Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 2051/12
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. August 2012 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass der Kläger kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Die in der Ordnungsverfügung vom 16. August 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in den Iran angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 10. Oktober 1988 in Tapres/Iran geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
3Der Kläger reiste im März 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kreuzau an.
4Bei der Anmeldung legte er eine italienische „Carta D’Identita“, ausgestellt am 17. Oktober 2011, einen italienischen Reiseausweis für Flüchtlinge („Documento di Viaggio“ – „Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951“, Nr. 048755), ausgestellt am 25. März 2011, sowie eine italienischen Aufenthaltserlaubnis („permesso di soggiorno per stranieri“) vor, die wegen politischen Asyls („Asilo politico“) bzw. als anerkannter Flüchtling („riconosciuto rifugiato“) erstmals am 14. März 2011 erteilt und zuletzt bis zum 25. März 2016 verlängert wurde.
5Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Pizzabäcker in dem Imbissbetrieb „J. “ des Herrn F. B. , I.----straße 65 in 52372 L. . Falls dies nicht möglich sei, bat er um Erteilung einer Vorabzustimmung sowie Vorlage des Vorgangs an die Bundesagentur für Arbeit zwecks Zustimmung.
6Mit Schreiben vom 26. März 2012 teilte der Beklagte mit, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet, der über einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten hinausgehe visumspflichtig sei, und der Kläger sich zwecks Beantragung eines Visums an die zuständige italienische Auslandsvertretung wenden möge.
7Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 und vom 12. Juni 2012 wiederholte der Kläger seinen Erlaubnisantrag und verwies dabei auf die Vorschrift des § 39 Nr. 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), wonach er berechtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen.
8Mit Bescheid vom 16. August 2012, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag per Telefax übermittelt, stellte der Beklagte fest, dass der Kläger kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei und dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zustehe, drohte dem Kläger für den Fall, dass dieser das Bundesgebiet nicht bis zum 17. September 2012 verlassen habe, die Abschiebung in dessen Heimatland Iran an. Außerdem forderte er ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung auf und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht binnen 5 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € an.
9Der Kläger hat am 20. August 2012 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (8 L 409/12).
10Zu Begründung macht er geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG zu. Der potentielle Arbeitgeber, Herr B. , benötige zur Führung seines Imbissbetriebs dringend eine weitere Arbeitskraft als Pizzabäcker. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihm bereits zahlreiche Vermittlungsangebote gemacht, die jedoch alle erfolglos geblieben seien. Die Bewerber seien entweder ungeeignet gewesen oder hätten die Aufnahme der Beschäftigung wegen zu langer Anfahrtszeiten abgelehnt. Da keine anderen Bewerber vorhanden seien, stünden Belange des Arbeitsmarktes daher nicht entgegen. Das der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit zustehende Ermessen sei daher in Richtung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Zustimmung auf Null reduziert. Da er sich aufgrund seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis bei Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und den Erlaubnisantrag gemäß § 41 Abs. 3 AufenthV auch innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gestellt habe, sei er auch gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen.
11Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 27. Februar 2013 beim Beklagten des Weiteren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG beantragt und diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.
12Der Kläger beantragt – sinngemäß – schriftsätzlich,
13den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 Abs. 2 AufenthG bzw. als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a AufenthG zu erteilen.
14Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG nicht zustehe, da dieser nicht im Besitz einer italienischen Daueraufenthaltserlaubnis-EU („soggiornante di lungo periodo-CE“) sei.
17Mit Beschlüssen vom 10. Januar 2013 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (8 L 409/12) und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
18Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. November 2013 und vom 10. Dezember 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Band).
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
22Die Klage, die der Kläger mit Einwilligung des Beklagten zulässig um den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG erweitert hat (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO), hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
23Soweit der Kläger die Aufhebung der im Bescheid des Beklagten vom 16. August 2012 enthaltenen Feststellung seiner kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zulässig und auch begründet.
24Bei der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellung des Beklagten, dass der Kläger kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, handelt es sich bei verständiger Würdigung des Regelungsinhalts des Bescheides um einen feststellenden und damit nach § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO anfechtbaren Verwaltungsakt.
25Für die Beurteilung, ob eine behördliche Maßnahme einen Verwaltungsakt darstellt und welchen Inhalt dieser hat, sind die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist danach der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte und musste. Unklarheiten hierbei gehen zu Lasten der Verwaltung.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 = juris, Rn. 22; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 35 Rn. 71 ff.
27Davon ausgehend erweist sich der feststellende Teil des streitgegenständliche Bescheides hinsichtlich der vollziehbaren Ausreisepflicht bei objektiver Würdigung des Erklärungsgehalts als feststellender Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte die nach seiner Auffassung kraft Gesetzes bestehende vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers im Verhältnis zu diesem konkretisiert hat. Gegen den Regelungscharakter der Feststellung spricht zwar, dass der Beklagte den feststellenden Teil des Bescheides lediglich mit „Mitteilung über die Feststellung“ überschrieben hat, während er den Teil des Bescheides, der die Fristsetzung zur Ausreise, die Abschiebungsandrohung, die Aufforderung zur Abgabe des Passes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung enthält, mit „Ordnungsverfügung“ überschrieben hat. Maßgeblich für eine Qualifizierung als feststellender Verwaltungsakt spricht jedoch, dass der Beklagte im Betreff den Regelungsinhalt des Bescheides selbst mit „Feststellung der gesetzlich bestehenden Ausreiseverpflichtung“ umschreibt und diese nach Darlegung der Rechtslage in Gestalt eines der Form nach besonders hervorgehobenen Verfügungssatzes ausdrücklich ausspricht („Ich stelle somit fest, dass Sie kraft Gesetzes zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sind“), anstatt dies im Rahmen der rechtlichen Begründung der Abschiebungsandrohung – wie sonst üblich – darzulegen. Sollten trotz dieses hinreichend deutlich zum Ausdruck kommenden Regelungscharakters der Feststellung diesbezüglich gleichwohl noch Zweifel verbleiben, gingen diese nach den vorstehenden Maßstäben ebenfalls zu Lasten des Beklagten.
28Die gegen diese Feststellung gerichtete Klage ist auch begründet. Die Feststellung, dass der Kläger kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Der Kläger war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides weder gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – Nr. 3 der Vorschrift ist hier nicht einschlägig – vollziehbar ausreisepflichtig.
30Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Dies war – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht der Fall.
31Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist nach den hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt (Nr. 1) oder den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (Nr. 2). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer zur Einreise ins Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.
32Der Kläger war bei seiner Einreise ins Bundesgebiet im März 2012 im Besitz eines italienischen Reiseausweises für Flüchtlinge („Documento di Viaggio“ – „Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951“, Nr. 048755) und damit eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Einreise erforderlichen ausländischen Passersatzes (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AufenthV). Außerdem bedurfte er aufgrund des Rechts der Europäischen Union zur Einreise ins Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels. Denn er war bei der Einreise im Besitz einer bis zum 25. September 2016 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („permesso di soggiorno per stranieri“), aufgrund der er gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) i.V.m. § 15 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise – sowie für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten – befreit war. Nach Art. 21 SDÜ können nämlich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie – wie der Kläger – die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaates stehen.
33Die danach ohne (nationalen) Aufenthaltstitel zulässige Einreise des Klägers war auch nicht etwa deswegen unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil dieser ggf. bereits bei Einreise die Absicht hatte, im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und damit letztlich einen Daueraufenthalt angestrebte. Denn durch den Verweis auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG in § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird angesichts der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich der Frage der unerlaubten Einreise klargestellt, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels allein nach objektiven Kriterien und gerade nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73).
34Vgl. ebenso für die Einreise mit einem Schengen-Visum für Kurzaufenthalte trotz beabsichtigten Daueraufenthalts: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, BVerwGE 138, 353 = juris, Rn. 20, sowie Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 -, NJW 2005, 2095.
35Die Tatsache, dass der Ausländer nicht mit einem für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen (nationalen) Aufenthaltstitel eingereist ist (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG), kommt allerdings dann zum Tragen, wenn der Ausländer später einen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet beantragt. Denn hierbei ist, sofern kein Ausnahmefall nach § 39 AufenthV vorliegt, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu beachten, wonach der Ausländer mit dem – für den jeweiligen Aufenthaltszweck – erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist sein muss.
36Der Kläger war auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig, weil er am 22. März 2012 und damit noch während der Dauer seines nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßigen Aufenthalts einen Antrag auf (erstmalige) Erteilung des für seinen beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat und dieser Antrag auch die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat.
37Vgl. zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG bei Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 2. Januar 2008 - 18 B 1945/07 -, juris, Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. Februar 2011 - 10 CS 10.3149, u.a. -, juris, Rn. 30.
38Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.
39Zwar hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich nur „festgestellt“, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht zusteht. Der Sache nach hat er damit jedoch den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 22. März 2012, an dessen Bescheidung dieser zuvor wiederholt erinnert hatte, abgelehnt und damit eine für diesen belastende Regelung getroffen. Im Hinblick auf die Versagung eines beantragten Verwaltungsakts ist aber die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO).
40Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
41vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, InfAuslR 2013, 364 = juris, Rn. 8,
42ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43Der Kläger kann zunächst nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG beanspruchen.
44Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
45Der Kläger erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht.
46Die von ihm angestrebte Beschäftigung als Pizzabäcker in dem Imbissbetrieb „J. “ des Herrn F. B. bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil eine Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht ersichtlich ist und auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 ff. der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der Fassung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) vorliegt.
47Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung dieser Beschäftigung liegt jedoch nicht vor und kann auch nicht zulässig erteilt werden. Denn weder ist ersichtlich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Pizzabäcker, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung besonders bestimmt ist, noch ist die Erteilung der Zustimmung aufgrund der insoweit maßgeblichen Beschäftigungsverordnung zulässig. Die vom Kläger angestrebte Beschäftigung unterfällt keinem der Zustimmungstatbestände der §§ 2 ff. BeschV, insbesondere auch nicht dem des § 11 Abs. 2 BeschV (sog. Spezialitätenköche). Denn weder handelt es sich bei einem Imbisslokal um ein Spezialitätenrestaurant noch fällt ein Pizzabäcker unter den Begriff des Spezialitätenkochs im Sinne dieser Bestimmung (vgl. insoweit auch Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesagentur für Arbeit zur BeschV, Stand: August 2013, Nr. 2.11.202 bis 2.11.204). Im Übrigen ist nach der Beschäftigungsverordnung in der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Fassung eine Zulassung von gering qualifizierten Arbeitskräften zum Arbeitsmarkt, soweit es sich – wie beim Kläger – um Ausländer aus Drittstaaten handelt, nur noch für die in den §§ 12, 13, 15 a, 15 b und 15 c BeschV erfassten Berufsgruppen möglich (vgl. BR-Drs. 182/13, S. 1 f., 24 sowie BR-Drs. 182/1/13, S. 5 f.).
48Darüber hinaus fehlt es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem – für den jeweiligen Aufenthaltszweck – erforderlichen Visum eingereist sein muss.
49Insbesondere ist die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV ausnahmsweise im Bundesgebiet zulässig. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung – wie dargelegt – aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Jedoch erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie dies § 39 Nr. 6 AufenthV außerdem voraussetzt. Dies gilt unabhängig davon, dass – wie ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen, auch schon deshalb, weil unter Anspruch im Sinne des § 39 Nr. 6 AufenthV nur ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Rechtsanspruch zu verstehen ist. Ein Ermessensanspruch reicht selbst im Falle einer Ermessensreduktion auf Null insoweit nicht aus.
50Vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 39 Nr. 3 AufenthV: BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 ‑ 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris, Rn. 24.
51Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG steht jedoch im Ermessen der Ausländerbehörde („kann“ erteilt werden).
52Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 38 a Abs. 1 AufenthG ableiten.
53Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will.
54Vorliegend ist nicht festzustellen, dass dem Kläger von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt worden ist. Der Kläger hat lediglich eine italienische Aufenthaltserlaubnis („permesso di soggiorno per stranieri“) vorgelegt, die ihm vom italienischen Staat als in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannter Flüchtling („riconosciuto rifugiato“) erteilt worden ist (vgl. den von ihm vorgelegten Reiseausweis für Flüchtlinge „Documento di Viaggio“ – „Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951“, Nr. 048755). Hierbei handelt es sich nicht um eine italienische Daueraufenthaltserlaubnis-EU (sog. „soggiornante di lungo periodo-CE“), durch die einem Drittstaatsagehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wird. Diese Rechtsstellung kann dem Kläger als anerkanntem Flüchtling auch gar nicht zuerkannt worden sein, weil Flüchtlinge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie).
55Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Klage hingegen – teilweise – begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit der Beklagte dem Kläger darin die Abschiebung in den Iran angedroht hat.
56Zwar bestimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Aus § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG ergibt sich aber, dass eine Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als sie die Abschiebung in einen Staat androht, in den der Ausländer wegen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Der rechtswidrige Teil der Abschiebungsandrohung ist in diesen Fällen auf Klage hin aufzuheben.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = juris, Rn. 33.
58Vorliegend besteht ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2, 4. Alternative i.V.m. Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Iran. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt u.a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft dient ein nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge.
59Ausweislich der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente handelt es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling. Er ist im Besitz eines von Italien als Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention am 25. November 2011 ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge („Documento di Viaggio“ – „Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951“, Nr. 048755). Entsprechend wurde ihm von den italienischen Behörden auch am 14. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis („permesso di soggiorno per stranieri“) wegen politischen Asyls („Asilo politico“) bzw. als anerkanntem Flüchtling („riconosciuto rifugiato“) erteilt, die zuletzt bis zum 25. März 2016 verlängert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung jedoch als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Sein lediglich auf drei Monate beschränktes Aufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund der italienischen Aufenthaltserlaubnis ist inzwischen abgelaufen.
61Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht an.
62Vgl. zu § 58 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, NWVBl. 2009, 353 = juris, Rn. 30 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 8 L 254/09 -; ebenso für die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2258) geänderte, ab dem 26. November 2011 geltende Fassung: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 3, Stand: August 2013, § 59, Rn. 38 ff.
63Unabhängig davon ergibt diese sich die jedoch auch aus § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da die Versagung des Aufenthaltstitels mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 409/12) vollziehbar ist.
64Die dem Kläger nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten.
65Soweit der Kläger die Aufhebung der Anordnung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung begehrt, hat die Klage keinen Erfolg.
66Der Bescheid vom 16. August 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
67Die Anordnung zur Abgabe des Passes bzw. Passersatzes in amtliche Verwahrung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 5 AufenthG, wonach der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden soll. Besondere Umstände, die hier abweichend vom Regelfall („soll“) ausnahmsweise die Belassung des Passes beim Kläger gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
68Die Zwangsgeldandrohung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 200,00 € in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Kläger zur Erfüllung der Pflicht zur Abgabe des Passes zu bewegen.
69Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gemessen am Gesamtstreitgegenstand – Feststellung der vollziehbaren Ausreisepflicht sowie Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zuzüglich der vollstreckungsrechtlichen Annexmaßnahmen – bewertet die Kammer das Maß des Unterliegens des Klägers mit 3/4, da dieser in Bezug auf den Hauptstreitgegenstand – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – unterlegen ist, und das des Beklagten mit 1/4, da dieser lediglich in Bezug auf die Feststellung der vollziehbaren Ausreisepflicht und einen Teil der Abschiebungsandrohung – der Bestimmung des Zielstaates der Abschiebung – unterlegen ist.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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- § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 1 Begriffsbestimmungen 1x
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 BeschV 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 2, 4. Alternative i.V.m. Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 8 L 409/12 3x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 457/04 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1662/10 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1945/07 1x (nicht zugeordnet)
- 18 A 2620/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 254/09 1x (nicht zugeordnet)