Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 17.2473

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Eltern und Rechtsvorgänger des Klägers waren Teilnehmer des vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 27. Mai 1970 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens L. II. Mit der Schlussfeststellung der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung W. vom 20. Oktober 1997 wurde das Verfahren abgeschlossen.

Nach einer erfolglosen Klage gegen die Gemeinde L. auf Rückübertragung von dieser im Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Einlageflurstücken seiner Eltern (VG Würzburg, U. v. 31.8.2015 – W 3 K 15.264; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch BayVGH, B.v. 11.6.2016 – 13a ZB 15.2205) hat der Kläger am 20. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht erhoben. Er wendet sich dagegen, dass seine Eltern statt der Flurstücke 2385 und 2386 im Baugebiet A.-H. im Tausch das Flurstück 2677 außerhalb des Baugebiets erhalten hätten.

Der Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Das Flurbereinigungsverfahren L. II sei unwiderruflich beendet, die Teilnehmergemeinschaft sei erloschen. Im Übrigen sei aus dem vorliegenden Kartenmaterial nicht ersichtlich, dass die Einlageflurstücke 2385 und 2386 oder das Abfindungsflurstück 2677 im Geltungsbereich des heutigen Bebauungsplans „A.-H.“ der Gemeinde L. oder im Geltungsbereich eines anderen (aktuellen) Bebauungsplans lägen. Auch müsse der Kläger das bis zu seinem Eigentumserwerb durchgeführte Verfahren nach § 15 FlurbG gegen sich gelten lassen.

Nach Anhörung des Klägers ist die Klage mit Vorsitzendenbescheid vom 27. November 2017 abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, die am 28. Juni 2018 stattgefunden hat.

Er beantragt sinngemäß,

den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass ihm die Einlageflurstücke 2385 und 2386 wieder zugeteilt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. Juni 2018 und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

In entsprechender Auslegung seines Antrags gemäß § 88 VwGO begehrt der Kläger, den Flurbereinigungsplan im Verfahren L. II dahingehend zu ändern, dass ihm bestimmte Flächen wieder zugeteilt werden.

Der so verstandene Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Mit seinem Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsplans kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Ihm steht die bestandskräftige Schlussfeststellung vom 20. Oktober 1997 entgegen.

Nach § 149 Abs. 1 FlurbG schließt die Flurbereinigungsbehörde das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren gemäß § 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG beendet. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt sind (§ 149 Abs. 4 FlurbG).

Nachdem die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft vorliegend in der Schlussfeststellung vom 20. Oktober 1997 für abgeschlossen erklärt worden waren, ist diese erloschen. In der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung wurde für die Beteiligten (und damit auch für den Kläger) verbindlich festgestellt, dass sämtliche Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen ausgeschlossen sind (BVerwG, U.v. 16.9.1975 – V C 44.75BVerwGE 49, 176; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 149 Rn. 14). Ein Eingriff in den Flurbereinigungsplan ist nicht mehr möglich, auch nicht mit einem Folgenbeseitigungsanspruch (BVerwG, B.v. 12.6.2007 – 9 B 28.07 – RdL 2007, 245 = BayVBl 2008, 283; BayVGH U.v. 24.9.1998 – 13 A 96.3515 – RdL 1999, 39). Mit seinem Begehren nach einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans zwecks Zuteilung anderer Flurstücke ist der Kläger damit ausgeschlossen. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörden ist kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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