Urteil vom Sozialgericht Trier (4. Kammer) - S 4 R 108/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des am 4.3.2017 verstorbenen Herrn D. H., der ihr Ehemann war. Sie wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Erwerbsminderungsrentenbescheide des Verstorbenen unter Rückforderung von 11.2017,14 €.
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Die Beklagte hatte gegenüber dem Verstorbenen durch den Rentenbescheid vom 28.12.2016 eine Rentenüberzahlung in dem Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 in Höhe von 11.207,14 € zurückgefordert. Durch diesen Bescheid wurden die Rentenbescheide vom 16.3.2012, 26.4.2014 und 26.1.2016 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1.3.2013 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Grund der Rücknahme für die Vergangenheit sei die Erzielung von Einkommen durch den Verstorbenen, das dieser grob fahrlässig nicht angegeben habe. Er sei im Rahmen der Rentenbescheide stets davon unterrichtet gewesen, dass er Arbeitseinkommen und Entgelt angeben müsse. Gleichwohl habe er die Überlassung eines KFZ durch seinen Arbeitgeber nicht gemeldet, obwohl ihm klar gewesen sein müsste, dass hierdurch ein geldwerter Vorteil begründet werde.
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Der Verstorbene erhob durch seine Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch. Der Arbeitgeber des Verstorbenen habe stets ein Entgelt von 900,00 € brutto gemeldet. Der Verstorbene habe nicht gewusst, dass ein überlassenes Kraftfahrzeug durch den Arbeitgeber als Einkommen zu berücksichtigen sei. Er genieße Vertrauensschutz.
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Durch gesonderten Bescheid vom 4.1.2018 forderte die Beklagte von der Klägerin den Betrag von 11.207,14 € zurück. Die Klägerin sei als Erbin und Rechtsnachfolgerin gemäß § 50 SGB X zur Erstattung verpflichtet. Grundlage sei der Rückforderungsbescheid gegenüber dem Verstorbenen vom 28.12.2016.
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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Der Bescheid vom 28.12.2016 sei rechtswidrig. Daher könne keine Rückforderung gegenüber erfolgen.
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Durch den Widerspruchsbescheid vom 13.6.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.12.2016 und 4.1.2018 zurück. Die dem Verstorbenen gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde nach § 96a Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) nur in der in den Rentenbescheiden ausgewiesenen Höhe gezahlt, wenn das aus einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite. Dies sei hier aber ab dem 1.3.2013 der Fall gewesen und der Verstorbene habe dies wissen müssen, da er in sämtlichen Bescheiden auch über die Verpflichtung zur Anzeige der Erzielung von Einkommen und Vermögen belehrt worden sei. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach die Erhebung der Klage schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erfolgen kann. Die Bekanntgabe erfolgte per Einschreiben am Freitag, 15.6.2018.
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Die Klageschrift vom 22.6.2018 ging am Freitag, 20.7.2018 bei dem Sozialgericht Trier durch Einwurf in den Nachtbriefkasten ein. Der Bevollmächtigte führte aus, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 15.6.2018 zugestellt worden. Die Rückforderung sei rechtswidrig, da keine grobe Fahrlässigkeit des D. H. vorgelegen habe.
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Die Beklagte beantragte am 27.7.2018 die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie sei verfristet erhoben worden. Nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes gelte der Widerspruchsbescheid spätestens am 16.6.2018 als zugestellt. Die Klagefrist habe daher am 16.7.2018 geendet. Die Beklagte legte auch die Empfangsbestätigung des Bevollmächtigten vom 15.6.2018 vor.
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Der Bevollmächtigte beantragte am 17.8.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Vermeidung eines Verfahrens nach § 44 SGB X. Er habe am Freitag, 13.7.2018 seinen Jahresurlaub angetreten, der bis zum 29.7.2018 gedauert habe. Bei Eingang des Widerspruchsbescheides sei die Frist im Kanzleikalender eingetragen worden. Der Fristablauf sei für den 13.7.2018 erfasst worden. Daneben habe er einen eigenen Kalender geführt, in dem er vermerkt habe, wann er eine Fristsache geschrieben und unterzeichnet habe. Dies sei am 22.6.2018 geschehen. Er habe dann nochmals am Ende jeden Arbeitstages in den Kanzleikalender hineingeschaut und bei den Mitarbeiterinnen nachgefragt, ob die Fristsache fristwahrend versendet worden sei. Sei dies bejaht worden, sei die Frist auch im Kanzleikalender gestrichen worden. Im vorliegenden Fall habe er ebenfalls am 13.7. nachgefragt, ob die Klageschrift bei Gericht eingebracht worden sei. Dies sei durch die stets zuverlässige Mitarbeiterin Frau Z. bejaht worden. Daraufhin habe er die Frist aus dem Fristenkalender gestrichen. Dass die Klage nicht abgesandt worden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen.
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Der Bevollmächtigte legte auch eine Eidesstattliche Versicherung der Frau Z. vor.
- 11
In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte den Sachverhalt nochmals bestätigt und dargelegt, in der Kanzlei erfolge eine doppelte Postausgangskontrolle. Zum einen markiere er die von ihm selbst notierten Fristen nach Fertigung des Schriftsatzes im eigenen Kalender mit Sternchen, zum anderen erkundige er sich abends, ob die Sachen abgesandt worden seien. Werde dies bejaht, werde die Frist im Kanzleikalender gestrichen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Gewährung der Wiedereinsetzung in die Klagefrist die Bescheide vom 28.12.2016 und 4.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei verfristet erhoben. Sie könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Verstorbene jedenfalls habe wissen müssen, dass er auch Sachbezüge als Einkommen angeben müsse.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, wobei nach Absatz 2 die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beginnt, sofern – wie hier – ein Vorverfahren stattgefunden hat. Diese Frist ist hier bei Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Bevollmächtigten der Klägerin am 15.6.2018 aufgrund der Einreichung der Klage am 20.7.2018 unstreitig und offensichtlich nicht eingehalten worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ist zutreffend erfolgt.
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Die Klagefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert (vgl. § 65 SGG) und auf deren Einhaltung auch nicht verzichtet werden kann; sie ist vielmehr eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.
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Ist die Klage nicht fristgemäß erhoben, muss allerdings geprüft werden, ob nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Da aber auch dies hier ausscheidet, musste die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
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Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht, da die organisatorischen Vorkehrungen des Bevollmächtigten nicht ausreichend waren, um die fristgerechte Absendung der Klageschrift sicherzustellen. Nach § 67 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei steht das Verschulden des gesetzlichen Vertreters, eines Vertreters nach § 72 SGG und des Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 73 Absatz 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Absatz 2 ZPO). Zwar ist das Verschulden einer Hilfsperson, derer sich der Prozessbevollmächtigte bei untergeordneten Hilfstätigkeiten bedient, etwa bei der Absendung der Klage, dem Säumigen nicht zuzurechnen, doch kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn den Prozessbevollmächtigten insoweit ein eigenes Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden trifft (vgl. BSG SozR 3–1500 § 67 Nr. 15). Auch insoweit sind die zu stellenden Anforderungen an Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Versicherungsträger und Behörden gleich (BSGE 61, 213).
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Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 04.11.2014 - Az: VIII ZB 38/14) hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist, was nachzuweisen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 – VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 – II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN; BSG, Urteil vom 18. März 1987 – 9b RU 8/86, Rn. 13 nach juris). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 – V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 – III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 – V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 – II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 – VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
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Diesen Anforderungen genügt die hier vorgetragene Postausgangskontrolle nicht.
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Die Markierung der Frist im persönlichen Kalender des Bevollmächtigten mit einem Sternchen bei Unterschrift unter einen Schriftsatz in der Unterschriftenmappe stellt noch keine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sicher, da dieses Verhalten sich noch weit im Vorfeld der Einleitung des Beförderungsvorgangs abspielt. Der unterschriebene Schriftsatz muss nämlich erst noch von dem Büro des Bevollmächtigten zum Postausgang gelangen und dort bearbeitet werden.
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Hinsichtlich des Beförderungsvorgangs selbst ist eine wirksame Fristenkontrolle nach der geschilderten Handhabung nicht gewährleistet. Zwar existiert ein Fristenkalender, die Austragung der Frist erfolgt aber nicht, wenn die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch sichergestellt ist, wenn also der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist, sondern erst am Abend eines jeden Arbeitstages, wenn der Bevollmächtigte nachfragt, ob die Fristsachen abgesandt wurden. So hat es der Bevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 17.8.2018 und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals geschildert. Die Streichung der Frist erfolgte dann durch ihn, wenn eine Versendung auf Nachfrage bejaht wurde.
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Dieses Vorgehen gewährleistet gerade nicht, dass am Abend eine ordnungsgemäße Kontrolle des Schriftsatzausganges erfolgen kann, denn die Ausgangskontrolle besteht in diesem Fall ausschließlich in der mündlichen Nachfrage bei der damit betrauten Mitarbeiterin – die im Laufe eines Tages mehrere Fristsachen bearbeitet und dann Angaben aus dem Gedächtnis machen muss. Eine Ausgangskontrolle durch Streichen oder Markieren der Frist im Fristenkalender dann, wenn die Sache postversandfertig gemacht wurde, erfolgt nicht. Dies ist aber gerade erforderlich, um bei einer Vielzahl von Schriftsätzen am Abend des Arbeitstages überhaupt eine valide Aussage über den Versand treffen zu können. In dem vorliegenden Fall kommt hinzu, dass durch den Bevollmächtigten selbst die Kontrolle am 22.6.2018 („am Ende des jeweiligen Arbeitstages“) gerade nicht erfolgt ist, sondern die Nachfrage nach dem Versand erst am 13.7.2018 erfolgte – also gut 3 Wochen nachdem die Klageschrift abgesandt sein sollte. Eine solche Kontrolle durch Abfrage „aus dem Gedächtnis heraus“ ist keine wirksame Postausgangskontrolle, da nach einem solchen Zeitraum zuverlässige Angaben zum Postversand einer einzelnen Sache regelmäßig nicht mehr zu erwarten sind, wenn die erfolgte abschließende Vorbereitung zur Versendung nicht anderweitig dokumentiert ist.
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Eine Ablehnung der Wiedereinsetzung hat gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 238 Absatz 2 Satz 1 ZPO in der Form zu erfolgen, die für die Entscheidung in der Sache gilt (BVerwGE 74, 289, 290), weshalb bei Klagen über die Ablehnung der Wiedereinsetzung erst im Urteil zu befinden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 67 Rn. 17a).
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Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
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Referenzen
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- SGG § 65 1x
- SGG § 67 3x
- SGG § 72 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 87 1x
- SGG § 73 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- SGG § 202 1x
- ZPO § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung 1x
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