Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 16-IV-25
Vf. 16-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle am 12. Februar 2026 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 17. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde sowie weiteren ergänzenden Schreiben wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung einer Vielzahl von Anträgen, die er seit Septem- ber 2024 während seiner – weiterhin andauernden – Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt D. (im Folgenden: JVA) nach § 119a StPO i.V.m. § 109 StVollzG beim Landgericht Dresden eingereicht hat. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2024 (3 KLs 109 Js 7789/22) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren und zwei Monaten verurteilt worden sei und sich seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungs- haft befinde. Im Hinblick auf die Nichtbearbeitung seiner Anträge, die im Einzelnen die Haft- bedingungen in der JVA und konkrete Vorfälle während seiner Inhaftierung betreffen würden, trägt der Beschwerdeführer vor, „in allen Angelegenheiten“ Erinnerungen, Beschwerden, Ver- zögerungsrügen nach § 198 GVG, Petitionen beim Landtag und Dienst- sowie Fachaufsichts- beschwerden sowie Strafanträge wegen Rechtsbeugung eingereicht zu haben. Er verweist inso- weit auf die Beiziehung der Akte des Landgerichts Dresden, ohne weitere Unterlagen vorzule- gen. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft zu ha- ben. Es sei für ihn jedoch unzumutbar, eine Klageerhebung nach §§ 198 f. GVG abzuwarten, denn die systembedingten Untätigkeiten in konkreter Form des Abwartens seien nicht hinnehm- bar, weil Rechtsschutz dann gänzlich verweigert würde. Die objektive und willkürliche Untä- tigkeit könne auch nachträglich nicht mit Entschädigungszahlungen nach §§ 198 ff. GVG ge- heilt werden. Personalmangel in jahrelanger chronischer Form sei keine Rechtfertigung für die Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG aufgrund einer vorsätzlichen Verweigerung des Landgerichts Dresden, die Anträge nach § 119a StPO zu bearbeiten. Weiter rügt er die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK sowie einen Verstoß gegen Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht er- öffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche
3 Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht ver- letzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Be- schluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – Vf. 57-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sach- entscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus er- kennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV- 23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 38 Satz 1 SächsVerf beruft, sind der Begrün- dung der Verfassungsbeschwerde keine Umstände zu entnehmen, die es über die Ver- letzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf) hinaus als möglich erscheinen lassen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer stellt insoweit lediglich darauf ab, dass über seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit entschieden wurde. Der Anspruch auf Erledigung von Gerichtsverfahren in angemesse- ner Zeit ist jedoch in der Verfassung des Freistaates Sachsen in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf ausdrücklich und eigenständig und deshalb insoweit gegenüber Art. 38 Abs. 1 SächsVerf vorrangig geregelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 5-IV-05). b) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehen ist, dass er der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, trägt er nicht vor, den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu haben.
4 Der Beschwerdeführer hat dargetan, dass er von der Möglichkeit keinen Gebrauch ge- macht hat, gemäß §§ 198, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Entschädigungs- klage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens zu erheben. Dieser Rechts- behelf muss ergriffen worden sein, bevor die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf im Rahmen einer Verfas- sungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 21-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14; Beschluss vom 18. Okto- ber 2012 – Vf. 42-IV-12; st. Rspr; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 BvR 437/12 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gründe, hiervon ausnahms- weise abzusehen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind mit Blick auf das Be- schwerdevorbringen nicht zu erkennen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Thuge gez. Uhle
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Referenzen
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- GVG § 198 2x
- GVG § 201 1x
- StPO § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 2x
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
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- § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
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- 09 Js 7789/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 437/12 1x (nicht zugeordnet)