Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 830/06

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 16. März 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 6. April 2006 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,- EUR vorläufig vollstreckbar.


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