Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 2616/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Diplom-Pädagogin. Sie erlangte am 16. Mai 2011 die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.
3Der Beklagte befreite die Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 23. August 2011 wegen einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von ihrer Beitragspflicht. Auf die Einkommensanforderung des Beklagten übersandte die Klägerin ihm im September 2012 ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011. Darin wurden u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 16.830 € ausgewiesen. Die Klägerin führte aus, dass sie neben ihrer Anstellung in der Klinik 2011 eine Nebentätigkeit an der Universität angenommen habe. Dabei habe sie im Rahmen einer Forschungsstudie Bindungsmaße ausgewertet. Dazu befähige sie eine Ausbildung, die sie 2002 im Rahmen ihres Promotionsstudiums absolviert habe. Ihre zusätzlichen Einkünfte stammten weder aus einer Tätigkeit als Psychotherapeutin noch habe sie dabei Wissen verwendet, das sie sich im Rahmen der Psychotherapieausbildung angeeignet habe.
4Der Beklagte zog die Klägerin mit Beitragsbescheiden vom 17. Oktober 2012 zu Beiträgen für den Zeitraum vom 16. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 237,11 € für Mai 2011 sowie 448,58 € jeweils für die Folgemonate (insgesamt 3.349,17 €) und für das Jahr 2012 in Höhe von 437,88 € monatlich heran. Er führte aus, die Einkünfte der Klägerin aus einer Forschungstätigkeit unterlägen der Beitragspflicht. Von der Beitragspflicht ausgenommen seien nach der Satzung nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Tätigkeit stünden.
5Die Klägerin hat am 19. November 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Art der Nebentätigkeit, die sie für den Oberarzt Dr. C. an der Kinderklinik der Universität N. ausgeführt habe, in keiner Weise psychotherapeutisches Arbeiten umfasse. Das Training, welches sie gemäß der vorgelegten Bescheinigung der „D. -Q. -B. D1. “ vom 17. Februar 2004 in englischer Sprache in der Zeit vom 17. bis zum 25. Februar 2003 in N. absolviert habe, könne jede Person unabhängig von ihrem Ausbildungsstand absolvieren. Dieses Verfahren habe nichts mit der Approbation zu tun. Die Auswertung habe sie bereits seit 2003 und damit lange vor dem Erwerb der Approbation durchgeführt. Sie habe im Rahmen dieser Nebentätigkeit weder Psychotherapie noch Supervision oder Aus- und Fortbildung betrieben. Sie sei lediglich reliable Auswerterin gewesen und habe ausschließlich Verhaltensbeobachtung von Babys ausgeführt. Diese habe darin bestanden, dass sie eine ihr übersandte DVD mit Aufnahmen von Kleinkindern in einem ihnen fremden Raum angesehen und dabei das Verhalten der Kinder genauestens beobachtet habe, was auch ein mehrfaches Anschauen erfordert habe, um schließlich den Kindern einen Buchstaben und eine Zahl zuzuordnen, welche einer vorgegebenen Typisierung entsprachen. Bei dieser Tätigkeit würden psychotherapeutische Kenntnisse weder vorausgesetzt noch eingesetzt. Diese seien vielmehr störend.
6Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Oberarztes Dr. C. vom 24. Oktober 2012 vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass die Art der Nebentätigkeit der Klägerin in keiner Weise psychotherapeutisches Arbeiten umfasse. Sie schätze für ihn Kleinkinder im Hinblick auf ihr Verhalten in einem unbekannten Zimmer ein. Die Klägerin habe keinerlei Kontakt zu diesen Kindern, sondern sehe sie nur auf DVD oder lese zu ihrem Verhalten Transskripte. Die Verhaltensauswertung sehe die Zuordnung einer Zahl und eines Buchstabens vor und nicht einer Diagnose. Auch würden die Kinder von ihr nicht psychotherapeutisch oder somatisch behandelt. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass jede Person das von der Klägerin erlernte Verfahren erlernen könne. Das Wissen zur Auswertung werde weder in einem Studium noch in der Psychotherapieausbildung vermittelt. Die Klägerin betreibe bei ihm auch weder Forschung noch Lehre. Sie sei in Europa eine der wenigen reliablen Auswerter.
7Die Klägerin macht weiter geltend, der Beklagte könne nicht eine Beitragspflicht auf das Heilberufsgesetz stützen. Sie heile bei ihrer Nebentätigkeit niemanden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung lägen vor. Sie sei nicht selbständig tätig. Im Rahmen ihrer Heranziehung zu Beiträgen zur Psychotherapeutenkammer sei sie darauf hingewiesen worden, dass berufsfremde Tätigkeiten nicht der Beitragspflicht unterlägen und eine psychotherapeutische Tätigkeit vorliege, wenn das Mitglied eine Tätigkeit ausübe, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation gewesen seien, eingesetzt oder mitverwendet würden. Die Beklagte sei das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Aus diesem Grunde müssten die Einschränkungen, die die Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer mache, auch für sie gelten.
8Auch die Höhe der Heranziehung werde bestritten.
9Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie im Laufe des Jahres 2012 ihre Tätigkeit als Auswerterin beendet habe und für Dr. C. in N. nur noch Transskripte von Gesprächen erstelle, hat der Beklagte den Beitragsbescheid vom 17. Oktober 2012 für das Jahr 2012 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 für das Jahr 2011 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er führt aus, die Beitragspflicht der Klägerin beruhe auf § 6 a Abs. 1, 5, 6 Satz 2 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) in Verbindung mit § 28 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 8. Juni 2010 (Satzung). Danach betrage der monatliche Regelpflichtbeitrag grundsätzlich 5/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der Deutschen Rentenversicherung. Die Klägerin könne nicht die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht wegen der bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen. Hierfür sei Voraussetzung, dass die Klägerin pflichtversichert sei, ohne selbständig tätig zu sein. Sie habe jedoch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handele. Zu Gunsten der Klägerin sei abweichend von § 28 Abs. 1 der persönliche Pflichtbeitrag gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung festgesetzt worden. Hierbei seien lediglich die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zugrunde gelegt worden. Bei der Bemessung der Beitragshöhe bestehe keine einschränkende Voraussetzung dergestalt, dass lediglich bestimmte Einkommensarten, namentlich Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit, heranzuziehen seien. Gleichwohl würden keine Beiträge aus Einkünften erhoben, die aus berufsfremden Tätigkeiten stammten. Nicht beitragspflichtig seien lediglich solche Einkünfte, die nicht der beruflichen Tätigkeit, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen seien. Alles, was aber im weitesten Sinne mit der beruflichen Tätigkeit des Mitglieds zusammenhänge, unterliege grundsätzlich der Beitragspflicht. Insbesondere bestünden die Einschränkungen, die die Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer mache, für das beklagte Versorgungswerk nicht. Bei der Klägerin liege eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Satzung vor. Ob man die Tätigkeit als noch psychotherapeutische Berufsausübung ansehen möge, könne dahin stehen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
18Die weitergehende Klage ist unbegründet.
19Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 für das Jahr 2011 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO.
20Der Bescheid beruht auf § 28 der Satzung i.V.m. § 6 a Abs. 1 HeilBerG. Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken; solche sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden.
21Gemäß § 28 Abs. 1 und 3 der Satzung entspricht der monatliche Regelpflichtbeitrag 5/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der Deutschen Rentenversicherung (Abs.1). Für Mitglieder, bei denen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder die Summe der Einkünfte nach § 18 und § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreichen, treten auf Antrag für die Bestimmung eines persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze die genannten Einkünfte aus §§ 18, 19 EStG, wobei die Einkünfte aus § 18 EStG vorrangig vor den Einkünften aus § 19 EStG herangezogen werden; dabei wird der persönliche Pflichtbeitrag durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die genannten Einkünfte bzw. Summe der Einkünfte ermittelt (Abs. 3).
22Die Klägerin kann der Heranziehung zu Beiträgen zunächst nicht entgegenhalten, dass sie gemäß Bescheid des Beklagten vom 23. August 2011 von der Beitragspflicht befreit worden ist. Die Befreiung erstreckte sich nämlich allein auf die Angestelltentätigkeit der Klägerin, für die sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Sie erfasste von vorneherein nicht eine selbständige Tätigkeit der Klägerin, für die sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Dies ist nach dem Wortlaut des Befreiungsbescheides eindeutig, wonach sie aufgrund der bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wird und die Befreiung von der Beitragspflicht (nur) solange wirkt, wie die Voraussetzungen, die zur Befreiung führen, weiterhin vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung wird auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, wer, ohne selbständig tätig zu sein, pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
23Die Klägerin übt mit ihrer Nebentätigkeit an der Universität in N. eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Satzung aus.
24Für die Qualifizierung der Tätigkeit als eine selbständige ist zunächst maßgeblich die steuerrechtliche Einordnung im Einkommensteuerbescheid. Dies folgt daraus, dass die Satzung in § 28 Abs. 3 und 4 für die Berechnung des Beitrages und den Nachweis des Einkommens auf den Einkommensteuerbescheid (des vorletzten Kalenderjahres bzw. für das erste Kalenderjahr der Selbständigkeit) verweist. Die Klägerin hat nach ihren Angaben die Tätigkeit bei der Universität N. im Jahr 2011 aufgenommen. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 weist insoweit „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ in Höhe von 16.830 € aus. Darauf, ob es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich demgegenüber um eine sogenannte Scheinselbständigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches – Sechstes Buch – (SGB VI) handelt, kommt es hier nicht an. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist die sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Einordnung nämlich nicht maßgebend.
25Vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 22. Oktober 2004 – XI B 166/02 -, Juris, und vom 17. Oktober 2003 – V B 80/03 -, Juris.
26Aufgrund des satzungsrechtlichen Verweises auf den Einkommensteuerbescheid steht für den Beklagten zugleich fest, dass er dessen Angaben der Berechnung des Beitrages zugrunde zu legen hat. Für eine eigenständige und möglicherweise von dem Einkommensteuerbescheid abweichende steuerrechtliche Bewertung durch den Beklagten bzw. durch das Verwaltungsgericht besteht hiernach kein Raum.
27Es handelt sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit der Klägerin auch um eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Satzung. Die Satzung des Beklagten, die in mehreren Bestimmungen von „selbständiger Tätigkeit“ spricht, enthält selbst keine Definition derselben. Dies spricht allerdings nicht dafür, dass nach dem Willen des Satzungsgebers jedwede selbständige Tätigkeit des Mitglieds, auch eine berufsfremde, die Beitragspflicht auslösen sollte. Ein entsprechend weites Verständnis der selbständigen Tätigkeit wäre mit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Satzung beruht, nicht zu vereinbaren.
28Gesetzliche Grundlage der Satzung des Versorgungswerks ist § 6 a Abs. 1 HeilBerG. Hiernach haben die Kammern, zu denen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG auch die Psychotherapeutenkammer gehört, durch besondere Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Gemäß § 6 a Abs. 5 HeilBerG erheben die Versorgungseinrichtungen von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.
29Der Wortlaut der zuletzt zitierten Bestimmung „aus der beruflichen Tätigkeit“ spricht bereits dafür, dass nicht jedwede berufliche Tätigkeit, sondern diejenige des Mitglieds gemeint ist, welche Grundlage der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist. Die von der Mitgliedschaft in der Kammer abgeleitete Mitgliedschaft im Versorgungswerk beruht auf der Zugehörigkeit der Betreffenden zu einer der in § 1 Satz 1 HeilBerG aufgeführten Berufsgruppen und knüpft in § 2 Abs. 1 HeilBerG an die Ausübung „ihres“ Berufs an. Damit ist für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeuten gemeint.
30Allerdings ist dieser Begriff nicht mit der Berufsausübung im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs nach §§ 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) gleichzusetzen. Voraussetzung für die landesrechtlich begründete Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ist nicht die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG. Für den Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts gilt vielmehr, dass dieser regelmäßig weiter auszulegen ist als derjenige im Sinne des Approbationsrechts.
31Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2008 – 5 A 4699/05 -, Juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007 – 8 LC 13/05 -, Juris.
32Dies ist vor allem damit zu begründen, dass bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung der Mitgliederkreis grundsätzlich so abgegrenzt werden darf, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. So ist eine kollektive Versorgung wirtschaftlich nur mit Erfolg durchführbar, wenn die Zahl der Mitglieder nicht zu klein ist und Ausnahmen und Befreiungen für Einzelfälle möglichst gering gehalten werden.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 – 5 C 69/79 -, Juris, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 6. März 2012 – 6 A 11306/11 -, Juris.
34Für ein weites Verständnis des kammerrechtlichen Begriffs der Berufsausübung spricht überdies auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Satzungsregelung. Käme es für die Heranziehung zu Beiträgen darauf an, ob das Mitglied Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG ausübt, obläge es dem Beklagten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Psychologischer Psychotherapeut eine mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ausübt.
35Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O.
36Ausgehend hiervon wird die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer und damit zugleich im Versorgungswerk derselben und daraus folgend eine Beitragspflicht nur durch eine solche berufliche Betätigung begründet, bei der psychotherapeutische Kenntnisse eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie aufweist.
37Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O.
38Anders formuliert wird eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Satzung angenommen, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübt, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder mit verwendet oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann.
39Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.
40Ausgeschlossen sind danach lediglich solche berufsfremden Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehen.
41Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. November 2005 – 1 A 148/04 -, Juris.
42Ausgehend von diesen Grundsätzen bewertet das Gericht die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Satzung. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
43Nach den vorstehenden Ausführungen ist für die Bewertung als einer Beitragspflicht unterliegende Berufstätigkeit als Psychotherapeut nicht entscheidend, ob die Tätigkeit eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz erfordert. Es muss sich auch nicht um eine heilkundliche Ausübung von Psychotherapie handeln. Als maßgeblich ist vielmehr der Umstand zu bewerten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Bereich der kinderpsychologischen Forschung entfaltet und damit eine gewisse fachliche Nähe zu der Tätigkeit des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht. Ihre Tätigkeit besteht in der Auswertung kleinkindlichen Verhaltens nach einem bestimmten, von ihr erlernten Verfahren im Rahmen einer Forschungsstudie zum Bindungsverhalten von Kleinkindern. Diese Tätigkeit berührt bereits aufgrund ihrer fachlichen Zuordnung zur psychologischen Forschung an einer Kinderklinik unter der Leitung eines Facharztes für pädiatrische Psychosomatik und Psychotherapie das Gebiet der Psychotherapie im weitesten Sinne. Vor allem auch spricht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beschriebene Art der Tätigkeit dafür, dass sie hierbei einzelne Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erworben hat, zumindest mitverwenden kann. So war Bestandteil ihrer Ausbildung gemäß dem von ihr vorgelegten Gesamtausbildungsplan gerade auch die Verhaltensbeobachtung und Exploration.
44Die nach allem bestehende inhaltliche Nähe zu der Berufstätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, für die der Klägerin die Approbation erteilt worden ist, reicht aus, um eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Satzung anzunehmen. Es handelt sich nicht um eine berufsfremde Tätigkeit, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung steht.
45Bestärkt wird diese Einschätzung der Tätigkeit der Klägerin als ihrer freiberuflichen Tätigkeit zugehörig schließlich auch durch die einkommensteuerrechtliche Behandlung. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 weist die fraglichen Einkünfte der Klägerin als solche aus selbständiger Tätigkeit aus, was für die steuerrechtliche Einordnung als eine selbständig ausgeübte Tätigkeit eines Angehörigen eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) spricht. Der Qualifizierung als selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Umstand entgegen, dass sie für ihre Tätigkeit zur Umsatzsteuer herangezogen werde. Dies dürfte darauf beruhen, dass von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz nur die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und eben nicht sämtliche sonstigen Tätigkeiten der Angehörigen eines Heilberufs befreit sind.
46Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es für die Frage der Beitragspflicht nach dem landesrechtlichen Heilberufsrecht nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehende Tätigkeit (auch) der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen könnte. Davon unabhängig bestehen allerdings Bedenken, ob die Klägerin geltend machen könnte, ihre Tätigkeit sei als „Nebentätigkeit“ von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit, vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (zur sog. Scheinselbständigkeit).
47Die Beitragsbescheide sind auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht das Bruttoeinkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, in welchem die Klägerin ihre Tätigkeit aufgenommen hat, entnommen, vgl. § 28 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung. Er hat unter Zugrundelegung dieses Jahreseinkommens die nach § 31 Abs. 1 der Satzung festzusetzenden Monatsbeiträge ermittelt, indem er das Jahreseinkommen durch die Zahl der Monate des Jahres 2011 geteilt hat, in denen die Mitgliedschaft der Klägerin bestanden hatte, d.h. seit Erteilung der Approbation am 16. Mai 2011, und diese mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % belegt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, auch die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Wenn auch die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2012 einer erneuten Prüfung bedarf und deshalb der Beklagte den Beitragsbescheid aufgehoben hat, so kommt eine Beteiligung des Beklagten an den Kosten dennoch nicht in Betracht, weil er erst in der mündlichen Verhandlung von den die Aufhebung des Bescheides rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt und umgehend hierauf reagiert hat.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
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