Urteil vom Sozialgericht Wiesbaden (1. Kammer) - S 1 KR 12/24
nachgehend BSG Kassel, 9. September 2025, B 12 KR 8/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.02.1996 bis 19.04.1996 bei der Beklagten aufgrund von Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert nach § 5 S. 1 Nr. 2 SGB V.
Im Anschluss nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Publizist auf und meldete sich im Juni 1996 bei der Künstlersozialkasse zur Prüfung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG. Mit Bescheid vom 08.07.1996 stellte die Künstlersozialkasse fest, dass der Kläger der Versicherungspflicht in allen Zweigen unterliegt.
Mit Schreiben vom 06.08.1996 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid, soweit in diesem die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt wurde. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er aus finanziellen Gründen weiterhin privat krankenversichert bleiben wolle.
Nach Belehrung zu den Voraussetzungen einer Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gem. § 7 KSVG stütze der Kläger sein Befreiungsbegehren mit Antrag vom 22.08.1996 sowie mit Schreiben vom 10.09.1996 auf seinen "Status als Berufsanfänger als Selbstständiger", den er seit dem 20.04.1996 innehabe.
Nach weiteren Ermittlungen der Künstlersozialkasse und Vorlage weiterer Unterlagen wurde dem Widerspruch des Klägers abgeholfen. Entsprechend hob die Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 14.11.1996 den angefochtenen Bescheid auf und stellte fest, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Meldung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 KSVG befreit wird und ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht. Zeitgleich stellte die Künstlersozialkasse auch die Versicherungsfreiheit des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung fest. Die Berufsanfängerzeit wurde auf die Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.2001 festgelegt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 01.02.2001 wurde der Kläger auf den bevorstehenden Ablauf seiner Berufsanfängerzeit aufmerksam gemacht und über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, bis zum Ablauf einen Antrag auf Beendigung der Befreiung zu stellen. Werde der Antrag rechtzeitig gestellt, beginne die Versicherungspflicht nach dem Ablauf der Berufsanfängerzeit. Einen entsprechenden Antrag stellte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht.
Am 17.10.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme als pflichtversicherter Künstler in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18.10.2022 ab und verwies darauf, dass der Kläger die Vorversicherungszeiten nicht erfülle.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er umfangreich begründete.
Die Beklagte fragte sodann bei der Künstlersozialkasse an und bat um Mitteilung, ob der Kläger Versicherungspflichtig als Künstler sei. Die Künstlersozialkasse übersandte in der Folge den Befreiungsbescheid vom 14.11.1996 und das Schreiben über den Hinweis zum Ende der Zeit als Berufsanfänger vom 01.02.2001.
Mit Schreiben vom 16.12.2022 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass eine Mitgliedschaft als Künstler bzw. Publizist bei der Beklagten nicht möglich sei. Nach § 6 Abs. 3a SGB V sei eine Versicherung als Versicherungspflichtiger ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet habe und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Weitere Voraussetzung sei, dass der Antragsteller mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger sei selbständig tätig und unterliege damit nicht der Versicherungspflicht. Das 55. Lebensjahr habe er am 24. August 2005 vollendet und sei über die DKV privat krankenversichert. Eine Gesetzesgrundlage für eine gesetzliche Krankenversicherung sei daher nicht gegeben.
Mit E-Mail vom 22.12.2022 stellte der Kläger bei der Künstlersozialkasse den Antrag, ihn "ab sofort auch in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert zu stellen". Zur Begründung verwies er darauf, dass der seinerzeit gestellte Befreiungsantrag und der dazugehörige Bescheid vom 14.11.1996 rechtswidrig seien. Entsprechend wurde die E-Mail des Klägers als Antrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 14.11.1996 ausgelegt.
Mit Bescheid vom 20.01.2023 lehnte die Künstlersozialkasse den Antrag des Klägers ab und verwies zur Begründung darauf, dass der zu überprüfende Bescheid den Voraussetzungen des § 6 KSVG entspreche und insofern nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2023 Widerspruch. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die seinerzeit erteilte Befreiung nach § 6 KSVG aus verschiedenen Gründen nicht rechtmäßig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2023 wies die Künstlersozialkasse den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die seinerzeit erteilte Befreiung rechtmäßig erfolgt sei, entsprechend sei keine Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheid vom 14.11.1996 feststellbar.
Hiergegen richtete sich der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 1 KR 109/23), die am 15.05.2023 beim Sozialgericht Wiesbaden einging. Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Künstlersozialkasse mit Urteil vom 05.03.2025 ab.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2024 als unbegründet zurück. Versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB XI seien Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
Selbstständige Künstler und Publizisten würden nach § 1 KSVG in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der SPV versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübten und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigten, es sei denn, die Beschäftigung erfolge zur Berufsausbildung oder sei geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Wer erstmals eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist aufnehme und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 SGB V genannten Personenkreis gehöre, werde auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweise. Voraussetzung sei, dass er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen könne, die der Art nach den Leistungen der GKV bei Krankheit entsprächen. Der Antrag sei spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen (§ 6 Abs. 1 KSVG). Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 KSVG ende 3 Jahre nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31.03. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 KSVG gestellt werde, wirke diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. Wer nach § 6 Abs. 1 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sei, könne gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist schriftlich erklären, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginne in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist (§ 6 Abs. 2 KSVG). In der SPV sei nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer nach § 6 KSVG oder § 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KSVG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung). Der Kläger unterliege als Künstler und Publizist nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse habe mit Bescheid vom 08.07.1996 das Vorliegen von Versicherungspflicht in der GRV, GKV und SPV ab dem 05.06.1996 festgestellt. Er habe daraufhin mit Schreiben vom 01.08.1996 mitgeteilt, dass er nicht gesetzlich, sondern weiterhin privat krankenversichert sein wolle. Die Künstlersozialkasse habe demnach den Kläger mit Bescheid vom 14.11.1996 von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. In der SPV habe damit Versicherungsfreiheit bestanden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass eine Rückkehrmöglichkeit in die GKV noch bis zum Ablauf Ihrer Berufsanfängerzeit bestehe. Mit Schreiben vom 01.02.2001 habe die Künstlersozialkasse dem Kläger mitgeteilt, dass der Berufsanfängerstatus zum 31.03.2001 ende. Bis dahin bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Beendigung der Befreiung zu stellen. Andernfalls werde die Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung unwiderruflich. Ein Antrag auf Beendigung sei nicht gestellt worden, der Kläger habe seine private Krankenversicherung beibehalten.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage vom 17.01.2024. In dem vorliegenden Verfahren trug der Kläger erneut umfangreich zur Begründung vor. Er führte aus, Gegenstand des Verfahrens sei seine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab dem 01.02.1996. Er beantrage die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung seit dem 01.02.1996. Denn er sei bereits vor seinem Beitritt zur Künstlersozialkasse nachweislich pflichtversichert bei der Techniker Kranken und Pflegekasse gewesen. Hierzu legt er die Mitgliedsbescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 05.12.2023 für die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug nach § 5 S. 1 Nr. 2 SGB V vom 01.02.1996 bis 19.04.1996 vor. Weiter ist er der Ansicht, dass ab dem Renteneintritt Versicherungsfreiheit vorliege. Die Verwendung des Kriteriums Berufsanfänger halte er für verfassungswidrig.
Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung wörtlich,
1. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung seit 01.02.1996. Der Kläger ist bereits vor seinem Beitritt zur Künstlersozialkasse nachweislich pflichtversichert bei der Techniker Kranken und Pflegekasse, siehe Mitgliedsbescheinigung des Klägers der Techniker Krankenkasse vom 05.12.2023 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers mit Arbeitslosengeldbezug nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 01.02.1996 bis 19.04.1996,
2. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht als Mitglied der Künstlersozialkasse seit 05.06.1996 selbst für den Fall, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht pflichtversichert im Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewesen wäre.
3. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und der dazu einzuhaltenden Artikel des Grundgesetzes.
4. Mit der Versicherungspflicht des Klägers im Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 01.02.1996, danach ab 05.06.1996 auch verfassungsrechtlich bis zum Eintritt der Regelaltersvollrente des Klägers ab 01.01.2016, stellt der Kläger den Antrag auf Feststellung, dass rückwirkend ab 01.02.1996 von der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. durch den für den Kläger zuständigen Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Hessen, der Vertrag mit der Deutschen Krankenversicherung (DKV) zu kündigen ist.
5. Der Kläger stellt den Antrag, mit der Versicherungspflicht des Klägers ab 05.06.1996 bis zum Eintritt seiner Regelaltersvollrente am 01.01.2016, danach mit Bezug seiner Regelaltersvollrente die Versäumnisse der Melde- und Datenübermittlungspflichten der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung Bund festzustellen und diese Melde- und Datenübermittlungspflichten nach den einschlägigen Bestimmungen des § 10 EStG nachträglich ab 1996 gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ordnungsgemäß richtigzustellen.
6. Der Kläger stellt den Antrag festzustellen, dass - eigentlich eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit - über die grundgesetzlichen Bestimmungen für die Künstlersozialkasse nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Art. 74 Nr. 12 GG, Art. 84 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, BVerfGE 75, 108 - Künstlersozialversicherungsgesetz" hinaus weitere Artikel des Grundgesetzes gelten, die verfassungsrechtlich nicht verletzt werden dürfen.
7. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungsfreiheit im Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze und Bezug seiner Altersvollrente ab 01.01.2016. Ab dann ist sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die soziale Pflegeversicherung Teil der Rente, für den Kläger von der Deutschen Rentenversicherung abzuführen an die Techniker Kranken- und Pflegekasse respektive an den Gesundheitsfonds mit Ausgleichsfonds für die soziale Pflegeversicherung.
8. Der Kläger stellt den Antrag auf Feststellung, dass die Verwendung eines Kriteriums "Berufsanfänger" zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse sowohl rechtswidrig als auch verfassungswidrig ist.
9. Der Kläger stellt den Antrag auf Feststellung, dass die Sozialversicherungsträger im Sinne ihrer Versicherten § 28ff SGB IV einhalten müssen, insbesondere hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d), der Meldepflicht (§ 28a), der Aufzeichnungspflicht, der Zahlungspflicht, Vorschuss (§ 28e), der Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung (28f), der Weiterleitung von Beiträgen (28k), der Vergütung (28l), jeweils i. V. m. der Rechtsverordnung (28c) und der Rechtsverordnung (28n) sowie hinsichtlich der Prüfung bei den Arbeitgebern, während der Zugehörigkeit zur Künstlersozialkasse der Künstlersozialkasse (28p), der Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung (28q) und der Schadensersatzpflicht und Verzinsung (28r).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die von dem Kläger gestellten Anträge für unzulässig zu halten und sich auf die geänderte Klage nicht einzulassen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und hält an ihrer Rechtsauffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte zunächst in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung mit der Richterin am Sozialgericht XY., sowieso den ehrenamtlichen Richtern Herr V. und Herr W. entscheiden. Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht XM. hat keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren. Der Richter am Sozialgericht XM. hat nicht an der Entscheidung mitgewirkt. Damit besteht für ein Ablehnungsgesuch gegen diesen Richter schon kein Rechtschutzbedürfnis.
Die von dem Kläger verfolgte Feststellungsklage ist unzulässig.
Es liegt eine unzulässige Klageänderung vor. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Daran fehlt es vorliegend.
Der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens die Klage geändert. Die Klage richtete sich gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.10.2022 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2024 mit dem die Beklagte die Aufnahme des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ablehnte. Richtige Klageart war damit vorliegend die Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Ziel die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
An der Anfechtung dieser den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmenden Bescheide (vgl. zum Streitgegenstand der Anfechtungs- und Leistungsklage Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 38) hat der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr festgehalten, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Wesentlichen beantragt, die Versicherungspflicht ab dem 01.02.1996 festzustellen und dazu vorgetragen, er sei seitdem versicherungspflichtig als Mitglied der Künstlersozialkasse gewesen.
Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat sich vorliegend auf die geänderte Klage vor dem Sozialgericht in der Sache nicht eingelassen und dies auch ausdrücklich zu Protokoll erklärt.
Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass neuer Prozess vermieden wird oder dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mitentschieden werden (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 99 Rn. 10). An der Sachdienlichkeit fehlt es, wenn die Klageänderung dazu führt, dass der Prozess auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 99 10e mwN; Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, Rn. 17). Hätte die Klageänderung nur zur Folge, dass die geänderte Klage mangels Sachentscheidungsvoraussetzungen sofort als unzulässig abgewiesen werden müsste, fehlt es an der Sachdienlichkeit (Wehrhahn aaO).
Die von dem Kläger nunmehr erhobene geänderte Klage auf Feststellung, dass er seit dem 01.02.1996 der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegt, ist nicht sachdienlich. Die Frage der Versicherungspflicht ist im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage in dem Verfahren gegen die Künstlersozialkasse mit dem Aktenzeichen S 1 KR 109/23 anhängig gewesen. Der vorliegende Streitgegenstand ist die Ablehnung der Beklagten auf Aufnahme als versicherungspflichtiges Mitglied seit Oktober 2022. Es handelt sich daher um einen anderen Klagegegner. Der Kläger hat in seinen Anträgen den Prozess damit auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Die von dem Kläger nunmehr begehrte Feststellung, kann auch nicht in dem hiesigen Verfahren mitentschieden werden, so dass es auch der Sachdienlichkeit aus diesem Grund fehlt.
Im Übrigen wäre auch die Anfechtungs- und Leistungsklage unbegründet gewesen. Der Bescheid der Beklagten 18.10.2022 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2024 mit dem die Beklagte die Aufnahme des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ablehnte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht folgt in der Begründung den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides und sieht daher nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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Referenzen
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- KSVG § 6 8x
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- § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- KSVG § 1 1x
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- KSVG § 3 3x
- KSVG § 5 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 10 1x
- Grundgesetz Artikel 74 1x
- Grundgesetz Artikel 84 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- BVerfGE 75, 108 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 99 2x
- SGG § 136 1x
- SGG § 193 1x