Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 267/09 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter der Geschäftsnummer 10 K 267/09 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, durch den der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG abgelehnt und der Antragsteller unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides aufgefordert wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO, und hat auch in der Sache Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners und dem Interesse des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers überwiegt, weil die angegriffenen Bescheide aller Voraussicht nach rechtswidrig sind und dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland mit der Möglichkeit der Fortsetzung seines Studiums der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse zu geben ist.
Rechtsgrundlage für die begehrte weitere Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt bis zum 07.04.2008 gewährten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Das der Ausländerbehörde demnach für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO).
Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Antragsgegner in dem für die Begründung der ablehnenden Entscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheid in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Studiums abgestellt, welches nach seiner Auffassung regelmäßig dann gegeben sein soll, wenn der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht mehr als drei Semester überschreitet und das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden könne. Mit Blick auf den vom Antragsteller zum Sommersemester 2008 vorgenommenen Wechsel zur Hochschule … im Bachelor-Studiengang BWL hat der Antragsgegner sodann § 16 Abs. 2 AufenthG in den Blick genommen, wonach während des Aufenthalts nach Abs. 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Auch insoweit hat der Antragsgegner die Vorläufigen Anwendungshinweise (vgl. Ziffer 16.2.5) herangezogen, denen zufolge bei einer Änderung der Fachrichtung während des Studiums grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliegt. Dabei wird der Aufenthaltszweck bei einem Wechsel des Studienganges oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist danach der Wechsel zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zuzulassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum einen damit abgelehnt, dass aufgrund der bisherigen durchschnittlichen Studienleistungen des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden könne, dass es diesem möglich sei, sein Studium innerhalb von 10 Jahren erfolgreich abzuschließen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass auch die Finanzierung des Studiums nicht auf Dauer sichergestellt sei, weil der Antragssteller mit Schreiben vom 8.12.2008 mitgeteilt habe, dass von seinen Eltern nur sehr unregelmäßig monatliche Zahlungen von im Schnitt ca. 300.- Euro erfolgten und er im Übrigen durch Gelegenheitsarbeiten zusätzliches Geld erwirtschafte. Bei diesen Erwägungen, an denen der Antragsgegner auch im gerichtlichen Hauptsache- und Eilrechtsschutzverfahren festhält, ist der Antragsgegner von falschen Voraussetzungen bzw. von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen.
Es bestehen schon durchgreifende Zweifel, ob die vorgenannten Maßstäbe, die der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegeben waren. Die Hochschule ... hat dem Antragsgegner nämlich mit E-Mail vom 09.10.2008 mitgeteilt, dass der Antragsteller - zum damaligen Zeitpunkt - sein Studium in dem erforderlichen Maße betreibe und theoretisch in zwei Semestern, also zum Ende des Sommersemesters 2009, das Studium beenden könne. Da der Antragsteller am 22.04.2000 nach Deutschland eingereist ist, wäre bereits aus damaliger Sicht eine Beendigung des Studiums innerhalb der vom Antragsgegner entscheidungserheblich in den Blick genommenen Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren möglich gewesen. Im Weiteren ist auch zu beachten, dass es entgegen der im Aktenvermerk vom 28.01.2009 niedergelegten Auskunft der Hochschule ... nicht zur Exmatrikulation des Antragstellers gekommen ist, weil dieser die noch ausstehenden Studiengebühren offensichtlich doch noch rechtzeitig bezahlt hat. Darüber hinaus folgt aus der von der Kammer eingeholten Auskunft der Hochschule ... vom 28.04.2009, dass der Antragsteller das Studium –theoretisch- zum 30.09.2009 und –realistischerweise- zum 31.03.2010 abschließen kann. Damit ergibt sich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Antragsteller entgegen der im Widerspruchsbescheid angenommenen und vom Antragsgegner offensichtlich weiterhin vertretenen Ansicht sein Studium sehr wohl innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren ableisten kann.
Soweit der Antragsgegner dies mit Blick auf die „bisherigen durchschnittlichen Studienleistungen“ in Abrede gestellt hat, fehlt es an einer hinreichenden Tatsachenfeststellung, die eine solche Schlussfolgerung nachvollziehbar erscheinen lässt. Es muss nämlich gesehen werden, dass die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und – entscheidend – der noch benötigten Zeitdauer des aktuellen Studiums herangezogenen bisherigen Studienleistungen des Antragstellers an der Universität des Saarlandes im Diplom-Studiengang BWL (Regelstudienzeit: 8 Fachsemester) erbracht worden sind. Von daher hätte es konkreter tatsächlicher Feststellungen – etwa in Form einer fachlichen Auskunft - sowie einer substantiierten Begründung bedurft, weshalb es dem Antragsteller aufgrund der dort gezeigten Leistungen nicht möglich sein soll, das Studium an der Hochschule ... im Bachelor-Studiengang BWL (Regelstudienzeit: 6 Fachsemester), mithin an einer ganz anderen Hochschule und in einem anderen, nicht vergleichbaren Studiengang, innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren, also bis spätestens 22.04.2010, zu beenden. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller bei der Immatrikulation an der Hochschule ... Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität seines Heimatlandes für das 1. bis 3. Semester anerkannt worden sind.
Als ebenso wenig tragfähig erweist sich die weitere Einschätzung des Antragsgegners, dass die Finanzierung des Studiums nicht auf Dauer sichergestellt sei. Zwar mag es zutreffen, dass entgegen den Angaben des Klägers im erstmaligen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung die Eltern des Antragsstellers nur noch unregelmäßig monatliche Geldleistungen zur Verfügung stellen. Der Antragsteller hat jedoch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren dargelegt, dass er von seiner in Paris lebenden, berufstätigen Ehefrau monatlich mit 580,-- Euro unterstützt werde, wobei die Ehefrau ihrerseits zu diesem Zweck von einem Familienangehörigen Zahlungen von monatlich 270,-- Euro erhält. Der Antragsgegner zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass damit die Finanzierung des restlichen Studiums nicht sichergestellt ist. Vielmehr muss gesehen werden, dass dem Antragsteller ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der …bank A-Stadt am 10.02.2009 ein Betrag von 2.200,-- Euro zur Verfügung gestellt wurde. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass der Antragsteller für die Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 ein Stipendium der Hochschulen … erhalten hat. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller, jedenfalls nach Aktenlage, zu keinem Zeitpunkt während seines Aufenthalts in Deutschland öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen musste, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die Finanzierung seines Studiums nicht aus ihm zur Verfügung gestellten Mitteln wird bestreiten können.
Entgegen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren weiter vorgebrachten Ansicht des Antragsgegners steht der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht das vom Antragsteller zwischenzeitlich betriebene Asylverfahren entgegen. Zwar ist das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.03.2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und hat das Bundesamt den Asylantrag wohl auch nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt. Gleichwohl hindert das Asylverfahren nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid unter der Geschäftsnummer 2 K 247/09 Klage erhoben hat und das Klageverfahren nicht abgeschlossen ist. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt nämlich voraus, dass auch die Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG unanfechtbar ist. Dies folgt aus dem Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der ausdrücklich Unanfechtbarkeit verlangt, sowie daraus, dass vor Unanfechtbarkeit grundsätzlich die Sperre § 10 Abs. 1 AufenthG eingreift.
Vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Februar 2009, § 10 AsylVfG, Rdnr. 151
Fallbezogen steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis allerdings auch nicht die Sperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Dem Antragsteller ist nämlich nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert worden. Gemäß § 10 Abs. 2 AufenthG, der eine Ausnahme zu Abs. 1 darstellt, kann daher ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat, die Aufenthaltserlaubnis weiter verlängert werden. Diese Vorschrift hat der Antragsgegner gänzlich übersehen und daher auch keine hierauf bezogenen Ermessenserwägungen angestellt.
Erweist sich demnach die Entscheidung des Antragsgegners in der durch den Widerspruchsbescheid angenommenen Gestalt und Begründung als ermessensfehlerhaft, muss auch dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung der Hauptsache hierbleiben und sein schon weitgehend betriebenes Studium fortsetzen zu dürfen, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausreisepflicht beigemessen werden.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.