I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 -- 2 Ca 265/02 -- abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung.
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Der Kläger wurde von der Beklagten gem. Anstellungsvertrag vom 30.09.2000 ab dem 01.01.2001 in leitender Position (als "leitender Angestellter") eingestellt. Das Vertragsverhältnis war gem. § 1 wie folgt befristet: "Nach Ablauf des Probearbeitsverhältnisses, welches nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz auf 12 Monate befristet ist, wird Herr ... zum Geschäftsführer bestellt."
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In § 2 heißt es sodann u. a.: "Nach Ablauf dieses Vertragsverhältnisses wird mit Herrn ... ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zu vereinbart, der dann auch die Bestellung zum Geschäftsführer, sowie eine erfolgsabhängige Gehaltsregelung beinhaltet".
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Ein zu § 10 des Anstellungsvertrages vereinbartes Wettbewerbsverbot lautet auszugsweise: "Herr ... wird für die Dauer von einem Jahr nach durch ihn ausgelöster Beendigung des Dienstvertrages nicht für ein Unternehmen tätig werden, das auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft (...) tätig ist ...".
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Am 12.11.2001 wurde dem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt, daß eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.12.2001 hinaus nicht möglich sei. Es wurden sodann zwischen den Parteien Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag geführt, die zu einer schriftlichen Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 führten. Diese lautet, auszugsweise und soweit vorliegend von Interesse:
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Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Firma zum 31. März 2002 enden wird.
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§ 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages findet keine Anwendung.
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Herr ... ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das bestehende Vertragsverhältnis zu beenden. Die von Herrn ... erzielten Verdienste werden auf sein Gehalt angerechnet.
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Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Erstattung etwaiger Kosten an Herrn ... für von ihm beauftragte "Outplacement"-Berater bestehen nicht.
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Wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in ihrer Gesamtheit nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen tritt eine solche, die den gewollten wirtschaftlich entspricht oder am nächsten kommt."
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Der Kläger hatte in einem Schreiben vom 27.11.2001 im Hinblick auf einen ihm von der Beklagten zugeleiteten Entwurf eines Aufhebungsvertrages vergeblich um Nachbesserung gebeten. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: "... Weiter sollte noch geregelt werden, dass die Gesellschaft die Kosten des Outplacements trägt. Für den Fall, dass ich trotz Ihrer tatkräftigen Unterstützung wider Erwarten nicht spätestens am 01.04.2002 eine neue Stelle gefunden habe, könnte vielleicht noch eine "Übergangsregelung" vereinbart werden. Hierzu stelle ich mir vor, dass ich für die Dauer von maximal sechs Monaten die Hälfte meiner bisherigen Bezüge erhalte."
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Die Forderung nach einer Übergangsregelung hatte der Kläger in der noch nachfolgenden Korrespondenz, mit weiterem Schreiben vom 07.02.2002, bekräftigt.
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Mit Schreiben vom 15.04.2002 ließ der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf die getroffene Aufhebungsvereinbarung sowie den Anstellungsvertrag vom 30.09.2000 wissen, daß er sich an das im Anstellungsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden halte und Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe ab dem Monat April 2002 geltend mache. Die Beklagte hat diese Forderung abgelehnt.
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Nunmehr macht der Kläger die Karenzentschädigung -- der Höhe nach unstreitig Euro 5.220,42 brutto monatlich -- mit der vorliegenden Klage geltend, und zwar für den Zeitraum von April 2002 bis einschließlich März 2003. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte entsprechend zur Zahlung verurteilt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten rechtswirksam die Enthaltung von Wettbewerb gewählt auf der Grundlage des Wettbewerbsverbots gem. Anstellungsvertrag vom 30.09.2000. Das Wettbewerbsverbot sei auch nicht im Aufhebungsvertrag vom 24.01./05.03.2002 aufgehoben worden. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 14.01.2003 Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie vertritt unverändert den Standpunkt, dem Kläger hätten bei Beendigung des Vertrages vom 30.09.2000 keine Ansprüche auf Zahlung von Karenzentschädigung zugestanden. Das gelte zunächst für das Auslaufen des Arbeitsverhältnisses infolge rechtswirksamer Befristung zum 31.12.2001, desweiteren auch im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag vom 24.01./05.03.2002. Auf alle Fälle seien mit Zustandekommen dieses Aufhebungsvertrages etwaige Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung ausgeschlossen und das Wettbewerbsverbot aufgehoben worden. Das folge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aus Ziffer 5 der Vereinbarung.
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Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003, Az: 2 Ca 265/02, die Klage abzuweisen.
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Die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts beruft und hierzu ergänzende Ausführungen macht. Auch macht der Kläger geltend, die Beklagte habe bereits erstinstanzlich von ihrer Behauptung abrücken müssen, in einem Gespräch des Klägers mit dem Hauptgesellschafter, Herrn ... Ende November 2001 sei das Wettbewerbsverbot ausdrücklich angesprochen worden mit der Maßgabe, daß auch hieraus keine Ansprüche mehr bestehen sollten.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Karenzentschädigung.
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Das Arbeitsgericht vertritt mit dem Kläger die Auffassung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien habe ein für den Kläger zunächst unverbindliches Wettbewerbsverbot gegolten, auf dessen Grundlage der Kläger wirksam Wettbewerbsenthaltung gewählt habe. Dieses Ergebnis erscheint der Berufungskammer zumindest nicht unproblematisch.
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Zwar ist in § 10 des schriftlichen Vertrages vom 30.09.2000 von vornherein kein Wettbewerbsverbot vorgesehen für den Fall der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung. Das Wettbewerbsverbot sollte lediglich zum Tragen kommen bei Vertragsbeendigung durch den Kläger, konkret bei "... durch ihn ausgelöster Beendigung des Dienstvertrages ...". Unter Heranziehung der einschlägigen BAG-Rspr. (Urteil vom 14.07.1981 -- 3 AZR 515/78) ist hierzu mit dem Arbeitsgericht zwar zunächst festzustellen, daß das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Kläger insoweit unverbindlich war, als er sich im Fall einer ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten wahlweise für Wettbewerbsenthaltung oder für Wettbewerb entscheiden konnte.
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Tatsache ist aber, daß die Beklagte den befristeten Arbeitsvertrag -- wie in § 2 Abs. 1 geregelt -- nicht ordentlich gekündigt und sich statt dessen vielmehr darauf berufen hatte, daß er zum 31.12.2001 rechtswirksam -- mit Rücksicht auf den Vertragsabschluß am 30.09.2000 nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 -- befristet war. Dieser Sachverhalt muß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung keineswegs gleichgestellt werden. Denn im Fall des Auslaufens des befristeten Vertrages ohne "Verlängerung" (vgl. jetzt § 14 Abs. 2 TzBfG) oder Abschluß eines neuen Vertrages unterlag auch der Kläger keinem Wettbewerbsverbot. Dies hätte nach Auffassung der Berufungskammer auch dann gelten müssen, wenn die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf Vertragsverlängerung oder Vertragsfortsetzung -- einschließlich eines Angebots nach § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 30.09.2000 -- gemacht, der Kläger dieses aber abgelehnt hätte. Es hätte sich in keinem Fall um eine "durch ihn ausgelöste Beendigung" des Dienstvertrages vom 30.09.2000 gehandelt. Demnach bedarf es zur Annahme eines für den Kläger am 31.12.2001 entstandenen unverbindlichen Wettbewerbsverbots nicht nur der Gleichstellung von arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung und Befristungsabrede, sondern darüber hinaus der Ausweitung des vereinbarten Geltungsbereichs des Wettbewerbsverbots. Zugunsten einer derartigen Lösung ließe sich allenfalls anführen, daß die Interpretation des Begriffs der durch den Kläger ausgelösten Beendigung des Dienstvertrages nicht zweifelsfrei erfolgen könne, so daß der Kläger damit rechnen musste, ihm werde eine von ihm abgelehnte Vertragsfortsetzung als Anwendungsfall des Wettbewerbsverbots entgegengehalten. Mit Rücksicht auf eine solche Planungsunsicherheit des Klägers mag man sodann mit dem Arbeitsgericht vom Bestehen eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots per 31.12.2001 ausgehen können.
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Im Ergebnis steht dem Kläger aber auch dann die beanspruchte Karenzentschädigung nicht zu, wenn ihm zunächst das in Rede stehende unverbindliche Wettbewerbsverbot zur Seite gestanden hätte. Denn hieraus entstandene Ansprüche auf Karenzentschädigung wegen Wettbewerbsenthaltung wären jedenfalls durch die Abgeltungsklausel nach Ziff. 5 der Aufhebungsvereinbarung vom 24.01./05.03.2002 ausgeschlossen worden. Insoweit legt die Berufungskammer die Aufhebungsvereinbarung bei Anwendung der §§ 133, 157 BGB anders aus als das Arbeitsgericht.
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Das Auslegungsverfahren gem. den §§ 133, 157 BGB beginnt beim Wortlaut der Erklärung. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind insoweit nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung können sich auch aus Vorverhandlungen der Beteiligten, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts und schließlich auch und vor allem aus der bestehenden Interessenlage und dem mit dem Rechtsgeschäft erfolgten Zweck ergeben. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., '
Rndziffn
. 14 ff zu 133 BGB, m. w. N.).
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Die Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 hat den Charakter eines Vergleichs nach § 779 BGB. Hierdurch sollte der Streit über eine etwa von der Beklagten geschuldete Fortsetzung der Vertragsbeziehungen in Form des Abschlusses eines Geschäftsführeranstellungsvertrages beigelegt werden. Während der Kläger sich auf eine derartige Vertragsfortsetzung eingerichtet und diese angestrebt hatte, war die Beklagte im Gegensatz daran interessiert und bestrebt, sich nach Möglichkeit auf das vereinbarte Auslaufen des Vertrages kraft wirksamer Befristung zum 31.12.2001 zurückzuziehen. Das nach § 779 BGB vorgesehene gegenseitige Nachgeben ist im Wesentlichen dadurch verwirklicht, daß die Parteien sich auf das Beendigungsdatum 31.03.2002 gegen Fortzahlung der Bezüge bei unwiderruflicher Freistellung des Klägers geeinigt haben.
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Gem. diesem Charakter der Vereinbarung muß auch die im BAG-Urteil vom 31.07.2002 -- 10 AZR 513/01 getroffene Aussage gelten, daß die Parteien in einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis in der Regel abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. Zutreffend führt das BAG weiter aus, daß jede andere Auslegung den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellte und der beurkundete Vergleichswille wertlos wäre, wenn die Vergleichsverhandlungen Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche sein könnten. U. a. kann eine Bereinigung der Ansprüche durch ein sog. konstitutives negatives Schuldanerkenntnis erfolgen, demzufolge der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen bringen zu wollen. Alles dieses gilt im Prinzip auch für Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot.
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Der Kläger hat mit der Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 ein derartiges negatives Schuldanerkenntnis auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Karenzentschädigung abgegeben. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde als auch aus der Entstehungsgeschichte und den hierbei zu Tage getretenen beiderseitigen Interessen.
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aa.) Mit der Klausel zu Ziffer 5 der Vereinbarung sollten ersichtlich zumindest sämtliche Ansprüche des Klägers erledigt werden.
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In den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 sind Ansprüche des Klägers geregelt. Wenn Ziffer 5 hierzu feststellt, daß "weitergehende Ansprüche" nicht bestehen, so kann das keinen anderen Sinn machen als den, daß der Kläger über die vorstehend getroffenen Regelungen hinaus eben nichts zu beanspruchen habe. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien nicht die übliche Abgeltungsklausel verwendet haben, die dahingehend lautet, daß "sämtliche" oder "alle" "gegenseitigen" oder "wechselseitigen" Ansprüche der Parteien erledigt bzw. abgegolten seien. Daß dies hier nicht geschehen ist, bedeutet allenfalls eine redaktionelle Oberflächlichkeit, nicht aber eine gewollte nur teilweise Erledigung von Ansprüchen des Klägers. Es ist nicht einmal anzunehmen, daß nur Ansprüche des Klägers, nicht aber solche der Beklagten erledigt sein sollten. Dafür, daß Ziffer 5 auch Ansprüche der Beklagten betrifft, spricht die Tatsache, daß zu den Ziffern 1 bis 4 auch Ansprüche der Beklagten geregelt sind. Auch die Ziffer 6 der Vereinbarung spricht für eine auch Ansprüche der Beklagten umfassende Abgeltungsklausel. Denn die dortige sog. salvatorische Klausel wird typischerweise zum Abschluß von umfassenden vertraglichen Regelungen verwendet.
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Selbst wenn man aber zu dem Ergebnis gelangte, die Klausel zu Ziffer 5 betreffe lediglich weitergehende Ansprüche des Klägers, so änderte dies nichts daran, daß der Kläger auf Karenzentschädigung verzichtet hat. Im Gegensatz zu der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist es nicht richtig, daß der Kläger auf Karenzentschädigung nur verzichten konnte im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs "zusammen mit der einvernehmlichen Aufhebung des Wettbewerbsverbotes, also auch dem Verzicht der Beklagten auf ihre aus § 10 des Anstellungsvertrages resultierenden Rechte". Statt dessen konnten die Parteien von der Vorstellung ausgegangen sein, Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot seien von vornherein erst gar nicht zum Tragen gekommen. Auch bedurfte es zum rechtswirksamen Verzicht auf Karenzentschädigung seitens des Klägers nicht eines dahingehenden -- so das Arbeitsgericht -- positiven tatsächlichen Willens. Es reichte vielmehr der in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommene Wille, daß dem Kläger keinerlei Ansprüche, egal ob bekannt oder unbekannt, mehr zustehen sollten.
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bb.) Berücksichtigt man zusätzlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und die hierbei zutage getretene beiderseitige Interessenlage, so kann letztlich kein Zweifel daran bestehen, daß Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung ausgeschlossen worden sind.
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Die Beklagte hatte dem Kläger einen Entwurf für eine Aufhebungsvereinbarung unterbreitet, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2002 vorsieht, mit welcher der Kläger aber zunächst nicht einverstanden war. Insbesondere, vgl. sein Telefaxschreiben vom 27.11.2001, wünschte der Kläger eine Nachbesserung in Form einer "Übergangsregelung". Er schlug für die Zeit der weiteren Arbeitslosigkeit nach dem 01.04.2002 die Zahlung der Hälfte der Bezüge für die Dauer von maximal sechs Monaten vor. Das hatte die Beklagte mit einem deutlichen "nein" beantwortet und sich diesbezüglich durchgesetzt. Hiernach stand fest, daß die Beklagte nicht bereit war, irgendwelche monatlich laufenden Leistungen dafür zu entrichten, daß der Kläger mit Wirkung ab dem 01.04.2002 kein anderweitiges Einkommen beziehen würde. Mit dem Ausschluß derartiger Leistungen in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 mussten auch Leistungen auf Karenzentschädigung erfasst sein, die wirtschaftlich betrachtet auf dasselbe hinauslaufen wie die Forderung des Klägers nach einer Übergangsregelung. Wenngleich der Kläger zutreffend darauf hinweist, daß die denkbaren Ansprüche aus dem unverbindlichen Wettbewerbsverbot nicht identisch waren mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß der Kläger nach Maßgabe des Wettbewerbsverbots in jedem Fall besser gestellt war als nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung. Insbesondere hätte er für den Fall der Arbeitslosigkeit ab dem 01.04.2002 auf alle Fälle Karenzentschädigung zu beanspruchen gehabt, und zwar nicht nur für die Dauer von maximal sechs Monaten, vielmehr für ein Jahr. Dies alles bedeutet, daß mit der Klausel zu § 5 der Aufhebungsvereinbarung nicht nur die vom Kläger vorgeschlagenen Übergangsleistungen, sondern erst recht weitergehende Ansprüche auf Karenzentschädigung ausgeschlossen sein sollten.
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Für den Ausschluß von Karenzentschädigung spricht weiter, daß beide Parteien nach Sachlage bemüht waren, für den Kläger eine neue Tätigkeit zu finden. Die Beklagte hatte dem Kläger versprochen, sich in der Pharmabranche für ihn umzusehen. Desweiteren ist das Interesse des Klägers an einer neuen Beschäftigung in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 zum Ausdruck gebracht. Wird solchermaßen gemeinsam das Augenmerk auf eine Anschlußbeschäftigung des Klägers gerichtet, so wäre unter normalen Umständen zu erwarten gewesen, daß sich die Beklagte Konkurrenztätigkeiten verbeten hätte, wäre es ihr hierauf angekommen. Dem läßt sich mit Erfolg auch nicht mit dem Hinweis auf den gegenständlich beschränkten Geltungsbereich des vereinbarten Wettbewerbsverbots begegnen. Zuletzt zeigt gerade § 10 des Vertrages vom 30.09.2000, daß die Beklagte unter den vorliegenden Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einem Wettbewerbsverbot von vornherein kein Interesse hatte.
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Nach Sachlage haben die Parteien im Zusammenhang mit ihren zur Aufhebungsvereinbarung vom 24.01./05.03.2002 führenden Vertragsverhandlungen überhaupt nicht an das Inkrafttreten eines Wettbewerbsverbots gedacht. Daß dies auf Seiten des Klägers nicht der Fall gewesen sein dürfte, zeigt sich in seinem Vorschlag einer sog. Übergangsregelung. Gleichwohl handelt es sich bei den in Streit stehenden Ansprüchen des Klägers nicht um "unbekannte" Ansprüche, von deren Einbeziehung niemand hätte ausgehen dürfen, so daß sie aus diesem Grund von der Klausel zu Ziffer 5 nicht erfasst wären. Denn nach § 10 des Vertrages vom 30.09.2000 konnten derartige Ansprüche grundsätzlich entstehen. Dann ist es für das Erfasstsein vom Geltungsbereich der Ausschlußklausel unerheblich, wenn die Parteien bei ihren Verhandlungen konkret an die in Rede stehenden Ansprüche nicht gedacht haben.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Karenzentschädigung.
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Das Arbeitsgericht vertritt mit dem Kläger die Auffassung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien habe ein für den Kläger zunächst unverbindliches Wettbewerbsverbot gegolten, auf dessen Grundlage der Kläger wirksam Wettbewerbsenthaltung gewählt habe. Dieses Ergebnis erscheint der Berufungskammer zumindest nicht unproblematisch.
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Zwar ist in § 10 des schriftlichen Vertrages vom 30.09.2000 von vornherein kein Wettbewerbsverbot vorgesehen für den Fall der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung. Das Wettbewerbsverbot sollte lediglich zum Tragen kommen bei Vertragsbeendigung durch den Kläger, konkret bei "... durch ihn ausgelöster Beendigung des Dienstvertrages ...". Unter Heranziehung der einschlägigen BAG-Rspr. (Urteil vom 14.07.1981 -- 3 AZR 515/78) ist hierzu mit dem Arbeitsgericht zwar zunächst festzustellen, daß das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Kläger insoweit unverbindlich war, als er sich im Fall einer ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten wahlweise für Wettbewerbsenthaltung oder für Wettbewerb entscheiden konnte.
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Tatsache ist aber, daß die Beklagte den befristeten Arbeitsvertrag -- wie in § 2 Abs. 1 geregelt -- nicht ordentlich gekündigt und sich statt dessen vielmehr darauf berufen hatte, daß er zum 31.12.2001 rechtswirksam -- mit Rücksicht auf den Vertragsabschluß am 30.09.2000 nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 -- befristet war. Dieser Sachverhalt muß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung keineswegs gleichgestellt werden. Denn im Fall des Auslaufens des befristeten Vertrages ohne "Verlängerung" (vgl. jetzt § 14 Abs. 2 TzBfG) oder Abschluß eines neuen Vertrages unterlag auch der Kläger keinem Wettbewerbsverbot. Dies hätte nach Auffassung der Berufungskammer auch dann gelten müssen, wenn die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf Vertragsverlängerung oder Vertragsfortsetzung -- einschließlich eines Angebots nach § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 30.09.2000 -- gemacht, der Kläger dieses aber abgelehnt hätte. Es hätte sich in keinem Fall um eine "durch ihn ausgelöste Beendigung" des Dienstvertrages vom 30.09.2000 gehandelt. Demnach bedarf es zur Annahme eines für den Kläger am 31.12.2001 entstandenen unverbindlichen Wettbewerbsverbots nicht nur der Gleichstellung von arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung und Befristungsabrede, sondern darüber hinaus der Ausweitung des vereinbarten Geltungsbereichs des Wettbewerbsverbots. Zugunsten einer derartigen Lösung ließe sich allenfalls anführen, daß die Interpretation des Begriffs der durch den Kläger ausgelösten Beendigung des Dienstvertrages nicht zweifelsfrei erfolgen könne, so daß der Kläger damit rechnen musste, ihm werde eine von ihm abgelehnte Vertragsfortsetzung als Anwendungsfall des Wettbewerbsverbots entgegengehalten. Mit Rücksicht auf eine solche Planungsunsicherheit des Klägers mag man sodann mit dem Arbeitsgericht vom Bestehen eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots per 31.12.2001 ausgehen können.
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Im Ergebnis steht dem Kläger aber auch dann die beanspruchte Karenzentschädigung nicht zu, wenn ihm zunächst das in Rede stehende unverbindliche Wettbewerbsverbot zur Seite gestanden hätte. Denn hieraus entstandene Ansprüche auf Karenzentschädigung wegen Wettbewerbsenthaltung wären jedenfalls durch die Abgeltungsklausel nach Ziff. 5 der Aufhebungsvereinbarung vom 24.01./05.03.2002 ausgeschlossen worden. Insoweit legt die Berufungskammer die Aufhebungsvereinbarung bei Anwendung der §§ 133, 157 BGB anders aus als das Arbeitsgericht.
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Das Auslegungsverfahren gem. den §§ 133, 157 BGB beginnt beim Wortlaut der Erklärung. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind insoweit nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung können sich auch aus Vorverhandlungen der Beteiligten, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts und schließlich auch und vor allem aus der bestehenden Interessenlage und dem mit dem Rechtsgeschäft erfolgten Zweck ergeben. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., '
Rndziffn
. 14 ff zu 133 BGB, m. w. N.).
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Die Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 hat den Charakter eines Vergleichs nach § 779 BGB. Hierdurch sollte der Streit über eine etwa von der Beklagten geschuldete Fortsetzung der Vertragsbeziehungen in Form des Abschlusses eines Geschäftsführeranstellungsvertrages beigelegt werden. Während der Kläger sich auf eine derartige Vertragsfortsetzung eingerichtet und diese angestrebt hatte, war die Beklagte im Gegensatz daran interessiert und bestrebt, sich nach Möglichkeit auf das vereinbarte Auslaufen des Vertrages kraft wirksamer Befristung zum 31.12.2001 zurückzuziehen. Das nach § 779 BGB vorgesehene gegenseitige Nachgeben ist im Wesentlichen dadurch verwirklicht, daß die Parteien sich auf das Beendigungsdatum 31.03.2002 gegen Fortzahlung der Bezüge bei unwiderruflicher Freistellung des Klägers geeinigt haben.
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Gem. diesem Charakter der Vereinbarung muß auch die im BAG-Urteil vom 31.07.2002 -- 10 AZR 513/01 getroffene Aussage gelten, daß die Parteien in einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis in der Regel abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. Zutreffend führt das BAG weiter aus, daß jede andere Auslegung den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellte und der beurkundete Vergleichswille wertlos wäre, wenn die Vergleichsverhandlungen Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche sein könnten. U. a. kann eine Bereinigung der Ansprüche durch ein sog. konstitutives negatives Schuldanerkenntnis erfolgen, demzufolge der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen bringen zu wollen. Alles dieses gilt im Prinzip auch für Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot.
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Der Kläger hat mit der Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 ein derartiges negatives Schuldanerkenntnis auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Karenzentschädigung abgegeben. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde als auch aus der Entstehungsgeschichte und den hierbei zu Tage getretenen beiderseitigen Interessen.
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aa.) Mit der Klausel zu Ziffer 5 der Vereinbarung sollten ersichtlich zumindest sämtliche Ansprüche des Klägers erledigt werden.
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In den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 sind Ansprüche des Klägers geregelt. Wenn Ziffer 5 hierzu feststellt, daß "weitergehende Ansprüche" nicht bestehen, so kann das keinen anderen Sinn machen als den, daß der Kläger über die vorstehend getroffenen Regelungen hinaus eben nichts zu beanspruchen habe. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien nicht die übliche Abgeltungsklausel verwendet haben, die dahingehend lautet, daß "sämtliche" oder "alle" "gegenseitigen" oder "wechselseitigen" Ansprüche der Parteien erledigt bzw. abgegolten seien. Daß dies hier nicht geschehen ist, bedeutet allenfalls eine redaktionelle Oberflächlichkeit, nicht aber eine gewollte nur teilweise Erledigung von Ansprüchen des Klägers. Es ist nicht einmal anzunehmen, daß nur Ansprüche des Klägers, nicht aber solche der Beklagten erledigt sein sollten. Dafür, daß Ziffer 5 auch Ansprüche der Beklagten betrifft, spricht die Tatsache, daß zu den Ziffern 1 bis 4 auch Ansprüche der Beklagten geregelt sind. Auch die Ziffer 6 der Vereinbarung spricht für eine auch Ansprüche der Beklagten umfassende Abgeltungsklausel. Denn die dortige sog. salvatorische Klausel wird typischerweise zum Abschluß von umfassenden vertraglichen Regelungen verwendet.
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Selbst wenn man aber zu dem Ergebnis gelangte, die Klausel zu Ziffer 5 betreffe lediglich weitergehende Ansprüche des Klägers, so änderte dies nichts daran, daß der Kläger auf Karenzentschädigung verzichtet hat. Im Gegensatz zu der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist es nicht richtig, daß der Kläger auf Karenzentschädigung nur verzichten konnte im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs "zusammen mit der einvernehmlichen Aufhebung des Wettbewerbsverbotes, also auch dem Verzicht der Beklagten auf ihre aus § 10 des Anstellungsvertrages resultierenden Rechte". Statt dessen konnten die Parteien von der Vorstellung ausgegangen sein, Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot seien von vornherein erst gar nicht zum Tragen gekommen. Auch bedurfte es zum rechtswirksamen Verzicht auf Karenzentschädigung seitens des Klägers nicht eines dahingehenden -- so das Arbeitsgericht -- positiven tatsächlichen Willens. Es reichte vielmehr der in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommene Wille, daß dem Kläger keinerlei Ansprüche, egal ob bekannt oder unbekannt, mehr zustehen sollten.
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bb.) Berücksichtigt man zusätzlich die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und die hierbei zutage getretene beiderseitige Interessenlage, so kann letztlich kein Zweifel daran bestehen, daß Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung ausgeschlossen worden sind.
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Die Beklagte hatte dem Kläger einen Entwurf für eine Aufhebungsvereinbarung unterbreitet, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2002 vorsieht, mit welcher der Kläger aber zunächst nicht einverstanden war. Insbesondere, vgl. sein Telefaxschreiben vom 27.11.2001, wünschte der Kläger eine Nachbesserung in Form einer "Übergangsregelung". Er schlug für die Zeit der weiteren Arbeitslosigkeit nach dem 01.04.2002 die Zahlung der Hälfte der Bezüge für die Dauer von maximal sechs Monaten vor. Das hatte die Beklagte mit einem deutlichen "nein" beantwortet und sich diesbezüglich durchgesetzt. Hiernach stand fest, daß die Beklagte nicht bereit war, irgendwelche monatlich laufenden Leistungen dafür zu entrichten, daß der Kläger mit Wirkung ab dem 01.04.2002 kein anderweitiges Einkommen beziehen würde. Mit dem Ausschluß derartiger Leistungen in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 mussten auch Leistungen auf Karenzentschädigung erfasst sein, die wirtschaftlich betrachtet auf dasselbe hinauslaufen wie die Forderung des Klägers nach einer Übergangsregelung. Wenngleich der Kläger zutreffend darauf hinweist, daß die denkbaren Ansprüche aus dem unverbindlichen Wettbewerbsverbot nicht identisch waren mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß der Kläger nach Maßgabe des Wettbewerbsverbots in jedem Fall besser gestellt war als nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung. Insbesondere hätte er für den Fall der Arbeitslosigkeit ab dem 01.04.2002 auf alle Fälle Karenzentschädigung zu beanspruchen gehabt, und zwar nicht nur für die Dauer von maximal sechs Monaten, vielmehr für ein Jahr. Dies alles bedeutet, daß mit der Klausel zu § 5 der Aufhebungsvereinbarung nicht nur die vom Kläger vorgeschlagenen Übergangsleistungen, sondern erst recht weitergehende Ansprüche auf Karenzentschädigung ausgeschlossen sein sollten.
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Für den Ausschluß von Karenzentschädigung spricht weiter, daß beide Parteien nach Sachlage bemüht waren, für den Kläger eine neue Tätigkeit zu finden. Die Beklagte hatte dem Kläger versprochen, sich in der Pharmabranche für ihn umzusehen. Desweiteren ist das Interesse des Klägers an einer neuen Beschäftigung in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 zum Ausdruck gebracht. Wird solchermaßen gemeinsam das Augenmerk auf eine Anschlußbeschäftigung des Klägers gerichtet, so wäre unter normalen Umständen zu erwarten gewesen, daß sich die Beklagte Konkurrenztätigkeiten verbeten hätte, wäre es ihr hierauf angekommen. Dem läßt sich mit Erfolg auch nicht mit dem Hinweis auf den gegenständlich beschränkten Geltungsbereich des vereinbarten Wettbewerbsverbots begegnen. Zuletzt zeigt gerade § 10 des Vertrages vom 30.09.2000, daß die Beklagte unter den vorliegenden Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einem Wettbewerbsverbot von vornherein kein Interesse hatte.
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Nach Sachlage haben die Parteien im Zusammenhang mit ihren zur Aufhebungsvereinbarung vom 24.01./05.03.2002 führenden Vertragsverhandlungen überhaupt nicht an das Inkrafttreten eines Wettbewerbsverbots gedacht. Daß dies auf Seiten des Klägers nicht der Fall gewesen sein dürfte, zeigt sich in seinem Vorschlag einer sog. Übergangsregelung. Gleichwohl handelt es sich bei den in Streit stehenden Ansprüchen des Klägers nicht um "unbekannte" Ansprüche, von deren Einbeziehung niemand hätte ausgehen dürfen, so daß sie aus diesem Grund von der Klausel zu Ziffer 5 nicht erfasst wären. Denn nach § 10 des Vertrages vom 30.09.2000 konnten derartige Ansprüche grundsätzlich entstehen. Dann ist es für das Erfasstsein vom Geltungsbereich der Ausschlußklausel unerheblich, wenn die Parteien bei ihren Verhandlungen konkret an die in Rede stehenden Ansprüche nicht gedacht haben.
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