Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 48-IV-21
Vf. 48-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. André Kanzog, Pontestraße 17, 02826 Görlitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 14. Oktober 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 25. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 22. März 2021 (6 Ds 610 Js 3682/20) und den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 19. April 2021 (3 Qs 72/21), welcher dem Verfahrensbevollmäch- tigten des Beschwerdeführers am 22. April 2021 zugegangen ist. Gegen den Beschwerdeführer, welcher für einen Sicherheitsdienst arbeitet, erhob die Staats- anwaltschaft Görlitz – Zweigstelle Bautzen – am 30. Dezember 2020 Anklage zum Amtsge- richt Görlitz wegen Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, Drittbesitzver- schaffung kinderpornographischer Schriften und Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 184c Abs. 1 Nr. 2, § 53 StGB. Nach Zustellung der Anklageschrift an den Beschwerdeführer zeigte sich sein Verfahrensbe- vollmächtigter als Verteidiger gegenüber dem Amtsgericht an und beantragte Akteneinsicht. Nachdem diese erfolgt war, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte seine Beiordnung als Verteidiger und begründete dies u.a. damit, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Rege- lungen in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO im Fall einer Verurteilung der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Das Amtsgericht lehnte mit dem ange- griffenen Beschluss vom 22. März 2021 die Bestellung zum Pflichtverteidiger ab. Der hierge- gen erhobenen sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Görlitz verwarf die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. April 2021. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nur Einzelgeldstrafen oder eine Gesamtfrei- heitsstrafe von deutlich unter einem Jahr zu erwarten. Es läge keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor und dem Beschwerdeführer stehe ein eigenes Akteneinsichtsrecht zu. Im Ver- gleich zur drohenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis stelle der im Fall einer Verurtei- lung möglicherweise drohende Arbeitsplatzverlust als Sicherheitskraft keinen schwerwiegen- den Nachteil dar, weil jeder Angeklagte mit derartigen Sanktionen rechnen müsse, wenn er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt werde. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf ein gerechtes Verfahren so- wie auf Verteidigung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 und Var. 4 SächsVerf. Die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, der nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO bei einer Verurteilung zu erwartende Verlust der Arbeitsstelle sowie das nach § 147 Abs. 4 StPO eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und die eigene Befangenheit als juristischer Laie begründeten kumulativ die Beiordnung eines Verteidigers. Amtsgericht und Landgericht hätten diese zusammenwirkenden Umstände bei ihren Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer sei ein Verweis auf die fachgerichtliche Prüfung unzumutbar, weil ihm dann ein schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Sächs-
3 VerfGHG entstünde. Er müsste zwei strafgerichtliche Entscheidungen (1. Instanz und Revisi- on) über sich ergehen lassen; es stehe zu befürchten, dass er – unverteidigt – später nicht mehr behebbare „Fehler“ beginge und mit Rechtskraft des Urteils seinen Arbeitsplatz verlöre. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn diese Entscheidung ist durch die Be- schwerdeentscheidung des Landgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil ihr der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Grundsatz der Sub- sidiarität entgegensteht. a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Be- schwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grund- rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungs- beschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 20-IV-20; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grund- sätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Haupt- sacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsver- letzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Feb- ruar 2009 – Vf. 94-IV-08; st. Rspr.). Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtver- teidigers ist eine Zwischenentscheidung, die grundsätzlich nicht isoliert mit der Ver- fassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2009 – Vf. 94-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Februar 1967, BVerfGE 21, 139 [143]; VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7). Denn der Be- schwerdeführer kann im weiteren Strafverfahren die Ablehnung der Verteidigerbei- ordnung zur fachgerichtlichen Nachprüfung stellen und sie insbesondere im Falle sei-
4 ner Verurteilung beim Revisionsgericht mit einer auf die Verletzung der § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Karls- ruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 – juris Rn. 5 f.; OLG Hamm, Be- schluss vom 19. Januar 2001 – 2 Ss 133/00 – juris Rn. 3 ff.; vgl. Schmitt in: Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 41). b) Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Entstünden dem Beschwerdeführer schwere und unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerich- ten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip eine Entscheidung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]). Dabei genügt der drohen- de Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Ver- fahrens zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 12; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7); dies würdigt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch nicht zum bloßen Verfahrensobjekt her- ab. Eine Sondersituation, in der dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, zu- nächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen (vgl. SächsVerfGH, Be- schluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Be- schluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 – juris Rn. 27 ff.), ist weder darge- tan noch sonst ersichtlich. Ein bleibender rechtlicher Nachteil, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt und daher die isolierte Anfechtbarkeit einer Zwi- schenentscheidung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999, BVerfGE 101, 106 [120]), ist nicht schon mit der pauschalen Behauptung des Be- schwerdeführers, es bestehe die Gefahr, dass er unverteidigt später nicht mehr beheb- bare „Fehler“ begehen werde, dargetan. Soweit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung der bei einer Verurteilung drohende Verlust der Arbeitsstelle als berücksichtigungsfähiger sonstiger schwerwiegender Nachteil i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO gewertet wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 1984, NStZ 1984, 281; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 3 Ss 15/04 – juris Rn. 7 f.; LG Mainz, Beschluss vom 6. April 2009 – 1 Qs 49/09 – ju- ris Rn. 4; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 140 Rn. 21), folgt allein hieraus nicht eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen. Dieser erst künftige Nachteil muss, wenn er nicht kraft Gesetzes mit der Rechtskraft der Ver- urteilung eintritt, jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge ei- ner rechtskräftigen Verurteilung sein und den Betroffenen nach dessen bislang erreich- ter beruflicher Stellung besonders hart treffen, wobei zumindest auch dessen ander- weitige berufliche Chancen und Möglichkeiten in den Blick zu nehmen sind. Offen
5 bleiben kann, welche Bedeutung der sofortigen Bestellung gerade auch eines Pflicht- verteidigers beizumessen ist, um eine spätere Verurteilung abzuwenden. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis auf die Fol- gen, die sich bei einer Verurteilung nach § 34a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 und 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO ergeben (können), reicht schon deswegen im An- satz nicht aus, weil auch im Falle einer Verurteilung der Arbeitsplatzverlust hier nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern erst wegen des Verbotes der Beschäftigung unzuver- lässiger Personen (§ 34a Abs. 1a Satz 1 GewO) zwar naheliegt, aber nicht zwingend ist. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände zwar re- gelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit indiziert, die gesetz- liche Regel aber ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden kann, wenn besonde- re Umstände vorliegen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 4 B 1604/19 – juris Rn. 5). § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO enthält zwar Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe, die den zuständigen Behörden die Ent- scheidung im Einzelfall erleichtern sollen, lässt aber Raum für eine Gesamtabwägung des gesetzlichen Zwecks auch des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO gegen- über dem Interesse einschlägig vorbestrafter Wachpersonen an einer (Weiter- )Beschäftigung (OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 – juris Rn. 24 ff.). Bereits hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Beschluss des Landgerichts Görlitz auf das Vor- liegen von gleich mehreren Strafmilderungsgründen verweist. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
6 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 Js 3682/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Qs 72/21 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 und Var. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten 1x
- § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1246/07 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 21, 139 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 2x
- 3 Ss 244/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss 133/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 178/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1152/01 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 101, 106 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1984, 281 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ss 15/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Qs 49/09 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung 3x
- 4 E 779/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)