Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2050/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 verurteilt, der Klägerin über den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die bis Juli 2006 fälligen Beträge seit dem 11. Juli 2006 und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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