Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1477/13.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 - 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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