Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn M der Klägerin ab April 2005 auf (KiG, Bl. 98). Hiergegen legte die Klägerin am 4. Juni 2013 Einspruch ein (KiG, Bl. 100). Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (KiG, Bl. 158 ff.). Die Einspruchsentscheidung wurde am selben Tag mit einfachem Brief an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin abgesandt (KiG, Bl. 158).
Die Klägerin hat am 6. November 2013 Klage erhoben (Bl. 1). Sie machte dabei geltend, die Einspruchsentscheidung sei ihr erst am 6. Oktober 2013 zugegangen (Bl. 1). Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. November 2013 (Bl. 20) wurde die Klägerin aufgefordert nachzuweisen, dass ihr die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2013 erst am 6. Oktober 2013 zugegangen sei. Hierauf versicherte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an Eides statt, die Einspruchsentscheidung sei ihr erst am 6. Oktober 2013 zugegangen (Bl. 23). Auf den weiteren Hinweis des Gerichts vom 17. Januar 2014 (Bl. 24), wonach die eidesstattliche Versicherung nicht ausreichend sei und es der Vorlage weiterer Nachweise (Posteingangsbuch, Briefumschlag mit Eingangstempel) bedürfe, erklärte die Prozessbevollmächtigte, sie führe kein Posteingangsbuch. Der Briefumschlag, in dem sich die Einspruchsentscheidung befunden habe, sei nicht aufbewahrt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 1),
durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage festzustellen.
Die Klägerin trägt vor, die Klage sei zulässig, weil ihr die Einspruchsentscheidung erst am 6. Oktober 2013 zugegangen sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf die Übersendung der Kindergeldakte beschränkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist versäumt hat.
1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Die Einspruchsentscheidung wurde – dies geht aus dem Vermerk auf der Entscheidung hervor – am 26. September 2013 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt sie damit am dritten Tag danach als bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe war, da der dritte Tag nach Absendung auf einen Sonntag fiel, folglich der 30. September 2013 (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V. mit §§ 222 Abs. 1, 2 ZPO, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Die Klagefrist begann mithin am 1. Oktober 2013 und endete am 4. November 2013, einem Montag (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V. mit §§ 222 Abs. 1, 2 ZPO, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Die Klage ging indessen erst am 6. November 2013 beim Finanzgericht ein.
Im Streitfall bestehen an der Absendung der Einspruchsentscheidung am 26. September 2013 keine Zweifel. Es ist im Weiteren der Prozessbevollmächtigten auch nicht gelungen, die gesetzliche Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften.
Diese Vermutung greift dann nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen. Um die Beweislast der Behörde zu begründen, muss der Steuerpflichtige nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch substantiierte Erklärungen darlegen, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist (vgl. BFH vom 14. Februar 2012 V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 31. März 2008 III B 151/07, BFH/NV 2008, 1335). Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt danach nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen Zweifel am Zugangszeitpunkt (BFH vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (Pkh), BFH/NV 2011, 1717; vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586).
Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums reicht insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht aus, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (BFH vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328). Objektives Beweismittel ist der betreffende Briefumschlag mit dem sich darauf befindlichen Poststempel (BFH vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zum einen kein Posteingangsbuch geführt, aus dem sich bei ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Eingang der Briefsendung vom 26. September 2013 ergeben hätte. Der - mit einem Eingangsstempel zu versehende - Briefumschlag mit dem Poststempel wurde ebenfalls nicht aufbewahrt. Nicht einmal die Einspruchsentscheidung selbst wurde mit einem Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten versehen (Bl. 5). Deren Vortrag, die Schriftsätze würden in „einen Termin-/Pultordner mit 31 Fächern, in denen die Schriftsätze einsortiert werden, die 2-3 Tage vor dem Fristablauf liegen“, einsortiert, lässt – ungeachtet der wirksamen Eingangserfassung - in keiner Weise Rückschlüsse auf eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu. Denn es fragt sich bei diesem System, wie überhaupt der Eingang als solcher zeitlich korrekt erfasst werden soll. Insoweit ist für den Senat auch nicht erkennbar, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt mit der gebotenen Sicherheit den in ihrer eidesstattliche Versicherung vom 16. Januar 2014 genannten Zugangszeitpunkt ermittelt haben will.
2. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin zu tragen.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Gründe
Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist versäumt hat.
1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Die Einspruchsentscheidung wurde – dies geht aus dem Vermerk auf der Entscheidung hervor – am 26. September 2013 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt sie damit am dritten Tag danach als bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe war, da der dritte Tag nach Absendung auf einen Sonntag fiel, folglich der 30. September 2013 (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V. mit §§ 222 Abs. 1, 2 ZPO, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Die Klagefrist begann mithin am 1. Oktober 2013 und endete am 4. November 2013, einem Montag (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V. mit §§ 222 Abs. 1, 2 ZPO, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Die Klage ging indessen erst am 6. November 2013 beim Finanzgericht ein.
Im Streitfall bestehen an der Absendung der Einspruchsentscheidung am 26. September 2013 keine Zweifel. Es ist im Weiteren der Prozessbevollmächtigten auch nicht gelungen, die gesetzliche Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften.
Diese Vermutung greift dann nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang zu beweisen. Um die Beweislast der Behörde zu begründen, muss der Steuerpflichtige nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch substantiierte Erklärungen darlegen, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist (vgl. BFH vom 14. Februar 2012 V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 31. März 2008 III B 151/07, BFH/NV 2008, 1335). Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt danach nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen Zweifel am Zugangszeitpunkt (BFH vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (Pkh), BFH/NV 2011, 1717; vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586).
Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums reicht insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht aus, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten (BFH vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13. Oktober 2005 IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328). Objektives Beweismittel ist der betreffende Briefumschlag mit dem sich darauf befindlichen Poststempel (BFH vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zum einen kein Posteingangsbuch geführt, aus dem sich bei ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Eingang der Briefsendung vom 26. September 2013 ergeben hätte. Der - mit einem Eingangsstempel zu versehende - Briefumschlag mit dem Poststempel wurde ebenfalls nicht aufbewahrt. Nicht einmal die Einspruchsentscheidung selbst wurde mit einem Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten versehen (Bl. 5). Deren Vortrag, die Schriftsätze würden in „einen Termin-/Pultordner mit 31 Fächern, in denen die Schriftsätze einsortiert werden, die 2-3 Tage vor dem Fristablauf liegen“, einsortiert, lässt – ungeachtet der wirksamen Eingangserfassung - in keiner Weise Rückschlüsse auf eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu. Denn es fragt sich bei diesem System, wie überhaupt der Eingang als solcher zeitlich korrekt erfasst werden soll. Insoweit ist für den Senat auch nicht erkennbar, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt mit der gebotenen Sicherheit den in ihrer eidesstattliche Versicherung vom 16. Januar 2014 genannten Zugangszeitpunkt ermittelt haben will.
2. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin zu tragen.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.