Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2316/11

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2011 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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