Entscheidung vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 11 K 1537/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der unbebauten Grundstücke A und B. Rechtsvorgänger war sein verstorbener Vater, dessen Erbe er ist.

Mit Kanalbaubeitragsbescheiden vom 10.06.2003 wurde der Vater des Klägers für das Grundstück A. zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 247,40 EUR und für das Grundstück B. zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 3.583,80 EUR auf der Grundlage der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS) herangezogen, wobei eine dreigeschossige Bebaubarkeit (Faktor 1,5) nach § 3 Abs. 5 c KBS und ein Beitragssatz von 6,60 EUR/qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche angesetzt wurde.

Der KBS vom 28.11.2001 vorausgegangen war die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrags für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990. Diese Satzung war die erste von der Stadt nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes - KAG - im Jahre 1985 erlassene Kanalbaubeitragssatzung. Die Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 wurde vom Beklagten bis Mitte der 90er Jahre weitgehend problemlos angewandt. Dann zog der Beklagte in mehreren Fällen Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die im nicht beplanten Innenbereich an Straßen lagen, die teilweise seit Jahrzehnten kanalisiert waren, im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten zu Kanalbaubeiträgen heran. Einzelne Grundstückseigentümer erhoben hiergegen Widerspruch. Der Rechtsausschuss vertrat in einem Kanalbaubeitragsbescheid vom 18.05.1995 betreffenden Widerspruchsverfahren die Auffassung, in den genannten Fällen sei die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 15.06.1990 entstanden und daher mit Ablauf des 31.12.1994 Festsetzungsverjährung eingetreten. Deshalb hob der Rechtsausschuss den erwähnten Beitragsbescheid vom 18.05.1995 auf. Die dagegen am 20.06.1996 erhobene Klage (11 K 107/96) des Beklagten blieb ohne Erfolg. In einem Gerichtsbescheid vom 11.12.1998 führte die Kammer aus, die Aufhebung des Beitragsbescheids sei jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt: Entweder sei die Satzung vom 15.06.1990 mangels ordnungsgemäßen Maßstabs für die Berechnung des Kanalbaubeitrags insgesamt unwirksam und daher mangels gültiger Satzung die Veranlagung rechtswidrig oder aber die Satzung sei wirksam, dann aber aus den vom Rechtsausschuss genannten Gründen der Beitragsanspruch verspätet geltend gemacht (von daher könne offen bleiben, ob die in der Satzung festgelegte Berechnungsgrundlage ungültig sei oder nicht). Hiergegen beantragte der Beklagte mündliche Verhandlung; durch Urteil vom 21.05.1999 - 11 K 107/96 - wurde unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid die Entscheidung bestätigt. In einem weiteren Fall hat die Kammer durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 - 11 K 109/96 - einen Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten mit der Begründung aufgehoben, die Satzung vom 15.06.1990 sei mangels gültigen Beitragsmaßstabs unwirksam. Mit Blick auf den Gerichtsbescheid im Verfahren 11 K 107/96 stellte der Beklagte am 28.12.1998 beim OVG des Saarlandes einen Normenkontrollantrag. Mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98- hat das OVG des Saarlandes die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990 für nichtig erklärt.

Gegen die Kanalbaubeitragsbescheide vom 10.06.2003 legte der Vaters des Klägers mit Schreiben vom 16.06.2003 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Grundstücke nur bis zu einer Tiefe von maximal 13 m baulich nutzbar seien. Durch den hinteren Bereich der Grundstücke verlaufe ein Hauptkanal mit einem Sammler. Dadurch verringere sich auch der Wert der Grundstücke ganz erheblich. Der Kanal sei Anfang der 60er Jahre verlegt worden. Mit Schreiben vom 04.06.2007 führte der Kläger ergänzend aus, die Grundstücke könnten auch nicht dreigeschossig bebaut werden, weil das Haus auf dem Nachbargrundstück – dieses mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück gehört dem Kläger – zwei notwendige Fenster an der Giebelseite habe. Daher sei nur eine zweigeschossige Bauweise möglich. Die Grundstücke seien auch nur auf einer Fläche von 13 m x 13 m als Baufläche zu nutzen. Der Kanal mit Revisionsschacht, zum Nutzen der Allgemeinheit gebaut, liege 13 m von der vorderen Grundstücksgrenze entfernt. Das übrige Gelände sei höchstens als Gartenland zu nutzen. Im Übrigen sehe er nicht ein, warum die Kanalbaubeiträge für die Straße (Katastrophenstraße) genau so hoch seien, wie für reine Wohngebiete. Wer erwerbe bei den katastrophalen Verkehrsbedingungen in der Straße schon ein Baugrundstück, um dort zu bauen. Er sei folglich damit einverstanden, dass die angerechnete Baufläche 169 qm betrage, was bei einer zweigeschossigen Bebaubarkeit einen Kanalbaubeitrag von 1.394,25 EUR ergebe.

Aufgrund dieses Widerspruchs erging unter dem 03.07.2007 ein Änderungsbescheid des Beklagten, mit dem der Kläger unter Reduzierung des Nutzungsfaktors auf eine zweigeschossige Bebaubarkeit (Faktor 1,25) zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von insgesamt 3.201,-- EUR herangezogen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund einer Ortsbesichtigung sei festzustellen gewesen, dass die umliegende Bebauung lediglich zwei Geschosse aufweise. Mit Blick auf den im Saarland im Kanalbaubeitragsrecht geltenden sogenannten formellen Grundstücksbegriff bestehe jedoch keine Möglichkeit, die Vorteilsfläche auf nur 169 qm zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 11.07.2007 teilte der Kläger mit, dass er die Abänderung des Nutzungsfaktors zur Kenntnis genommen habe. Es sei jedoch unverständlich, dass der öffentliche Kanal, der das Grundstück durchquere, keine Berücksichtigung finde. Der öffentliche Kanal der Stadt mindere den Wert seines Grundstücks erheblich. Dies sei in seinen Augen eigentlich Kanalbaubeitrag genug. Er sei bereit, den Widerspruch bei einem Beitragssatz von 5 EUR pro Quadratmeter (388 qm x Faktor 1,25 = 2.182,50 EUR) zurückzuziehen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.09.2007 mit, der Beitragssatz sei in § 4 Abs. 1 KBS festgesetzt. Für eine Reduzierung dieses Beitragssatzes sehe die Satzung keinen Spielraum vor. Eine Bautiefe von 13 m sei in der Stadt im Übrigen nichts Ungewöhnliches. So würden die Baugrundstücke im Neubaugebiet „X“ in der Straße „Y“ eine Bautiefe von 13 m ausweisen.

Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2007 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs ergänzend aus, eine bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke scheitere auch an einem grundbuchrechtlich gesicherten Bahn-Strom-Leitungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Bewilligung vom 16.03.1972.

Auf Anfrage des Beklagten an die DB Services Immobilien GmbH vom 08.10.2007 teilte diese am 20.11.2007 mit, das im Bezugschreiben genannte Grundstück liege in der Nähe einer 110 kV-Bahnstromleitung und zwar zwischen den Bahnstromleitungsmasten Nr. … und Nr. … innerhalb des Schutzstreifens und unterliege somit allgemein gültigen Bestimmungen, die bei der Errichtung von Gebäuden anzuwenden seien (diese Bestimmungen werden sodann aufgeführt).

Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.08.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.09.2008 zugestellt, zurückgewiesen.

Am 16.10.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, seine Veranlagung zu einem Kanalbaubeitrag sei willkürlich. Er werde als einziger Anlieger des Erschließungsgebietes, das aus der Straße und 139 Anliegern bestehe, herangezogen. Dies nur ganz offensichtlich deshalb, weil seine Grundstücke nicht bebaut worden seien. Alle anderen Grundstückseigentümer hätten nie irgendwelche Erschließungsbeiträge oder Kanalbaubeiträge an die Gemeinde entrichtet. Mit Blick auf die extrem unterschiedliche Größe der Grundstücke im Erschließungsgebiet sei auch die Festsetzung einer hinteren Bebauungsgrenze von 50 m willkürlich. Sollte die Satzung dessen ungeachtet rechtmäßig sein, sei sein Grundstück nicht heranzuziehen, weil eine Bebauung nicht möglich sei. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könne auf diesem Grundstück ein Haus von maximal 10 m Tiefe gebaut werden. Würde man dies hier tun, liege hinter der Terrassentür jedoch der Kanal, von dem ein bestialischer Gestank ausgehe. Enorm sei auch der entsprechende Rattenbefall. Das Haus müsste zudem rechts und links an die Nachbarhäuser angebaut werden. Die entsprechenden Wartungsarbeiten im Haus müssten daher durch das Anwesen hindurch durchgeführt werden. All dies seien für einen Neubau unhaltbare Zustände. Ein solcher sei an Ort und Stelle daher unmöglich, jedenfalls aus wirtschaftlichen Erwägungen. Ein Neubau an Ort und Stelle würde mindestens 150.000,-- EUR kosten, könnte aber nur für maximal 50.000,-- EUR weiter veräußert werden. Bei dieser wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Errichtung eines Hausanwesens sei ein Kanalbaubeitrag wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit abzulehnen. Einzig sinnvolle und mögliche Nutzung des Grundstückes sei der Neubau von Garagen. Insofern sei der Kläger mit einer entsprechenden Veranlagung einverstanden. Die Argumentation, auch die Nachbarhäuser seien so nahe am Kanal gelegen, liege neben der Sache. Diese Nachbarhäuser seien zwischen den Jahren 1890 und 1910 errichtet worden, zu einem Zeitpunkt, als in diesem Baugebiet überhaupt noch kein Abwasserkanal existiert habe. Der Kanal sei erst Anfang der 60er Jahre gebaut worden, so dass sich die Frage der Errichtung eines Bauwerkes trotz Existenz des Kanals bei den Nachbargrundstücken nicht gestellt habe. Zudem werde durch die Elektroleitung der Deutschen Bundesbahn die Nutzbarkeit von Elektronikgeräten in einem Neubau beeinträchtigt. Auch dies führe zur Nichtbebaubarkeit des Grundstücks. Wegen all dieser Umstände sei das Grundstück wirtschaftlich unbebaubar. Der Wert des Grundstückes liege unter dem Beitrag. Das Grundstück sei unverkäuflich. Niemand wolle es haben. Wegen dieser Fakten liege eine Leistung des Beklagten nicht vor; in der Durchsetzung der "Gebühr" sei eine Enteignung zu sehen. Das alleinige Heraussuchen des Klägers sei zudem eine Ungleichbehandlung.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Kanalbaubeitragsbescheide des Beklagten vom 10.06.2003 und den Änderungsbescheid vom 03.07.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regionalverbandes vom 12.08.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die in § 3 Abs. 2 b KBS getroffene Tiefenbegrenzungsregelung, die in der Praxis allgemein üblich sei, für sachgerecht. Zwar würden die Grundstücke in der Straße in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers eine unterschiedliche Größe aufweisen. Dies allein mache eine Tiefenbegrenzungsregelung jedoch nicht rechtswidrig. Im Gegenteil: Dadurch werde sichergestellt, dass bei unterschiedlich großen Grundstücken, deren hinterer Teil in den Außenbereich rage, nur der Teil der Grundstücksfläche für die Berechnung des Kanalbaubeitrags herangezogen werde, von dem noch eine „Erschließungswirkung“ ausgehe. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass im Falle des Klägers insofern eine willkürliche Regelung vorliege. Die Grundstücke in der Straße grenzten in einer vergleichbaren Seite an diese an. Auch weise die vorhandene Bebauung, was die überbaubare Grundstücksfläche anbetreffe, keine wesentlichen Unterschiede auf. Demgegenüber reichten die – zum Teil langen – Grundstücke über die Bebauung entlang der Straße hinaus weit in den Außenbereich hinein. Gerade in solchen Fällen mache eine Tiefenbegrenzung Sinn. Auch stehe weder die Kanaltrasse noch die Bahnstromleitung einer Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Kanaltrasse verlaufe in einer Entfernung zur vorderen Grundstücksgrenze, die eine Bebauung mit einem Wohngebäude zulasse. Dies belege anschaulich die Bebauung der Nachbargrundstücke. Auch werde die Geschossigkeit, der von § 3 Abs. 5 KBS vorgesehene Nutzungsfaktor, mit dem die Grundstücksfläche zu vervielfachen sei, nicht beeinträchtigt. Die Lage im Schutzstreifen einer Bahnstromfernleitung habe ebenfalls nicht zur Folge, dass ein Grundstück nicht bebaut werden könne. Der Kläger bedürfe für die Bebauung lediglich der Genehmigung der Deutschen Bundesbahn, die er dann erhalte, wenn ein geplantes Gebäude bestimmte Anforderungen erfülle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar. Der Kläger werde ebenso wie andere Eigentümer als Eigentümer eines unbebauten Grundstücks auf der Grundlage der KBS zu Kanalbaubeiträgen herangezogen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet. Die angegriffenen Kanalbaubeitragsbescheide vom 10.06.2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS) an deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-).

Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist für die Grundstücke des Klägers eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 KBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, sobald sie entweder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Grundstücke des Klägers, der gemäß § 5 Abs. 1 KBS, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 45 Abs. 1 AO persönlich beitragspflichtig ist, sind im unbeplanten Innenbereich des § 34 BauGB gelegenes Bauland, denn sie können (gemeinsam) bebaut werden. Zwar gilt nach saarländischer Rechtslage auch im Kanalbaubeitragsrecht grundsätzlich der formelle und nicht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.1990 -1 W 172/89- sowie Beschluss der Kammer vom 04.11.1991 -11 F 67/91-). Gleichwohl war es zulässig, die beiden Parzellen des Klägers, die nach den vorgelegten Plänen jeweils gesonderte Buchgrundstücke darstellen, beitragsrechtlich als ein Grundstück zu behandeln; denn es handelt sich hierbei um sogenannte Handtuchgrundstücke, die jeweils für sich genommen nicht, gemeinsam aber als ein Grundstück bebaut werden können (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss der Kammer vom 06.03.1992 -11 F 138/91- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.06.2004 -1 Q 38/04-). Der Bebauung stehen weder die im rückwärtigen Grundstücksbereich verlaufende Kanaltrasse noch das Bahnstromleitungsrecht sowie der vom Kläger behauptete beidseitige Anbau entgegen. Hierfür spricht mit Gewicht schon der Umstand, dass die übrigen in der Straße gelegenen Grundstücke, bei denen diese Gegebenheiten nach den vorgelegten Plänen ebenfalls vorliegen (vgl. Bl. 5 und 32 - 34 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten), alle bebaut sind (dies gilt auch und gerade für das dem Kläger ebenfalls gehörende Nachbargrundstück), wobei die Häuser größtenteils jeweils an die Nachbarhäuser angebaut sind. Eine solche Bebauung ist - gerade bei den hier gegebenen Grundstückszuschnitten und Bauflächen - allgemein üblich. Dass bei einem etwaigen beidseitigen Anbau die Wartungsarbeiten durch das Haus durchgeführt werden müssen, ist ebenso allgemein üblich und verbietet eine Bebauung nicht. Die Bahnstromleitung führt - wie sich aus dem Schreiben der DB Infrastruktur Energie vom 20.11.2007 ergibt (vgl. Bl. 29 ff. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) - ebenfalls nicht zu einem Bauverbot, sondern nur zur Beachtung von speziellen Vorschriften bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. insoweit das genannte Schreiben der DB, a.a.O.). Von einer Bebaubarkeit des Grundstücks ist folglich auch der Kläger im gesamten Verlauf des Widerspruchsverfahrens ausgegangen, wobei er allerdings nur auf eine Baufläche von 13 x 13 m abgestellt hat (vgl. seine Schreiben vom 16.06.2003, Bl. 6 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten; vom 04.06.2007, Bl. 11, a.a.O.; vom 11.07.2007, Bl. 14 a.a.O. und vom 26.09.2007, Bl. 21 a.a.O.). Da sich die Frage der Baulandqualität eines Grundstücks hier allein nach den in § 34 BauGB genannten objektiven Kriterien bestimmt, die vorliegend gegeben sind, kommt es auch nicht auf das Vorhandensein individueller (subjektiver) Bauabsichten oder sonstiger Ansichten (wie z.B. die Annahme des Klägers der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Bebauung wegen der Lage des Grundstücks) an. Ein Grundstück ist daher auch dann ein Baugrundstück, wenn der Eigentümer - wie hier der Kläger - nicht die Absicht oder die Möglichkeit hat, das Grundstück selbst zu bebauen.

Es ist außer Streit und nach der Aktenlage auch nicht zweifelhaft, dass die Grundstücke kanaltechnisch erschlossen sind. Durch diese Kanalanschlussmöglichkeit wird die Gebrauchsmöglichkeit der Grundstücke verbessert und damit letztlich ihr Verkehrswert erhöht; darin besteht der von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG geforderte wirtschaftliche Vorteil (vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.04.1991 -1 W 189/90-).

Unerheblich ist, dass die Anschlussleitungen in der Straße bereits viele Jahre vor Erlass der Satzung vom 28.11.2001, nämlich nach dem Vortrag des Klägers Anfang der 60er Jahre, hergestellt wurden. Dass in solchen Fällen keine Kanalbaubeiträge zu zahlen wären, kann der Satzung vom 28.11.2001 nicht entnommen werden. Im Gegenteil erfasst diese Satzung, da es sich um die erste gültige Kanalbaubeitragssatzung für das Gebiet der Stadt handelt (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-), auch alle bisher ungeregelt gebliebenen "Altfälle"

(vgl. die Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Stadtrates der Stadt vom 20.11.2001, Bl. 12 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt", wo ausgeführt wird: "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtigerklärung der alten Satzung und durch das In-Kraft-Treten der vorliegenden Satzung auch die Beitragspflicht für alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke (Baulücken) im nicht geplanten Innenbereich entstehen wird. Insgesamt sind dies ca. 209 Grundstücke …" und die Begründung der streitgegenständlichen Kanalbaubeitragsbescheide vom 10.06.2003, wo es auf Seite 2 des amtl. Umdrucks heißt: "Aufgrund dessen ist die Stadt verpflichtet …, alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke, auch die, die noch nicht bebaut sind (sog. Baulücken), zum Kanalbaubeitrag zu veranlagen."),

wobei darunter bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 28.11.2001 kanaltechnisch erschlossene und baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke verstanden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95- m.w.N. aus der Rspr. des OVG). Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber mit Blick auf die Heranziehung nach dem Gesichtspunkt der Bestandskraft differenziert, also als heranzuziehende "Altfälle" solche ansieht, die zuvor nach der nichtigen Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 noch nicht bestandskräftig oder vertragsmäßig veranlagt wurden (so schon für das Kanalbaubeitragsrecht OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.). Zwar mag es sein, dass der Kläger als einziger Eigentümer eines Baulückengrundstücks in der Straße herangezogen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers bildet diese aber nicht das maßgebliche "Erschließungsgebiet". Denn die Eigentümer - auch die alter Baulückengrundstücke - werden nicht zu einem Aufwand "ihres" Kanals herangezogen. Nach § 8 Abs. 4 KAG und dem im Kanalbaubeitragsrecht geltenden Einheitsgrundsatz tragen sie zu dem Aufwand für die gesamte Einrichtung bei, nämlich das gesamte Entwässerungssystem im endgültigen Umfang (std. Rspr.; vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, a.a.O.). Abzustellen ist daher auf das gesamte Gebiet der Stadt und in diesem werden, was durch anhängige Klageverfahren gerichtsbekannt ist, alle noch nicht abgerechneten "Altfälle" herangezogen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber eine sogenannte Tiefenbegrenzung vorgenommen hat. Diese hat er in § 3 Abs. 2 b) aa) KBS für Grundstücke im nicht beplanten Innenbereich auf 50 m, gemessen von der öffentlichen Abwasseranlage, bestimmt. Allerdings darf eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung nicht über das Maß hinausgehen, das den typischen Verhältnissen entspricht (so BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 -9 C 15.03-, KStZ 2005, 14 zum Erschließungsbeitragsrecht). Nach dem durch die vorgelegten Pläne sich ergebenden Eindruck ist dies - auch und gerade bezogen auf die in Rede stehende Straße - aber nicht der Fall. Die Pläne bestätigen den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2009 (vgl. Bl. 34 ff. der Gerichtsakte), dass die Grundstücke in der Straße in einer vergleichbaren Weise an diese angrenzen und in der vorhandenen Bebauung - bezüglich der überbauten Grundstücksfläche - keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Demgegenüber reichen die Grundstücke aufgrund ihrer unterschiedlichen Tiefe unterschiedlich weit in den Außenbereich hinein. Gerade dies stützt die Aufnahme einer Tiefenbegrenzungsregelung in der Satzung. Regelmäßig darf der Satzungsgeber annehmen, den jenseits der Tiefengrenze liegenden, typischerweise dem Außenbereich zuzurechnenden Teilflächen wachse durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil mehr zu (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2009, § 8 Rdnr. 614 a). Eine zulässige satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung vermeidet im Interesse der Verwaltungspraktikabilität daher die sich bei einer Differenzierung zwischen Außenbereich und unbeplantem Innenbereich ergebenden Schwierigkeiten, weil dann bei einer Aufwandsverteilung in Bezug auf bebaubare Grundstücke grundsätzlich von feststehenden Daten ausgegangen werden kann. Sie begründet die - allenfalls in Ausnahmefällen widerlegbare - Vermutung, dass die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücksflächen bis zu der festgesetzten Tiefe von z.B. 50 m als Bauland zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 16.12.1997 -11 K 260/97- m.w.N.).

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzung des § 3 Abs. 2 b) aa) KBS mit 50 m - wie der Kläger meint - unzutreffend festgesetzt ist. Sollte dies zutreffen, wäre nämlich lediglich der genannte Teil der Ortssatzung ungültig, mit der Folge, dass vom Ansatz her jeweils einzelfallbezogen die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ermittelt werden müsste (vgl. so ausdrücklich in einem vergleichbaren Fall OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.04.2009 -1 A 327/07-). Fallbezogen würde dies aufgrund der Lage und der Größe der Grundstücke des Klägers keine andere Bewertung ergeben.

Da der Kanalbaubeitrag daher dem Grunde nach entstanden ist und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beitragsberechnung fehlerhaft oder der Beitragsanspruch durch Festsetzungsverjährung erloschen ist (vgl. dazu, dass bei einer Heranziehung bis zum 31.12.2006 auf der Grundlage der KBS vom 28.11.2001 keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist nur Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-), ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet. Die angegriffenen Kanalbaubeitragsbescheide vom 10.06.2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger schon von daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS) an deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-).

Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist für die Grundstücke des Klägers eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 KBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, sobald sie entweder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Grundstücke des Klägers, der gemäß § 5 Abs. 1 KBS, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 45 Abs. 1 AO persönlich beitragspflichtig ist, sind im unbeplanten Innenbereich des § 34 BauGB gelegenes Bauland, denn sie können (gemeinsam) bebaut werden. Zwar gilt nach saarländischer Rechtslage auch im Kanalbaubeitragsrecht grundsätzlich der formelle und nicht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.1990 -1 W 172/89- sowie Beschluss der Kammer vom 04.11.1991 -11 F 67/91-). Gleichwohl war es zulässig, die beiden Parzellen des Klägers, die nach den vorgelegten Plänen jeweils gesonderte Buchgrundstücke darstellen, beitragsrechtlich als ein Grundstück zu behandeln; denn es handelt sich hierbei um sogenannte Handtuchgrundstücke, die jeweils für sich genommen nicht, gemeinsam aber als ein Grundstück bebaut werden können (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss der Kammer vom 06.03.1992 -11 F 138/91- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.06.2004 -1 Q 38/04-). Der Bebauung stehen weder die im rückwärtigen Grundstücksbereich verlaufende Kanaltrasse noch das Bahnstromleitungsrecht sowie der vom Kläger behauptete beidseitige Anbau entgegen. Hierfür spricht mit Gewicht schon der Umstand, dass die übrigen in der Straße gelegenen Grundstücke, bei denen diese Gegebenheiten nach den vorgelegten Plänen ebenfalls vorliegen (vgl. Bl. 5 und 32 - 34 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten), alle bebaut sind (dies gilt auch und gerade für das dem Kläger ebenfalls gehörende Nachbargrundstück), wobei die Häuser größtenteils jeweils an die Nachbarhäuser angebaut sind. Eine solche Bebauung ist - gerade bei den hier gegebenen Grundstückszuschnitten und Bauflächen - allgemein üblich. Dass bei einem etwaigen beidseitigen Anbau die Wartungsarbeiten durch das Haus durchgeführt werden müssen, ist ebenso allgemein üblich und verbietet eine Bebauung nicht. Die Bahnstromleitung führt - wie sich aus dem Schreiben der DB Infrastruktur Energie vom 20.11.2007 ergibt (vgl. Bl. 29 ff. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) - ebenfalls nicht zu einem Bauverbot, sondern nur zur Beachtung von speziellen Vorschriften bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. insoweit das genannte Schreiben der DB, a.a.O.). Von einer Bebaubarkeit des Grundstücks ist folglich auch der Kläger im gesamten Verlauf des Widerspruchsverfahrens ausgegangen, wobei er allerdings nur auf eine Baufläche von 13 x 13 m abgestellt hat (vgl. seine Schreiben vom 16.06.2003, Bl. 6 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten; vom 04.06.2007, Bl. 11, a.a.O.; vom 11.07.2007, Bl. 14 a.a.O. und vom 26.09.2007, Bl. 21 a.a.O.). Da sich die Frage der Baulandqualität eines Grundstücks hier allein nach den in § 34 BauGB genannten objektiven Kriterien bestimmt, die vorliegend gegeben sind, kommt es auch nicht auf das Vorhandensein individueller (subjektiver) Bauabsichten oder sonstiger Ansichten (wie z.B. die Annahme des Klägers der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Bebauung wegen der Lage des Grundstücks) an. Ein Grundstück ist daher auch dann ein Baugrundstück, wenn der Eigentümer - wie hier der Kläger - nicht die Absicht oder die Möglichkeit hat, das Grundstück selbst zu bebauen.

Es ist außer Streit und nach der Aktenlage auch nicht zweifelhaft, dass die Grundstücke kanaltechnisch erschlossen sind. Durch diese Kanalanschlussmöglichkeit wird die Gebrauchsmöglichkeit der Grundstücke verbessert und damit letztlich ihr Verkehrswert erhöht; darin besteht der von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG geforderte wirtschaftliche Vorteil (vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.04.1991 -1 W 189/90-).

Unerheblich ist, dass die Anschlussleitungen in der Straße bereits viele Jahre vor Erlass der Satzung vom 28.11.2001, nämlich nach dem Vortrag des Klägers Anfang der 60er Jahre, hergestellt wurden. Dass in solchen Fällen keine Kanalbaubeiträge zu zahlen wären, kann der Satzung vom 28.11.2001 nicht entnommen werden. Im Gegenteil erfasst diese Satzung, da es sich um die erste gültige Kanalbaubeitragssatzung für das Gebiet der Stadt handelt (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-), auch alle bisher ungeregelt gebliebenen "Altfälle"

(vgl. die Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Stadtrates der Stadt vom 20.11.2001, Bl. 12 der Verwaltungsakte "Kanalbaubeitrag Stadt", wo ausgeführt wird: "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtigerklärung der alten Satzung und durch das In-Kraft-Treten der vorliegenden Satzung auch die Beitragspflicht für alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke (Baulücken) im nicht geplanten Innenbereich entstehen wird. Insgesamt sind dies ca. 209 Grundstücke …" und die Begründung der streitgegenständlichen Kanalbaubeitragsbescheide vom 10.06.2003, wo es auf Seite 2 des amtl. Umdrucks heißt: "Aufgrund dessen ist die Stadt verpflichtet …, alle in der Stadt noch nicht veranlagten Grundstücke, auch die, die noch nicht bebaut sind (sog. Baulücken), zum Kanalbaubeitrag zu veranlagen."),

wobei darunter bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 28.11.2001 kanaltechnisch erschlossene und baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke verstanden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.1995 -1 W 16/95- m.w.N. aus der Rspr. des OVG). Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber mit Blick auf die Heranziehung nach dem Gesichtspunkt der Bestandskraft differenziert, also als heranzuziehende "Altfälle" solche ansieht, die zuvor nach der nichtigen Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 noch nicht bestandskräftig oder vertragsmäßig veranlagt wurden (so schon für das Kanalbaubeitragsrecht OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.). Zwar mag es sein, dass der Kläger als einziger Eigentümer eines Baulückengrundstücks in der Straße herangezogen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers bildet diese aber nicht das maßgebliche "Erschließungsgebiet". Denn die Eigentümer - auch die alter Baulückengrundstücke - werden nicht zu einem Aufwand "ihres" Kanals herangezogen. Nach § 8 Abs. 4 KAG und dem im Kanalbaubeitragsrecht geltenden Einheitsgrundsatz tragen sie zu dem Aufwand für die gesamte Einrichtung bei, nämlich das gesamte Entwässerungssystem im endgültigen Umfang (std. Rspr.; vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, a.a.O.). Abzustellen ist daher auf das gesamte Gebiet der Stadt und in diesem werden, was durch anhängige Klageverfahren gerichtsbekannt ist, alle noch nicht abgerechneten "Altfälle" herangezogen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber eine sogenannte Tiefenbegrenzung vorgenommen hat. Diese hat er in § 3 Abs. 2 b) aa) KBS für Grundstücke im nicht beplanten Innenbereich auf 50 m, gemessen von der öffentlichen Abwasseranlage, bestimmt. Allerdings darf eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung nicht über das Maß hinausgehen, das den typischen Verhältnissen entspricht (so BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 -9 C 15.03-, KStZ 2005, 14 zum Erschließungsbeitragsrecht). Nach dem durch die vorgelegten Pläne sich ergebenden Eindruck ist dies - auch und gerade bezogen auf die in Rede stehende Straße - aber nicht der Fall. Die Pläne bestätigen den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2009 (vgl. Bl. 34 ff. der Gerichtsakte), dass die Grundstücke in der Straße in einer vergleichbaren Weise an diese angrenzen und in der vorhandenen Bebauung - bezüglich der überbauten Grundstücksfläche - keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Demgegenüber reichen die Grundstücke aufgrund ihrer unterschiedlichen Tiefe unterschiedlich weit in den Außenbereich hinein. Gerade dies stützt die Aufnahme einer Tiefenbegrenzungsregelung in der Satzung. Regelmäßig darf der Satzungsgeber annehmen, den jenseits der Tiefengrenze liegenden, typischerweise dem Außenbereich zuzurechnenden Teilflächen wachse durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil mehr zu (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2009, § 8 Rdnr. 614 a). Eine zulässige satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung vermeidet im Interesse der Verwaltungspraktikabilität daher die sich bei einer Differenzierung zwischen Außenbereich und unbeplantem Innenbereich ergebenden Schwierigkeiten, weil dann bei einer Aufwandsverteilung in Bezug auf bebaubare Grundstücke grundsätzlich von feststehenden Daten ausgegangen werden kann. Sie begründet die - allenfalls in Ausnahmefällen widerlegbare - Vermutung, dass die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücksflächen bis zu der festgesetzten Tiefe von z.B. 50 m als Bauland zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 16.12.1997 -11 K 260/97- m.w.N.).

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzung des § 3 Abs. 2 b) aa) KBS mit 50 m - wie der Kläger meint - unzutreffend festgesetzt ist. Sollte dies zutreffen, wäre nämlich lediglich der genannte Teil der Ortssatzung ungültig, mit der Folge, dass vom Ansatz her jeweils einzelfallbezogen die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ermittelt werden müsste (vgl. so ausdrücklich in einem vergleichbaren Fall OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.04.2009 -1 A 327/07-). Fallbezogen würde dies aufgrund der Lage und der Größe der Grundstücke des Klägers keine andere Bewertung ergeben.

Da der Kanalbaubeitrag daher dem Grunde nach entstanden ist und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beitragsberechnung fehlerhaft oder der Beitragsanspruch durch Festsetzungsverjährung erloschen ist (vgl. dazu, dass bei einer Heranziehung bis zum 31.12.2006 auf der Grundlage der KBS vom 28.11.2001 keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist nur Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-), ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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