Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 740/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der X3. X4. vom 00.00.0000 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Januar 2008 zum Amtsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 m. Z. der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO) befördert worden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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