1. Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim -- Kammern Heidelberg - vom 20. September 2011 (5 Ca 254/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistung von tarifvertraglichen Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 geltend. |
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| | Der am 00.00.1973 geborene Kläger arbeitete auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.02.2007 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 11 f.; I/11 f.) seit dem 16.02.2007 bei der Beklagten, einem Druckmaschinenhersteller mit mehreren tausend Beschäftigten, als "Berater DV-Systeme" zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 4.947,88 brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die "tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg und Nordbaden" Anwendung. Der Kläger, der sich einem anderen Arbeitgeber zuwandte, kündigte sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis im Mai 2011 ordentlich, fristgemäß zum Ablauf des 30.06.2011. |
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| | Im "Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden" vom 14.06.2005, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg (künftig: TV-Sonderzahlungen 2005; vgl. I/15 ff.) ist ein Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung geregelt. |
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| | Die Beklagte, die sich in großen wirtschaftlichen Problemen befand, schloss am 07.10.2009 mit der Industriegewerkschaft Metall zwei Tarifverträge. In der "Tarifvereinbarung über Tarifarbeitszeit und Sonderzahlungen" (künftig: TV-Sonderzahlungen 2009; vgl. I/38 ff.) heißt es unter anderem, dass die tarifliche Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2009 ("Weihnachtsgeld") sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung ("Urlaubsgeld") und die tarifliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") für das Kalenderjahr 2010 entfallen. In einer weiteren "Tarifvereinbarung über zusätzliche Einmalzahlungen" vom 07.10.2009, die am 30.11.2009 in Kraft getreten ist (künftig: TV-Einmalzahlungen 2009; vgl. I/41) sind zusätzliche tarifliche Einmalzahlungen für die Kalenderjahre 2009 bis 2013 geregelt. |
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| | Die Beklagte erbrachte an den Kläger die Zahlungen nach der TV-Einmalzahlungen 2009 für die Kalenderjahre 2009, 2010 und anteilig (bis 30.06.) für 2011. Weitere Zahlungen für das Jahr 2011 sowie für die künftigen Jahre 2012 und 2013 verweigerte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 30.06.2011. |
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| | Mit seiner am 28.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 02.07.2011 zugestellten Klage begehrt der Kläger weitere Zahlungen von der Beklagten. Die Weihnachtsgeldzahlungen 2009 und 2010 sowie die Urlaubsgeldzahlung 2010 gemäß TV-Sonderzahlungen 2005 seien gestundet und sollten entsprechend der TV-Einmalzahlungen 2009 zur Auszahlung kommen, weshalb auch dem Kläger trotz seines Ausscheidens zum 30.06.2011 weitergehende Ansprüche in Höhe von insgesamt EUR 5.042,16 brutto zustünden. |
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| | Die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung beantragt hat, geht davon aus, dass dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 seien aufgrund der TV-Sonderzahlungen 2009 entfallen. Soweit dem Kläger aus der TV-Einmalzahlungen 2009 Ansprüche zustünden, seien diese erfüllt. Weitergehende Ansprüche des Klägers gebe es angesichts seines Ausscheidens zum 30.06.2011 nicht. Es sei insbesondere keine Stundungsvereinbarung betreffend Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 getroffen worden. |
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| | Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und die genaue Antragstellung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts (dort Seite 2 bis 7; I/71-76) Bezug genommen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit einem am 20.09.2011 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Für das Jahr 2011 stünden dem Kläger nur (anteilige) Ansprüche aus der TV-Einmalzahlungen 2009 zu. Diese habe er erhalten. Für die Jahre 2012 und 2013 stünden dem Kläger keine Ansprüche zu, da er die in der TV-Einmalzahlungen 2009 geregelte Anspruchsvoraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu den Auszahlungstagen 31.07.2012 und 30.04.2013 nicht erfülle. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 für die Jahre 2009 und 2010 zu. Diese Ansprüche seien nach dem Ablöseprinzip beziehungsweise nach dem Spezialitätsprinzip aufgrund der verdrängenden TV-Sonderzahlungen 2009 entfallen. Von einer Stundung könne aufgrund des eindeutigen Tarifwortlauts keine Rede sein. Der Kläger könne eine Stundungsvereinbarung auch nicht wie von ihm vorgetragen aus einem Aushang des Betriebsrates (vgl. I/20 f.) herleiten. Zum einen werde in diesem Aushang gerade keine Stundung der Ansprüche auf Weihnachtsgeld für 2009 und 2010 sowie Urlaubsgeld für 2010 mitgeteilt, sondern darauf hingewiesen, dass keine solche Ansprüche mehr bestehen sollen. Unabhängig davon müsse sich die Beklagte eine etwaige Erklärung des Betriebsrates auch nicht zurechnen lassen. Soweit in der TV-Sonderzahlungen 2009 eine auflösende Bedingung enthalten sei, trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für deren Eintritt. Hierzu habe der Kläger keinen substantiierten Vortrag geleistet. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 26.10.2011 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 27.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 16.11.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. |
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| | Der Kläger trägt vor, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch für das Jahr 2009 auf Grundlage des TV-Sonderzahlungen 2005 zu. Dieser sei nicht durch die TV-Sonderzahlungen 2009 verdrängt worden. Der Kläger habe auf den Bestand des TV-Sonderzahlungen 2005 vertrauen dürfen. Die Tarifvertragsparteien hätten sein schutzwürdiges Vertrauen durch eine Regelung mit echter Rückwirkung verletzt und in erworbene oder weitgehend erwirtschaftete Ansprüche für das Jahr 2009 mit der TV-Sonderzahlungen 2009 aus dem Oktober des Jahres eingegriffen. Dem Kläger stehe für das Jahr 2010 ebenfalls ein Anspruch aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 zu. Dieser habe nicht durch die TV-Sonderzahlungen 2009 verdrängt werden können, da diese unter einer auflösenden Bedingung stehe (Treffen einer Vereinbarung bis zum 30.06.2010 über ein gesellschaftsrechtliches Zusammengehen der Beklagten mit einer konzernfremden Gesellschaft und diesbezüglicher Beschluss des Aufsichtsrates als Empfehlung für die Hauptversammlung der Beklagten). Der Kläger behaupte, dass diese auflösende Bedingung eingetreten sei. Aus dem Aushang des Betriebsrates (vgl. I/20 f.) ergebe sich, dass Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Jahre 2009 und 2010 nur gestundet seien. Dies habe der Betriebsratsvorsitzende auch auf einer Betriebsversammlung vom 12.10.2009 (so Schriftsatz vom 16.11.2011 Seite 5; I/22) beziehungsweise 11.10.2009 (so Schriftsatz vom 25.01.2012 Seite 7; II/70) erklärt. Da der Vorstandsvorsitzende der Beklagten auf dieser Betriebsversammlung anwesend gewesen sei, dem Betriebsratsvorsitzenden aber nicht widersprochen habe, müsse sich die Beklagte dessen Aussage zurechnen lassen. |
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| | Auf die Berufung des Klägers/Berufungsklägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 20.09.2011, AZ: 5 Ca 254/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.059,37 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2011 zu zahlen. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum 31.07.2012 weitere EUR 2.064,06 brutto zu zahlen. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum 30.04.2013 weitere EUR 1.918,73 brutto zu zahlen. |
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| | die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 20.09.2011 (Az.: 5 Ca 254/11) zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Die haustarifliche Regelung greife nicht rückwirkend in die flächentarifliche Regelung ein. Ansprüche auf Weihnachtsgeld nach dem TV-Sonderzahlungen 2005 entstünden nach dem Stichtagsprinzip erst am Auszahlungstag 01.12. Zu diesem Zeitpunkt sei die TV-Sonderzahlungen 2009 aber bereits verabschiedet und in Kraft gewesen und habe den TV-Sonderzahlungen 2005 als Teil eines Restrukturierungspakets beseitigt. Selbst wenn ein rückwirkender Eingriff in den TV-Sonderzahlungen 2005 vorgelegen hätte, wäre dies angesichts der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zulässig gewesen. Sogar bei einem besonderen Vertrauensschutz könne sich der Kläger vorliegend nicht darauf berufen, da bereits seit spätestens Anfang 2009 bekannt gewesen sei, dass es angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten Tarifvertragsverhandlungen gegeben habe, die auch die Sonderzahlungen betroffen hätten, wie sich beispielhaft aus der Publikation "Betriebsrat-Aktuell" vom 04.02.2009, 16.06.2009 und 22.07.2009 (vgl. Akten 2. Instanz Bl. 40 ff.; II/40 ff.) ergebe. Aus der auflösenden Bedingung in der TV-Sonderzahlungen 2009 könne der Kläger nichts herleiten, da die dort genannte Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Etwaige Erklärungen des Betriebsrates - gleich ob schriftlich oder mündlich - müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, unbeschadet des Umstandes, dass der Betriebsrat der Belegschaft auch nie eine Stundung mitgeteilt habe. Die Berechnung des Klägers sei unzutreffend. Insbesondere müsse er sich nach der TV-Einmalzahlungen 2009 für das Jahr 2010 erhaltene Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.100,00 brutto auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche anrechnen lassen. |
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| | Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Urteils (dort Seite 7 bis 10; I/76-79), denen es folgt. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz veranlassen lediglich folgende Ergänzungen. |
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| | 1. Der Kläger kann gegen die Beklagte keine (weiteren) Ansprüche auf zusätzliche Einmalzahlungen nach der TV-Einmalzahlungen 2009 geltend machen. Soweit der Kläger die dortigen Anspruchsvoraussetzungen für die Jahre 2009, 2010 und (anteilig) 2011 erfüllt, hat die Beklagte dem Kläger zustehenden Leistungen an ihn erbracht. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger für das (anteilige) Jahr 2011 und die Jahre 2012 und 2013 nicht zu, da sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum Ablauf des 30.06.2011 endete. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Auch der Kläger berühmt sich nicht, weitergehende Ansprüche aus der TV-Einmalzahlungen 2009 zu haben. |
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| | 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 nach dem TV-Sonderzahlungen 2005. |
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| | a) Der TV-Sonderzahlungen 2005 ist als so genannter Verbandstarifvertrag von der nachfolgenden TV-Sonderzahlungen 2009, einem so genannten Firmentarifvertrag, nach dem Spezialitätsprinzip abgelöst worden und entfaltet keine Wirkung mehr zu Gunsten des Klägers. |
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| | aa) Der speziellere Firmentarifvertrag geht dem so genannten Verbandstarifvertrag vor (vgl. ErfK-Franzen, 12. Auflage 2012, § 4 TVG Rn. 67 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hier ist die TV-Sonderzahlungen 2009 die speziellere Regelung gegenüber dem TV-Sonderzahlungen 2005. Sie ist von den Tarifvertragsparteien gerade in Bezug auf die Beklagte abgeschlossen worden und dient nach ihrem eindeutigen Regelungsgehalt gerade dazu, Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 entfallen zu lassen. |
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| | bb) Die TV-Sonderzahlungen 2009 ist wirksam und greift insbesondere nicht im Wege echter Rückwirkung unzulässig in bereits entstandene Rechte des Klägers ein. |
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| | (1) Eine so genannte "echte" Rückwirkung, die häufig unzulässig ist, liegt vor, wenn die nachträglich abweichende Regelung einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, während eine im Allgemeinen so genannte "unechte" Rückwirkung vorliegt, wenn an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand angeknüpft wird, aber die Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft geregelt werden (vgl. ErfK-Franzen, 12. Auflage 2012, § 4 TVG Rn. 19 f., m.w.N.). |
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| | (3) Ob die Voraussetzungen für einen solchen rückwirkenden Eingriff in bereits entstandene Rechte hier vorliegen, etwa weil der Kläger aufgrund der Sanierungsbemühungen der Beklagten mit einem Eingriff hat rechnen müssen, so dass ein etwaiger Vertrauensschutz entfiele, kann hier offen bleiben, da es bereits an einem rückwirkenden Eingriff in bereits entstandene Rechte fehlt. Anders als beispielsweise im Fall einer "pro rata temporis" entstehenden Sonderzahlung (vgl. hierzu BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176 ff. = NZA 2004, 444 ff.) handelt es sich um einen Gratifikationsanspruch, der an dem im Tarifvertrag bestimmten Zeitpunkt sowohl entsteht, als auch fällig wird (vgl. hierzu BAG 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; BAG 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349). Voraussetzungen für die Gratifikation nach dem TV-Sonderzahlungen 2005 ist nicht nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag (vgl. § 2.1 Satz 1 TV-Sonderzahlungen 2005), sondern auch eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Ferner entsteht nach § 2.1 Satz 2 TV-Sonderzahlungen 2005 kein Anspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwar zum Auszahlungszeitpunkt zwar noch besteht, von ihnen aber bereits gekündigt worden ist. Die Höhe der Gratifikation ist in vier Stufen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6, 12, 24 und 36 Monaten geregelt. Dies zeigt deutlich, dass es sich bei der Sonderzahlung nicht um im Bezugszeitraum bereits erarbeitete, aber bis zum Fälligkeitszeitpunkt aufgesparte Vergütung handelt, sondern um eine Gratifikation, die erst am Stichtag mit Erfüllung der genannten Voraussetzungen erst entsteht. Die Höhe der Vergütung hängt ab von einer Arbeitsleistung, die den Bezugszeitraum deutlich übersteigen kann (36 Monate) und honoriert damit in besonderer Weise vergangene Betriebstreue und nicht Arbeitsleistung im Bezugszeitraum. Darüber hinaus bekommen nur die Beschäftigten die Sonderzahlung, deren Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag (mangels abweichender betrieblicher Vereinbarung der 1. Dezember; § 3.2 TV-Sonderzahlungen 2005) ungekündigt besteht. Also auch Arbeitnehmer, die im gesamten Bezugszeitraum (nach § 2.1 Satz 1 TV-Sonderzahlungen 2005 das Kalenderjahr) gearbeitet haben bekommen keine Sonderzuwendung, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise Mitte November zu Ende Dezember kündigen. Dies honoriert in besonderer Weise die künftige Betriebstreue der Beschäftigten. Der Wortlaut und Regelungszusammenhang des TV-Sonderzahlungen 2005 zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine zusätzliche Vergütung für in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt, sondern um eine Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue. Dieser Anspruch entsteht nicht abschnittweise im laufenden Kalenderjahr, sondern insgesamt erst am Auszahlungstag 1. Dezember, da auch hier erst bestimmbar ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses - erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011 (1 AZR 412/09 - NZA 2011, 989 ff.), die gerade den Fall einer "bereits verdienten Arbeitsvergütung" betrifft (dort: eine variable erfolgsabhängige Vergütung, die insbesondere vom Erreichen persönlicher Leistungsziele abhängig ist), während es vorliegend um einen Anspruch geht, der erst am Fälligkeitstag entsteht, und von keinen besonderen Leistungen, sondern von vergangener und künftiger Betriebstreue abhängig ist. |
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| | (4) Angesichts dessen greift die am 07.10.2009 vereinbarte TV-Sonderzahlungen 2009 nicht im Wege echter Rückwirkung in Ansprüche des Klägers aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 ein. Aus letztgenanntem Tarifvertrag konnten Ansprüche des Klägers erst am 01.12.2009 entstehen. die Tarifvereinbarung Sonderzahlungen 2009 war aber bereits am 07.09.2009 vereinbart [wobei im Übrigen ein hinausgeschobenes Datum des Inkrafttretens wie bei der TV-Einmalzahlungen 2009 mit dem 30.11.2009 hier fehlt]. Die TV-Sonderzahlungen lässt nach ihrem ausdrücklichen und klaren Wortlaut Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen entfallen. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ist kein Platz für die Annahme, es handele sich um eine bloße Stundung. |
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| | b) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die auflösende Bedingung in Nr. IV. der TV-Sonderzahlungen 2009 eingetreten sei. Danach steht Ziffer II.2 des TV-Sonderzahlungen 2009 [der im Übrigen ausschließlich das Entfallen der Sonderzahlungen für 2010 betrifft, während das Entfallen der Sonderzahlung für 2009 in II.1 nicht davon erfasst wird] unter der auflösenden Bedingung, dass zum 30.06.2010 eine Vereinbarung über ein gesellschaftsrechtliches Zusammengehen der Beklagten mit einer konzernfremden Gesellschaft getroffen ist und ein diesbezüglicher Beschluss des Aufsichtsrates als Empfehlung für die Hauptversammlung der Beklagten vorliegt. |
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| | (1) Der Kläger hat sich im Rechtsstreit in schwankender Weise zum Teil darauf berufen, eine solche Vereinbarung sei nicht zu Stande gekommen (vgl. Schriftsatz vom 02.08.2011 Seite 2, I/63; Schriftsatz vom 16.11.2011 Seite 4; II/21) beziehungsweise sie sei zu Stande gekommen (Schriftsatz 01.12.2011 Seite 1; II/29). Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger, der Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 geltend macht und die ablösende Wirkung der TV-Sonderzahlungen 2009 bestreitet dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass die dort genannte auflösende Bedingung eingetreten ist. |
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| | (2) Hierzu hat der Kläger keinen auch nur annähernd substantiierten Vortrag geleistet. Selbst wenn man ihm - als Außenstehendem eines solchen etwaigen Geschehens - im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zubilligen wollte, dass ihm gewisse Erleichterungen in der Darlegung zukommen können, ist zumindest von ihm zu erwarten, dass er wenigstens grob die Eckpunkte einer behaupteten Vereinbarung benennt, damit geprüft werden kann ob sie zeitlich (vor dem 30.06.2010), inhaltlich (gesellschaftsrechtliches Zusammengehen) und gegenständlich (konzernfremde Gesellschaft) sowie von ihren weiteren Voraussetzungen (Beschluss des Aufsichtsrats als Empfehlung) vorliegt. Hierzu hat der Kläger nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen. Er beschränkt seinen Vortrag auf eine Wiederholung des Wortlauts der auflösenden Bedingung. Seine diesbezüglichen Beweisantritte (Vernehmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates) sind erkennbar ins Blaue hinein gemacht ohne jede Tatsachengrundlage. Sie dient offenkundig der Ermittlung des Sachverhalts, zu dem der Kläger keine eigenen Nachforschungen angestellt hat oder auch nur die Beklagte oder ihre Organe um Auskunft (gegebenenfalls im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung) gebeten hat. Eine solche Behauptung aufs Geratewohl verbunden mit einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ist unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, vor § 284 Rn. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). |
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| | c) Es verhilft der Klage auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger auf die angebliche Mitteilung einer "Stundung" durch den Betriebsrat beruft. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich der Mitteilung des Betriebsrates an die Belegschaft in "Betriebsrat Aktuell" (Anlage K 5; I/20 f.) gerade keine Mitteilung einer Stundung entnehmen. Vielmehr wird sogar klargestellt, dass es kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2009 und 2010 gibt, sondern "statt dessen" bestimmte andere Leistungen gezahlt werden (2009 EUR 900,00 und 2010 zwei Mal EUR 1.050,00), die der Kläger im Übrigen unstreitig erhalten hat. Soweit sich der Kläger im Laufe des Rechtsstreits und angesichts der Entscheidung des Arbeitsgerichts mit im zeitlichen Abstand anscheinend besser werdender Erinnerung darauf besinnt, der Betriebsratsvorsitzende habe eine Stundung auch bei einer Betriebsversammlung am 11. oder 12.10.2009 mitgeteilt, kann er daraus keine Rechte herleiten. Abgesehen davon, dass eine solche Erklärung des Betriebsrates mehr als unwahrscheinlich ist, da in den zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarten TV-Sonderzahlungen 2009 und TV-Einmalzahlungen 2009 gerade keine Stundung von Ansprüchen, sondern das Entfallen von Ansprüchen aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 und die Begründung neuer Ansprüche geregelt wurde, könnte der Kläger hieraus auch nichts für seine Position Gewinnbringendes herleiten. Erklärungen des Betriebsrates gegenüber der Belegschaft führen grundsätzlich zu keiner Bindung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist kein Organ, Vertreter oder Bote des Arbeitgebers, der gegenüber der Belegschaft ihn bindende Erklärungen abgeben könnte. Der Betriebsrat ist vielmehr Repräsentant der Belegschaft (vgl. Fitting u.a., BetrVG 25. Auflage 2010, § 1 Rn. 188). |
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| | Hier wäre nicht einmal erkennbar, dass der Betriebsrat eine Willenserklärung hätte abgeben wollen. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung handelt es sich durchweg um reine Wissenserklärungen. Auch aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ableitbar, dass der Betriebsrat eine Willenserklärung abgegeben hätte. Hinsichtlich einer Wissenserklärung konnte ohnehin keine Bindungswirkung für den Arbeitgeber eintreten. Unabhängig davon würde eine Erklärung des Betriebsrates den Arbeitgeber auch hier nicht binden, selbst wenn tatsächlich der Vorstandsvorsitzende bei der Versammlung anwesend gewesen wäre. Es bestand weder eine Pflicht, noch eine Obliegenheit des Vorstandsvorsitzenden wegen einer etwaig falschen oder missverständlichen Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden das Wort zu ergreifen. |
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| | Soweit sich der Kläger auf Vertrauensschutzgesichtspunkte beruft, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Betriebsratsvorsitzende im Oktober 2009 eine Stundung von Zahlungen mitgeteilt hätte, könnte dadurch kein dauerhaftes Vertrauen des Klägers begründet werden, er könne im Mai 2011 sein Arbeitsverhältnis kündigen und immer noch Ansprüche auf Leistungen für die Jahre 2009 und 2010 haben, die er (inhaltlich unschlüssig) nach den Zahlungen der Jahre 2011, 2012 und 2013 der TV-Einmalzahlungen 2009 berechnet. Zum einen lag zu diesem Zeitpunkt schon längst die Mitteilung "Betriebsrat - Aktuell" vor (Anlage K 5) aus der sich klar ergibt, dass es sich um keine Stundung handelt. Im Übrigen hatte der Kläger ausreichend Zeit, sich über seine tarifvertraglichen Ansprüche, wie sie sich aus den Tarifverträgen vom Oktober 2009 ergeben bis Mai 2011 ein Bild zu machen. Angesichts dessen ist die Annahme, die Kündigungsentscheidung des Klägers sei von einem schützenswerten Vertrauen auf Mitteilungen des Betriebsrates vom Oktober 2009 mit veranlasst worden, fernliegend. |
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| | d) Ergänzend, da der Kläger in seinen Ausführungen darauf beharrt, sei darauf hingewiesen, dass sich auch nicht aus den in der TV-Einmalzahlungen 2009 genannten Beträgen in einer Zusammenschau ergibt, dass hier den Arbeitnehmern für 2009 und 2010 gestundete Beträge zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt würden. Wie gerade die Regelungen in Nr. 4 und 5 TV-Einmalzahlungen 2009 zeigt, handelt es sich bei den dort für die Jahre 2012 und 2013 genannten Leistungen gerade nicht um Zahlungen, die den Arbeitnehmern in den Jahre 2009 und 2010 entgangen wären, sondern um vollständig eigenständige Ansprüche mit abweichenden Bezugsvoraussetzungen. Insbesondere sind bereits Arbeitnehmer bezugsberechtigt, die am 31.07.2012 beziehungsweise 30.04.2013 seit mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis stehen. Somit werden auch Arbeitnehmer von diesen Einmalzahlungen erfasst, die in den Jahren 2009 und 2010 noch gar nicht bei der Beklagten beschäftigt waren. Dies zeigt klar, dass es sich nicht um gestundete Vergütung für bereits damals erbrachte Arbeitsleistung handelt. |
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| | Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Urteils (dort Seite 7 bis 10; I/76-79), denen es folgt. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz veranlassen lediglich folgende Ergänzungen. |
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| | 1. Der Kläger kann gegen die Beklagte keine (weiteren) Ansprüche auf zusätzliche Einmalzahlungen nach der TV-Einmalzahlungen 2009 geltend machen. Soweit der Kläger die dortigen Anspruchsvoraussetzungen für die Jahre 2009, 2010 und (anteilig) 2011 erfüllt, hat die Beklagte dem Kläger zustehenden Leistungen an ihn erbracht. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger für das (anteilige) Jahr 2011 und die Jahre 2012 und 2013 nicht zu, da sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum Ablauf des 30.06.2011 endete. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Auch der Kläger berühmt sich nicht, weitergehende Ansprüche aus der TV-Einmalzahlungen 2009 zu haben. |
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| | 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 nach dem TV-Sonderzahlungen 2005. |
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| | a) Der TV-Sonderzahlungen 2005 ist als so genannter Verbandstarifvertrag von der nachfolgenden TV-Sonderzahlungen 2009, einem so genannten Firmentarifvertrag, nach dem Spezialitätsprinzip abgelöst worden und entfaltet keine Wirkung mehr zu Gunsten des Klägers. |
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| | aa) Der speziellere Firmentarifvertrag geht dem so genannten Verbandstarifvertrag vor (vgl. ErfK-Franzen, 12. Auflage 2012, § 4 TVG Rn. 67 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hier ist die TV-Sonderzahlungen 2009 die speziellere Regelung gegenüber dem TV-Sonderzahlungen 2005. Sie ist von den Tarifvertragsparteien gerade in Bezug auf die Beklagte abgeschlossen worden und dient nach ihrem eindeutigen Regelungsgehalt gerade dazu, Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 entfallen zu lassen. |
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| | bb) Die TV-Sonderzahlungen 2009 ist wirksam und greift insbesondere nicht im Wege echter Rückwirkung unzulässig in bereits entstandene Rechte des Klägers ein. |
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| | (1) Eine so genannte "echte" Rückwirkung, die häufig unzulässig ist, liegt vor, wenn die nachträglich abweichende Regelung einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, während eine im Allgemeinen so genannte "unechte" Rückwirkung vorliegt, wenn an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand angeknüpft wird, aber die Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft geregelt werden (vgl. ErfK-Franzen, 12. Auflage 2012, § 4 TVG Rn. 19 f., m.w.N.). |
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| | (3) Ob die Voraussetzungen für einen solchen rückwirkenden Eingriff in bereits entstandene Rechte hier vorliegen, etwa weil der Kläger aufgrund der Sanierungsbemühungen der Beklagten mit einem Eingriff hat rechnen müssen, so dass ein etwaiger Vertrauensschutz entfiele, kann hier offen bleiben, da es bereits an einem rückwirkenden Eingriff in bereits entstandene Rechte fehlt. Anders als beispielsweise im Fall einer "pro rata temporis" entstehenden Sonderzahlung (vgl. hierzu BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176 ff. = NZA 2004, 444 ff.) handelt es sich um einen Gratifikationsanspruch, der an dem im Tarifvertrag bestimmten Zeitpunkt sowohl entsteht, als auch fällig wird (vgl. hierzu BAG 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; BAG 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349). Voraussetzungen für die Gratifikation nach dem TV-Sonderzahlungen 2005 ist nicht nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag (vgl. § 2.1 Satz 1 TV-Sonderzahlungen 2005), sondern auch eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten. Ferner entsteht nach § 2.1 Satz 2 TV-Sonderzahlungen 2005 kein Anspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwar zum Auszahlungszeitpunkt zwar noch besteht, von ihnen aber bereits gekündigt worden ist. Die Höhe der Gratifikation ist in vier Stufen nach einer Betriebszugehörigkeit von 6, 12, 24 und 36 Monaten geregelt. Dies zeigt deutlich, dass es sich bei der Sonderzahlung nicht um im Bezugszeitraum bereits erarbeitete, aber bis zum Fälligkeitszeitpunkt aufgesparte Vergütung handelt, sondern um eine Gratifikation, die erst am Stichtag mit Erfüllung der genannten Voraussetzungen erst entsteht. Die Höhe der Vergütung hängt ab von einer Arbeitsleistung, die den Bezugszeitraum deutlich übersteigen kann (36 Monate) und honoriert damit in besonderer Weise vergangene Betriebstreue und nicht Arbeitsleistung im Bezugszeitraum. Darüber hinaus bekommen nur die Beschäftigten die Sonderzahlung, deren Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag (mangels abweichender betrieblicher Vereinbarung der 1. Dezember; § 3.2 TV-Sonderzahlungen 2005) ungekündigt besteht. Also auch Arbeitnehmer, die im gesamten Bezugszeitraum (nach § 2.1 Satz 1 TV-Sonderzahlungen 2005 das Kalenderjahr) gearbeitet haben bekommen keine Sonderzuwendung, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise Mitte November zu Ende Dezember kündigen. Dies honoriert in besonderer Weise die künftige Betriebstreue der Beschäftigten. Der Wortlaut und Regelungszusammenhang des TV-Sonderzahlungen 2005 zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine zusätzliche Vergütung für in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt, sondern um eine Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue. Dieser Anspruch entsteht nicht abschnittweise im laufenden Kalenderjahr, sondern insgesamt erst am Auszahlungstag 1. Dezember, da auch hier erst bestimmbar ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses - erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2011 (1 AZR 412/09 - NZA 2011, 989 ff.), die gerade den Fall einer "bereits verdienten Arbeitsvergütung" betrifft (dort: eine variable erfolgsabhängige Vergütung, die insbesondere vom Erreichen persönlicher Leistungsziele abhängig ist), während es vorliegend um einen Anspruch geht, der erst am Fälligkeitstag entsteht, und von keinen besonderen Leistungen, sondern von vergangener und künftiger Betriebstreue abhängig ist. |
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| | (4) Angesichts dessen greift die am 07.10.2009 vereinbarte TV-Sonderzahlungen 2009 nicht im Wege echter Rückwirkung in Ansprüche des Klägers aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 ein. Aus letztgenanntem Tarifvertrag konnten Ansprüche des Klägers erst am 01.12.2009 entstehen. die Tarifvereinbarung Sonderzahlungen 2009 war aber bereits am 07.09.2009 vereinbart [wobei im Übrigen ein hinausgeschobenes Datum des Inkrafttretens wie bei der TV-Einmalzahlungen 2009 mit dem 30.11.2009 hier fehlt]. Die TV-Sonderzahlungen lässt nach ihrem ausdrücklichen und klaren Wortlaut Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen entfallen. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ist kein Platz für die Annahme, es handele sich um eine bloße Stundung. |
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| | b) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die auflösende Bedingung in Nr. IV. der TV-Sonderzahlungen 2009 eingetreten sei. Danach steht Ziffer II.2 des TV-Sonderzahlungen 2009 [der im Übrigen ausschließlich das Entfallen der Sonderzahlungen für 2010 betrifft, während das Entfallen der Sonderzahlung für 2009 in II.1 nicht davon erfasst wird] unter der auflösenden Bedingung, dass zum 30.06.2010 eine Vereinbarung über ein gesellschaftsrechtliches Zusammengehen der Beklagten mit einer konzernfremden Gesellschaft getroffen ist und ein diesbezüglicher Beschluss des Aufsichtsrates als Empfehlung für die Hauptversammlung der Beklagten vorliegt. |
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| | (1) Der Kläger hat sich im Rechtsstreit in schwankender Weise zum Teil darauf berufen, eine solche Vereinbarung sei nicht zu Stande gekommen (vgl. Schriftsatz vom 02.08.2011 Seite 2, I/63; Schriftsatz vom 16.11.2011 Seite 4; II/21) beziehungsweise sie sei zu Stande gekommen (Schriftsatz 01.12.2011 Seite 1; II/29). Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger, der Ansprüche aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 geltend macht und die ablösende Wirkung der TV-Sonderzahlungen 2009 bestreitet dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass die dort genannte auflösende Bedingung eingetreten ist. |
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| | (2) Hierzu hat der Kläger keinen auch nur annähernd substantiierten Vortrag geleistet. Selbst wenn man ihm - als Außenstehendem eines solchen etwaigen Geschehens - im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zubilligen wollte, dass ihm gewisse Erleichterungen in der Darlegung zukommen können, ist zumindest von ihm zu erwarten, dass er wenigstens grob die Eckpunkte einer behaupteten Vereinbarung benennt, damit geprüft werden kann ob sie zeitlich (vor dem 30.06.2010), inhaltlich (gesellschaftsrechtliches Zusammengehen) und gegenständlich (konzernfremde Gesellschaft) sowie von ihren weiteren Voraussetzungen (Beschluss des Aufsichtsrats als Empfehlung) vorliegt. Hierzu hat der Kläger nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen. Er beschränkt seinen Vortrag auf eine Wiederholung des Wortlauts der auflösenden Bedingung. Seine diesbezüglichen Beweisantritte (Vernehmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates) sind erkennbar ins Blaue hinein gemacht ohne jede Tatsachengrundlage. Sie dient offenkundig der Ermittlung des Sachverhalts, zu dem der Kläger keine eigenen Nachforschungen angestellt hat oder auch nur die Beklagte oder ihre Organe um Auskunft (gegebenenfalls im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung) gebeten hat. Eine solche Behauptung aufs Geratewohl verbunden mit einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ist unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, vor § 284 Rn. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). |
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| | c) Es verhilft der Klage auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger auf die angebliche Mitteilung einer "Stundung" durch den Betriebsrat beruft. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich der Mitteilung des Betriebsrates an die Belegschaft in "Betriebsrat Aktuell" (Anlage K 5; I/20 f.) gerade keine Mitteilung einer Stundung entnehmen. Vielmehr wird sogar klargestellt, dass es kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2009 und 2010 gibt, sondern "statt dessen" bestimmte andere Leistungen gezahlt werden (2009 EUR 900,00 und 2010 zwei Mal EUR 1.050,00), die der Kläger im Übrigen unstreitig erhalten hat. Soweit sich der Kläger im Laufe des Rechtsstreits und angesichts der Entscheidung des Arbeitsgerichts mit im zeitlichen Abstand anscheinend besser werdender Erinnerung darauf besinnt, der Betriebsratsvorsitzende habe eine Stundung auch bei einer Betriebsversammlung am 11. oder 12.10.2009 mitgeteilt, kann er daraus keine Rechte herleiten. Abgesehen davon, dass eine solche Erklärung des Betriebsrates mehr als unwahrscheinlich ist, da in den zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarten TV-Sonderzahlungen 2009 und TV-Einmalzahlungen 2009 gerade keine Stundung von Ansprüchen, sondern das Entfallen von Ansprüchen aus dem TV-Sonderzahlungen 2005 und die Begründung neuer Ansprüche geregelt wurde, könnte der Kläger hieraus auch nichts für seine Position Gewinnbringendes herleiten. Erklärungen des Betriebsrates gegenüber der Belegschaft führen grundsätzlich zu keiner Bindung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist kein Organ, Vertreter oder Bote des Arbeitgebers, der gegenüber der Belegschaft ihn bindende Erklärungen abgeben könnte. Der Betriebsrat ist vielmehr Repräsentant der Belegschaft (vgl. Fitting u.a., BetrVG 25. Auflage 2010, § 1 Rn. 188). |
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| | Hier wäre nicht einmal erkennbar, dass der Betriebsrat eine Willenserklärung hätte abgeben wollen. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung handelt es sich durchweg um reine Wissenserklärungen. Auch aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ableitbar, dass der Betriebsrat eine Willenserklärung abgegeben hätte. Hinsichtlich einer Wissenserklärung konnte ohnehin keine Bindungswirkung für den Arbeitgeber eintreten. Unabhängig davon würde eine Erklärung des Betriebsrates den Arbeitgeber auch hier nicht binden, selbst wenn tatsächlich der Vorstandsvorsitzende bei der Versammlung anwesend gewesen wäre. Es bestand weder eine Pflicht, noch eine Obliegenheit des Vorstandsvorsitzenden wegen einer etwaig falschen oder missverständlichen Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden das Wort zu ergreifen. |
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| | Soweit sich der Kläger auf Vertrauensschutzgesichtspunkte beruft, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Betriebsratsvorsitzende im Oktober 2009 eine Stundung von Zahlungen mitgeteilt hätte, könnte dadurch kein dauerhaftes Vertrauen des Klägers begründet werden, er könne im Mai 2011 sein Arbeitsverhältnis kündigen und immer noch Ansprüche auf Leistungen für die Jahre 2009 und 2010 haben, die er (inhaltlich unschlüssig) nach den Zahlungen der Jahre 2011, 2012 und 2013 der TV-Einmalzahlungen 2009 berechnet. Zum einen lag zu diesem Zeitpunkt schon längst die Mitteilung "Betriebsrat - Aktuell" vor (Anlage K 5) aus der sich klar ergibt, dass es sich um keine Stundung handelt. Im Übrigen hatte der Kläger ausreichend Zeit, sich über seine tarifvertraglichen Ansprüche, wie sie sich aus den Tarifverträgen vom Oktober 2009 ergeben bis Mai 2011 ein Bild zu machen. Angesichts dessen ist die Annahme, die Kündigungsentscheidung des Klägers sei von einem schützenswerten Vertrauen auf Mitteilungen des Betriebsrates vom Oktober 2009 mit veranlasst worden, fernliegend. |
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| | d) Ergänzend, da der Kläger in seinen Ausführungen darauf beharrt, sei darauf hingewiesen, dass sich auch nicht aus den in der TV-Einmalzahlungen 2009 genannten Beträgen in einer Zusammenschau ergibt, dass hier den Arbeitnehmern für 2009 und 2010 gestundete Beträge zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt würden. Wie gerade die Regelungen in Nr. 4 und 5 TV-Einmalzahlungen 2009 zeigt, handelt es sich bei den dort für die Jahre 2012 und 2013 genannten Leistungen gerade nicht um Zahlungen, die den Arbeitnehmern in den Jahre 2009 und 2010 entgangen wären, sondern um vollständig eigenständige Ansprüche mit abweichenden Bezugsvoraussetzungen. Insbesondere sind bereits Arbeitnehmer bezugsberechtigt, die am 31.07.2012 beziehungsweise 30.04.2013 seit mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis stehen. Somit werden auch Arbeitnehmer von diesen Einmalzahlungen erfasst, die in den Jahren 2009 und 2010 noch gar nicht bei der Beklagten beschäftigt waren. Dies zeigt klar, dass es sich nicht um gestundete Vergütung für bereits damals erbrachte Arbeitsleistung handelt. |
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| | Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. |
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