BVerfGG § 30

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.

(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19 K 1107/21
15. März 2022
19 K 1107/21 15. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 2476/20
8. Juni 2020
3 K 2476/20 8. Juni 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (3. Kammer) - 3 B 90/17
23. Januar 2017
3 B 90/17 23. Januar 2017
Urteil vom Landgericht Halle - 4 O 346/14
4. Mai 2015
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Beschluss vom Sozialgericht Stuttgart - S 6 SB 2031/09 KE
23. Dezember 2009
S 6 SB 2031/09 KE 23. Dezember 2009