Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 276/04

Tenor

Soweit der Antrag auf regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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