Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1518/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Übernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der im Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) vom 00.00.0000 angeführten Begründung, der Kläger erfülle wegen seiner von beiden Schultern bis zu den Unterarmen reichenden Tätowierungen nicht die allgemeinen Einstellungsbedingungen, rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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