Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 18/17

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juni 2017 – 1 C 312/16 –, mit dem seine Klage gegen PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.L.A, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, abgewiesen und die Berufung gegen das im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Urteil, in dem das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn – wie hier – der Streitwert 600,00 € nicht übersteigt, nicht zugelassen wurde.

2

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist als Kreditinstitut mit Sitz in Luxemburg lizenziert und untersteht der dortigen Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie ist Zahlungsdienstleisterin im Sinne der §§ 675f ff. BGB und betreibt für ihre deutschen Kunden die Website „www.paypal.de“. Verbraucher und Unternehmer können nach vorheriger Registrierung über ihr PayPal-Nutzerkonto unter Verwendung einer E-Mail-Adresse als Kundenkennung online Zahlungen senden und empfangen. Der Beschwerdeführer unterhält unter der E-Mail-Adresse „...@gmx.de“ ein Nutzerkonto bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens.

3

Am 15. Dezember 2015 veranlasste der Beschwerdeführer über die Plattform der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Zahlung in Höhe von 99,00 €. Die Zahlung sollte nach seinen Angaben an den Empfänger mit der E-Mail-Adresse „info@...de“ gehen, ist jedoch tatsächlich an den Empfänger mit der E-Mail-Adresse „...@freenet.de“ erfolgt.

4

Nachdem vorgerichtliche Bemühungen des Beschwerdeführers gescheitert waren, den seiner Ansicht nach ohne entsprechenden Auftrag überwiesenen Betrag von der Beklagten des Ausgangsverfahrens zurück zu erhalten, erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm 99,00 € nebst Prozesszinsen zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Namen und die ladungsfähige Anschrift des bei ihr registrierten Nutzers mit der E-Mail-Adresse „...@freenet.de“ herauszugeben. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trat der Klage entgegen. Sie habe den Zahlungsauftrag des Beschwerdeführers entsprechend dessen Angaben ausgeführt. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer auch der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

5

Das Amtsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers in Anwendung des Verfahrens gemäß § 495a ZPO mit Urteil vom 23. Februar 2017 ohne mündliche Verhandlung ab. Die ausgeführte Zahlung sei vom Beschwerdeführer veranlasst worden, wie sich unter anderem aus dem vorgelegten Transaktionsprotokoll zu seinem PayPal-Konto ergebe. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch über eine ladungsfähige Anschrift des die Zahlung empfangenden Nutzers mit der E-Mail-Adresse „...@freenet.de“ bestehe ebenfalls nicht. Der insoweit herangezogene § 675y Abs. 3 BGB enthalte einen dahingehenden Informationsanspruch nicht und die Voraussetzungen für den Informationsanspruch nach § 675y Abs. 5 BGB lägen nicht vor. Eine ausdrückliche Entscheidung über eine (Nicht-)Zulassung der Berufung enthielt das Urteil nicht.

6

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf die zweite Ergänzung der Klageerwiderung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, mit der diese insbesondere auch zum Ablauf des Zahlungsprozesses vorgetragen habe, nicht reagieren können, da ihm der Schriftsatz erst mit dem Urteil zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei sein Sachvortrag, mit dem er die Beauftragung der streitgegenständlichen Zahlung bestritten habe, übergangen worden. Stattdessen sei – ohne Beweisaufnahme – der Vortrag der Beklagten unter Verweis auf das von ihr vorgelegte Transaktionsprotokoll übernommen worden, obschon dieses Protokoll kein brauchbares Beweismittel sei. Schließlich sei sein Vortrag übergangen worden, mit dem er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass hier hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruchs eine grundsätzliche Rechtsfrage in Streit stehe und deshalb die Berufung zuzulassen sei.

7

Nach Erwiderung durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens half das Amtsgericht der Gehörsrüge ab und führte das zurückversetzte Verfahren fort (§ 321a Abs. 1, Abs. 5 ZPO).

8

Das Amtsgericht wies sodann mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2017 ergangenen Urteil vom 27. Juni 2017 die Klage des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 495a ZPO erneut ab. Die Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend denjenigen der infolge der erfolgreichen Anhörungsrüge überholten Entscheidung vom 23. Februar 2017. Die Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, wurde nunmehr mit dem Hinweis begründet, dass „die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen“.

9

Gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben.

II.

10

Mit der Verfassungsbeschwerde vom 24. Juli 2017 wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juni 2017 und macht eine Verletzung in seinen Ansprüchen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutzes (Art. 124 LV) sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Form des Willkürverbots (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 LV) geltend.

11

Es verletze das Willkürverbot, wenn das Amtsgericht sein Bestreiten eines Zahlungsauftrags an den Empfänger „...@freenet.de“ übergehe und stattdessen zugunsten der insoweit beweisbelasteten Beklagten die Vorlage eines Transaktionsprotokolls – ohne Erhebung der beklagtenseits angebotenen Beweise und ohne weitergehende Beweiswürdigung – zum Nachweis einer auftragsgemäßen Zahlung genügen lasse.

12

Darüber hinaus sei die Nichtzulassung der Berufung willkürlich und verletzte seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Die Zulassung der Berufung habe – wie bereits mit der Anhörungsrüge geltend gemacht – wegen des hilfsweise gestellten Auskunftsanspruchs mehr als nahegelegen. Der gegenüber dem ersten Urteil eingefügte Satz, die Berufung sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorlägen, stelle lediglich einen Verweis auf die einschlägige gesetzliche Vorschrift, nicht jedoch eine inhaltliche Begründung dar. Im Gegenteil müsse angesichts der Einwendungen in der Anhörungsrüge die Einfügung nur dieses Satzes als offensichtliche und ausdrückliche Weigerung des Amtsgerichts interpretiert werden, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und seine Ausführungen hierzu auch nur in Betracht zu ziehen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung seien so offensichtlich gegeben, dass die Nichtzulassung willkürlich sei. Schließlich sei dadurch auch sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil der Zugang zu dem in der Prozessordnung durch die Zulassung der Berufung vorgesehenen Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden dürfe.

III.

13

Dem Verfassungsgerichtshof lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

14

Das Ministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

15

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und sowohl die Klageabweisung als auch die Nichtzulassung der Berufung verteidigt.

IV.

16

Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Rechtsweg im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfen.

17

1. Nach dieser Vorschrift kann, wenn gegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg eröffnet ist, die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig erhoben werden. Dies ist Ausdruck des verfassungsprozessualen Gebots der materiellen Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Oktober 1995 – VGH N 4/93 –, AS 25, 194 [197]; Beschluss vom 20. November 2000 – VGH A 11/00 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. April 2010 – VGH B 76/09 –; Beschluss vom 12. März 2012 – VGH B 26/11 –; Beschluss vom 21. Januar 2016 – VGH B 29/15 –; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 1 BvR 700/83 –, BVerfGE 68, 384 [388 f.]; Beschluss vom 26. Januar 1988 – 1 BvR 1561/82 –, BVerfGE 77, 381 [401]; Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [414]; Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, BVerfGE 112, 50 [60], stRspr.).

18

Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, gehört die Erhebung einer Anhörungsrüge an das Fachgericht – hier nach § 321a ZPO – zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG im Regelfall abhängig ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 28. April 2005 – VGH B 5/05 –, ESOVGRP; Beschluss vom 1. Juni 2012 – VGH B 32/11 –; Beschluss vom 27. September 2010 – VGH B 38/10 –; Beschluss vom 20. August 2010 – VGH B 31/10 –; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1 [17]; Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106, Rn. 22; jeweils zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dabei zählt die Anhörungsrüge nicht nur dann zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung ausdrücklich zu rügen beabsichtigt. Vielmehr ist die Anhörungsrüge nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und beider Senate des Bundesverfassungsgerichts auch dann Teil des zu erschöpfenden Rechtswegs, wenn ein Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen beanstandet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VGH B 40/15 –; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – VGH B 33/13 –; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 Rn. 23, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 2 BvR 68/11 –, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1569/12 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 BvR 1528/14 –, juris Rn. 6; jeweils zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

19

Zur Wahrung des über die Rechtswegerschöpfung hinausgehenden Subsidiaritätsgebots, das – wie oben ausgeführt – Beschwerdeführer verpflichtet, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um geltend gemachte Grundrechtsverletzungen schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, können Beschwerdeführer auch gehalten sein, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Gehörsverstoß rügen wollen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1 [17]), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106, Rn. 27). Entscheidend ist daher allein, ob bei objektiver Betrachtung eine Korrektur der gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße durch die Erhebung einer Anhörungsrüge möglich gewesen wäre (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VGH B 40/15 –; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 1468/11 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2407/10 –, juris Rn. 3; zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

20

2. Nach diesen Maßgaben hat der Beschwerdeführer, der mit seiner Verfassungsbeschwerde sowohl förmlich als auch inhaltlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 2 LV rügt, den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2017 keine Anhörungsrüge erhoben hat.

21

Die Anhörungsrüge gegen das angegriffene Urteil ist statthaft. Dass der Beschwerdeführer bereits gegen das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts vom 23. Februar 2017 eine Anhörungsrüge erhoben hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, gegen das infolge dieser Anhörungsrüge ergangene Urteil erneut Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO einzulegen. Dabei handelt es sich nicht um den Fall einer unstatthaften zweiten Anhörungsrüge nach einem verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss über die Anhörungsrüge (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Das Amtsgericht hat die erste Anhörungsrüge nämlich nicht zurückgewiesen, sondern der Anhörungsrüge abgeholfen, indem es das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO nach Zurückversetzung fortgeführt und sodann mit dem hier angegriffenen Urteil vom 27. Juni 2017 eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Bei Unanfechtbarkeit dieser neuen Sachentscheidung ist eine erneute Anhörungsrüge statthaft (vgl. Jooß, NJW 2016, 1210 [1210 f.]; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 321a Rn. 11; wohl auch BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 – Vf. 18-VI-12 –, juris Rn. 14 und Rn. 16 f.).

22

Eine Anhörungsrüge gegen das angegriffene Urteil vom 27. Juni 2017 war dem Beschwerdeführer auch nicht wegen offensichtlicher Sinn- und Aussichtslosigkeit derselben unzumutbar. Das Amtsgericht hat infolge der ersten Anhörungsrüge seine Urteilsgründe – wenn auch nur geringfügig – ergänzt. Mithin wäre eine erneute Anhörungsrüge, mit der der Beschwerdeführer hätte geltend machen können, dass auch die in den Gründen um einzelne Erwägungen ergänzte Entscheidung weiterhin bzw. erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen.

23

3. Die fehlende Rechtswegerschöpfung führt gleichsam zur Unzulässigkeit die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Verletzungen gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

24

Erhebt ein Beschwerdeführer, der ausdrücklich oder der Sache nach eine Gehörsverletzung rügt, keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat dies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 Rn. 22; Beschluss vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, juris Rn. 10; dazu auch Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 208 ff. m.w.N.).

25

Der Beschwerdeführer rügt, wie oben dargelegt, hinsichtlich der unterlassenen Zulassung der Berufung sowohl ausdrücklich als auch inhaltlich einen Gehörsverstoß, den er indessen nicht mit einer statthaften und nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge zu beseitigen versucht hat. Die insoweit auch erhobenen Rügen einer Verletzung des Willkürverbots und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sind daher unzulässig, weil bei objektiver Betrachtung eine Korrektur dieser sonstigen Verstöße durch die Erhebung einer Anhörungsrüge möglich gewesen wäre. Dasselbe gilt letztlich auch für die allein mit dem Einwand der Willkür angegriffene Abweisung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, weil mit der gebotenen, nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge bezüglich der angestrebten Berufungszulassung im Erfolgsfall und einer etwaigen Zulassung der Berufung eine weitere Überprüfung des eingeklagten Zahlungsanspruchs durch das Berufungsgericht hätte erfolgen können.

26

4. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).

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