Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1049/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. März 2009 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 verurteilt, dem Kläger die etwa für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010 bereits gezahlten Rundfunkgebühren - mit Ausnahme der Gebühren für die Monate Mai, Juni und Dezember 2009 - zurückzuerstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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