brandts in Niesel, § 194 Rz. 66). Zu den gleichen Ergebnissen kommt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit einem aus speziellen Vorschriften des Sozialhilferechts entwickelten "normativen Zuflussbegriff" (BVerwG Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35/97, BVerwGE 108, 297, 300)."

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Ist demnach davon auszugehen, dass die Eigenheimzulage, die als Einnahme in größeren zeitlichen Abständen wiederkehrt, wirtschaftlich betrachtet den Lebensunterhalt für einen längeren Zeitraum dienen soll, so sind sie den Zahlungsabschnitten bis zum nächsten Zufluss gleichmäßig zuzuordnen (vgl. BSG Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 15/01 R). Dies führt aus Sicht der Kammer zur Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das in § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ALG II-VO eingeräumte Ermessen ("sollen" - vgl. auch SG Aurich, Beschluss vom 17.03.2005, S 25 AS 14/05 ER), mit dem Ergebnis, dass die vollständige Leistungsversagung durch Einstellung ab dem 01.03.2005 zu Unrecht erfolgt ist.

34

Ab dem 01.03.2005 stehen der Antragstellerin zu1) mithin folgende Leistungen zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bedarfsgemeinschaft sich ausschließlich aus der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 3) zusammensetzt:

35

Gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2 SGB II erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen können ferner grundsätzlich auch solche Personen beanspruchen, die mit dem eben bezeichneten Personenkreis in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hilfebedürftig ist dabei derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Daran gemessen sind die genannten Antragsteller im tenorierten Umfang als hilfebedürftig anzusehen, weil der zu ihren Gunsten anzuerkennende Bedarf entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfange durch anderweitige Einnahmen gedeckt ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einnahmen der Antragstellerin zu 2), die sich insbesondere aus dem Kindergeld und aus einer Ausbildungsvergütung zusammensetzen, nicht zulasten der anderen Antragsteller als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden dürfen.

36

Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) darf in dem ihren eigenen Bedarf übersteigenden Umfang nicht zugunsten der anderen Antragsteller berücksichtigt werden. Zwar gehört die Antragstellerin zu 2) im Rechtssinne der Bedarfsgemeinschaft an. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II findet auf sie keine Anwendung, weil sie bereits das 15. Lebensjahr vollendet hat und damit selbst unmittelbar zum Kreise der dem Grunde nach erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gehört (vgl. dazu insbesondere Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 7 Rdnr. 48). Dennoch findet im Verhältnis der Antragstellerin zu 2) zu den anderen Antragstellern keine Einkommensanrechnung statt, weil dies den gesetzlichen Wertungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II widersprechen würde. Danach ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Die Einkommensberücksichtigung findet danach allerdings nur einseitig, nämlich im Verhältnis der Eltern zu ihren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern, aber - mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung - nicht umgekehrt bei Hilfebedürftigkeit der Eltern oder der Geschwister statt (Brühl, in: Münder, a.a.O., § 9 Rdnr. 29 m.w.N.). Aus Sicht der Kammer ist die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 2. Halbsatz SGB II ("soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können") von daher nicht ausschließlich auf die "minderjährigen unverheirateten Kinder" sondern auch auf die erwerbsfähigen minderjährigen unverheirateten Kinder, d.h. ab Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) anzuwenden (so auch DA zum ALG II § 7, 7.16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Antragstellerin zu 2) erfüllt, weil die ihr zuzurechnenden Einkünfte aus dem Kindergeld in Höhe von 154,- Euro gemäß § 6 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - und aus der Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 497,42 Euro netto den Bedarf in Höhe des Regelsatzes von 276,- Euro zzgl. anteiliger Unterkunftskosten in Höhe von 187,53 Euro übersteigen.

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Klarstellen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zutreffend gem. § 22 SGB II folgende Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat:

38

Zinsen für Hypothekendarlehen                                        406,52 Euro
Wasser/Abwasser                                                                 46,00 Euro
Heizkosten abzügl. Warmwasseranteil                               53,50 Euro
Müllabfuhr                                                                           17,25 Euro
Schornsteinfeger                                                                    7,66 Euro
Grundsteuer                                                                         16,45 Euro
Gebäudeversicherung                                                          15,20 Euro
Gesamtkosten                                                                    562,58 Euro 

39

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung: Ast. zu 1) Ast. zu 2) Ast. zu 3) Regelbedarf 311,- Euro ./. 207,- Euro Bedarf Unterkunft und Heizung 187,52 Euro ./. 187,52 Euro Bedarf 498,52 Euro ./. 394,52 Euro Einkommen 268,25 Euro Eigenheimzulage 282,00 Euro Lastenzuschuss ./. 154,00 Euro Kindergeld 164,00 Euro Unterhaltsvorschuss ungedeckter Bedarf ./. ./. 76,52 Euro Bedarfsüberhang 51,73 Euro ./. Bedarfsdeckung durch Einkommen Ast. 1) ./. 24,79 Euro Bedarfsdeckung durch Ag. ./. ./. 24,79 Euro Nach überschlägiger Prüfung dürfte die Antragstellerin zu 1) keinen Anspruch gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz - BKGG - für den Antragsteller zu 3) haben, denn die eigenen anrechenbaren Einnahmen des Antragstellers zu 3) in Höhe von 164,00 Euro übersteigen den möglichen Kinderzuschlag von max. 140,00 Euro.

40

Zu beachten ist, dass der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 01.03.2005 bis zur Auszahlung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18.02.2005 ein Darlehen in Höhe von 584,87 Euro erhalten hat, dass bis zum 31.03.2005 rückzahlbar war. Sollte die Rückzahlung noch nicht erfolgt sein, wäre dies mit dem Anspruch für den Monat März 2005 gegen zurechnen.

41

Die erforderliche Notwendigkeit der Regelungsanordnung wird durch die Begründetheit des Anordnungsanspruchs indiziert. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23.08.2004, L 1 B 103/04 KR ER), dass die Gewichtung der Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch unterschiedlich sein können. Sind etwa die Erfolgsaussichten des Antragsteller im Hauptsacheverfahren als hoch zu bewerten, sind an die drohenden Nachteile nicht so hohe Anforderungen zu stellen. Und von einer solch hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegner geht die Kammer hier aus.

42

Die vorläufig zugesprochenen Leistungen waren allerdings auf die Zeit bis 31.05.2005 zu begrenzen. Das Gericht verpflichtet in Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG regelmäßig im Falle eines Erfolgs einer Antragstellerin den jeweiligen Antragsgegnerin immer nur für einen begrenzten Zeitraum in der Zukunft. Es muss dem Antragsgegnerin unbenommen bleiben, auf Änderungen der Tatsachengrundlage bei der Leistungsgewährung jederzeit zu reagieren, da es sich bei Leistungen nach dem SGB II nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, sondern um zeitabschnittsweise zu gewährende Leistungen. Allerdings erwartet das Gericht, dass, wenn keine Änderungen eintreten, die Antragsgegnerin über diesen Zeitraum von sich aus auch ohne ausdrückliche Verpflichtung die Entscheidung des Gerichts weiter beachtet.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Nach welchen Kriterien sich eine solche Kostenentscheidung zu richten hat, ist im Sozialgerichtsgesetz nicht näher bestimmt. Nach herrschender Meinung ist sie jedoch nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung maßgebend ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 Anmerkung 13). Diese Rechtsauffassung stützt sich auf die Prinzipien, nach denen in der Zivilprozessordnung (ZPO) Kostenentscheidungen zu treffen sind. Danach ist in erster Linie die Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Erledigung entscheidend (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO). Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussicht, dass ein Beteiligter teilweise obsiegt, kann es auch zu einer verhältnismäßigen Kostenteilung kommen (Rechtsgedanke des § 92 ZPO). Gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Vorliegend haben die Antragsteller in nur verhältnismäßig geringem Umfang obsiegt - der Forderung von 633, 13 Euro steht ein Betrag von 24,79 Euro gegenüber - so dass es die Kammer für angemessen hält, der Antragsgegnerin keine Kosten aufzuerlegen.

44

Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil die Frage der Anrechenbarkeit einer Eigenheimzulage als Einkommen bei laufenden Leistungen nach dem SGB II bislang rechtlich nicht geklärt ist.


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