Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 364/08.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2008 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei vorliegt.

Ziffer 4. des Bescheides vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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