Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4492/04
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage im Wege der Untätigkeitsklage drei Begehren: 1.) ist die Klage auf die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für bestimmte Bekleidungsstücke gerichtet. 2.) erstrebt sie die Überprüfung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen einschließlich der Bewilligungen von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004. 3.) Klagebegehren ist die Erhöhung des Regelsatzes in Höhe der Kosten einer regelmäßigen Anlieferung eines "Essens auf Rädern".
3Die 60-jährige Klägerin ist seit einigen Jahren an einem Krebsleiden schwer erkrankt. Ab dem 1. Juni 2004 hat die zuständige Stelle der Versorgungsverwaltung einen Grad der Behinderung von 100 v.H. und die Voraussetzungen der Merkzeichen G, B, RF, H festgestellt. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis ist am 12. November 2004 ausgestellt. Seit dem 8. Juli 2006 sind neben dem Grad der Behinderung von 100 v.H. die Merkzeichen G, aG, Bl, H, RF zuerkannt. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis datiert vom 26. Juni 2006
41.) Mit Bescheid vom 20. September 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin u. a die halbjährige Bekleidungspauschale, die für die Klägerin 150,00 EUR betrug und mit der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Oktober 2004 ausgezahlt wurde.
5Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 beantragte die Klägerin zum Erwerb eines warmen Wintermantels und von einem Paar Winterschuhe. Die vorhandenen Wintermäntel seien in den 90er Jahren angeschafft worden. Sie seien entweder verschlissen oder zu klein. Sie habe sich wegen ihrer Grunderkrankung einer neuerlichen Behandlung mit Cortisonpräparaten unterziehen müssen. Dadurch habe sie stark zugenommen. Weiter komme sie von jetzt akut aufgetretenen Lymphstauungen nicht mehr in ihre Schuhe. Ihre Füße und Beine sowie die beiden Arme seien wegen der Lymphabflussstörungen dick angeschwollen. Sie müsse sich deshalb regelmäßig einer Lymphdrainage unterziehen. Sie sei deshalb gehalten, wegen des veränderten Zustandes ihrer Füße sich neue Winterschuhe einzukaufen.
6Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim erkennenden Gericht einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die mit einem Eilantrag (2 L 1202/04) verbunden war. Gegenstand dieser Klage war u. a. die Nichtbescheidung der beantragten Beihilfe für krankheitsbedingten Bekleidungsbedarf vom 13. Dezember 2004.
7Am 10. Januar 2005 führte die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialamtes im Beistand eines Kollegen zur Bedarfsfeststellung einen Hausbesuch durch. Dabei wurde der Bedarf für einen Wintermantel und Winterschuhe für die Klägerin bestätigt und eine einmalige Beihilfe in Aussicht gestellt, die mit Bescheid vom 12. Januar 2005 bewilligt wurde.
8Mit Bescheid vom 12. Januar 2005 bewilligte der Beklagte u. a eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Wintermantels in Höhe von 65,00 EUR sowie eine einmalige Beihilfe in Höhe von 29,00 EUR für ein Paar Winterschuhe.
9Die Klägerin hält trotz dieser Bewilligung an der erhobenen Untätigkeitsklage fest.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11den Beklagten auf ihren Antrag vom 13. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr einmalige Beihilfen zur Anschaffung eines Wintermantels und ein Paar Winterschuhen zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Auffassung, dass der Bedarf durch den Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2005 gedeckt ist. Die Klägerin habe der Bewilligung auch nicht widersprochen.
152.) Mit Antrag vom 29. Januar 2003, der am 19. Februar 2003 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre Krebserkrankung Leistungen nach dem GSiG. Da die Klägerin keine Rente wegen Erwerbsminderung bezog - sie erfüllte nicht die Voraussetzungen der notwendigen Berufstätigkeit in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit -, stellte der Beklagte ein Ersuchen an die Bundesversicherungsanstalt nach § 5 Abs. 2 GSiG mit der Bitte um Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beklagten mit, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die volle Erwerbsminderung sei bereits vor dem 1. Januar 2003 eingetreten. In der Folge ermittelte der Beklagte die Ansprüche der Klägerin nach dem Grundsicherungsgesetz. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2004 kein Nachzahlungsbetrag zustehe. Ihr ständen im genannten Zeitraum Leistungen nach dem GSiG zu. Die in dem dortigen Regelsatz enthaltene 15 %ige Pauschale sei sowohl für einmalige Leistungen als auch für Mehrbedarf (Alleinerziehung) und im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft für den sozialhilferechtlichen Bedarf der gesamten Gemeinschaft zu verwenden. Da die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen und Mehrbedarf ohne Anrechnung der Leistungen erhalten habe, komme eine Nachzahlung der Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch.
16Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 als unbegründet zurück. Da die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2004 den Grundsicherungsbedarf überschreitende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG erhalten habe, komme eine Nachzahlung nicht in Betracht. Ab dem 1. Oktober 2004 seien der Klägerin dagegen die vorrangigen Leistungen der Grundsicherung und zusätzlich die nicht zum Grundsicherungsbedarf gehörenden Bestandteile des notwendigen Mehrbedarfs (Mehraufwand wegen Alleinerziehung und für kostenaufwendige Ernährung, einmalige Leistungen, beispielsweise Bekleidungspauschale und Weihnachtshilfe) zur Verfügung gestellt. Der Grundsicherungsbedarf ab dem Monat Oktober 2004 belaufe sich auf 616,29 EUR. Weitergehende Leistungen konnten nicht berücksichtigt werden, da diese Leistungen ergänzend aus Mitteln des Bundessozialhilfegesetzes ab Oktober 2004 bewilligt worden seien.
17Für den Monat Dezember 2004 berücksichtigte der Beklagte bei der bedarfsorientierten Grundsicherung mit Bescheid vom 12. Januar 2005 einen Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG in Höhe von 59,20 EUR wegen des Vorliegens der Merkzeichen G/aG. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend dieser Mehrbedarf habe ihr bereits seit Juni 2004 zugestanden. Denn ab diesem Monat lägen nach der Entscheidung des Versorgungsamtes die Voraussetzungen für dieses Merkzeichen vor.
18Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 zurück. Die Klägerin habe den Ausweis vom 12. November 2004 mit den Merkzeichen G/aG erstmals am 28. Dezember 2004 vorgelegt. Nach § 6 Satz 2 GSiG werde die Änderung erstmals in dem Monat berücksichtigt, in dem sie vorgelegen und die Behörde erstmals davon Kenntnis erlangt habe.
19Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin und ihre beiden minderjährigen Kinder für den Monat September 2004 wurde in Höhe von 1.576,81 EUR bewilligt und teilweise an die Klägerin bzw. - in Höhe der monatlichen Miete - an den Vermieter zur Auszahlung gebracht. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist in den Akten nicht enthalten und von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit Bescheid vom 20. September 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Oktober 2006. Dabei berücksichtigte er für die Klägerin neben der regelsatzmäßigen Hilfe Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und Alleinerziehung. Dem ermittelten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.575,31 EUR stellte der Beklagte das Einkommen der Klägerin aus GSiG-Leistungen in Höhe von 616,29 EUR sowie das Kindergeld für diese beiden Kinder in Höhe von 308 EUR abzüglich eines Freibetrages von 20,50 EUR, insgesamt also 903,79 EUR, gegenüber. Der so ermittelte Zahlbetrag belief sich auf 671,52 EUR. Hinzu kamen noch die Bekleidungspauschale in Höhe von 460,00 EUR und der Mietzuschuss über 213,00 EUR, so dass im Oktober 2004 insgesamt 1. 344,52 EUR zur Auszahlung kamen. Auch gegen diesen Bescheid ist kein Widerspruch aus den Akten ersichtlich. Die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im November 2004 erfolgte konkludent durch Auszahlung von 671,52 EUR an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt, 213 EUR Mietzuschuss, 308 EUR Kindergeld. Berücksichtigt dabei wurden Leistungen nach dem GSiG in Höhe von 616,29 EUR. Die Leistungen der Grundsicherung stiegen im Dezember 2004 - oben ausgeführt - auf 675,49 EUR. Der Bescheid über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vom 22. November 2004 für den Monat Dezember 2004 berücksichtigte dieses erhöhte Einkommen noch nicht und führte unter Einschluss des Mietzuschusses und der Weihnachtsbeihilfen zu einem Zahlbetrag von 1.016,52 EUR. Mit ihrem Widerspruch vom 28. Dezember 2004 machte die Klägerin auch hier geltend, ihr stände bereits ab dem Monat Juni 2004 der erhöhte Mehrbedarf wegen Gehbehinderung nach dem BSHG zu.
20Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch als unbegründet zurück.
21Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim erkennenden Gericht einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die mit einem Eilantrag (2 L 1202/04) verbunden war. Gegenstand dieser Klage war u. a. die Überprüfung der ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung. Auch nach Ergehen der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2005 und 7. April 2005 hält die Klägerin an der Untätigkeitsklage fest. Sie ist der Auffassung, ihr hätten auf Grund der Ansprüche nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - höhere Zahlungen zugestanden hätten. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
22a) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bewilligungen zu verpflichten, ihr und ihren Kindern für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt in der ihnen zustehenden Höhe zu bewilligen.
23b) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr bereits ab dem 1. Juni 2004 den Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und Gehbehinderung zu bewilligen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hält die Klage unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide für unbegründet. Nach seiner Auffassung habe die Klägerin die ihr zustehenden Leistungen nach dem GSiG und dem BSHG erhalten habe. Eine rückwirkende Berücksichtigung des erstmals im Dezember 2004 bekannt gewordenen Merkzeichens G/aG sei weder nach dem BSHG noch dem GSiG möglich.
273.) Die Klägerin beantragte erstmals mit Schreiben vom 18. August 2004, beim Beklagten eingegangen am 3. September 2004 die Erhöhung der im Regelsatz enthaltenen Anteile für Essen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie weite Teile des Tages bettlägrig und könne die Familie nicht mehr durch selbst zubereitete Speisen versorgen. Die Familie ernähre sich zunehmend mit Fertigprodukten und Speisen aus dem Imbiss, was sie sich bei ihrer finanziellen Lage nicht leisten könne. Sie bitte deshalb ab sofort die Bewilligung von "Essen auf Rädern". Sie habe eine Liste entsprechender Anbieter beigefügt.
28Mit Schreiben vom 16. September 2004 bat der Beklagte zur sachgerechten Bescheidung des Antrags um Vorlage folgender Unterlagen: - Ärztliches Attest darüber, dass sie nicht in der Lage sei, Speisen selbst zuzubereiten, - Pflegebescheid der Krankenkasse, - Nachweis über eine ggfls. bereitgestellte Haushaltshilfe der Krankenkasse, - Preisangabe der Anbieter der mobilen Essensdienste (die Antrag nicht beigefügt war), - Erklärung darüber, dass kein Verwandter oder Bekannter in der Lage sei, die Familie bei der Essenszubereitung zu unterstützen.
29Auf dieses Schreiben erfolgte ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten des Sozialamtes und der Grundsicherungsstelle keine Reaktion der Klägerin. Erst im Bescheid vom 12. Januar 20005 hat der Beklagte an die Vorlage dieser Unterlagen erinnert. Zugleich hat er aber betont, dass dieses Begehren noch nicht abgelehnt sei und darüber mit gesondertem Bescheid entschieden werde. Diese Angabe hat er im Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Nichtbescheidung dieses Antrags bislang allein an der unzureichenden Mitwirkung der Klägerin gescheitert sei..
30Bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim erkennenden Gericht einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die mit einem Eilantrag (2 L 1202/04) verbunden war. Gegenstand dieser Untätigkeitsklage war u. a. die Nichtbescheidung der beantragten Kostenübernahme für Essen auf Rädern vom 18. August 2004. Auf die Bitte die Klage näher zu begründen, hat die Klägerin erklärt, dass ihr dies aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 18. August 2004 in Form einer Regelsatzerhöhung die Übernahme der Kosten eines mobilen Essensdienstes zu bewilligen.
31Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
32Er hält daran fest, dass eine pauschale Erhöhung der Regelsätze aufgrund einer externen Essensversorgung sei weder nach altem noch nach neuem Recht vorgesehen. In Betracht komme allenfalls eine Regelsatzerhöhung unter Anrechnung von Ersparnissen der im Regelsatz vorgesehenen Leistungen für selbst zu bereitetes Essen. Bislang habe die Klägerin aber weder mitgeteilt, ob sie einen mobilen Mittagstisch tatsächlich in Anspruch nehme noch welche Kosten hierdurch entstehen.
33Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Juni 2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klägerin trotz zur Verfügungstellung des entsprechenden Formblatts dieses nicht ausgefüllt zurückgesandt hat.
34Am Tag vor der mündlichen Verhandlung um 14.50 Uhr erkundigte sich einer der erwachsenen Söhne der Klägerin nach den für den nächsten Tag anberaumten Verhandlungsterminen, ob Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt sei und ob ein Krankentransportwagen gestellt werde. Hinsichtlich der Auskunft des Gerichts wird auf den zu den Gerichtsakten genommenen Vermerk vom 21. August 2006, der den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. Nach Ende des Termins zur mündlichen Verhandlung (11.40 Uhr) ging um 12.06 Uhr per Fax ein Vertagungsantrag der Klägerin und ein erneutes PKH-Gesuch ein.
35Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der dargelegten drei Streitgegenstände wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2005 - 2 L 1202/04 - abgelehnt. In dem von der Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Verfahren, die die gleichen Streitgegenstände betrafen, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. April 2005 - 2 L 246/05 - als unzulässig zurückgewiesen.
36Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Sozialamtes sowie der Grundsicherungsstelle des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten 2 L 1202/04 und 2 L 246/05 Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Der Einzelrichter konnte am 22. August 2006 trotz des Nichterscheinens der Klägerin über die Klage entscheiden. Die Klägerin war darüber bei der Ladung entsprechend der Vorgabe des § 102 Abs. 2 VwGO unterrichtet worden.
39Weiter war der Einzelrichter weder verpflichtet, die Sache auf Grund des am Vortag geführten Telefonat mit einem der Söhne der Klägerin zu vertagen, noch auf Grund des nach der mündlichen Verhandlung eingehenden Vertagungsantrags gehalten war, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
40Ein Antrag auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 ZPO vorliegt. Hier war die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Klägerin am 7. Juni 2006 durch Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt worden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Ladung die Klägerin auch tatsächlich erreicht hat. Zum einen wird das Haus von der Klägerin und ihren beiden 17 jährigen Kindern allein bewohnt. Zum andern hat einer der volljährigen Söhne der Klägerin am 27. Juni 2006 sich im Hinblick auf den Verhandlungstermin fernmündlich bei der Geschäftsstelle der Kammer nach den Prozesskostenhilfeentscheidungen u.a. in diesem Verfahren erkundigt und angekündigt, dass die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes den Verhandlungstermin nicht persönlich wahrnehmen könne. Entsprechende Unterlagen hat er zwar angekündigt aber nicht übersandt. Ein erheblicher Grund für eine Vertagung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unverschuldet - etwa wegen einer Erkrankung - an diesem Termin nicht teilnehmen kann. Dem Richter, der über den Vertagungsantrag zu entscheiden hat, ist in einem solchen Fall glaubhaft zu machen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, sich in diesem Termin durch einen Anwalt oder eine andere Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen.
41Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9/706 - NJW 2006, 2648 ff..
42Wenn die Klägerin auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes den anberaumten Verhandlungstermin nicht selbst wahrnehmen konnte sowie im Hinblick auf die negative Prozesskostenhilfeentscheidung und angesichts ihrer dauerhaft schlechten finanziellen Lage (über 2 Jahrzehnte Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt) keinen Anwalt beauftragen wollte, hätte sie bei einem Zeitvorlauf von über zwei Monaten eines ihrer vier volljährigen Kinder, von denen zumindest zwei im Raum Aachen leben und sie früher schon häufiger zu Gerichtsterminen begleitet haben, bitten können, den Termin am 22. August 2006 für sie wahrzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre dem Gericht bekannte schwere Erkrankung weder kurzfristig eingetreten war noch sich kurzfristig verschlimmert hatte. Es hat somit der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, ihrem Terminsvertreter nochmals die Aspekte zu verdeutlichen, die aus ihrer Sicht in diesem Verfahren wichtig sind. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Vertretung der Klägerin die Möglichkeit genommen worden wäre, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären.
43Die Klagen bleiben indes ohne Erfolg.
441.) Die Klage bezüglich der einmaligen Beihilfe für einmalige Beihilfen zur Anschaffung eines Wintermantels und ein Paar Winterschuhen ist schon unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12. Januar 2005 die entsprechenden Beihilfen bewilligt. Die Klägerin hat in der Folge nicht dargetan, was bei der getroffenen Entscheidung an Bekleidungsbedarf unberücksichtigt geblieben ist.
452.) Die Klage bezüglich der Leistungen der Grundsicherung sind zwar zulässig, aber unbegründet.
46Die Klägerin hat weder einen Nachzahlungsanspruch aus Grundsicherungsleistungen bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004, noch hat der Beklagte für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober diese Leistungen unzutreffend festgesetzt. Das Gericht folgt insoweit den Darlegungen des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 und sieht insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darlegung der Gründe ab.
47Auch hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit und Gehbehinderung ist die Entscheidung des Beklagten, diese Hilfe erst ab dem 1. Dezember 2004 zu bewilligen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt insoweit den Darlegungen des weiteren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 und sieht auch insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von der Darlegung der Gründe ab.
48Bezüglich der Zuerkennung eines entsprechenden Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 ist auszuführen, dass nach § 5 BSHG ein sozialhilferechtlich bedeutsamer Bedarf ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, sobald er dem Sozialhilfeträger bekannt wird. Nach Aktenlage ist hier der Schwerbehindertenausweis vom 12. November 2004 dem Sozialamt erst Ende Dezember 2004 bekannt geworden - also nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum. Ab dem 1. Dezember 2004 wurde der Mehrbedarf bei den GSiG-Leistungen berücksichtigt, was eine zusätzliche Bewilligung im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt.
493.) Bezüglich des mobilen Essensdienstes ist die Klage zurzeit unbegründet.
50Das Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten, das dieses Kosten nicht durch einen besonderen Bedarfstatbestand innerhalb des BSHG übernommen werden können, sondern nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG als Besonderheit des Einzelfalles unter Anrechnung der im Regelsatz für diese Bedarfsgruppe maßgeblichen Regelsatzanteile berücksichtigungsfähig sind.
51Hier kann indes eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, da die Klägerin an der Aufklärung des für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO. Sie hat weder dargetan, dass sie im Zeitraum von August bis Dezember 2004 einen mobilen Essensdienst in Anspruch genommen hat noch dargetan, wie hoch die Kosten dafür sind. Schließlich hat sie auch ihre Bemühungen um eine Haushaltshilfe gegenüber der Krankenkasse als dem vor der Sozialhilfe vorrangig zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger nicht dargetan.
52Die Klägern erleidet durch die vorliegende Entscheidung auch keinen rechtlichen Nachteil, weil der Beklagte bis in die mündliche Verhandlung betont hat, bei entsprechenden Nachweisen zur Leistungserbringung bereit zu sein.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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