Auf die Erinnerung des Klägers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2009 mit der Maßgabe abgeändert, dass die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 457,37 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. Dezember 2008 festgesetzt wird.
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1. Das Ausgangsstreitverfahren betraf die Bewertung der Höhe der bei dem Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Durchführung des Behindertenrechts nach dem SGB IX. Auf einen entsprechenden Erstantrag des im Jahr 1975 geborenen Klägers vom 1. April 2006 hatte die Beklagte im Rahmen der anlassgebotenen Sachaufklärung ärztliche Befund-angaben erhoben und gelangte nach entsprechender versorgungsärztlicher Stellungnahme zunächst zu einer Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung (GdB) mit einem Betrag in Höhe von 30. Auf den Widerspruch des Klägers hin und nach nachfolgender zweifacher versorgungsärztlicher Sachbefassung bestätigte die Beklagte mit dem im Ausgangsverfahren zugleich angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 den vorangegangenen ersten Feststellungsbescheid vom 7. August 2006 in vollem Umfang.
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2. Der seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Kläger erhob hiergegen form- und fristgerecht Klage zu dem Sozialgericht Stuttgart und kündigte eine Mandatierung seines Rechtsanwalts an für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser beantragte nach erfolgter Akteneinsicht alsdann förmlich auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Neben Sachausführungen legte er dem Bericht auch die erforderlichen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, einschließlich Kopie eines Leistungsbescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 153,68 EUR monatlich. Mit entsprechendem Beschluss des Kammervorsitzenden wurde dem Kläger in der Folge auch Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung des erinnerungsführenden Rechtsanwalts bewilligt. Im Rahmen der gerichtlich veranlassten Sachaufklärung und unter sinngemäßer Umsetzung entsprechender Beweisanregungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers holte das Gericht drei sachverständige ärztliche Zeugenauskünfte ein und veranlasste in der weiteren Folge zur Abklärung der von dem Kläger behaupteten Darstellung, die Beklagte habe seine Funktionsbeeinträchtigungen deutlich zu niedrig bewertet die Einholung eines gezielten neurologisch/psychiatrischen Fachgutachtens durch Dr. P./Plochingen als einem gerichtsbekannter Maßen langjährig mit den maßgeblichen Ausgangsproblematiken vertrauten Facharzt. Nach gewissen Schwierigkeiten ließ sich die erforderliche Untersuchung des Klägers realisieren. Dr. P. erstellte unter dem 13. August 2008 sein Zustandsgutachten mit dem Vorschlag einer Bewertung des Gesamt-GdB in Höhe von 50. Nachfolgend bezeichnete Versorgungsärztin Frau Dr. K. diesen gutachterlichen Vorschlag als nicht stichhaltig widerlegbar und schlug die Erklärung eines entsprechenden Anerkenntnisses vor. Mit Schriftsatz vom 12. November 2008 setzte das die Sachbearbeitung der Beklagten in Gestalt eines Vergleichsangebots auf der Basis eines GdB in Höhe von 50 ab 31. März 2006 um und erklärte sich zugleich zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten bereit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hielt hierwegen zunächst Rücksprache mit dem Kläger, worauf in der Folge mit außergerichtlichem Vergleich vom 12. November 2008/2. Dezember 2008 der Rechtsstreit seine Erledigung fand.
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3. Soweit für das vorliegende Kostenerinnerungsverfahren maßgeblich stellte dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben den üblichen Zusatzposten eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV in Höhe von 300,00 EUR, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV in Höhe von 240,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1005 und 1006 VV in Höhe von 228,00 EUR als Grundlage des hälftigen Kostenerstattungsanspruchs in Rechnung. Hiergegen machte die Beklagte Gegenvorstellungen bezüglich der Verfahrensgebühr und der Erledi-gungsgebühr geltend (jeweils 250,00 EUR bzw. 190,00 EUR als aus ihrer Sicht angemessen) und bezeichnete zugleich die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV als nicht anwendbar. – Mit dem zu Grunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 9. März 2009 übernahm diese in vollem Umfang die Darstellungen der Beklagten.
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4. Der Erinnerung des Klägers war großenteils und in der tenorierten Höhe zu entsprechen.
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5. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt im Fall von Rahmengebühren vorliegender Art im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die Gebühr nach billigem Ermessen, wobei nach Satz 3 der Vorschrift ein Haftungsrisiko zu berücksichtigen ist. Ist im Übrigen die Gebühr von einem Dritten vorliegend (in erster Linie von der Beklagten) zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4 der Vorschrift). – Eine derartige Unbilligkeit ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Für den Kläger war der Rechtsstreit von einiger Bedeutung, da eine Anerkennung als Schwerbehinderter mit dem GdB-Schwellwert von 50 im sozialen Alltag von deutlich äußerem Gewicht ist, als das ansonsten der Fall wäre, wenn „nur“ eine höhere oder niedrigere graduelle Bewertung der Leistungsbeeinträchtigungen streitbefangen wäre. Ein mehr oder minder schematischer Ansatz einer sog. „Mittelgebühr“ erscheint deshalb keineswegs immer als sachgerecht. Soweit die Beklagte im Übrigen sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 (Az.: 9a RVs 3/90) bezieht, so betrifft diese Entscheidung (nach altem Recht in Gestalt von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO) lediglich das Spannungsverhältnis von Mittelgebühr und Toleranzrahmen für Durchschnittsfälle, gibt indessen keine Ermessensrichtlinien dafür wider, wann von einem derartigen Durchschnittsfall gesprochen werden kann und beschränkt sich ausweislich der Überschrift vor den beiden Leitsätzen vom Wortlaut her auch nur für das Verwaltungsvorverfahren und damit nicht ohne Weiteres auch für nachfolgende gerichtliche Streitverfahren. Für das vorliegende Streitverfahren gilt ferner, dass das Prozess-kostenhilfeverfahren im frühen Stadium des gerichtlichen Streitverfahrens notwendigerweise auch für den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit zusätzlichem Aufwand verbunden war. Im Übrigen folgt aus der Notwendigkeit dieser ergänzenden Antragstellung auch, dass die von der Kostenbeamtin als durchschnittlich bezeichneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers hier auf einem offenkundigen Missverständnis beruhen. Auch vor dem Hintergrund des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sorgfältig dargestellten Aufwands anwaltlicher Sachbefassung insgesamt, der im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten wird, ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich hier um kein sog. „Durchschnittsverfahren“ handelte, weshalb der geltend gemachte Gebührenansatz als noch vertretbar und mithin nicht unbillig erscheint.
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6. Hauptstreitpunkt des Kostenerinnerungsverfahrens ist im Kern die Klärung der Frage, ob die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV in Ansatz gebracht werden kann. Entsprechend der Kostenrechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. August 2009 [Az.: S 6 SB 3986/09 KE]) ist das der Fall. Im Ergebnis gleichlautend haben sich hier bereits auch die Sozialgerichte Karlsruhe (Az.: S 10 SB 3025/05 KO-A vom 25. Oktober 2006) und Mannheim (Az.: S 11 R 526/08 vom 22. September 2008) geäußert. Hierbei überzeugt insbesondere auch der Hinweis auf ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen. Soweit in diesem Zusammenhang z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 29. August 2007 (Az.: L 2 B 13/06 KN) insbesondere in Nr. 12 des Begründungsteils aus einem Schreiben des Gesetzgebers Rückschlüsse ziehen will, so überzeugt seine Darstellung nicht. Insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass der Gesetzgeber in einer – rechtstechnisch neuen Darstellungsweise – mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 von Teil 3 der Anlage 1 zu dem RVG seinen Willen auch in dem Sinne zum Ausdruck gebracht hat, dass objektiv überflüssige Termine zur Protokollierung eines bereits getroffenen Konsenses alleine zur Schaffung eines Kostentatbestands ohne sonstige Not nicht verfügt werden sollen (s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209) und sich hierdurch keine gebührenmäßigen Nachteile einstellen soll. Dem steht auch nicht der Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Dezember 2006 (Az.: 1 BvR 2091/06) entgegen, zumal Beschlüsse vorliegender Art ohnedies gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG keine Gesetzeskraft haben und der konkrete Beschluss zum einen die geltende Regelung des sog. „einfachen Rechts“ unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet und zum anderen sich im Kern auch lediglich zu einer streitwertbezogenen Sondervorschrift niedrigeren Anwaltshonorars nach § 49 RVG äußert, die vorliegend für Fälle von Betragsrahmengebühren ohnedies nicht einschlägig ist.
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7. Der Erinnerung war lediglich insoweit nicht stattzugeben, wie die Kostenbeamtin bei der Ermittlung der Gebühr nach Nr. 1006 VV den Ansatz auf 190,00 EUR in Anschluss an die Beklagte beschränkt hat. Hier erscheint nämlich die entsprechende konkrete Vergleichsgebühr als durchaus angemessen und ausreichend.
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8. Insgesamt ergeben sich folgende Wertansätze: Nr. 3102 VV mit 300,00 EUR, Nr. 3106 VV mit 240,00 EUR und Nr. 1006 VV mit 190,00 EUR, den Nebenposten für Auslagenpauschale und Fotokopien mit 20,00 EUR bzw. 17,00 EUR zzgl. 19 % MWSt hieraus und der Summe aus 767,00 EUR zzgl. 145,73 EUR in Form von 912,73 EUR und die von der Beklagten zu erstattenden Hälfte, was den Gesamtbetrag von 456,37 EUR ergibt.
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9. Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 197 Abs. 2 SGG). – Bei dieser für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift handelt es sich um ein lex spezialis, das § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 RVG verdrängt (Anschluss an LSG für das Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 [Az.: L 1 B 16/08 R]).
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