Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1354/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist eine im Handelsregister Köln eingetragene GmbH, die durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Dezember 2008 aufgelöst ist. Die Klägerin hat im Satzungsgebiet der Stadt F. eine Spielhalle betrieben. Sie wendet sich gegen den in diesem Zusammenhang für das 1. Quartal Jahr 2008 ergangenen Vergnügungssteuerbescheid.
3Der Beklagte erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 12. Dezember 2007. Nach § 10 dieser Satzung beträgt die Steuer 10 % des Einspielergebnisses. § 10a der Satzung sieht eine abweichende Besteuerung nach der Stückzahl - anders als die Vorgängersatzung - nicht mehr auch auf Antrag des Steuerschuldners, sondern nur noch für den Fall vor, dass das Einspielergebnis nicht durch Zählwerksausdrucke belegt werden kann.
4Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in der Spielhalle X.----------straße Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2008 in Höhe von 29.666,79 EUR fest.
5Die Klägerin hat am 25. Juni 2008 Klage erhoben.
6Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. sei nichtig. Die Steuerfreiheit für die Aufstellung von Spielautomaten auf Volksfesten sei unzulässig. Die Vergnügungssteuer stelle mit Blick auf die Umsatzsteuer eine Doppelbesteuerung dar. Sie sei im Übrigen nicht auf die Kunden abwälzbar und entfalte erdrosselnde Wirkung. § 10 der Satzung enthalte ein unzulässiges Wahlrecht.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Köln den Widerspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin gegen die beabsichtigte Auflösung der Klägerin wegen Satzungsmangels zurückgewiesen, nachdem die Klägerin auch auf Aufforderung des Handelsregisters keinen inländischen Geschäftssitz benannt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
14Der angefochtene Steuerbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Der Steuerbescheid findet seine Grundlage in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 12. Dezember 2007 (VgStS 2008).
16Soweit die Klägerin rügt, die Satzung sei wegen eines in § 10 VgStS 2008 geregelten Wahlrechts für die Steuerschuldner unwirksam, greift dieser Einwand von vornherein nicht durch, da das Wahlrecht für Steuerschuldner zum 31. Dezember 2007 abgeschafft worden ist.
17Auch die in § 2 Nr. 4 VgStS 2008 geregelte Steuerbefreiung von Apparaten im Sinne von § 1 Nr. 5 VgStS 2008 berührt die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Satzungsregeln für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten nicht, da solche Geräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) ohnehin nicht auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen. Im Übrigen ist die steuerliche Begünstigung nicht ortsfest ausgeführter Veranstaltungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar,
18vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 1972 - V R 36/71 - BFHE 106, 148.
19Auch mit Blick auf die Umsatzsteuer begründet die Festsetzung der Vergnügungssteuer keine unzulässige Doppelbesteuerung,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -.
21Die Besteuerung der Klägerin begegnet auch unter den Gesichtspunkten der "Abwälzbarkeit" oder der "erdrosselnden Wirkung" keinen rechtlichen Bedenken.
22Ein Steuersatz von 10 % des Einspielergebnisses verstößt regelmäßig nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 -.
24Anhaltspunkte dafür, dass im Satzungsgebiet der Stadt F. Besonderheiten bestünden, die eine abweichende Beurteilung erforderlich machen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
25Auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
26vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,
27lässt sich keine Aussage für die Nichtabwälzbarkeit oder erdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Steuer entnehmen.
28Das Bundesverfassungsgericht sieht als Grenze der Abwälzbarkeit die erdrosselnde Wirkung der Steuer an. Erdrosselnd sei die Steuer "zumindest so lange nicht ... wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>)." Die vom Bundesverfassungsgericht insoweit zitierte Entscheidung vom 1. April 1971,
29vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -,
30zeigt im Übrigen eine Konstellation auf, in der den Spielgeräteaufstellern eventuell kein ausreichender Gewinn verbleibt und dennoch der Steuer keine erdrosselnde Wirkung zukommt. Art. 12 Abs. 1 GG garantiere nicht, "daß neben der Zahlung hoher Wirteanteile auch für den Aufsteller noch ein ausreichender Ertrag verbleibt." Ebenso wenig kann der Steuer erdrosselnde Wirkung beigemessen werden, wenn den herstellerunabhängigen Aufstellern moderner Geldspielgeräte von den Herstellern wesentlich erhöhte monatliche Kosten für das Betreiben der Spielgeräte in Rechnung gestellt werden. Art. 12 Abs. 1 GG schützt Unternehmer auch dann nicht vor marktwirtschaftlichen Mechanismen, wenn diese einen Verdrängungswettbewerb einleiten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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