Beschluss vom Unknown court - 1 WF 65/22
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 18.6.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 2.6.2022 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
3Weil eine Gegenvorstellung darauf gerichtet ist, dass eine Entscheidung von dem erlassenden Gericht selbst abgeändert wird, kann sie von vornherein nur dann Erfolg haben, wenn eine Abänderung überhaupt zulässig ist.
4Das ist aber bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht der Fall.
5Zum einen ist das Beschwerdegericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens instanziell nicht mehr mit der Sache befasst (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl. 2020, Rn. 20 zu § 48).
6Zum anderen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO unabänderlich und bindend, weil sie in (formelle) Rechtskraft erwachsen (BGH IX ZB 31/18 v. 18.10.2018, Juris-Rn. 12 ff.; V ZB 6/18 v. 19.7.2018, Juris-Rn. 9 ff.). Dabei kann es auf die Eröffnung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend ankommen, weil davon die Frage, ob die Beschwerdeentscheidung der formellen Rechtskraft fähig ist, nicht abhängt. Zumindest muss es für die Unabänderlichkeit genügen, wenn die Rechtsbeschwerde lediglich abstrakt, d. h. nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht, eröffnet ist, wie das hier der Fall ist (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Wird die Rechtsbeschwerde im Einzelfall – wie hier – nicht zugelassen, tritt die formelle Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung trotzdem ein, sogar früher, nämlich nicht erst nach Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist, sondern sofort. Darauf hat auch der BGH in der vorzitierten Entscheidung IX ZB 31/18 v. 18.10.2018 hingewiesen (Juris-Rn. 14 a. E.).
7Eine Ausnahme von dem Abänderungsverbot würde lediglich der Fall einer begründeten Gehörsrüge gemäß §§ 44 FamFG, 321a ZPO darstellen (BGH a. a. O. Juris-Rn. 15), die hier jedoch nicht erhoben ist und deren Voraussetzungen auch nicht vorlägen.
8Aufgrunddessen ist die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit zu verweisen, erneut Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht, weil Entscheidungen im VKH-Verfahren zwar, wie ausgeführt, in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Auch die Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren bei Antragstellung noch nicht beendet gewesen sein darf (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rn. 27 zu § 124; Beck’scher Onlinekommentar/Kratz, ZPO, Stand 1.7.2022, Rn. 30 zu § 124), ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Antrag auf Neubewilligung bereits hilfsweise in der Gegenvorstellungsschrift vom 18.6.2022 enthalten war, und nach dem Vermerk des Amtsgerichts vom 23.6.2022 im Hauptsacheverfahren noch für den 6.7.2022 ein Termin anstand. Über den Antrag wird deshalb das Amtsgericht zu entscheiden haben.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 44 Ablehnungsgesuch 1x
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- ZPO § 318 Bindung des Gerichts 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- IX ZB 31/18 2x (nicht zugeordnet)
- V ZB 6/18 1x (nicht zugeordnet)