Entscheidung vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 11 K 1554/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit einer Fläche von 1051 qm. Das Grundstück liegt unmittelbar an der Straße .... Es ist ca. 4,80 m breit und ca. 150 m tief.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 wurde der Kläger auf der Grundlage der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (KBS) zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 1.656,60 Euro herangezogen, wobei unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 2 b KBS eine Grundstücksfläche von 251 qm, eine eingeschossige Bebaubarkeit (Faktor 1) nach § 3 Abs. 5 a KBS und ein Beitragssatz von 6,60 EUR/qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche angesetzt wurde.
Der KBS vom 28.11.2001 vorausgegangen war die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrags für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990. Diese Satzung war die erste von der Stadt nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes - KAG - im Jahre 1985 erlassene Kanalbaubeitragssatzung. Die Kanalbaubeitragssatzung vom 15.06.1990 wurde vom Beklagten bis Mitte der 90er Jahre weitgehend problemlos angewandt. Dann zog der Beklagte in mehreren Fällen Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die im nicht beplanten Innenbereich an Straßen lagen, die teilweise seit Jahrzehnten kanalisiert waren, im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten zu Kanalbaubeiträgen heran. Einzelne Grundstückseigentümer erhoben hiergegen Widerspruch. Der Rechtsausschuss vertrat in einem Kanalbaubeitragsbescheid vom 18.05.1995 betreffenden Widerspruchsverfahren die Auffassung, in den genannten Fällen sei die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 15.06.1990 entstanden und daher mit Ablauf des 31.12.1994 Festsetzungsverjährung eingetreten. Deshalb hob der Rechtsausschuss den erwähnten Beitragsbescheid vom 18.05.1995 auf. Die dagegen am 20.06.1996 erhobene Klage (11 K 107/96) des Beklagten blieb ohne Erfolg. In einem Gerichtsbescheid vom 11.12.1998 führte die Kammer aus, die Aufhebung des Beitragsbescheids sei jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt: Entweder sei die Satzung vom 15.06.1990 mangels ordnungsgemäßen Maßstabs für die Berechnung des Kanalbaubeitrags insgesamt unwirksam und daher mangels gültiger Satzung die Veranlagung rechtswidrig oder aber die Satzung sei wirksam, dann aber aus den vom Rechtsausschuss genannten Gründen der Beitragsanspruch verspätet geltend gemacht (von daher könne offen bleiben, ob die in der Satzung festgelegte Berechnungsgrundlage ungültig sei oder nicht). Hiergegen beantragte der Beklagte mündliche Verhandlung; durch Urteil vom 21.05.1999 - 11 K 107/96 - wurde unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid die Entscheidung bestätigt. In einem weiteren Fall hat die Kammer durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 - 11 K 109/96 - einen Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten mit der Begründung aufgehoben, die Satzung vom 15.06.1990 sei mangels gültigen Beitragsmaßstabs unwirksam. Mit Blick auf den Gerichtsbescheid im Verfahren 11 K 107/96 stellte der Beklagte am 28.12.1998 einen Normenkontrollantrag. Das OVG des Saarlandes hat darauf hin mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98- die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990 für nichtig erklärt.
Gegen den Kanalbaubeitragsbescheid vom 21.12.2006 legte der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2007, beim Beklagten am 18.01.2007 eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, durch den Zuschnitt des Grundstückes sei eine nicht möglich. Somit sei das Grundstück kein Baugrundstück und der Bescheid aufzuheben. Vorsorglich erhebe er die Einrede der Verjährung.
Aufgrund dieses Widerspruchs erging unter dem 14.05.2007 ein Änderungsbescheid, mit dem der Kläger nur noch zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 878,50 EUR herangezogen wurde. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, das Grundstück liege gemäß § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Mit einer Straßenfrontlänge von ca. 4,79 m sei eine Garagenbebauung möglich. Ein nur mit einer Garage bebaubares Grundstück sei zur Verwirklichung seiner Nutzung jedoch nicht auf eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserkanalisation angewiesen, denn Garagen dienten typischerweise nur dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, sodass kein Schmutzwasser anfallen könne, das zu beseitigen wäre. Der wirtschaftliche Vorteil werde mithin vollständig durch eine Anschlussmöglichkeit an die Regenwasserkanalisation geboten. Es entstehe daher nur eine Teilbeitragspflicht, die durch den vorliegenden Bescheid mit einem Beitragssatz von 3,50 EUR/qm multiplizierter Grundstücksfläche festgesetzt und angefordert werde.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11.06.2007, beim Beklagten am 12.06.2007, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nach wie vor der Ansicht, dass es sich bei dem Grundstück um ein nicht verwertbares Baugrundstück handele. Kein vernünftiger Bauherr würde ein Grundstück von 1.051 qm kaufen, um darauf eine Garage zu bauen. Durch den Bau einer Garage würde im Übrigen die bisherige landwirtschaftliche Nutzung unmöglich gemacht werden. Auch die Einrede der Verjährung halte er aufrecht. Die Verjährungsfristen seien vom Gesetzgeber festgelegt. Somit beginne die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung der fraglichen Baumaßnahme. Damit sei Verjährung eingetreten, die von der Gemeinde nicht durch den Erlass irgendwelcher Satzungen geändert werden könne.
Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.08.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses, dem Kläger am 18.09.2008 zugestellt, zurückgewiesen.
Am 17.10.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück in A-Stadt biete ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern sei angesichts der Baukosten wirtschaftlich unsinnig, da er eine in A-Stadt gelegene Garage angesichts seines Wohnsitzes in B-Stadt nicht nutzen könne. Zudem sei das Grundstück zwar langgestreckt, habe jedoch nur eine Breite von 4,79 m. Durch eine Garage, die natürlich im vorderen, zur Straße gelegenen Teil des Grundstücks gebaut werden müsste, wäre der hinter der Garage liegende Teil des Grundstücks von der Straße abgeschnitten. Das Grundstück sei jedoch seit Jahren zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet und durch den Bau einer Garage wäre diese Nutzung dann unmöglich. Somit habe er keinen wirtschaftlichen Vorteil und sei nicht verpflichtet, den Kanalbaubeitrag zu zahlen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. den Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 21.12.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.05.2007 und den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 12.08.2008 aufzuheben;
2. den Kostenfestsetzungsbescheid des Rechtsausschusses vom 16.09.2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger sei zu Recht zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen worden. Das Grundstück sei baulich nutzbar. Bei einer Breite von 4,79 m könne auf dem Grundstück ohne weiteres eine Garage gebaut werden. Garagenstellplätze müssten lediglich eine Mindestbreite von 2,30 m aufweisen (§ 4 Abs. 1 GaragenVO). Darüber hinaus seien Garagen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 LBO ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen zulässig. Baurechtliche Vorschriften würden einer Bebauung des Grundstücks mit einer Garage daher nicht entgegenstehen. Dass der Kläger den Bau einer Garage nicht in Erwägung ziehe, sei unbeachtlich. Für die Frage, ob der Eigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage habe, komme es nicht auf die sich konkret ergebende Nützlichkeit, sondern darauf an, ob sich aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der abgerechneten Anlage eine abstrakte Besserstellung ergebe, die unabhängig von subjektiven Vorstellungen allein anhand objektiver Kriterien zu beurteilen sei. Denn anders als bei einer Benutzungsgebühr komme es im Beitragsrecht gerade nicht darauf an, dass die ausgebaute Anlage tatsächlich in Anspruch genommen werde. Durch die Schaffung der Abwasseranlage sei dem Grundstück ein Gebrauchsvorteil gegeben worden, der sich daraus ergebe, dass das auf diesem anfallende Abwasser beseitigt werden könnte. Dies ergebe eine Verbesserung der Erschließungssituation, die einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG darstelle. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei das Vorliegen einer gültigen Satzung. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, wobei diese Vorschrift das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung meine. Eine solche liege erst durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Satzung vom 28.11.2001 vor.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS), an deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-).
Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist für das Grundstück des Klägers eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 KBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, sobald sie entweder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück des Klägers, der gemäß § 5 Abs. 1 KBS als Eigentümer persönlich beitragspflichtig ist, ist im unbeplanten Innenbereich des § 34 BauGB gelegenes Bauland, denn es kann - worauf der Beklagte unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägigen Normen des Baurechts zu Recht hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz vom 12.10.2009, Bl. 38 der Gerichtsakte) und was zwischen den Beteiligten letztlich auch unstreitig ist - mit einer Garage bebaut werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hierbei nicht auf das Vorhandensein individueller (subjektiver) Bauabsichten an. Denn die Frage der Baulandqualität eines Grundstücks bestimmt sich allein nach den in den §§ 30 bzw. 34 BauGB genannten objektiven Kriterien. Ein Grundstück ist daher auch dann ein Baugrundstück, wenn der Eigentümer nicht die Absicht oder die Möglichkeit hat, das Grundstück selbst zu bebauen. Es ist im Übrigen allgemein (vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2009, § 8 Rdnrn. 539 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.1993 -2 L 135/92-, zit. nach juris) und auch in der Rechtssprechung der Kammer (vgl. nur Beschluss vom 17.12.1992 -11 F 94/92- und Beschluss vom 22.08.1991 -11 F 42/91-) anerkannt, dass lediglich mit Garagen bebaubare Grundstücke nicht in der Weise als unterwertig baulich nutzbar anzusehen sind, dass sie von vornherein als völlig kanalbaubeitragsfrei eingestuft werden müssten und nicht mit einem Kanalbaubeitrag belegt werden dürften. Allerdings ist für die Funktion einer Garage in Bezug auf die Kanalanlage insoweit nur ein Anschluss zwecks Entsorgung des Oberflächenwassers erforderlich und auch nur hierzu ist der Kläger herangezogen worden.
Das Grundstück ist auch kanaltechnisch erschlossen. In der am Grundstück vorbeiführenden Straße verläuft eine öffentliche Entwässerungsleitung und davon zweigt eine Anschlussleitung ab, die bis auf das Grundstück des Klägers führt. Damit ist eine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage für das Grundstück des Klägers gegeben.
Durch diese Kanalanschlussmöglichkeit wird die Gebrauchsmöglichkeit des Grundstücks verbessert und damit letztlich sein Verkehrswert erhöht; darin besteht der von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG geforderte wirtschaftliche Vorteil (vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.04.1991 -1 W 189/90-).
Dieser Beitragsanspruch ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht - hier der KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) kann im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch erst entstehen, wenn u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde nach gibt es nämlich nicht. Eine sämtlichen notwendigen Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-, mit Wirkung ex tunc, für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1995 -1 W 50/92-). Damit fehlte es seit dem Inkrafttreten des saarl. KAG im Jahre 1979 bis zum Inkrafttreten der Satzung aus dem Jahr 2001 an einer wirksamen Grundlage zur Erhebung eines Kanalbaubeitrags, sodass ein hierauf gerichteter Anspruch der Stadt frühestens auf Grundlage dieser Satzung entstehen konnte. Darin, dass davon auch Grundstücke erfasst werden, bei denen - wie hier - die Möglichkeit des Anschlusses schon seit längerem bestanden hat, liegt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Rückwirkung (vgl. so zum Kanalbaubeitragsrecht schon ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.).
Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am 01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am 21.12.2006 noch nicht verjährt.
Was die Änderung dieses Kanalbaubeitragsbescheides durch das "Schreiben" des Beklagten vom 14.05.2007 angeht, stellt sich ebenfalls kein Verjährungsproblem. Der Beklagte hat nach Einlegung des Widerspruchs diesem zum Teil - hinsichtlich der nicht gegebenen Vollanschlussmöglichkeit (vgl. Bl. 7 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) - abgeholfen. Das von den Klägern in Gang gebrachte Widerspruchsverfahren dient gerade dazu, dass der Beklagte den Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft und ggffs. - bei wie vorliegend erkannten Fehlern - einen Änderungsbescheid erlässt. So liegt der Fall hier mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 14.05.2007, wobei es sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts auch nicht um eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und Neuerlass eines (dann verjährten) Kanalbaubeitragsbescheids handelt. Im Übrigen tritt durch die Einlegung des Widerspruchs gem. § 171 Abs. 3 a AO (der über § 12 Abs. 1 Ziffer 4 b KAG Anwendung findet) Ablaufhemmung ein, die bislang andauert.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist auch nicht der Auffassung des OVG NRW vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal "frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält.“
Nachdem das Anfechtungsbegehren des Klägers bezüglich des Kanalbaubeitragsbescheids erfolglos bleibt, kommt auch eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids des Beauftragten für das Amt des Regionalverbandsdirektors vom 16.09.2008 nicht in Betracht. Gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Widerspruch des Klägers gegen die Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wäre eine solche Anfechtungsklage gegen den Regionalverbandsdirektor und nicht gegen den Beklagten zu richten gewesen.
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9 der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS), an deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur Gerichtsbescheid der Kammer vom 30.03.2010 -11 K 1760/08-).
Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist für das Grundstück des Klägers eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 KBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, sobald sie entweder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück des Klägers, der gemäß § 5 Abs. 1 KBS als Eigentümer persönlich beitragspflichtig ist, ist im unbeplanten Innenbereich des § 34 BauGB gelegenes Bauland, denn es kann - worauf der Beklagte unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägigen Normen des Baurechts zu Recht hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz vom 12.10.2009, Bl. 38 der Gerichtsakte) und was zwischen den Beteiligten letztlich auch unstreitig ist - mit einer Garage bebaut werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hierbei nicht auf das Vorhandensein individueller (subjektiver) Bauabsichten an. Denn die Frage der Baulandqualität eines Grundstücks bestimmt sich allein nach den in den §§ 30 bzw. 34 BauGB genannten objektiven Kriterien. Ein Grundstück ist daher auch dann ein Baugrundstück, wenn der Eigentümer nicht die Absicht oder die Möglichkeit hat, das Grundstück selbst zu bebauen. Es ist im Übrigen allgemein (vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2009, § 8 Rdnrn. 539 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.1993 -2 L 135/92-, zit. nach juris) und auch in der Rechtssprechung der Kammer (vgl. nur Beschluss vom 17.12.1992 -11 F 94/92- und Beschluss vom 22.08.1991 -11 F 42/91-) anerkannt, dass lediglich mit Garagen bebaubare Grundstücke nicht in der Weise als unterwertig baulich nutzbar anzusehen sind, dass sie von vornherein als völlig kanalbaubeitragsfrei eingestuft werden müssten und nicht mit einem Kanalbaubeitrag belegt werden dürften. Allerdings ist für die Funktion einer Garage in Bezug auf die Kanalanlage insoweit nur ein Anschluss zwecks Entsorgung des Oberflächenwassers erforderlich und auch nur hierzu ist der Kläger herangezogen worden.
Das Grundstück ist auch kanaltechnisch erschlossen. In der am Grundstück vorbeiführenden Straße verläuft eine öffentliche Entwässerungsleitung und davon zweigt eine Anschlussleitung ab, die bis auf das Grundstück des Klägers führt. Damit ist eine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage für das Grundstück des Klägers gegeben.
Durch diese Kanalanschlussmöglichkeit wird die Gebrauchsmöglichkeit des Grundstücks verbessert und damit letztlich sein Verkehrswert erhöht; darin besteht der von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG geforderte wirtschaftliche Vorteil (vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.04.1991 -1 W 189/90-).
Dieser Beitragsanspruch ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem einschlägigen Ortsrecht - hier der KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) kann im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch erst entstehen, wenn u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde nach gibt es nämlich nicht. Eine sämtlichen notwendigen Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-, mit Wirkung ex tunc, für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1995 -1 W 50/92-). Damit fehlte es seit dem Inkrafttreten des saarl. KAG im Jahre 1979 bis zum Inkrafttreten der Satzung aus dem Jahr 2001 an einer wirksamen Grundlage zur Erhebung eines Kanalbaubeitrags, sodass ein hierauf gerichteter Anspruch der Stadt frühestens auf Grundlage dieser Satzung entstehen konnte. Darin, dass davon auch Grundstücke erfasst werden, bei denen - wie hier - die Möglichkeit des Anschlusses schon seit längerem bestanden hat, liegt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Rückwirkung (vgl. so zum Kanalbaubeitragsrecht schon ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.).
Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am 01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am 21.12.2006 noch nicht verjährt.
Was die Änderung dieses Kanalbaubeitragsbescheides durch das "Schreiben" des Beklagten vom 14.05.2007 angeht, stellt sich ebenfalls kein Verjährungsproblem. Der Beklagte hat nach Einlegung des Widerspruchs diesem zum Teil - hinsichtlich der nicht gegebenen Vollanschlussmöglichkeit (vgl. Bl. 7 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) - abgeholfen. Das von den Klägern in Gang gebrachte Widerspruchsverfahren dient gerade dazu, dass der Beklagte den Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft und ggffs. - bei wie vorliegend erkannten Fehlern - einen Änderungsbescheid erlässt. So liegt der Fall hier mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 14.05.2007, wobei es sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts auch nicht um eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und Neuerlass eines (dann verjährten) Kanalbaubeitragsbescheids handelt. Im Übrigen tritt durch die Einlegung des Widerspruchs gem. § 171 Abs. 3 a AO (der über § 12 Abs. 1 Ziffer 4 b KAG Anwendung findet) Ablaufhemmung ein, die bislang andauert.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist auch nicht der Auffassung des OVG NRW vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal "frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält.“
Nachdem das Anfechtungsbegehren des Klägers bezüglich des Kanalbaubeitragsbescheids erfolglos bleibt, kommt auch eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids des Beauftragten für das Amt des Regionalverbandsdirektors vom 16.09.2008 nicht in Betracht. Gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Widerspruch des Klägers gegen die Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wäre eine solche Anfechtungsklage gegen den Regionalverbandsdirektor und nicht gegen den Beklagten zu richten gewesen.