Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 10. Mai 2010 - 2 Ca 340/07 - wird zurückgewiesen.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von Amts wegen auf EUR 17.285,66 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.489,38 festgesetzt.
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Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
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Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger zunächst mit seiner Klage vom 11. September 2007 gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung infolge Eintritts teilweiser Erwerbsminderung zum 31. Januar 2007. Im Laufe des Rechtsstreites erweiterte der Kläger seine Klage um einen Antrag auf Wiedereinstellung und sodann um einen Kündigungsschutzantrag gegen eine ordentliche Kündigung vom 14. Dezember 2007, einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 20. März 2008 worin die Parteien Einigkeit erzielten, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2007 geendet hat, die Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung bezahlt und dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit der Note gut erteilt. Darüber hinaus erzielten die Parteien Einigkeit, dass damit sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche erledigt sind.
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Mit am 14. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beschwerdeführer Wertfestsetzung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 9.877,52 sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.489,38 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat für den Befristungskontrollantrag, den Kündigungsschutzantrag sowie den allgemeinen Feststellungsantrag unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG den Streitwert ermittelt und hierzu ein Monatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag hinzugerechnet. Der Regelung im Vergleich hinsichtlich des Zeugnisses wurde ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Monatsgehalts beigemessen.
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Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 20. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2010 nicht abgeholfen hat und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 7. Juni 2010 auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer hingewiesen und mit Verfügung vom 1. Juli 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise auch eine Bewertung des Wiedereinstellungsanspruchs noch in Betracht kommt, der bislang nicht Gegenstand der Erörterung war. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 5. August 2010 abschließend Stellung genommen.
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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert hinsichtlich der Bestandschutzanträge zutreffend ermittelt und festgesetzt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Vergleichsmehrwerts wurde von der Beschwerde nicht angegriffen. Von Amts wegen war jedoch ein höherer für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festzusetzen, denn der im Schriftsatz vom 15. November 2007 vom Kläger geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch muss bewertet werden. Dieser ist mit einem Wert in Höhe von EUR 7.408,14 und damit dem dreifachen Monatsbezug zu bewerten. Da er einen anderen Streitgegenstand als die Bestandsschutzanträge und den Weiterbeschäftigungsantrag verfolgt, ist er mit den Werten für diese Anträge zusammenzurechnen.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Befristungskontrollantrag gerichtet gegen die Auflösungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eintritt seiner auflösenden Bedingung zum 31. Januar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit EUR 7.408,14 bewertet. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
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2. Der gegen die ordentliche Kündigung vom 14. Dezember 2007 gerichtete Kündigungsschutzantrag vom 10. Januar 2008 sowie der allgemeine Feststellungsantrag vom 10. Januar 2008 führen zu keiner Werterhöhung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Zwar haben der Kündigungsschutzantrag einen eigenen Wert in Höhe von EUR 7.408,14 und der allgemeine Feststellungsantrag einen Wert in Höhe von EUR 2.469,38. Diese Werte sind aber mit dem Wert des Antrags zu 1, entgegen der Auffassung der Beschwerde, nicht zusammenzurechnen.
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a) Zwischen den beiden punktuellen Bestandsschutzanträgen (Befristungskontrollklage und Kündigungsschutzklage) und dem allgemeinen Feststellungsantrag besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG § 12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 108 vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag zu bewerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch unechte Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers dies gebietet, mit dem vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für den Kläger nicht wertvoller wird (ständige Rechtsprechung statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).
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b) Hieran hält die erkennende Beschwerdekammer auch nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 -, zu II 1 b der Gründe; 27. November 2009 - 5 Ta 126/09 -, zu II 1 b der Gründe). Eine höhere Bewertung mit dem Argument, dass zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten der beiden Kündigungen ein längerer Zeitraum liegt und damit der Kündigungsschutzantrag ein eigenes wirtschaftliches Ziel habe, das über das des ersten Antrags hinausgeht, kommt nicht in Betracht. Auch dies hat nach dem zuvor Ausgeführten keine Auswirkung auf den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Ebenso wenig führt der unterschiedliche Begründungsansatz der Beendigungstatbestände (Befristungskontrolle einerseits und Kündigungsschutzantrag andererseits) zu einer Werterhöhung. Es liegt wirtschaftliche Identität vor, weshalb eine Zusammenrechnung der Werte ausscheidet.
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3. Soweit das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Monatsgehalts für die Regelung hinsichtlich des Zeugnisses festgesetzt hat, lässt diese Festsetzung Fehler nicht erkennen. Da die Beschwerde diesen Gesichtspunkt nicht angreift wird von einer vertieften Auseinandersetzung hiermit abgesehen.
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4. Von Amts wegen war jedoch auch der im Schriftsatz vom 15. November 2007 hilfsweise für den Fall der Abweisung des Befristungskontrollantrags gestellte Wiedereinstellungsantrag zu bewerten. Diese Bewertung ist in Anlehnung an die Wertvorstellung von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit EUR 7.408,14 vorzunehmen. Die Bewertung eines Antrags auf Abgabe einer Willenserklärung, die auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gerichtet ist, erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenen Wertungen.
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a) § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, wenn der Antrag wirtschaftlich auf einen Umstand gerichtet ist, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet. Der Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflichten aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06; BAG 26. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 2 der Gründe). Mit einem Wiedereinstellungsanspruch geht es letztlich um die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, mit der das als vermögensrechtlich zu begreifende Rechtsverhältnis wiederhergestellt wird. Dementsprechend hat auch die früher für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts den Wiedereinstellungsanspruch als eine vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 5/05 - zitiert nach juris, zu II 1 der Gründe, noch zu § 12 Abs. 1 GKG a. F.).
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b) Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts nach freiem Ermessen ist auf die in § 42 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommende Wertvorstellung des Gesetzgebers Rücksicht zu nehmen und bei der Ausübung des Ermessens an den in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Der Gesetzgeber hat das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Bestand eines Arbeitsverhältnisses aus sozialpolitischen Gründen nur mit einem Vierteljahreseinkommen bewertet. Da das Abschlussinteresse schwerlich höher als das Bestandsinteresse sein kann, ist unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zwecksetzung der besonderen Kosten- und Streitwertnormen des Arbeitsgerichtsprozesses auch bei dem Wiedereinstellungsanspruch der Wert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Orientierungspunkt für die Ermessensausübung anzusetzen (vgl. LAG Düsseldorf 8. April 2008 - 6 Ta 167/08 - zu II der Gründe; LAG Berlin 6. März 2006 - 17 Ta (Kost) 6042/06 - MDR 2006, 1319; LAG Berlin 24. Oktober 2002 - 17 Ta 6095/02 - AE 2004, 91 [nur Leitsatz]; LAG Köln 23. Januar 1985 - 6 Ta 228/84 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 35; GK-ArbGG/Schleusener 65. Ergänzung § 12 Rn. 336; ErfK/Koch 10. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 21; Natter/Groß-Groß ArbGG 1. Aufl. § 12 Rn. 148 Stichwort „Wiedereinstellung“; a. A. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 5/05 - zitiert nach juris).
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c) Der Wiedereinstellungsantrag ist gem. § 39 Abs. 1 GKG, nachdem die Parteien im Vergleich vom 20. März 2008 sämtliche streitigen Ansprüche und damit auch diesen Wiedereinstellungsanspruch erledigt hatten, gem. § 45 Abs. 4 GKG gesondert zu bewerten und eine Zusammenrechnung hat stattzufinden. Der Antrag auf Wiedereinstellung hat wirtschaftlich eine andere Zielrichtung als die auf Fortbestand gerichteten Bestandsschutzanträge. Deshalb waren die Werte entsprechend zusammenzurechnen.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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