Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Trier (4. Kammer) - S 4 R 538/07

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Beigeladene in Anspruch. Er begehrt die Zahlung höherer monatlicher Beträge aus der Rente der Beigeladenen.

2

Der Kläger erstritt vor dem Landgericht (Az.: 6 O 116/04) am 27.4.2005 ein Urteil gegen die Beigeladene, Frau …. Darin wurde die Beklagte verurteilt, an ihn 60.214,99€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.175,97€ seit jeweils dem siebten eines jeden Monats vom 7.2.2001 bis 7.9.2004 und seit dem 8.1.2004 abzüglich 68,25€ und aus einem Betrag von 240,52€ seit dem 31.12.2000 zu bezahlen.

3

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 30.1.2006, eingegangen bei der Beklagten am 10.2.2006, wurden von der Beklagten die an die Rentnerin …(Beigeladene), gezahlten Rentenansprüche gepfändet. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es wörtlich:

4

"Gepfändet wird der Anspruch der Schuldnerin an die Drittschuldnerin auf Zahlung der monatlich laufenden und künftig fällig werdenden Rentenansprüche aus dieser Versicherung. Eine Not wird die Schuldnerin nicht erleiden, da die Pfändungstabelle angewandt wird."

5

Die Beigeladene bezog von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Witwenrente in Höhe von 1.029,28€ (einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung) sowie eine Versichertenrente in Höhe von 581,95€ monatlich, in der Summe 1.611,23€.

6

Der Kläger forderte mit Eingang am 10.2.2006 die Beklagte schriftlich zur Erklärung gemäß § 840 ZPO auf. Am 27.2.2006 teilte diese mit, sie zahle 1196,32€ monatliche Renten. Es seien 143,40€ pfändbar. In der Drittschuldnererklärung vom 23.3.2006 bezifferte die Beklagte den Betrag genauer. Die Beigeladene beziehe Witwenrente in Höhe von 1021,76€. Abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung von 407,39€ ergebe sich ein Betrag von 614,37€. Altersrente werde in Höhe von 581,95€ monatlich bezogen, insgesamt seien bei einer Summe von 1.196,32€ monatlich 143,40€ pfändbar. Am 15.9.2006 bat der Kläger um nähere Aufklärung, wie der Abzug von 407,39€ zustande komme. Die Beklagte zog daraufhin die Beitragsrechnung der Deutschen Krankenversicherung AG vom 21.11.2005 bei. Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene ab 1.1.2006 einen Beitrag zur Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 290,16€ leistete. Die Beklagte erhielt diese Auskunft am 2.10.2006. Der Beitrag von 407,39€ war der Beklagten von der Beigeladenen mit dem Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen der Kranken und Pflegeversicherung vom 23.7.1996 so mitgeteilt worden. Dort gab diese den Beitragssatz mit 796,79 DM an.

7

Die Beklagte ermittelte danach ab dem 1.11.2006 unter Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 290,16€ einen Gesamtrentenanspruch von 1.321,07€ bis 30.6.2007. Ab dem 1.7.2007 betrugen die Gesamtrenten 1.326,68€. Sie wandte hierauf die Tabelle gemäß § 850c an und ermittelte einen pfändbaren Betrag in Höhe von 234,40€, den sie seit dem 1.7.2007 laufend an den Gläubiger auszahlte. Bereits zuvor hatte die Beklagte nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.2.2006 ab dem datentechnisch nächstmöglichen Zeitraum vom 1.4.2006 an einen pfändbaren Betrag von 143,40€ in den Monaten April und Mai 2006 abgeführt sowie vom 1.6.2006 bis 30.10.2006 141,40.

8

Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.2.2006

9

für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006

monatlich 143,40€

für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007

monatlich 227,40€

für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2008

monatlich 234,40€

für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.6.2009

monatlich 248,40€

für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis gegenwärtig 

monatlich 255,40€.

10

Die Beklagte ermittelte diese Beträge aus den von ihr gewährten Renten abzüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Beigeladenen wie folgt:

11
        

2006
April-Okt.

 Nov. 2006-
Juni 2007

 Juli 2007-
Nov. 2007

 Dez. 2007-
Juni 2008

 Juli 2008-
Juni 2009

 Juli 2009
bis Juni 2010

Witwenrente

1021,76€

1021,76€

1031,55€

1031,55€

1043,92€

1069,08€

+ Altersrente

581,95€

581,95€

585,07€

585,07€

591,53€

605,79€

./. KV-Beitrag

407,39€

290,16€

290,16€

290,16€

287,28€

371,51€

= Gesamt-
einkommen

1196,32€

1313,55€

1326,46€

1326,46€

1348,17€

1357,35€

pfändbarer Betrag

143,70€

227,40€

234,40€

234,40€

248,40€

255,40€

x Anzahl
der Monate

7       

8       

5       

7       

12    

12    

= gezahlte Beträge

1003,80€

1819,20€

1172,00

1640,80€

2980,80€

3064,80€

12

Am 21.8.2007 wurde der Beklagten ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts …(vom 15.8.2007, Az.: 23c M 20179/06) zugestellt, der anordnete:

13

"Dass zur Berechnung des nach § 850c pfändbaren Teiles des Gesamteinkommens gemäß § 850e Nr. 2 ZPO sämtliche gepfändete Einkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin zusammenzurechnen sind. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gemäß § 850c unpfändbaren Beträge sind in erster Linie der ARV-Rente der Schuldnerin zu entnehmen."

14

Die Beigeladene beantragte gegenüber dem Amtsgericht und Vollstreckungsgericht Hildesheim auch die Heraufsetzung des pfandfreien Betrages gemäß § 850f ZPO. Dieser Antrag wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts … vom 22.11.2007 zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es: "Die von der Schuldnerin monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 290,16€ sind gemäß § 850e Nr. 1b ZPO vom Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen". Weiter wird dargelegt, die berücksichtigungsfähigen besonderen Belastungen der Schuldnerin überstiegen nicht den mindestens pfandfrei zu verbleibenden Betrag von derzeit 989,99€. Sie betrügen nur 697, 97€. Zur näheren Darstellung wird auf Blatt 57 der Gerichtsakte verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

15

Der zunächst bei dem Sozialgericht … nach der Klageerhebung am 12.11.2007 geführte Rechtsstreit wurde durch den Beschluss vom 29.11.2007 an das Sozialgericht … verwiesen.

16

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 stünden ihm noch weitere 4.621,28€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu. Dies ergebe sich daraus, dass die Renten zusammenzurechnen seien und dann ein pfändbarer Betrag von 721,06€ monatlich verbleibe. Da die Beklagte nur 143,40€ monatlich gezahlt habe, ergebe sich in dem Zeitraum ein Differenzbetrag von 4.621,28€. Die Beklagte habe auch nicht 407,00€ Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen dürfen, sondern allenfalls 290,16€. Es habe sich nämlich bei dem Beitrag von 407,00€ um eine freiwillige Leistung der Beigeladenen zur privaten Krankenversicherung gehandelt. Die Anhebung des Pfändungsbetrages erst ab November 2006 sei daher falsch, da der Beitrag zur privaten Krankenversicherung schon ab dem 1.7.2005 lediglich 290,16€ betragen habe. Im Übrigen sei auch lediglich der Zuschuss in Höhe von 50% nicht pfändbar. Dieser betrage ab dem 1.7.2007 104,85€. Rentenversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung seien auch gar nicht zu berücksichtigen, da die Beigeladene als Altersrentenbezieherin gemäß § 5 Nr. 12 SGB V automatisch gesetzlich krankenversichert sei. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei Luxus und könne keine Berücksichtigung finden.

17

Für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 seien 721,06€ monatlich pfändbar gewesen. Gezahlt worden seien aber nur 227,40€ im Monat. Dies ergebe eine Differenz von 3.949,28€. Ab dem 1.7.2007 bis 3011.2007 seien 2.433,30€ noch zu zahlen. Ab dem 1.12.2007 sei ein Betrag von 721,06€ monatlich pfändbar.

18

Die Beigeladene beziehe auch eine VBL-Rente, es handele sich hier um Leistungen der Versorgungskasse Bund/Länder. Darüber hinaus habe sie jedenfalls in dem Jahr 2004 auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 975,00€ erzielt. Die Angaben im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien falsch gewesen. Der Kläger legte den Bescheid des Finanzamtes … für das Jahr 2004 über die gesonderte einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grundstücksgemeinschaft … vor. Darin wird angeführt, die Beigeladene habe als Gesellschafter/Gemeinschafter 975,00€ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 erzielt.

19

Im Übrigen habe sie auch keine Verbrauchskosten für Miete, da sie unentgeltlich wohne.

20

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen und dem mit der Klageerhebung gestellten Antrag erkennbar,

21

1) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.621,28€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum 1.3.2006 bis 30.10.2006 zu zahlen.

22

2) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.949,28€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum 1.11.2006 bis 30.6.2007 zu zahlen.

23

3) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.433,30€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.11.2007 zu zahlen.

24

4) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Rentenbezugszeitraum vom 1.12.2007 bis 30.6.2008 5.047,42€ zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 aus einem Betrag von 721,06€, danach jeweils zum Monatsersten aus dem Betrag des Vormonats erhöht um 721,06€.

25

4) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Rentenbezugszeitraum vom 1.7.2008 bis 30.6.2009 7.745,52€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 bis 31.7.2007 aus einem Betrag von 645,46€, danach jeweils zum Monatsersten aus dem Betrag des Vormonats erhöht um 645,46€.

26

5) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Rentenbezugszeitraum vom 1.7.2009 bis 31.1.2011 13.012,72€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2009 bis 31.7.2009 aus einem Betrag von 684,88, danach jeweils zum Monatsersten aus dem Betrag des Vormonats erhöht um 684,88€.

27

6) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1.2.2011 monatlich 684,88€ zu zahlen bis zur vollständigen Tilgung der durch das Urteil des LG … vom 27.4.2005 zu Az.: 6 O 116/04 titulierten Forderung in Höhe von 60.214,99€ nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.175,97€ seit dem 7.2.2001, 7.3.2001, 7.4.2001, 8.5.2001, 8.6.2001, 7.7.2001, 7.8.2001, 7.9.2001, 8.10.2001, 7.11.2001, 7.12.2001, 8.1.2002, 7.2.2002, 7.3.2002, 8.4.2002, 7.5.2002, 7.6.2002, 6.7.2002, 7.8.2002, 7.9.2002, 8.10.2002, 7.11.2002, 7.12.2002, 8.1.2003, 7.2.2003, 7.3.2003, 7.4.2003, 8.5.2003, 7.6.2003, 7.7.2003, 7.8.2003, 6.9.2003, 8.10.2003, 7.11.2003, 8.12.2003, 8.1.2004, 7.2.2004, 6.3.2004, 7.4.2004, 8.5.2004, 7.6.2004, 7.7.2004, 7.8.2004 seit dem 8.1.2004 abzüglich 68,25€ und aus einem Betrag von 240,52€ seit dem 31.12.2000.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beigeladene beziehe von ihr nur die beiden genannten Renten und keine "VWL-Rente". Die Gesamtleistung sei unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu ermitteln. Der pfändbare Betrag sei dann der Tabelle zu § 850c ZPO zu entnehmen. Der Kläger beachte die Pfändungstabelle nicht. Es sei auch irrelevant, welche Ausgaben die Schuldnerin für Miete und sonstige Aufwendungen habe. Die in Abzug gebrachten Beiträge entsprächen den Bescheinigungen der Krankenkasse.

31

Die Beigeladene,

32

hat keinen Antrag gestellt.

33

Das Gericht hat nach der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2010 die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

35

Das Gericht konnte bei der gegebenen Sachlage eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und auch der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor hierzu auch angehört (§ 105 Absatz 1 Satz 1 SGG).

36

Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs auf Gewährung der Rente durch den Kläger handelt es sich bei der Streitigkeit über diese Forderung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Absatz 1 Nr. 1 SGG), für die die Sozialgerichte zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie die Abtretung eines Anspruchs die Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 30.4.1986, 2 RU 15/85; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.6.2005, L 4 B 102/05 VS).

37

Die erhobene Leistungsklage gem. § 54 Absatz V SGG ist auch zulässig. Ein Verwaltungsakt hatte nämlich nicht zu ergehen Die Rechtshandlungen des Leistungsträgers im Zusammenhang mit der Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind – wie die des Arbeitgebers bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung – rein vollstreckungsrechtlicher Natur. Sie haben ihren Rechtsgrund in den Regelungen der ZPO und enthalten selbst keine „Regelungen“ i.S.d. § 31 SGB X. Sie sind daher keine Verwaltungsakte i.S.d. §§ 31 ff. SGB X (vgl. auch hierzu das o.g. Urteil des BSG).

38

Der Antrag des Klägers in der Klageschrift war entsprechend seinem Vorbringen so auszulegen, dass der Kläger für die abgelaufenen Zeiträume die nach seiner Berechnungsmethode in der Klagebegründung ihm zustehenden Beträge begehrt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel der Anträge zu 1) bis 3) in der Klageschrift mit dem Antrag zu 4), der sich auf den letzten, gegenwärtigen Zeitraum gleicher Einkommenshöhe (Rentenhöhe) bezieht. Dementsprechend war der Antrag des Klägers insoweit zu korrigieren, als nach dem Dezember 2007 wiederum Änderungen der Einkommenshöhe eingetreten sind, da die geltend gemachten Beträge wie von dem Kläger in den Anträgen 1)-3) geschehen, jetzt auch für diese Zeiträume beziffert werden können. Für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 und 1.11.2006 bis 30.6.2007 sowie 1.7.2007 bis 30.11.2007 begehrt der Kläger jeweils die rückständigen Beträge nebst Zinsen hieraus ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 12.11.2007. Die Anträge zu 1) 2) und 3) entsprechen den von dem Kläger in der Klageschrift selbst gestellten Anträgen wörtlich. Die Anträge zu 4), 5) und 6) entsprechen dem Klageantrag zu 4) unter Berücksichtigung der seit der Klageerhebung nach der Berechnungsmethode des Klägers aufgelaufenen Beträge. Da der Kläger für die aufgelaufenen Monatsbeträge jeweils Rechtshängigkeitszinsen beantragt hat, war sein Antrag dahingehend auszulegen, dass auch für die in diesen Zeiträumen entstandenen Forderungsbeträge Zinsen begehrt werden.

39

Mit den so auszulegenden Anträgen hat die Klage keinen Erfolg. Die Beklagte als Drittschuldnerin hat in den angegriffenen Zeiträumen die zugunsten des Klägers pfändbaren Beträge überwiegend zutreffend ermittelt und dementsprechend Zahlungen aus der Rente unmittelbar an diesen geleistet. Soweit für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 etwas anderes gilt, greift zugunsten der Beklagten § 407 Absatz 1 BGB ein. Die Norm ist entsprechend anzuwenden.

40

Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 ausgehend von der Witwenrente von 1.021,76€ und der Altersrente in Höhe von 581,95 unter Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages der Schuldnerin von 407,39€ den pfändbaren Betrag mit 143,70€ ermittelt. Diese Berechnung war aber tatsächlich fehlerhaft, weil der Beitrag der Beigeladenen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des vorliegenden Beitragsnachweises vom 21.11.2005 nur 290,16€ monatlich beträgt und daher ein pfändbares Arbeitseinkommen von 1.313,55€ in diesem Zeitraum vorlag, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zur Zahlung von 227,40€ anstelle der gezahlten 143,70€ verpflichtet gewesen wäre. In dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 hätte sie somit monatlich 86€ oder insgesamt 688€ zu wenig geleistet.

41

Allerdings kann sich die Beklagte als Drittschuldnerin auf die Regelung des § 407 Absatz 1 BGB berufen, die hier zu ihren Gunsten entsprechend Anwendung findet. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 21.1.2010, L 22 R 1557/06 (vgl. dazu auch Epsen, Anmerkung zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.11.1991, 4 RA 80/90, in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 1994, S. 82-85 m. w. Nw.). Die Regelung des § 407 Absatz 1 BGB dient ihrem Inhalt nach für den Fall der Forderungszession dem Schutz des bisherigen Schuldners. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, dass nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehnung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

42

Diese Regelung ist hier entsprechend anzuwenden. In dem Fall der sogenannten "Blankettpfändung" bürdet das Vollstreckungsgericht es dem Drittschuldner auf, den Umfang der Pfändung in Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO korrekt zu ermitteln. Eine solche Blankettpfändung ist auch hier in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 30.1.2006 angeordnet worden. Denn auch darin wird lediglich darauf verwiesen, die Tabelle nach § 850c ZPO sei anzuwenden. Der Pfändungsbetrag wird aber nicht näher bestimmt. Eine solche Pfändung ist zwar zulässig, sie setzt aber den Sozialleistungsträger dem Risiko aus, bei fehlerhafter Ermittlung des Pfändungsbetrages auch durch Zahlung an den Schuldner des titulierten Anspruch nicht von der Forderung des Gläubigers frei zu werden. Grundsätzlich ist es auch billig, dass der Rentenversicherungsträger dieses Risiko trägt, wenn er den pfändbaren Betrag ohne weitere Ermittlungen alleine unter Anwendung der Tabelle den gepfändeten Betrag der Höhe nach ermitteln kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn dem Rentenversicherungsträger die Ermittlung des zutreffenden Betrages durch Ermittlungen von Amts wegen leicht möglich wäre. In diesen Fällen fehlt es bereits an der Schutzbedürftigkeit des Drittschuldners.

43

Allerdings ist etwas anderes dann geboten, wenn wie hier (1) der Drittschuldner den pfändbaren Betrag aufgrund der ihm vorliegenden Angaben der Schuldnerin, des Gläubigers und in dem Pfändungsbeschluss zutreffend ermittelt hat , (2) er aufgrund dieser Angaben nicht davon ausgehen musste, weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung seien erforderlich und sich (3) erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die der Berechnung des Pfändungsbetrages dienenden Angaben unzutreffend waren. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Rentenversicherungsträger in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben schutzwürdig. Zu seinen Gunsten ist dann - mangels einer gesetzlichen Normierung - die Regelung des Schuldnerschutzes in § 407 Absatz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Ansonsten würde in den Fällen der Blankettpfändung der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner sachwidrig schlechter gestellt, als dies im Falle der Abtretung für den Schuldner der abgetretenen Forderung der Fall wäre. Hat der Drittschuldner die ihm bekannten Umstände pflichtgemäß zutreffend ermittelt, kann er dem Gläubiger die Leistung an den Schuldner mit befreiender Wirkung bis zu dem Zeitpunkt entgegenhalten, zu dem ihm die Unrichtigkeit seiner Berechnung aufgrund vorliegender Unterlagen positiv bekannt ist. So ist es auch hier.

44

Die Beklagte hat auf der Grundlage der Regelung des § 54 Absatz IV SGB I die pfändbaren Beträge ermittelt. Dort ist normiert, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Richtigerweise hat die Beklagte auf der Grundlage dieser Vorschriften zunächst die von der Beigeladenen bezogenen Renten zusammengerechnet. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO. Danach sind mehrere Arbeitseinkommen (hier mehrere Renten) auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Diese Zusammenrechnung, die durch das Vollstreckungsgericht durch den Beschluss vom 15.8.2007 erstmalig angeordnet wurde, hat die Beklagte von Anfang an durchgeführt. Für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.10.2006 ergibt sich hieraus ein Betrag von 1.603, 71€ monatlich.

45

Die Beklagte hat von diesem Betrag auch dem Grundsatz nach zutreffend die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Schuldnerin in Abzug gebracht.

46

Nicht mitzurechnen sind nämlich die nach § 850a Nr. 1der Pfändung entzogenen Bezüge, aber auch Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beiträgen stehen die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beiträge gleich, die der Schuldner (Ziffer b) "an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen der Üblichen nicht übersteigen." Die Auffassung des Klägers, die Beiträge der Beigeladenen zur privaten Renten- und Pflegeversicherung seien schon dem Grunde nach nicht oder jedenfalls nicht vollständig berücksichtigungsfähig entbehrt daher der Grundlage.

47

Es ist auch aufgrund des von der Beigeladenen ab dem 21.11.2005 an die Deutsche Krankenversicherungs-AG geleisteten Beitrages von 290,16€ zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ersichtlich, dass der übliche Beitragsrahmen überschritten würde und die Zahlungspflicht gegenüber den üblichen Tarifen deutlich erhöht wäre. Die Beigeladene leistet sich vielmehr nur einen Standardtarif zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der später fälligen Beiträge sowie der von der Beklagten ursprünglich angenommenen Höhe der Beiträge von 407,39€ monatlich. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Beigeladene hier eine Versorgung leistet, die dem Umfang nach über das Übliche hinaus geht, oder dass sie Beiträge zahlt, die nicht üblich sind. Da die Norm aber gerade ein Verhalten des Schuldners auf Kosten von Gläubigern verhindern soll, wäre dies Voraussetzung der Nichtberücksichtigungsfähigkeit einzelner Bestandteile der Versicherung (vgl. Prütting/Gehrlein-Ahrens, ZPO, 1. Auflage 2010, § 850e Rn. 10).

48

Die dem Betrag nach fehlerhafte Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Voraussetzungen des § 407 Absatz 1 BGB in entsprechender Anwendung vorliegen. Die Beklagte hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2010 darauf hingewiesen, sie habe von dem geringen Krankenversicherungsbeitrag vor dem 2.10.2006 nichts gewusst, und diesen daher auch nicht berücksichtigen können. Diese Auffassung wird durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt.

49

Die Beklagte hat sich nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mehrfach mit der Ermittlung der künftig an den Kläger zu überweisenden Beträge auseinandergesetzt. Sie hat hierbei den ihr bekannten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beigeladenen in Höhe von 407,39€ berücksichtigt. Dieser Betrag war ihr von der Beigeladenen selbst am 23.7.1996 im Rahmen eines Antrages nach § 106 SGB V so mitgeteilt worden. Da die Beigeladene auch darauf hingewiesen war, dass sie jede Änderung der Beträge sofort mitteilen müsse, durfte die Beklagte pflichtgemäß davon ausgehen, die Höhe der Beiträge sei unverändert zutreffend, ohne hierzu die Beigeladene nochmals gesondert anhören zu müssen. Dies gilt auch deshalb, weil aufgrund der zeitlich weit vor der Pfändung liegenden Mitteilung nicht die Gefahr bestand, die Beigeladene werde zum Erhalt einer höheren Rente falsche Angaben machen.

50

Weitere Ermittlungen zur Beitragshöhe mussten sich der Beklagten bei diesem Sachverhalt trotz der seit dem 23.7.1996 verstrichenen Zeit nicht aufdrängen, da eine feststehende Beitragshöhe auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung nicht unüblich ist. Ein anderer Betrag war der Beklagten bis zum 2.10.2006 auch nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte hat auch sofort Ermittlungen bei der Beigeladenen angestellt, nachdem ihr durch den Bevollmächtigten des Klägers am 15.9.2006 erstmals mitgeteilt worden war, der Betrag der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könne so nicht stimmen. Sie hat sich unverzüglich am 20.9.2006 an die Beigeladene gewandt und dort den tatsächlichen Sachverhalt aufgeklärt - nämlich dass tatsächlich nur noch eine Beitragspflicht von 290,16€ ab 1.1.2006 bestand. Sie hat diesen Betrag auch ab diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer monatlichen Berechnung berücksichtigt. Bei diesem Sachverhalt wäre es unbillig, wenn die Beklagte aufgrund der ihr nicht zuzurechnenden Unbestimmtheit der Blankettpfändung für einen nicht von ihr zu vertretenden Fehler im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Betrages einstehen müsste (gerade deshalb wird von Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Blankettpfändung in Renten teilweise immer noch als unwirksam angesehen; vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2008, 8 LC 90/07; LG Düsseldorf, Beschluss v. 14.8.2003, 25 T 568/03).

51

Im Übrigen ist es auch unzutreffend, dass das Amtsgericht Hildesheim durch den Beschluss vom 22.11.2007 festgelegt hätte, dass zu Gunsten der Beigeladenen nur ein pfändungsfreier Betrag von 697,70€ verbleiben solle. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Hildesheim in diesem Beschluss lediglich darüber entschieden, dass eine Heraufsetzung des pfandfreien Betrages über die gesetzliche Grenze von 989,99€ hinaus zugunsten der Beigeladenen nicht erfolgen kann, weil diese nur berücksichtigungsfähige Belastungen in Höhe von 697,97€ dargelegt habe. Damit hat das Amtsgericht Hildesheim explizit geäußert, dass der gesetzliche Pfändungsfreibetrag (so ausdrücklich § 850c Absatz 1 ZPO) auch hier Anwendung findet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beigeladene, wie von dem Kläger vorgetragen, in dem Beschlussverfahren unwahre Behauptungen über geleistete Mietzahlungen getätigt hat.

52

Die Beklagte hat nach dem 1.11.2006 unter Ansatz der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegesicherung auch im Übrigen die Ermittlung des zugrunde zu legenden Rentenbetrages zutreffend vorgenommen. Weder die Addition der Renten noch die Berücksichtigung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weist Fehler auf. Die ermittelten Beträge entsprechen den Beträgen, die sich unter Anwendung der §§ 850c ff. ZPO sowie der Tabelle zu § 850c ZPO ergeben.

53

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 VwGO dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, da er mit der Klage unterlegen ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen