Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1100/09

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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