Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1388/10
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 23. August 2012 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beginnend ab 7. März 2012 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist am 00.00.1950 geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige und geschieden. In der Bundesrepublik leben zwei Söhne sowie eine Tochter. Die Kinder und ihre Familien leben alle in einem Haus in T. . An näheren Verwandte lebt in der Türkei nach Angaben der Klägerin nur noch ihre 92jährige Mutter.
3Die Klägerin reiste wohl im Herbst 2008 ohne Visum in die Bundesrepublik ein. Am 29. Dezember 2008 zeigte der Prozessbevollmächtigte die Einreise an und beantragte zunächst die Erteilung einer Duldung, die ihr auch nach Zuweisung nach T. vom damals noch zuständigen Kreis B. erteilt (und bis heute verlängert) wurde.
4Das Amtsgericht F. ordnete mit Beschlüssen vom 9., 25., und 26. Februar eine (allumfassende) Betreuung der Klägerin (zunächst bis 24.2.2016) an und bestellte den Sohn N. zum Betreuer und den Schwiegersohn B. zum Ersatzbetreuer.
5Im Hinblick auf die Geltendmachung diverser Erkrankungen und der Vorlage zweier fachärztlicher Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie T. aus X. veranlasste die damals zuständige Ausländerbehörde (Kreis B.) eine amtsärztliche Begutachtung der Klägerin. In dem vom 10. Juni 2009 datierenden Gutachten sind folgende relevante Gesundheitsstörungen festgestellt worden:
6- akuter Atemwegsinfekt bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung
7- dekompensierte Hypertonie
8- Herzinsuffizienz
9- Diabetes mellitus, Typ II
10In Zusammenfassung aller Befunde, insbesondere aufgrund der dekompensierten Hypertonie und der akut verschlimmerten Dyspnoe bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung, kam die Amtsärztin B. zum Ergebnis, dass die Klägerin derzeit nicht reisefähig sei, es sich jedoch um behandelbare Erkrankungen handele. Auf psychiatrischer Seite bestehe kein Ausreisehindernis. Eine Überprüfung solle in sechs Monaten erfolgen.
11Am 12. November 2009 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
12Unter dem 18. Februar 2010 erfolgte eine amtsärztliche Stellungnahme über eine am 10. Februar 2010 durchgeführte Nachuntersuchung. Darin führte die Amtsärztin Dr. O. aus, dass die Klägerin neben der festgestellten Lungenerkrankung und Herzschwäche an einer deutlichen Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer beginnenden Demenz sowie Erkrankungen aus dem orthopädischen Formenkreis (degenerative Abbauveränderungen in Bereich der Wirbelsäule und großer Gelenke) leide. Dies alles mache eine ständige Beaufsichtigung der Klägerin erforderlich. Außerdem brauche sie bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens und auch dem Waschen und Anziehen Hilfe, so dass von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden müsse. Sie sei auf ständige Betreuung und Hilfe sowohl für den Bereich der Körperpflege als auch des täglichen Lebens angewiesen. Nur wenn im Heimatland eine solche Versorgung mit Sicherheit gewährleistet werden könne, sei von einer Reisefähigkeit der Klägerin auszugehen.
13Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte die deutsche Botschaft in Ankara mit, dass in der Türkei grundsätzlich Demenz, Lungenerkrankungen und Herzschwäche behandelt werden könnten. Zu Einzelheiten bedürfe es der (kostenpflichtigen) Einschaltung eines Vertrauensarztes. Die Versorgung und Pflege von Verwandten werde in der Türkei grundsätzlich innerhalb der Familie wahrgenommen. Staatliche Alten- und Pflegeheime existierten nur in sehr begrenzter Anzahl, die Aufnahmebedingungen seien sehr streng. Die Unterbringung in privaten Pflegeheimen sei kostenpflichtig.
14Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 bat die Beklagte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) um eine Stellungnahme nach § 72 Abs. 2 AufenthG wegen des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse.
15Im Januar 2012 legte die Klägerin eine weitere fachärztliche Bescheinigung des Herrn T. vom 18. Januar 2012 vor, und am 30. Januar 2012 erfolgte eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2012 kommt die Amtsärztin Frau P. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nach den diagnostizierten Grunderkrankungen zwar gegen eine Flugreisetauglichkeit keine schwerwiegenden Bedenken bestünden, wegen der seelischen Gesamtsituation aber eine ärztliche Begleitung empfohlen werde. Bei der Ankunft der Klägerin im Heimatland müsse aber vor allem gewährleistet sein, dass die unmittelbare Unterbringung in einer Einrichtung erfolge, in der die Klägerin einerseits Hilfe bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens erhalte und andererseits eine fachkompetente Begleitung vorhanden sei, um im Hinblick auf ihre seelisch/geistige Gesundheit Zustände erkennen zu können, die der ärztlichen Hilfe bedürften. In Situationen, in denen eine haus- oder fachärztliche Behandlung erforderlich sei, müsse diese mit und für die Klägerin in die Wege geleitet werden können, einschließlich eines Transports zu den behandelnden Ärzten.
16Das Bundesamt vertritt in seiner vom 7. März 2012 datierenden Stellungnahme gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Auffassung, dass im Falle der Klägerin keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere nicht solche nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ihre Behandlung und Medikation/Therapie sei auch in der Türkei grundsätzlich möglich und verfügbar.
17Eine vor Klageerhebung angestrebte außergerichtliche Regelung über den Verbleib der Klägerin in Deutschland scheiterte daran, dass ihre Kinder sich nur im Stande sahen, eine Verpflichtungserklärung betreffend die Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum, Kultur- und Freizeitaktivitäten abzugeben, nicht aber hinsichtlich etwaiger Krankenkosten.
18Mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin zur freiwilligen Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass bereits die Einreise ohne erforderliches Visum und die Passlosigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheitere bereits daran, dass nach der Auskunft des BAMF keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse ersichtlich seien. Die Behandlung der attestierten Krankheiten der Klägerin sei in der Türkei grundsätzlich möglich, die notwendigen Medikamente seien erhältlich. Ebenfalls seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben. Die Ausreise der Klägerin sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Sie verfüge über einen –zwar abgelaufenen, aber verlängerbaren – Reisepass und sei nach keinem der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen flugreiseuntauglich. Schließlich fehle es auch an den Voraussetzungen der Erteilung nach § 25 i.V.m. Art. 8 EMRK, denn eine „Verwurzelung“ könne schon wegen Fehlens einer sprachlichen und wirtschaftlich Integration nicht festgestellt werden.
19Die Klägerin hatte bereits am 5. August 2010 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgte. Nach Erlass ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. August 2012 in dieses Verfahren einbezogen worden.
20In einer am 10. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich die Kammer zur rechtlichen Beurteilung geäußert und insbesondere auch auf das mögliche Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Sinne des § 25 Abs. 3 AufenthG hingewiesen.
21Daraufhin hatten die Beteiligten auf Anregung der Kammer einen Widerrufsvergleich geschlossen, der materiell folgende Regelungen enthielt:
22Die Kinder der Klägerin sowie der Schwiegersohn der Klägerin werden in der erforderlichen Form ausländerrechtliche Verpflichtungserklärungen abgeben, die alle Leistungen außer den Krankheitskosten der Klägerin abdecken.
23Die Beklagte wird der Klägerin für den Fall der Erfüllung der unter 1. und 2. genannten Verpflichtungen ab dem 7. März 2012 eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen.
24Diesen Vergleich widerrief die Beklagte fristgemäß, die Beteiligten haben auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung für den Fall des Widerrufs verzichtet.
25Die Klägerin, die zwischenzeitlich über einen bis Mai 2022 gültigen Pass verfügt, beantragt,
26die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 23. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis ab dem 7. März 2012 zu erteilen,
27hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hat sich zunächst zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung bezogen.
31Nach Widerruf des Vergleichs hat die Beklagte ergänzend vorgetragen. Sie hält den zu entscheidenden Sachverhalt für nicht hinreichend ausermittelt. Das Gericht sei seiner sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebenden Verpflichtung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (noch) nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe die Kammer nicht ihre Erkenntnisquellen für die Feststellung offenbart, dass die Klägerin die grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung im Heimatland wegen ihres geistigen Zustandes individuell nicht erreichen könne. Die Beklagte habe sich nach der mündlichen Verhandlung bemüht, die entscheidungserheblichen Rahmenbedingungen für die unter Betreuung stehende Klägerin im Heimatland weiter zu recherchieren. Bedauerlicherweise seien die Rückmeldungen von BAMF und deutscher Botschaft in Ankara trotz eingehender Fragestellung aber ohne weiterführende Ausführungen und Wertungen geblieben.
32Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie sich nochmals an die Botschaft gewandt habe. Im Weiteren legte sie eine Mail des deutschen Generalkonsulats in Istanbul vor. Darin ist ausgeführt, dass auch in der Türkei die Bestellung eines Betreuers möglich sei. Die Anmeldung bei der türkischen gesetzlichen Sozialversicherung sei zunächst nicht möglich, erst müsse ein etwaiger Krankenversicherungsschutz in Deutschland überprüft werden. Die Möglichkeiten der „sozialen Versorgung“ könnten von dort nicht überprüft werden. Im übrigen wird auf das Leistungsangebot der ZAB Dortmund zur Rückführung medizinischer Fälle in die Türkei verwiesen.
33Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte die Beklagte mit, dass das Gesundheitsamt zwischenzeitlich seine Stellungnahme durch die den gestellten Diagnosen zuzuordnenden ICD-Codes ergänzt habe und diese nunmehr dem Internationalen Sozialdienst (ISD) mit der Prüfung zugeleitet worden seien, inwieweit den gestellten Anforderungen im Zielstaat, der Türkei, Rechnung getragen werden könne. Diese Anfrage blieb jedenfalls materiell ohne greifbares Ergebnis, weil der ISD am falschen Ort recherchierte (der ISD forschte in Gülpinar/Provinz Canakkale, die Klägerin stammt jedoch aus Gülpinar/ Stadt Aksaray/ Provinz Aksaray).
34Unter dem 23. Juli 2013 fragte die Kammer bei der deutschen Botschaft in Ankara nochmals nach den Möglichkeiten einer (vollumfassenden) Heimunterbringung gemäß den Vorgaben der Amtsärztin sowie den anfallenden Kosten an. Gleichzeitig bat sie die Klägerin um Angaben zu den Einkommen ihrer in Deutschland lebenden Kinder.
35Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte die Botschaft mit, dass es in der Türkei z. Zt. knapp 300 Heime für ältere Menschen gebe, davon etwa 120 private. Voraussetzung für die Aufnahme in ein (staatliches) Altersheim sei u. a. die Selbstversorgung. Für die Unterbringung in einem (staatlichen) Alterspflegeheim sei u. a. ein Nachweis der sozialen bzw. wirtschaftlichen Not in Form eines Untersuchungsberichts notwendig. Bei staatlichen Einrichtungen würden die Kosten in der Regel vom Staat getragen, über die Kosten privater Einrichtungen lasse sich keine pauschale Aussage treffen. Nach türkischem Recht seien Kinder ihren Eltern gegenüber soweit zur Sorge verpflichtet, wie es die eigenen Umstände oder finanziellen Mittel erlaubten. Die Klägerin hat unter Vorlage von Gehaltsmitteilungen mitgeteilt, dass ihre Söhne (beide sind verheiratet und haben Kinder) jeweils ein Nettoeinkommen von gut 1.000,- € hätten und ihre Tochter Hausfrau ohne eigenes Einkommen sei.
36Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
39Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift - in der wegen des Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung - soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Bei diesen handelt es sich um sog. asylunabhängige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Da die Klägerin, die ohne Visum eingereist ist, kein Asylverfahren betrieben hat, besteht für die Feststellung, ob ein solche Abschiebungsverbot vorliegt oder nicht, nicht (wie bei Asylbewerbern, § 31 Abs. 1 AsylVfG) die Zuständigkeit des BAMF. Vielmehr ist die Beklagte originär für die Beurteilung zuständig, hat aber das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. An die Stellungnahme des BAMF ist die Ausländerbehörde aber nicht gebunden. Sie hat vielmehr unter Be- und Verwertung der (im behördeninternen Beteiligungsverfahren abgegebenen) Stellungnahme des BAMF eine eigene einzelfallbezogene Entscheidung zu treffen,
40vgl.: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK AufenthG), § 25 AufenthG, Rdnr. 30 ff), Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr.47.
41In Betracht zu ziehen ist insoweit allein ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
42Hiervon muss die Kammer bei dem im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachstand ausgehen. Nach der letzten amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2012 ist nicht der Transport der Klägerin in die Türkei, also ihre Reisefähigkeit problematisch, vielmehr muss bei einer Rückführung der Klägerin in die Türkei gewährleistet sein:
431. die unmittelbare Unterbringung in einer Einrichtung, in der sie
44a. Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erhält und
45b. eine fachkompetente Begleitung vorhanden ist, die erkennt, wann die Klägerin im Hinblick auf ihre seelisch/geistige Gesundheit ärztlicher Hilfe bedarf, und
462. die Organisation und Begleitung einschließlich des Transports bei notwendigen haus- oder fachärztlichen Behandlungen.
47Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nicht als hinreichend gesichert an, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließen zu können.
48Das BAMF kommt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2012 zum Ergebnis, dass für Personen mit dem Krankheitsbild der Klägerin auch in der Türkei grundsätzlich und abstrakt eine persönliche/medizinische Versorgung in dem Maße möglich ist, wie amtsärztlich für die Klägerin gefordert. Die Stellungnahme des BAMF - dem Grunde nach ist es ein Abschreiben des Lageberichts 2011 – erschöpft sich allerdings darin, in Art einer Materialsammlung quasi einzelne Mosaiksteinchen zu beschreiben und (isoliert) zu bewerten, nämlich
49- Krankheiten, auch schwere und chronische, können in der Türkei behandelt werden
50- psychische Krankheiten können behandelt werden,
51- Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohneinheiten gibt es nur in begrenzter Kapazität
52- Defizite bestehen bei Schmerz- und Palliativmedizin
53- häusliche Krankenbetreuung durch mobile Teams (auch Südtürkei)
54- „Grüne Karte“ für Minderbemittelte, Verweis auf (finanzielle) Versorgung durch im Ausland lebende Familienmitglieder.
55Sie verhält sich aber nicht konkret zum Fall der Klägerin selbst, die einzelnen Mosaiksteinchen ergeben kein „fallbezogenes“ Bild.
56Die Beklagte hat sich in der angefochtenen Ordnungsverfügung aber nur diese Ausführungen zu eigen gemacht. Aus diesen Mosaiksteinchen setzt die Beklagte aber kein die Klägerin betreffendes Mosaik zusammen, sondern beschreibt einzelne der Mosaiksteine nochmals und kommt danach zu dem Schluss, dass „aus den o. a. Gründen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt“ wird. Auf die Frage der Erreichbarkeit – die Verfügbarkeit dürfte unstreitig sein- dieser Versorgung für die Klägerin geht die Beklagte nicht ein. Eine hier gebotene eigenständige konkrete fallbezogene Entscheidung der Beklagten – gegebenenfalls unter Verwendung der Stellungnahme des BAMF bzw. einzelner Teile davon – lässt die Ordnungsverfügung vermissen. Eine solche wäre aber hier in besonderer Weise geboten gewesen, da nicht im Raum steht, „ob“ die geforderte Versorgung in der Türkei generell geleistet werden kann, sondern es geht vorrangig um die Organisation des Zusammenbringens der Klägerin mit einer konkreten adäquaten medizinischen/hauswirtschaftlichen Betreuung, mithin das „Wie“.
57Sich hiermit auseinanderzusetzen hätte aber auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG,
58vgl.: Urteil vom 29.10.2002, 1 C 1/02, juris, (dort entschieden für einen Fall mit der Grundkonstellation fehlende Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungs-einrichtungen [bei hebephrener Psychose],
59nahegelegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht sich zunächst dazu verhalten, dass auch das nicht erlangen können an sich vorhandener medizinischer Versorgung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sein kann. Hier hat es ausgeführt:
60„Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. auch Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 zur Veröffentlichung im Buchholz unter 402.240 § 53 vorgesehen). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt dem Kläger die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung, weshalb die erforderliche Medikamenteneinnahme durch Bezugspersonen überwacht werden müsse. Ausgehend davon hätte geprüft werden müssen, ob für den Kläger in Sri Lanka unter diesen Umständen die erforderliche medizinische Behandlung tatsächlich erlangbar ist.“
61Im weiteren hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung damit befasst, wo die Grenze zwischen inlandsbezogenem und zielstaatsbezogenem Abschiebungshindernis zu ziehen ist. Diesbezüglich ist in der Entscheidung ausgeführt:
62„Dabei genügt es allerdings für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Sri Lanka aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage wäre, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen. Denn derartige Übergangsschwierigkeiten hängen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen wie dem des Klägers auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis läge im Falle des Klägers erst dann vor, wenn ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner medikamentösen und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung voraussichtlich nicht zur Verfügung stünde.“
63Eine solche Sachlage sieht die Kammer unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Vorgaben im Falle der Klägerin als gegeben an. Objektiv sind die Voraussetzungen einer Behandlung und Betreuung der Klägerin in der Türkei vorhanden, sie bedarf jedoch (dauerhaft) der Hilfe einer anderen Person/anderer Personen, um sie zu erlangen und zu sichern.
64Nach den von der Beklagte im Verwaltungsverfahren und im Verlaufe des Gerichtsverfahrens sowie von der Kammer im laufenden Verfahren eingeholten Informationen kann diese Voraussetzung (jedenfalls derzeit und kurzfristig) nicht erfüllt werden.
65Die Kammer geht dabei von Folgendem aus:
66a) Die Klägerin verfügt in der Türkei über keinerlei Verwandtschaft, die ihre Betreuung übernehmen könnte. Wie aus der mündlichen Verhandlung bekannt ist, leben die (drei) Kinder der Klägerin in Deutschland. In der Türkei lebt –nach Angaben der Klägerin- noch ihre Mutter, die mit einem Alter von 92 Jahren allerdings für diese Aufgabe nicht in Betracht kommen dürfte. Die Nachforschungen der Beklagten nach weiterer Verwandtschaft in der Türkei blieben (jedenfalls bisher) erfolglos.
67b) Die Möglichkeit einer Heimunterbringung wäre generell nur in beschränktem Umfang gegeben. Nach der von der Kammer eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft gibt es zur Zeit ca. 300 Heime für ältere Menschen, davon ca. 120 private. Von den Anforderungen her dürfte die Unterbringung in einem (staatlichen) Altersheim schon deshalb ausscheiden, weil dort Selbstversorgung gegeben sein muss. In Betracht käme – nach den grundsätzlichen Aufnahmekriterien- mithin nur die Aufnahme in ein (staatliches) Alterspflegeheim oder Rehabilitationszentrum. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung (bei staatlicher Kostentragung) ist das Vorliegen einer sozialen/wirtschaftlichen Notlage. Soweit sich der Kammer erschließt, sind bisher keine diesbezüglichen Feststellungen erfolgt oder in die Wege geleitet. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2013 angesprochenen Bemühungen haben augenscheinlich bislang zu keinem Ergebnis geführt.
68c) Eine (nachhaltige) Finanzierung einer Heimunterbringung der Klägerin durch ihre in Deutschland lebenden Kinder scheidet nach Auffassung der Kammer aus. Grundsätzlich sind auch nach türkischem Recht Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Wie aus der Auskunft der deutschen Botschaft hervorgeht, dürften sich Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsprozesses in der Türkei schwierig gestalten, da alle Kinder der Klägerin in Deutschland leben. Nach den im Verfahren von den Kindern der Klägerin gemachten Angaben (Familienstand, Anzahl der eigenen Kinder) und vorgelegten Gehaltsabrechnungen erscheint es auch nicht realistisch, dass sie -auch nur in geringem Umfang – zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könnten. Jedenfalls kann in keinem Fall davon ausgegangen werden, dass ein Heimaufenthalt der Klägerin in der Türkei finanziell abgedeckt werden könnte.
69In Würdigung all dessen geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
70Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG „soll“ bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es besteht im Regelfall ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Besondere Umstände für einen atypischen Sachverhalt, der ein Abweichen von der Regelvermutung gebieten würde, sind nicht ersichtlich. Einer Prüfung, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen bedarf es hier nicht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 3 von der Anwendung der Abs. 1 und 2 (des § 5) abzusehen. Danach war die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG im zeitlich beantragten Rahmen zu verpflichten.
71Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 25 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 25 Abs. 3 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs.3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 C 1/02 1x (nicht zugeordnet)