Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 68-IV-21

Vf. 68-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kehrberg, Schuster und Collegen, Köpenicker Str. 286, 12683 Berlin, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe und Andreas Wahl am 10. Februar 2022 beschlossen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2021 (113 C 8200/20) verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf; es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 26. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2021 (113 C 8200/20). Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer gegenüber der L. GmbH (im Folgen- den: Beklagte) die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beschwerdeführer hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Mit E-Mail vom 18. September 2020 hat- te das „L. Serviceteam“ (unter der E-Mail-Adresse [email protected]) den Rück- tritt vom Reisevertrag erklärt. Daraufhin forderte der Beschwerdeführer in insgesamt drei an den L.-Kundenservice adressierten E-Mails die vollständige Erstattung des Reisepreises. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, beauftragte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 den Verfahrensbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs. Dieser forderte mit an die L. Reiseservice GmbH adressiertem (Fax-)Schreiben vom selben Tag die Rückzahlung des Reisepreises bis zum 6. November 2020 sowie die Zahlung der Kosten seiner Inanspruchnahme. Am 2. November 2020 erstattete die Beklagte den komplet- ten Reisepreis, nicht aber die Rechtsanwaltskosten. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 wies der Beklagtenvertreter darauf hin, dass die Anwaltsschreiben an die L. Reiseservice GmbH gerichtet gewesen seien, nicht an die Beklagte. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erwiderte, die L. Reiseser- vice GmbH habe für die Beklagte gehandelt, wie sich aus den E-Mails ergebe. Auf Nachfrage erklärte der Beklagtenvertreter, dass die L. Reiseservice GmbH den Vertrag gekündigt habe. Diese sei jedoch nur das Handling-Unternehmen; Reiseveranstalterin sei die Beklagte. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- kosten gegen die Beklagte zustehe, weil sich die vorgerichtlichen Schreiben an die L. Reise- service GmbH gerichtet hätten und nicht an die Beklagte. Zwar habe die L. Reiseservice GmbH die Kündigung des Reisevertrages erklärt; sie sei aber nicht verklagt. Die hiergegen erhobene Gehörsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. August 2021, dem Verfahrensbevollmächtigten nach eigenen Angaben am 18. August 2021 zuge- stellt, zurück. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei zulässig, jedoch nicht begrün- det. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte Anwaltskosten erstatten solle, die durch eine Mahnung gegenüber der L. Reiseservice GmbH angefallen seien. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 Sächs- Verf) und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs- Verf). Das Amtsgericht habe sein Vorbringen nicht erfasst bzw. es grob missverstanden. Es habe den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht zur Kenntnis genommen und das materielle

3 Recht in willkürlicher Weise falsch angewandt. Zudem sei das Urteil auch überraschend. Das Amtsgericht habe es unterlassen, die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs an- hand des Sachverhalts zu prüfen und darzulegen. Der Reisevertrag zwischen dem Beschwer- deführer und der Beklagten sei durch eine Rücktrittserklärung aus der Sphäre der Beklagten beendet worden. Die gesetzliche Frist zur Rückzahlung des Reisepreises habe die Beklagte nicht eingehalten; hierdurch und auch durch Mahnung seitens des Beschwerdeführers sei sie in Verzug gewesen. Es sei unstreitig geblieben, dass der Beschwerdeführer den Verfahrens- bevollmächtigten mit der außergerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragt habe. Einer weiteren Mahnung habe es für den Verzugseintritt nicht bedurft. Das Amtsgericht habe auch den unstreitigen Vortrag missachtet, dass die Beklagte auf das anwaltliche Schreiben vom 30. Oktober 2020 den Reisepreis erstattet habe. Die L. Reiseservice GmbH sei zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin gewesen. Sie habe deshalb nicht in Zahlungsverzug geraten und auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verklagt werden können. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil des Amtsge- richts verletzt den Beschwerdeführer sowohl in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) als auch in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot. 1. Das Urteil verstößt gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; Be- schluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrund- recht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder ma- teriellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die- ses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be- rücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).

4 Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut- lich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Auf eine Ge- hörsverletzung deutet es insbesondere hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 7. Dezember 2006, BVerfGK 10, 41 [45f.]; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). b) Das Amtsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ausgehend von seiner Rechtsauffassung den wesentlichen Kern des Vortrags des Be- schwerdeführers zu Art und Weise der Tätigkeit der L. Reiseservice GmbH für die Beklagte bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat. Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der eingeklagte Anspruch auf Er- stattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden deshalb nicht be- stehe, weil die vorgerichtlichen Schreiben des Beschwerdeführers nicht an die Beklag- te selbst, sondern an die L. Reiseservice GmbH gerichtet gewesen seien. Auf das hie- rauf bezogene – zentrale – Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 festgehalten ist, die L. Reiseservice GmbH habe für die Beklagte – mithin als deren Vertreterin oder Empfangsbotin – ge- handelt, geht das Gericht in seinem Urteil mit keinem Wort ein. Eine Auseinanderset- zung mit diesem Vorbringen hätte sich indes deshalb aufgedrängt, weil das Gericht im Anschluss feststellt, dass die L. Reiseservice GmbH den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrag erklärt hatte. Zudem wird der vom Beschwer- deführer zum Beleg für sein Vorbringen in Bezug genommene vorgerichtliche Schriftverkehr durch das Gericht in keiner Weise ausgewertet und bewertet. Diese be- sonderen Umstände zeigen, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu einer Vertretung der Beklagten durch die L. Reiseser- vice GmbH auch bei der Entgegennahme von Erklärungen überhaupt nicht zur Kennt- nis genommen, jedenfalls bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Auch im Beschluss vom 10. August 2021 erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand, sondern wird lediglich wiederholend ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Beklagte Rechtsanwaltskosten erstatten solle, die durch eine Mahnung gegenüber der L. Reiseservice GmbH angefallen seien.

5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war entscheidungserheblich, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des Vor- trags des Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 2. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt zugleich Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprä- gung als Willkürverbot. a) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf wird unter dem Gesichts- punkt des Willkürverbotes allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn ein Gericht einfaches Recht falsch angewandt hat; hinzukommen muss vielmehr, dass die Fehler- haftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas- sung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach- fremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208- IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Ge- richt sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vor- wurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Si- tuation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Be- schluss vom 26. April 2013 – Vf. 94-IV-12; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90- IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1993, BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Beschluss vom 26. Mai 2004 – 1 BvR 2682/03 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris Rn. 64). b) Nach diesen Grundsätzen verletzt das angegriffene Urteil Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil es bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und damit objektiv willkürlich ist. Das Gericht stellt in dem Urteil fest, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zustehe, weil seine vorgerichtlichen Schreiben an die L. Reiseservice GmbH gerichtet gewesen seien und nicht an die Beklagte. Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der einge- klagte Verzugsschadenersatz von einem an die Beklagte gerichteten Schreiben abhän-

6 gen soll, lässt das Urteil nicht erkennen. Solche Gründe sind hier zumindest nicht na- heliegend oder in den Umrissen erkennbar. Sollte das Gericht von der Notwendigkeit einer den Verzug begründenden Mahnung an die Beklagte ausgegangen sein, hätte es die offensichtlich einschlägigen § 651h Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt, wonach es bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters für den Verzugseintritt gerade keiner Mahnung bedarf. Sollte das Gericht gemeint haben, das Entstehen des eingeklagten Verzugsschadens in Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hänge von einem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben an die Be- klagte ab, hätte es den Inhalt der einschlägigen Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zum VV RVG in krasser Weise missdeutet, wonach die Gebühr mit dem Betreiben des Ge- schäfts, d.h. der ersten aufgrund des Auftrages erbrachten Tätigkeit des Anwalts, in der Regel der Entgegennahme der vom Auftraggeber erteilten Information, verdient ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 2300 VV RVG Rn. 17). Sollte das Gericht ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben deshalb für erforderlich gehalten ha- ben, weil der Beschwerdeführer erst nach erfolglosen Bemühungen bei der Beklagten zur Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt gewesen sei (vgl. Seichter in: ju- risPK-BGB, 9. Aufl., § 286 Rn. 72), hätte es sich mit dem Vorbringen des Beschwer- deführers auseinandersetzen müssen, wonach die L. Reiseservice GmbH für die Be- klagte – mithin als deren Vertreterin oder Empfangsbotin – gehandelt habe, und damit, warum Schreiben an deren „Handlingunternehmen“ – so die Beklagte zur L. Reiseser- vice GmbH – nicht ausreichen sollten. Offensichtlich unhaltbar ist auch die weitere Begründung des Gerichts, die L. Reise- service GmbH habe zwar die „Kündigung“ des Reisevertrages erklärt, sie sei aber nicht verklagt. Auch insoweit lässt das angegriffene Urteil nicht erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Schadensersatzanspruch gegen die L. Reiseservice GmbH in Betracht kommen und welche Bedeutung dieser für den gegen die Beklagte klage- weise geltend gemachten Anspruch haben soll. Sollte das Gericht gemeint haben, die L. Reiseservice GmbH habe den Rücktritt als (aktive) Vertreterin der Beklagten er- klärt und hätte dann auch als solche auf Schadensersatz verklagt werden müssen, wäre dies mit den Grundzügen des Stellvertretungsrechts unvereinbar. Sollte das Gericht ei- ne Schadensersatzpflicht der L. Reiseservice GmbH deshalb angenommen haben, weil diese als Unberechtigte den Rücktritt erklärt habe und aus diesem Grund hätte verklagt werden müssen, hätte es den Inhalt des offensichtlich einschlägigen § 180 i.V.m. § 179 Abs. 1 BGB in krasser Weise missdeutet, wonach die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht davon abhängt, dass der Vertretene sich weigert dessen rechtsgeschäftliches Handeln zu genehmigen, hier aber jedenfalls aufgrund der Rück- zahlung des Reisepreises durch die Beklagte von einer Genehmigung des durch die L. Reiseservice GmbH erklärten Rücktritts (§ 180 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 BGB) auszugehen ist. Dass das Gericht ohne den Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf zu keinem abwei- chenden Ergebnis gelangt wäre, ist nicht erkennbar, so dass das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war.

7 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVer- fGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe gez. Wahl

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