Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 454/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin stellte am 4. Juli 2013 gemeinsam mit der Firma C. GmbH bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Bereich der beabsichtigten 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten, Teilabschnitt B - Fläche 2 - (Windkonzentrationszone) in der Gemarkung S. (WEA 1) sowie (WEA 2). Ausweislich des Antrages sollte der Vorbescheid gerichtet sein auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen und der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit. Immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Belange sollten ausgeklammert sein. Zu den geplanten Anlagen teilte die Klägerin mit, dass es sich bei beiden Anlagen um Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 2 MW bis 3,4 MW, mit einem Rotordurchmesser von 92 m bis 120 m und mit einer Nabenhöhe von 100 m bis 140 m handeln solle. Der genaue Standort beider Anlagen wurde durch die Angabe der Rechts- und Hochwerte sowie durch die zeichnerische Darstellung in einem amtlichen Lageplan gekennzeichnet. Als beispielhafte Anlagen wurden für die WEA 1 die Anlage REpower 3.2 MM 114 mit 3.200 KW, 114 m Rotordurchmesser und 123 m Nabenhöhe, und für die WEA 2 die Anlage REpower 3.4 MM 104 mit 3.400 KW, 104 m Rotordurchmesser und 98 m Nabenhöhe genannt. Die genaue Anlage, für die im weiteren Verlauf die Genehmigung beantragt werden solle, stehe noch nicht fest. Lediglich der exakte Standort sei festgelegt.
3Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 und 22. Juli 2013 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Antrages. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine vollständige Ausklammerung des Immissions- und Naturschutzes nicht möglich sei. Insoweit sei die Vorlage ergänzender Unterlagen, u. a. einer Lärmprognose, erforderlich. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolge erst, wenn die Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung genehmigt worden sei.
4In einem Schreiben vom 18. Juli 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass der Antrag bereits vollständig eingereicht sei. Die beanstandete Ausklammerung der immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Fragen sei zulässig. Insbesondere sei die für die Erteilung des Vorbescheids erforderliche vorläufige positive Gesamtbeurteilung möglich. Etwaige Probleme im Zusammenhang mit Lärm oder Schattenwurf ließen sich beispielsweise ohne weiteres durch Nebenbestimmungen in der späteren Genehmigung regeln. Die natur- und artenschutzrechtlichen Belange seien schon im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans betrachtet und abgearbeitet worden.
5Mit Schreiben vom 6. August 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Flächennutzungsplanänderung zwischenzeitlich durch die Bezirksregierung genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei aber mit Nebenbestimmungen versehen worden, die vom Rat der Stadt B. noch nicht bestätigt worden seien. Die Änderung sei daher noch nicht bestandskräftig. Gleichwohl solle die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nunmehr erfolgen.
6Mit Schreiben vom 12. August 2013 wies die Klägerin vertiefend darauf hin, dass eine positive vorläufige Gesamtbeurteilung möglich sei. In diesem Zusammenhang legte sie weitere Unterlagen, u. a. eine Lärmprognose vor. Diese führe zwar bei drei Immissionspunkten zu einer Lärmrichtwertüberschreitung von bis zu 1 dB(A). Aufgrund der berücksichtigten Vorbelastung von zwei Windenergieanlagen auf niederländischem Gebiet stehe die Richtwertüberschreitung einer Genehmigung und damit auch der Erteilung des beantragten Vorbescheides aber nicht entgegen.
7Mit Schreiben vom 15. August 2013 leitete die Beklagte daraufhin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein und versah die Anschreiben mit einem Hinweis darauf, dass inzwischen ein weiterer Antrag für zwei andere Windenergieanlagen auf der gleichen Fläche mit einer Nabenhöhe von 94 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe von 150 m gestellt worden sei.
8Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nahmen die Untere Landschaftsbehörde, das Bauordnungsamt und die zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden zum Vorhaben Stellung. Nachdem die Luftfahrtbehörden jeweils mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 ihre Zustimmung für Windenergieanlagen mit einer Maximalhöhe von 325 m über NN gegeben hatten, forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Januar 2014 die Beklagte auf, die Vorbescheidsanträge nunmehr zu bescheiden.
9Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Vorbescheiden für die beiden Windenergieanlagen ab. Die beteiligten Behörden hätten zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Errichtung der Windenergieanlagen geltend gemacht. Es bestehe gleichwohl kein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides. Es fehle bereits an dem erforderlichen berechtigten Interesse. Ein solches werde dann bejaht, wenn der Vorbescheid im Hinblick auf die damit verbundene Bindungswirkung geeignet sei, das Investitionsrisiko des Antragstellers zu verringern, weil hinsichtlich der zu Überprüfung gestellten Fragen, wie insbesondere der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Standortes, vorab eine verbindliche Klärung erreicht werden könne. Die von der Klägerin zur Prüfung und Entscheidung gestellten Fragen seien aber nicht solcher Art, dass mit ihrer verbindlichen Klärung etwa das Investitionsrisiko verringert werden könne. Dass Windenergieanlagen ihrer Art nach im Geltungsbereich einer Windkonzentrationszone bauplanungsrechtlich zulässig seien, stehe außer Zweifel. Diese Frage bedürfte keiner verbindlichen Klärung in einem Vorbescheid. Dies gelte im Ergebnis auch für die Frage der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit. In dem fraglichen Gebiet seien bereits neun Bestandsanlagen vorhanden mit Höhen von maximal 100 m. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass für hinzukommende Anlagen luftverkehrsrechtlich unter Berücksichtigung des Geländeprofils eine entsprechende Maximalhöhe in jedem Fall zulässig sei. Ungeachtet des fehlenden berechtigten Interesses könne aber auch die für die Erteilung eines Vorbescheids erforderliche vorläufige positive Gesamtbeurteilung nicht angestellt werden. Die Erteilung eines Vorbescheids setze voraus, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden könnten. Insoweit sei in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu fordern, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstünden. Dies bedeutet zwar nicht, dass das positive Gesamturteil erst dann fehle, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Vielmehr setze die positive Gesamtbeurteilung darüber hinausgehend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus. Eine solche Beurteilung sei hier jedoch nicht möglich. Bei Antragstellung sei keine Konkretisierung des geplanten Vorhabens erfolgt. Die Nennleistung, der Rotordurchmesser und die Anlagenhöhe wurden ausdrücklich nur mittels bestimmter Größenkorridore benannt. Die Bezeichnung von Anlagentypen sei nur beispielhaft erfolgt. Gerade diese Parameter seien es jedoch, die erheblichen Einfluss auf die durch eine Anlage verursachten Immissionen hätten, mithin also einen wesentlichen Aspekt der immissionsschutzrechtlichen Prüfung auf der Grundlage des Prüfprogramms nach § 6 BImSchG darstellten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) müsse im Rahmen der von der Genehmigungsbehörde anzustellenden vorläufigen Gesamtprognose aber anhand der insoweit endgültigen Pläne feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit genehmigungsfähig sei. Der gestellte Antrag habe diese notwendige Konkretheit bzw. Endgültigkeit als Grundlage für eine prognostische Gesamtbeurteilung aber gerade nicht besessen. Auf dieser Grundlage könne die Genehmigungsbehörde aber immissionsschutzrechtliche Aspekte, die einer späteren Genehmigung entgegenstehen könnten und im Rahmen der vorläufigen Gesamtbeurteilung geprüft werden müssten, nicht beurteilen. Allein der Umstand, dass die Windenergieanlagen in einer ausgewiesenen Windkonzentrationszone errichtet werden sollten, mache die für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Angaben nicht entbehrlich. Insoweit sei im Flächennutzungsplanänderungsverfahren anhand einer Musteranlage und eines theoretischen Aufstellungsmusters allein geprüft worden, ob grundsätzlich die Errichtung von mindestens drei Windkraftanlagen unter Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte und unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen möglich sei.
10Die Klägerin, die zwischenzeitlich im Rahmen eines Bauherrenwechsels sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens von der C. GmbH übernommen hatte, hat am 8. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es nicht an einem berechtigten Interesse für die Erteilung des Vorbescheids fehle. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens durch die Beklagte auf ein möglicherweise fehlendes berechtigtes Interesses hingewiesen worden sei, liege dieses auch vor. Das zeige sich insbesondere mit Blick auf die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit. Es sei für die Klägerin von großer wirtschaftlicher Bedeutung, in einem Vorbescheidsverfahren zu klären, welche Anlagentypen im fraglichen Gebiet rechtlich überhaupt zulässig seien. So sei in dem Vorbescheidsverfahren geklärt worden, dass aus luftverkehrsrechtlicher Sicht Anlagen nur bis zu einer Maximalhöhe von 325 m über NN zulässig seien. Insofern sei das Vorbescheidsverfahren geeignet, das Investitionsrisiko der Klägerin spürbar zu reduzieren. Dies reiche als berechtigtes Interesse für einen Vorbescheid aus. Die immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Belange seien rechtlich zulässig ausgeklammert worden. Insoweit sei nach § 9 BImSchG ausdrücklich eine Beschränkung auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen möglich. Dass die Klägerin sich nicht auf eine bestimmte Anlage festgelegt habe, sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei gerade nicht die Angabe eines bestimmten Anlagentyps erforderlich. Die Angabe von Maximalwerten, so wie in ihrem Antrag vorgenommen, sei ohne weiteres ausreichend. Ein derartiger Antrag sei hinreichend bestimmt und bescheidungsfähig. Er könne insbesondere auch eine für das spätere Genehmigungsverfahren relevante Bindungswirkung entfalten. Auch die anzustellende vorläufige positive Gesamtbeurteilung könne erstellt werden. So habe die Lärmprognose, die die Klägerin auf Verlangen der Beklagten vorgelegt habe, gezeigt, dass bei beispielhaften Anlagetypen die Lärmrichtwerte eingehalten werden könnten. Sofern sich im späteren Genehmigungsverfahren insoweit unzulässige Richtwertüberschreitungen zeigten, könnte diesen begegnet werden durch entsprechende Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid. Dies sei gängige Verwaltungspraxis und werde insbesondere für Fragen des Schallschutzes und der Schattenwurfproblematik regelmäßig zum Bestandteil von Genehmigungsbescheiden gemacht. Im Umweltbericht, der im Verfahren auf Änderung des Flächennutzungsplans vorgelegt worden sei, sei die immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Problemstellung bereits betrachtet und abgewogen worden. Diese Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass auf der fraglichen Fläche sogar bis zu drei Windenergieanlagen möglich seien. Soweit die Beklagte auf neun weitere Bestandsanlagen verweise, die in der Lärmprognose nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden seien, handele es sich hierbei um den Windpark Vetschau, der vor 15 Jahren mit maximal 100 m hohen Anlagen errichtet worden sei und schon gar nicht im Einwirkungsbereich der geplanten Anlagen liege. Zulässigerweise seien daher nur die beiden auf niederländischem Staatsgebiet bereits bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt worden. Mit Blick auf diese Vorbelastung sei auch die prognostizierte Richtwertüberschreitung von bis zu 1 dB(A) zulässig.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, der Klägerin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen und luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen in der Stadt B. Gemarkung S. (WEA 1: Rechtswert 2.501.679,0 und Hochwert 5.633.747,5 / WEA 2: Rechtswert 2.501.943,8 und Hochwert 5.633.587,8) mit der Maßgabe zu erteilen, dass eine Gesamtbauhöhe von 325,00 m über NN und ein maximaler Schallleistungspegel von 105,1 dB(A) für die WEA 1 und von 105,8 dB(A) für die WEA 2 nicht überschritten werden,
13hilfsweise,
14die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Stadt B. Gemarkung S. (WEA 1: Rechtswert 2.501.679,0 und Hochwert 5.633.747,5 / WEA 2: Rechtswert 2.501.943,8 und Hochwert 5.633.587,8) mit der Maßgabe, dass eine Gesamtbauhöhe von 325,00 m über NN und ein maximaler Schallleistungspegel von 105,1 dB(A) für die WEA 1 und von 105,8 dB(A) für die WEA 2 nicht überschritten werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass ein Vorbescheidsantrag, wie die Klägerin ihn gestellt habe, der also keinerlei Konkretisierungen hinsichtlich der später zu genehmigenden Anlage enthalte, nicht bescheidungsfähig sei. Sinn und Zweck des Vorbescheids sei gerade, mit Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab zu klären. Eine Beantwortung abstrakter Fragen ohne konkreten Anlagenbezug sei unzulässig. Es sei vor diesem Hintergrund auch nicht klar, worauf sich eine etwaige Bindungswirkung des Vorbescheides überhaupt beziehen solle. Angesichts dessen könne an einem derartigen Vorbescheid auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin bestehen. Schließlich stehe der begehrten Erteilung des Vorbescheides auch entgegen, dass eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung - wie aufgezeigt - nicht möglich sei.
18Die Kammer hat einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, Dritten immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im fraglichen Bereich zu erteilen, soweit diese die Errichtung der von der Klägerin geplanten Anlagen ausschließen könnten und noch nicht rechtskräftig über die Klage 6 K 454/14 entschieden worden sei, mit Beschluss vom 28. März 2014 als unzulässig abgelehnt (6 L 172/14).
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 172/14 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
22Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid noch auf eine erneute Bescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
23Rechtsgrundlage für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist § 9 Abs. 1 BImSchG. Danach kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Die Vorschriften der §§ 6 und 21 BImSchG gelten sinngemäß (§ 9 Abs. 3 BImSchG).
24Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor.
25Nach § 9 Abs. 1 BImSchG hängt die Erteilung eines Vorbescheids, der vor allem dazu dient, bei komplexen oder neuartigen Anlagen wichtige Vorfragen mit endgültig feststellendem Regelungsgehalt vorab zu klären, um das mit derartigen Anlagen verbundene Investitionsrisiko zu vermindern,
26vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 2 und 8; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f.,
27zunächst davon ab, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Erteilung hat.
28Ein solches ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen vorhanden sind. Die Aufteilung des Vorhabens muss dem Antragsteller einen objektiven Vorteil bringen oder einen sonst eintretenden Nachteil verhindern. Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn die Vorabklärung ohne die Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich erscheint und verfahrensökonomische, wirtschaftliche oder technische Gründe dafür bestehen, das Genehmigungsverfahren gestuft vorzunehmen, wenn also etwa die Bindungswirkung des Vorbescheids das Investitionsrisiko des Vorhabenträgers verringern kann oder durch die Erteilung des Vorbescheids eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu erwarten ist.
29Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2014), § 9 Rn. 49; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 13.
30Weiterhin ist der Erlass eines Vorbescheids - in den Grenzen seines Regelungsumfangs - von den gleichen materiellen Voraussetzungen abhängig, wie die Genehmigung selbst. Eine positive Entscheidung dieser Art darf also nur ergehen, wenn insoweit sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das erfordert eine abschließende Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfrage.
31Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 14; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f.
32Außerdem ist für die Erteilung des Vorbescheids zu verlangen, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Die Genehmigungsbehörde hat sich ein vorläufiges positives Gesamturteil zu bilden und die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens in den Blick zu nehmen.
33Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 12 und 15; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 9 Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25.
34Positiv ist die vorläufige Gesamtbeurteilung, wenn sie ergibt, dass dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stehen.
35Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. April 1989 - 21 A 952/88 - NWVBl. 1990, 90, 93; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 17.
36Von vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zusätzliche Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, ausgeräumt werden können.
37Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 17.
38Die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung bezogen auf den Gegenstand des Vorbescheids muss sich aus den dem Antrag beizufügenden Unterlagen, für die § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG entsprechend gilt, ergeben (vgl. § 23 Abs. 4 der 9. BImSchV i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das Gleiche gilt im Hinblick auf eine ausreichende Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage. Die Unterlagen müssen daher mindestens so vollständig sein, dass die Genehmigungsbehörde die Prüfungsfrage mit hinreichender Sicherheit beantworten kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, juris Rn. 28; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2014), § 9 Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25: "Vorlage prüffähiger Unterlagen".
40Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern. Soweit der Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg. Die festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen müssen schon bei der Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids abschließend geprüft werden.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 -, juris Rn. 35 ff.
42Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids. Der Antrag ist bereits mangels hinreichender Konkretisierung nicht bescheidungsfähig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
43§ 23 der 9. BImSchV regelt das Vorbescheidsverfahren. Nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV muss der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten. Danach sind neben diesen konkret benannten Angaben somit verpflichtend und unabdingbar auch die in § 3 der 9. BImSchV genannten allgemeinen Angaben, die mithin jeder Genehmigungsantrag und - über die Verweisung in § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV - auch jeder Vorbescheidsantrag enthalten muss. Hierzu zählen nach § 3 Satz 1 Nr. 4 der 9. BImSchV insbesondere auch Angaben über Art und Umfang der Anlage. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Formulierung des § 9 Abs. 1 BImSchG selbst, in dem von "der Anlage" bzw. "der geplanten Anlage" die Rede ist. Diese Formulierungen deutet die Kammer dahin gehend, dass der Antrag eine konkrete Anlage betreffen muss, deren Art, aber vor allem auch deren Umfang bereits feststeht. Denn nur dann kann hinsichtlich einer oder mehrerer Genehmigungsvoraussetzungen mit Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren eine Vorentscheidung getroffen werden und nur dann ist der Genehmigungsbehörde die erforderliche positive vorläufige Gesamtbeurteilung überhaupt nur möglich. Denn wie aufgezeigt muss die zur Entscheidung gestellte Frage abschließend geprüft und beurteilt werden können, und zwar anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 -, juris Rn. 35 ff.
45Hieran fehlt es aber, wenn bei einem Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage der konkrete Anlagentyp offen gelassen und lediglich - wie hier - eine nicht unerhebliche und eine Vielzahl verschiedener Anlagentypen betreffende Bandbreite möglicher Rotordurchmesser, Nabenhöhen und Nennleistungen einer erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu konkretisierenden Anlage angegeben wird. Eine abschließende und einer Bindungswirkung zugängliche Prüfung ist bei einem derart offenen Antrag nicht möglich.
46Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2014), § 9 Rn. 3 (kein "projektfreier" Antrag möglich).
47Diese Angaben sind auch nicht mit Blick auf den Umweltbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans und die insoweit erfolgte immissionsschutzrechtliche Prüfung entbehrlich. Hierbei handelte es sich lediglich um eine anhand von Referenzwerten durchgeführte verallgemeinerte Prüfung mit dem Ziel zu klären, ob auf der hier streitgegenständlichen Teilfläche (Teilabschnitt B 2) überhaupt Windenergieanlagen errichtet werden können. Folgerichtig werden die im Rahmen der Umweltprüfung getroffenen Annahmen (z.B. zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Schlagschatten, Lärmbelastungen oder Auswirkungen auf Vogelarten) ausweislich der Begründung des Umweltberichts (u.a. S. 21) auch nur als "Beurteilungshilfe" ohne Vorgaben für das nachfolgende Genehmigungsverfahren verstanden. In diesem Sinne wird beispielsweise hinsichtlich möglicher Lärmbelastungen in der Begründung des Umweltberichts (S. 61) auch ausgeführt: "Eine detaillierte Ermittlung der Immissionen und der Nachweis, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen eingehalten werden, erfolgt standortgenau für die geplante Windkraftanlage im Rahmen der immissionschutzrechtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren" (Hervorhebung nur hier). Wenn der Umweltbericht daher zu dem Ergebnis kommt, dass die Errichtung von zwei Windenergieanlagen grundsätzlich möglich sei, heißt dies noch nichts für die Frage, ob auch an den konkret gewählten Standorten Windenergieanlagen innerhalb der gesamten von der Klägerin gewählten Bandbreite errichtet werden können, zumal auch der Umweltbericht mögliche Einschränkungen u.a. dahin gehend formuliert, dass mit Blick auf potenzielle Wirkungen durch Schlagschatten voraussichtlich eine Abschaltautomatik erforderlich sein wird. Hierbei handelt es sich zwar genauso wie bei der Frage, ob insbesondere zur Nachtzeit unter Umständen ein leistungsreduzierter Betrieb zur Einhaltung der Lärmrichtwerte erforderlich sein wird, um Problemstellungen, die in der nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Nebenbestimmungen erfahrungsgemäß gelöst werden können. Diese Frage muss und soll aber schon im Vorbescheidsverfahren abschließend untersucht und geklärt werden. Bei der abstrakten Fragestellung, die die Klägerin für ihren Vorbescheidsantrag gewählt hat, ist dies aber nicht möglich. Das erkennt letztlich auch die Klägerin selbst, die zu ihrem Antrag eine "Schalltechnische Vorprognose" vorgelegt hat, die gerade nicht für jeden möglichen Anlagentyp innerhalb der von der Klägerin gewählten Bandbreite, sondern anlagenspezifisch für eine Anlage vom Typ REPower 3.2M-114 mit einer Nabenhöhe von 123 m und für eine Anlage vom Typ REPower 4.4M-104 mit einer - im Übrigen außerhalb der gewählten Bandbreite liegenden - Nabenhöhe von 98 m erstellt worden ist und daher auch nur für diese beiden Anlagen eine prüffähige Grundlage für die erforderliche vorläufige positive Gesamtbeurteilung bieten kann.
48Der von der Klägerin - möglicherweise zur Sicherung einer gewünschten Vorrangposition in einer angenommenen oder erwarteten Konkurrenzsituation - eingeschlagene Weg liefe darauf hinaus, mithilfe eines Vorbescheids generell und im Grunde ohne jegliches Risiko abklären zu lassen, wie der zur Verfügung stehende Bauplatz optimal ausgenutzt werden kann. Dies liefe auf die Beantwortung der Frage(n) hinaus, mit wie vielen Windenergieanlagen, bis zu welcher Maximalhöhe, mit welchem maximalen Rotordurchmesser, mit welcher maximalen Nabenhöhe und mit welcher maximalen Nennleistung das Vorhabengrundstück bebaut werden darf. Für die Klärung der (tatsächlich und rechtlich) möglichen Maximalausnutzung eines Grundstücks steht das Vorbescheidsverfahren aber nicht zur Verfügung. Es soll das Genehmigungsverfahren entlasten und das Investitionsrisiko des Antragstellers reduzieren, aber nicht zu einem abstrakten „Rechtsauskunftsverfahren“ umfunktioniert werden. Der Antragsteller muss sich daher auf einen konkreten Anlagentyp festlegen, der hinsichtlich der zur Vorabentscheidung gestellten Frage abschließend und mit Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren geprüft wird. Auch mit Blick auf die Prioritätsfrage bei konkurrierenden Anlagen könnte ein Antragsteller sonst nahezu ohne Aufwand eine Vorrangposition einnehmen, ohne sich seinerseits für das künftige Genehmigungsverfahren hinsichtlich eines konkreten Anlagentyps bereits zu binden.
49Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des gewünschten Vorbescheids ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da Ermessensfehler nicht vorliegen, bleibt auch der auf eine Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag erfolglos.
50Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner Klärung der zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen Frage, wie das angenommene Konkurrenzverhältnis zu lösen ist. Denn mangels Bescheidungsfähigkeit des Antrages der Klägerin ist von einem echten Konkurrenzverhältnis nicht auszugehen.
51Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte den Antrag zunächst bearbeitet und die Behördenbeteiligung durchgeführt, nicht aber frühzeitig und nachdrücklich auf die fehlende Bescheidungsfähigkeit hingewiesen hat, einen Klageerfolg nicht herleiten kann. Denn an der fehlenden Bescheidungsfähigkeit hat sich auch im Laufe des Klageverfahrens bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Ob insoweit mögliche Versäumnisse der Beklagten gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche begründet haben könnten, braucht die Kammer nicht zu entscheiden.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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