Beschluss vom Unknown court - 3 L 1524/18
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
„die Vollziehung des Bescheides vom 14.11.2016, Kassenzeichen: 41000039…, in Höhe von 71.362,50,- EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge ab Fälligkeit aufzuheben“,
„Mit Bescheid vom 09. November 2016 hat das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2013 auf 14.483,00 EUR festgesetzt. Auf dieser Grundlage hat die Widerspruchsgegnerin mit Bescheid vom 14. November 2016 für das Jahr 2013 Gewerbesteuern von 65.173,50 EUR und Nebenforderungen von 6.189,00 EUR festgesetzt. Der Bescheid ist bestandskräftig.“,
„Die Widerspruchsführerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2013. Die Ablehnung des Erlasses durch die Widerspruchsgegnerin ist rechtmäßig. Gleiches gilt für die begehrte Stundung und die Aussetzung der Vollziehung.
1. Erlass
Die Widerspruchsführerin hat weder einen Anspruch auf den beantragten Erlass noch ist die Entscheidung der Widerspruchsgegnerin, den beantragten Erlass abzulehnen, zu beanstanden. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage eines Erlasses sind nicht erfüllt.
1.1
Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass ist § 227 AO (Abgabenordnung). Danach kann die zuständige Behörde Ansprüche, aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Einen Anspruch auf Erlass kann sich aus dieser Vorschrift nicht ergeben, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und eine Reduzierung des Ermessens auf Null ausscheidet.
Bevor es jedoch um die Frage der Ermessensausübung gehen kann, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt sein, d.h. es müsste im Einzelfall unbillig sein, die Steuer zu erheben bzw. einzuziehen.
Vgl. VG Magdeburg vom 22.02.2018, Az. 2 A 312/15(Anmerkung der Kammer: gemeint ist das Urteil vom 22.02.2018 -2 A 321/15-), juris
Diese vom Gesetz geforderte Unbilligkeit kann betreffend die Widerspruchsführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht festgestellt werden.
1.2
Der Tatbestand dieser Rechtsgrundlage ist nicht erfüllt. Die Unbilligkeit der Einziehung ergibt sich weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen.
1.2.1
Allein die Tatsache einer Sanierung, bei der durch Forderungsverzicht der Gläubiger das Betriebsvermögen erhöht wurde, vermag einen pauschalen Erlass der darauf festgesetzten Gewerbesteuern ohne Einzelfallprüfung nicht zu rechtfertigen und erfüllt nicht das Merkmal der Unbilligkeit.
Der von der Widerspruchsführerin beantragte sog. Sanierungserlass wäre rechtswidrig.
Die Widerspruchsführerin hat ihren Antrag auf Erlass zunächst ausschließlich auf das Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes" gestützt und damit begründet, dass die Widerspruchsgegnerin nicht einziehen darf, was sie umgehend nach Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 wiederzurückgeben müsste.
Die Widerspruchsführerin begehrt damit einen rein auf sachliche Gründe gestützten sog. Sanierungserlass. Ein solcher Sanierungserlass verstößt jedoch nach der mittlerweile gefestigten
Rechtsprechung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.
Vgl. BFH vom 08.05.2018, Az. VIII B 124/17; VG Magdeburg vom 22.02. 2018, Az 2 A 312/15, juris
Denn Billigkeitsmaßnahmen können nur auf besondere, außerhalb der BMF-Schreiben liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe, gestützt werden.
Damit darf die Tatsache einer Sanierung eines Unternehmens für sich alleine nicht automatisch und pauschal zu einem Billigkeitserlass, führen.
Vgl BFH vom 08.05.2018, Az VIII 124/17, juris; BFH vom 16.04.2018, Az. BFH vom 23.08.2017, Az. 1 R 52/14, juris; BFH Großer Senat vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, juris
Die Einziehung einer Steuer ist sachlich unbillig i.S.d. § 227 AO, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage- wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.
Dabei darf eine Billigkeitsentscheidung jedoch nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen.
Damit stellt eine Billigkeitsentscheidung immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten; eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.
Vgl. VG München vom 14.07.2016, Az. M 10 K 16.984, juris; VG Münster vom 21.05.2014, Az. 9 K 1251/11, juris, OVG Niedersachsen vom 30. August 2018, Az. 9 ME 39/18; BFH Großer Senat vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, juris
Im Falle der Besteuerung von Sanierungsgewinnen handelt es sich jedoch um eine vom Gesetzgeber ganz bewusst geregelte und gewollte Besteuerung. Diesbezüglich macht sich der Stadtrechtsausschuss die Ausführungen des OVG NRW (vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris) zu eigen.
So ist dem geltenden Recht, vornehmlich „den §§ 6 und 7 Satz 1 GewStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG eindeutig die Wertung zu entnehmen, dass ein Sanierungsgewinn, also eine Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen worden sind (vgl. § 3 Nr. 66 EStG in der bis zum 31. Oktober 1997 geltenden Fassung - F 1997 -), der Besteuerung unterliegen soll. Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die Finanzbehörden, hier dem Finanzamt A-Stadt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags für Widerspruchsführerin für das Jahr 2013, „widerspricht folglich den Wertungen des Gesetzes nicht, sondern entspricht ihr vielmehr."
„Nach §§ 6 und 7 Satz 1 GewStG ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag und ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ein Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt folglich auch vor, wenn sich das Betriebsvermögen im Verlauf des Wirtschaftsjahres dadurch erhöht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oderteilweise erlassen werden (vgl. § 3 Nr. 66 EStG F1997)."
Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A1479/13, juris mit Verweis auf BFH Großer Senat vom 28.11.2016. Az. GrS 1/15, juris
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regeln und den Wertungen der InsO. Denn ,,nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Das letztgenannte Ziel des Erhalts des Unternehmens ist dabei derart allgemein und unspezifisch formuliert, dass sich dem nicht die Wertung entnehmen lässt, Erhöhungen des Betriebsvermögens durch Erlass von Schulden zum Zwecke der Sanierung sollten nicht besteuert werden."
Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A1479/13, juris
Etwas anderes ergab sich bis -1997- nur aus § 3 Nr. 66 EStG. Mit dessen Aufhebung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, Sanierungsgewinne künftig nicht mehr steuerlich zu privilegieren. Es lässt sich nicht annehmen, dass gerade diejenigen Voraussetzungen, die nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 33 Nr. 66 EStG in dessen alter Fassung zur Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes führten und die dem Gesetzgeber bei der Aufhebung der zitierten Rechtsvorschrift bekannt waren, nunmehr eine sachliche Unbilligkeit begründen könnten, weil sie den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderlaufen würden. Billigkeitsmaßnahmen können nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben hat.
Vgl. BFH Großer Senat vom 28.11.2016, GrS 1/15
Der hier von der Widerspruchsführerin vorgetragene Sachverhalt, wonach der mit Bescheid vom 14.11.2016 besteuerte Gewerbeertrag von 413.800,00 EUR (Steuermessbetrag von 14.483,00 EUR) in 2013 auf der Sanierung seines Unternehmens beruhe, wollte der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ausdrücklich besteuert wissen.
Auch die Ansicht des Widerspruchsführers, es sei unbillig, Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung zu besteuern bzw. die Steuern einzuziehen, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 deren Steuerfreiheit erneut normiert, vermag der Stadtrechtsausschuss nicht zu teilen.
Anders als vom Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen, wird sich durch die §§ 7b GewStG und 3a EStG für den Erlass der streitgegenständlichen Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2013 keine Rechtsänderung ergeben. Denn nach § 36 Abs. 2c GewStG wird § 7b GewStG erstmals in den Fällen anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08. Februar 2017 erlassen wurden. Eine Rückwirkung für das Jahr 2013 sieht das Gesetz nicht vor.
Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Steuerfreiheit auch auf Gewerbesteuern auf Betriebsvermögensmehrungen auf Grund von Gläubigerverzichten, die vor dem 8. Februar 2017 erklärt worden sind, auszudehnen, hätte er der Neuregelung in § 7b des Gewerbesteuergesetzes eine entsprechende Rückwirkung beimessen können.
Dies ist, obwohl ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen (siehe Bundesrats-Drucksache 59/1/17 vom 27. Februar 2017), nicht erfolgt.
Vgl. VG Magdeburg vom 22.02.2018, Az. 2 A 312/15, juris
Damit darf die Tatsache einer Sanierung eines Unternehmens für sich alleine nicht automatisch und pauschal zu einem Billigkeitserlass führen.
Vgl. BFH vom 08.05.2018, Az. VIII 124/17, juris; BFH vom 16.04.2018, Az. BFH vom 23.08.2017, Az. 1R 52/14. juris; BFH Großer Senat vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, juris
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Insbesondere begründet der Insolvenzplan, der den Erfass der Steuern vorsieht, keinen derartigen Vertrauenstatbestand. Zum einen beruht die behauptete Annahme nicht auf einer entsprechenden Absprache mit der Gläubigerin der Gewerbesteuern, mithin der Widerspruchsgegnerin. Zum anderen wird im Insolvenzplan auf Seite 12 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das BMF-Schreiben - auf dessen Grundlage der Insolvenzplan von einem Sanierungserlass bezüglich der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt ausgeht, was durch verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abgesichert werden sollte -den Bereich der Gewerbesteuer ausdrücklich nicht regelt und die jeweilige Gemeinde in eigener Zuständigkeit über Stundung und Erlass von Gewerbesteuern entscheidet.
1.2.2
Da die Widerspruchsführerin trotz mehrfachen Hinweises und Aufforderung weder vorgetragen noch Unterlagen eingereicht hat, auf deren Grundlage eine Einzelfallprüfung hätte erfolgen können, kommt auch ein Billigkeitserlass aus anderen Gründen, insbesondere aus persönlichen, nicht in Betracht.
Die Widerspruchsführerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Einziehung der Gewerbesteuern für 2013 eine Härte bedeute. Der pauschale Vortrag „ein Durchsetzen ohne Wenn und Aber habe unweigerlich eine erneute Insolvenz zur Folge", genügt hierzu nicht. Die nachgereichten Unterlagen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Widerspruchsführerin aktuell finanziell dasteht.
Persönliche Billigkeitsgründe setzen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftigkeit liegt vor, „wenn sie die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würden. Dies ist bei natürlichen Personen dann der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden kann."
Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris
Dabei kann die Existenzgefährdung auch bei juristischen Personen einen persönlichen Billigkeitsgrund darstellen.
Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris mit Verweis auf BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83- juris
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher individueller Umstände ist der Steuerpflichtige. Er muss die drohende Vernichtung bzw. Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Einzelnen substantiiert darlegen. Allgemeine Hinweise, wie hier, genügen diesen Anforderungen nicht.
Vgl. VG München vom 14.07.2016, Az M 10 K16.984, juris
Einen Sachverhalt, aus dem sich eine solche Erlassbedürftigkeit ergeben könnte, hat der Widerspruchsführer nicht vorgetragen, sondern ausschließlich darauf gepocht, dass die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2013 als „Sanierungserlass" zu erlassen sind. Weiter lassen die eingereichten Unterlagen keine Prüfung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Widerspruchsführerin zu und liefern keinerlei Anhaltspunkte für eine persönliche Härte.
1.3
Nachdem bereits die Tatbestandsmerkmale des § 227 AO nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage, ob sich das der Gemeinde obliegende Ermessen auf Null reduziert bzw. ob die Gemeinde ermessensfehlerfrei entschieden hat, nicht an.
2. Stundung
Auch der gesetzliche Tatbestand für eine Stundung ist nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage für eine Stundung ist § 222 AO. Danach kann die zuständige Behörde Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung ist wie der Erlass eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Abgabeschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Abgabeerhebung und dem Interesse des Abgabepflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Abgabeschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff unbillig in § 227 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Der Begriff einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO stellt geringere Anforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO, da die Anwendung des § 222 AO nicht zum Erlöschen des Abgabeanspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit führt.
Vgl. OVG NRW vom 28.02.2011, Az. 14 A 451/10, juris
Doch auch hier gilt, dass die Widerspruchsführerin ihren Antrag allein auf das Vorliegen eines Sanierungsgewinns gestützt hat und anhand der eingereichten Unterlagen die wirtschaftliche Situation der Widerspruchsführerin nicht eingeschätzt werden kann.
Zudem erscheint der Anspruch gefährdet, wenn der Widerspruchsführer vorträgt, altersbedingt daran zu denken, „sein Geschäft zu liquidieren".“
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