Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 25-IV-24
Vf. 25-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 27. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Zittau vom 15. Januar 2024 (31 M 353/21) und des Landgerichts Görlitz vom 9. Februar 2024 (2a T 18/24) sowie nach Erweiterung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 22. April 2024 gegen einen weiteren Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 14. März 2023 (2a T 18/24). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Januar 2024 wies das Amtsgericht Zittau – Zweig- stelle Löbau – den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 1. März 2021 gegen die Eintra- gungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c ZPO vom 24. März 2020 (DR II D 0232/20) wegen Verfristung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 1. Februar 2024 sofortige Beschwerde. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Eintra- gungsanordnung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, sodass der Lauf der Frist nicht begonnen habe. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2024 als unbegründet zurück. Zwar habe das Amtsgericht versäumt, sich mit der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beschäftigen. Es sei aber zutreffend zu dem Ergeb- nis gekommen, dass der Widerspruch auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Be- schwerdeführers verfristet sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Eintragungsanordnung sei insofern unvollständig gewesen, als sie die Möglichkeit zur elektronischen Einreichung des Widerspruchs nicht erwähnt habe. Dies führe nach dem Wortlaut des § 233 Satz 2 ZPO zu der widerleglichen Vermutung, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhal- tung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfes gehindert gewesen sei. Diese Vermutung werde jedoch schon durch den eigenen Vortrag des Beschwerdeführers widerlegt, weil er we- der vorgetragen habe noch es sonst ersichtlich sei, dass er an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs deshalb gehindert gewesen sei, weil er über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung nicht informiert gewesen sei. Aufgrund der in der Akte befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers an sämtliche Obergerichte des Freistaates Sachsen zur Nutzung von „DeMail“ lasse sich schließen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Juli 2020 die Möglich- keit der Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Wege bewusst gewesen sei. Er habe im Vertrauen auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wissentlich und damit schuldhaft die Frist zur Einlegung des Widerspruchs verstreichen lassen. Sich nunmehr darauf zu berufen, sei rechtsmissbräuchlich. Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12. März 2024 Anhörungsrüge und begrün- dete diese damit, dass das Landgericht seinen Vortrag zur Beschwerde vollkommen unzu- reichend berücksichtigt habe. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfahren befass- ten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
3 Mit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2024 verwarf das Landgericht den Befangen- heitsantrag. Dieser sei offensichtlich unzulässig, weil er grob rechtsmissbräuchlich sei und einzig der Verfahrensverschleppung diene. Zudem wies es die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer könne aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Februar 2024 erkennen, dass sich der Einzelrichter mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rechts- behelfsbelehrung auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkür- verbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 SächsVerf so- wie der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2024 sei willkürlich, weil wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung auf der Eintragungsanord- nung die Jahresfrist gelten müsste. Die Rechtsweggarantie sei verletzt, weil die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen worden sei. Eine eindeutige Rechtslage liege nur dann vor, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 232 ZPO vollständig und richtig sei. Ebenso sei die Rechtsbehelfsbelehrung in die nicht vorhandene Unterschrift des Gerichtsvollziehers ein- gebunden. Durch den Formfehler der Unterschrift seien sowohl die Eintragungsanordnung als auch die Rechtsbehelfsbelehrung unwirksam. Es liege hierzu auch keine einheitliche Recht- sprechung vor, weil in der Begründung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert werde. Überdies sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe willkürlich. Zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Anhörungsrüge vom 12. März 2024 verwiesen. Der Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Befangenheitsantrag sei durch den abgelehnten Richter selbst und nicht durch den gesetz- lichen Richter verworfen worden. Überdies setze sich der angegriffene Beschluss nicht mit seinem Vortrag aus der Anhörungsrüge auseinander. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts-
4 verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werde (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar 2024 und des Landgerichts vom 9. Februar 2024 (hierzu a) noch hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2024 (hierzu b). a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar 2024 sowie den Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2024 rügt, enthält der pauschale Verweis auf seine schriftliche Anhörungsrüge kein ausreichend substantiier- tes Vorbringen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines bloßen Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrecht- lich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgelei- tet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst genannt werden (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). Auch hinsichtlich der darüber hinaus gerügten Verletzung des Willkürverbots, der Rechtsweggarantie und des Grundrechts auf Gleichbehandlung enthalten die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Darlegung seiner von den ange- griffenen Entscheidungen abweichenden Auffassung zur Bewertung der Rechts- behelfsbelehrung auf der Eintragungsanordnung. Er zeigt nicht anhand der verfas- sungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte auf, welchen verfassungsrechtli- chen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen aus welchem Grund seiner Ansicht nach nicht genügten. b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei durch den Beschluss vom 14. März 2024 verletzt, belässt er es bei einer bloßen Behauptung der Verletzung dieses Grundrechts. Mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtli- chen Maßstäben setzt er sich ebenso wenig auseinander wie mit den Gründen des an- gegriffenen Beschlusses. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dieser Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sachvortrag sei übergangen worden. Welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht berück- sichtigt worden sein soll, lässt der Beschwerdeführer offen.
5 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe
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Referenzen
- ZPO § 882c Eintragungsanordnung 1x
- ZPO § 232 Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 31 M 353/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2a T 18/24 2x (nicht zugeordnet)
- II D 0232/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1042/07 2x (nicht zugeordnet)