Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 815/15
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 4 K 1740/15 auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. September 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2015, zugegangen am 26. August 2015, mit der darin verfügten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen,
4bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens dahin, dass beantragt wird,
5die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2015 (4 K 1740/15) hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
6hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (4 K 1740/15) auszusetzen.
7Das Antragsbegehren ist, auch im Falle eines – wie hier – anwaltlich vertretenen Antragstellers, anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).
8Vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, juris, Rn. 17.
9Dies zugrundegelegt geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Antrag nicht auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Ziffer 3. des Bescheides verfügten Ausweisung des Antragstellers gerichtet ist. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisungsentscheidung nicht gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet, so dass der Klage insoweit bereits nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt und ein Aussetzungsantrag zur Wahrung der Rechte des Antragstellers nicht erforderlich ist.
10Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller ebenfalls nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Ziffern 2. und 3. des Bescheides angeordneten Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung bzw. der Ausweisung begehrt. Zwar entfalten Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nunmehr gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG i.d.F. des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, 1386) keine aufschiebende Wirkung. Diese verfahrensrechtliche Neuregelung findet nach dem Grundsatz des "intertemporalen Prozessrechts" auch im vorliegenden Fall Anwendung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch abgesehen davon, dass der Antragsteller sich bislang nicht ausdrücklich gegen die Befristungsentscheidung gewandt hat, erkennbar nicht seinem Rechtsschutzinteresse. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung sonst unbefristet gilt. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren auch allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen.
11Vgl. zur Befristung der Sperrwirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 27 und 40.
12Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit hätte daher lediglich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbefristet gelten würde. Dies kann aber erkennbar nicht im Interesse des betroffenen Ausländers liegen und wäre bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung – selbst im Falle der (Ermessens-) Fehlerhaftigkeit der Befristungsentscheidung – als ein gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechender Gesichtspunkt mit zu berücksichtigen. Ein daher insoweit allein zielführender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung einer kürzeren Frist dürfte hingegen wegen der insoweit eindeutigen Regelung des Gesetzgebers in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nunmehr unzulässig sein. Darüber hinaus dürfte für einen solchen Antrag auch der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst im Falle einer Abschiebung (kraft Gesetzes) entsteht, die der Ausländer jedoch durch eine freiwillige Ausreise selbst verhindern kann, und da es dem Ausländer überdies grundsätzlich zumutbar ist, das Befristungsverfahren vom Ausland aus zu führen.
13Schließlich versteht die Kammer den Antrag mit Blick darauf, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbeendigung unter allen Umständen verhindert wissen will, dahin, dass er für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hilfsweise auch die Aussetzung der Abschiebung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des rechtlich Zulässigen begehrt.
14Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg.
15Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung (Ziffer 1.) enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthafte Antrag bereits unzulässig.
16Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte nicht den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge. Sein am 9. Juli 2013 gestellter Verlängerungsantrag war verspätet und hat nicht die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG ausgelöst.
17Vgl. hierzu: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 81Rn. 60 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 - (beide n.v.).
18Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift setzt die fiktive Fortgeltung des Aufenthaltstitels damit voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist und sich aufgrund dessen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
19Dies war hier nicht der Fall. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Juli 2013 war die dem Antragsteller zuletzt bis zum 12. Januar 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis schon fast sechs Monate abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Aufenthaltserlaubnis auch nicht bis zum 2. April 2015 verlängert worden. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner Vorsprache zur Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels am 9. Juli 2013 ebenso wie bei seiner erneuten Vorsprache am 2. April 2015 das Formblatt zur Bestellung eines elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. Juli 2014 bzw. 2. April 2015 unterschreiben lassen. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte wurden dem Antragsteller entsprechende elektronische Dokumente jedoch weder ausgehändigt noch ihm eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf sonstige Weise bekannt gegeben, was aber Voraussetzung für deren Wirksamkeit gewesen wäre (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW).
20Der Antragsgegner hat in der Folgezeit auch weder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG ausdrücklich angeordnet noch stand dem Antragsteller ein Anspruch hierauf zu. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels – wie hier – verspätet gestellt wurde. Wann eine unbillige Härte vorliegt, wird im Gesetz nicht näher definiert. Dem Wortlaut der Vorschrift nach dürften die insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls unterhalb der Schwelle liegen, die für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG oder einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG besteht. Zur Auslegung des Begriffs kann auch die Gesetzesbegründung herangezogen werden. Danach liegt eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23). Im Hinblick auf die letzte Vorgabe ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, dem eigentlichen Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben muss und nicht in die Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG verlagert werden darf, durch die der Aufenthalt des Ausländers für die Dauer des Verwaltungsverfahrens gerade unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags gesichert werden soll.
21Vgl. Sammel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 81 Rn. 26.
22Davon ausgehend lag hier eine unbillige Härte nicht vor. Denn der Antragsteller hat mit seinem Verlängerungsantrag vom 9. Juli 2013 die Frist zur Beantragung einer Verlängerung der bis zum 12. Januar 2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis um nahezu sechs Monate und damit nicht mehr nur geringfügig überschritten.
23Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung (Ziffer 2.) enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zwar zulässig, aber unbegründet.
24Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig.
25Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nach Ablauf der Geltungsdauer seiner zuletzt bis zum 12. Januar 2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis sowie Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht (mehr) im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG).
26Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – die sich hier allerdings aus § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, da der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wie dargelegt, keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat – kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht an.
27Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 ‑ 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 30 und 32.
28Der Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bedurfte es im Fall des Antragstellers ausnahmsweise nicht, da dieser sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf richterliche Anordnung in (Straf-)Haft befand bzw. befindet (vgl. § 59 Abs. 5 S. 1, 1. HS i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). In diesen Fällen wird der Ausländer – ohne Fristsetzung unmittelbar – aus der Haft abgeschoben (vgl. § 59 Abs. 5 S. 1, 2. HS AufenthG). Die vom Antragsgegner vorsorglich gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Haftentlassung für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist angemessen und zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Antragstellers (noch) ausreichend.
29Gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
30Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, NWVBl. 2005, 275 = juris, Rn. 7 ff.
31Der Antragsteller hat jedoch mit dem sinngemäß gestellten Hilfsantrag Erfolg.
32Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
33Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da der Antragsgegner nach Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung des Antragstellers mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung beabsichtigt, diesen zeitnah abzuschieben. Die bisherige Aussetzung der Abschiebung erfolgte ausschließlich mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).
34Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
35Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass sich die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die familiären Bindungen zu seinem minderjährigen deutschen Sohn als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erweist. Es bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen Sohn eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht, die durch eine Abschiebung des Antragstellers in Verbindung mit dem auf fünf Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung seiner wiederholten, nicht unerheblichen Straffälligkeit ggf. unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
36Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.
37Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150 = juris, Rn. 14, und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 862 = juris, Rn. 16.
38Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Die Entwicklung eines Kindes wird aber nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.
39Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150 = juris, Rn. 14, und vom 1 Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - 2 BvR 1830/08 -, juris, 28 ff.
40Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Es ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient.
41Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207 = juris, Rn. 13 f., und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, 31 ff.
42Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen den persönlichen Belangen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an dessen Aufenthaltsbeendigung die familiären Bindungen des Antragstellers, insbesondere zu seinem minderjährigen deutschen Sohn ausreichend berücksichtigt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
43Der Antragsgegner ist in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der seit Oktober 2008 nicht mehr in einem Haushalt mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau und seinen beiden Kinder – einem 16-jährigen Sohn und einer 22-jährigen Tochter – lebt, über keine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, insbesondere keinerlei Kontakt und keinerlei persönliche Bindung zu seinen Kindern (mehr) hat. Diese Annahme beruht im Wesentlichen auf einer fernmündlich eingeholten Auskunft der volljährigen und in L. wohnhaften Tochter des Antragstellers, wonach diese kaum Kontakt zu ihrem Vater habe, sowie auf der Tatsache, dass der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Nachweise über Art und Umfang der behaupteten Beziehung zu seinen Kindern und über die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Sohn vorgelegt hat.
44Der Antragsteller hat jedoch unmittelbar nach Erlass der Ordnungsverfügung sowie im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hinreichend substantiiert dargelegt und zum Teil durch eidesstattliche Versicherungen u.a. seines Vermieters und Arbeitgebers glaubhaft gemacht, dass er bis zu seiner Inhaftierung Anfang diesen Jahres häufigen und regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe, und zwar dergestalt, dass neben Besuchen zu Weihnachten in der Regel jedes zweite Wochenende wechselseitige Besuchskontakte entweder bei ihm oder bei den Kindern stattgefunden hätten. Das letzte Mal vor seiner Inhaftierung habe er seine Kinder am 13. März 2015 bei sich zu Hause getroffen.
45Sind danach aber Art und Umfang der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet, namentlich zu seinem minderjährigen deutschen Sohn, zwischen den Beteiligten streitig bzw. offen, bedarf es im Hinblick auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Das gilt insbesondere auch angesichts der abweichenden Darstellung zur Intensität des persönlichen Kontakts seitens der Tochter sowie mit Blick auf den behaupteten letzten Besuchskontakt, der insofern zweifelhaft erscheint, als der Antragsteller bereits am 2. Februar 2015 festgenommen worden ist. Ferner ist offen, ob dem Antragsteller nach der Scheidung von seiner Ehefrau noch das (gemeinsame) Sorgerecht für den minderjährigen Sohn zusteht. Die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts kann jedoch nicht im vorliegenden Eilverfahren erfolgen, das lediglich Raum für eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bietet, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
46Die Aufklärung der persönlichen Bindungen des Antragstellers zu seinem minderjährigen Sohn ist auch erheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung. Besteht die behauptete familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn in Form einer gelebten Vater-Sohn-Beziehung tatsächlich, kann nämlich nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers wegen der von ihm begangenen Straftaten und einer ggf. daraus folgenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zwingend der Vorrang vor seinen persönlichen Belangen einzuräumen wäre.
47Dem Schutz der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, die – wie dargelegt – auch außerhalb einer Hausgemeinschaft bestehen kann, kommt grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Dies folgt bereits daraus, dass ein deutscher Staatsangehöriger in der Regel nicht darauf verwiesen werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem ausländischen Familienangehörigen dauerhaft außerhalb des Bundesgebiets zu führen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm ein Verlassen des Bundesgebiets wegen seiner Beziehungen zu dem anderen Elternteil nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
48Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 = juris, Rn. 15 f., und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, 35.
49Entsprechend hat auch der Gesetzgeber der besonderen Schutzbedürftigkeit der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen dadurch Rechnung getragen, dass bei Bestehen einer solchen zum einen die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter erleichterten Bedingungen erfolgt (vgl. § 28 AufenthG), insbesondere vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Ermessenswege abgesehen werden kann (vgl. § 27 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), und zum anderen der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz genießt (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Letzteres bedeutet, dass der Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht nur bei Verwirklichung der Ausweisungstatbestände der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG, bei denen die Vermutung des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG eingreift, sondern auch bei Vorliegen sonstiger (Regel- und Ermessens-)Ausweisungsgründe gegeben sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes – den vorgenannten Ausweisungsgründen vergleichbar schweres – Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 17.
51Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Diese erfordert im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann.
52Vgl. BVerwG, Urteile 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 24, vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356 = juris, Rn. 16, und vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = juris, Rn. 26 ff.
53Diese Maßstäbe zur Zulässigkeit der Ausweisung eines Ausländers, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, können zu Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung und damit des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG entsprechend herangezogen werden. Denn sie beinhalten letztlich eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der gerade auch beim Vollzug der Ausreisepflicht zu beachten ist.
54Gemessen daran erscheint es zweifelhaft, ob mit der letzten Verurteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2014 wegen fahrlässigen Vollrausches, die der Antragsgegner in Verbindung mit den vorangegangenen Verurteilungen des Antragstellers (überwiegend Straßenverkehrsdelikte) zum Anlass der Aufenthaltsbeendigung genommen hat, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die den im Falle einer familiären Lebensgemeinschaft bestehenden besonderen Ausweisungsschutz des Antragstellers zurücktreten lassen können.
55Zunächst durfte der Antragsgegner – entgegen der Ansicht des Antragstellers – die strafgerichtlichen Verurteilungen bei der aufenthaltsbeendenden Entscheidung berücksichtigen. Sie sind insbesondere nicht verbraucht. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten kann, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern.
56Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 - 18 B 771/08 -, juris, Rn. 7.
57In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Verbrauch von Ausweisungsgründen im Hinblick auf die letzten drei Verurteilungen vom 4. März 2011 (50 Tagessätzen wegen Beleidigung), vom 14. Mai 2012 (vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässigen Vollrausches) und vom 27. Januar 2014 (fünf Monate Freiheitsstrafe wegen fahrlässigen Vollrausches), schon deswegen nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 13. Januar 2011 erfolgt sind. Mangels weiterer Verlängerung des Aufenthaltstitels ist insoweit kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
58Darüber hinaus durfte der Antragsgegner auch die zeitlich davor liegenden Verurteilungen in Rechnung stellen. Zwar ist dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit jeweils in Kenntnis der im Zeitraum von 1997 bis 2009 ergangenen sieben Verurteilungen ohne Vorbehalt verlängert worden. Der durch stillschweigenden Verzicht auf eine Ausweisung damit begründete Vertrauensschutz verbietet allerdings nicht, diese Straftaten im Rahmen der wegen der weiteren Straffälligkeit des Antragstellers erforderlichen neuen Gefahrenprognose mit zu berücksichtigen. Denn der dem Ausländer durch eine vorbehaltslose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelte Vertrauensschutz steht stets unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern. Dies ist jedoch gerade dann der Fall, wenn – wie hier – zu früheren Verurteilungen, die nicht zum Anlass für eine Aufenthaltsbeendigung genommen wurden, weitere Straftaten hinzutreten. Denn insoweit liegt ein neuer Lebenssachverhalt vor, der in der Zusammenschau mit den vorangegangenen strafrechtlichen Verfehlungen insgesamt neu zu würdigen ist.
59Soweit die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit Blick auf dessen strafrechtliche Verfehlungen auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, bestehen jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob dies den vorgenannten Anforderungen an das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügt. Zwar fällt die Anzahl der vom Antragsteller begangenen Straftaten – im Zeitraum von 1997 bis 2014 insgesamt zehn – erheblich ins Gewicht. Auch sind die begangenen Delikte ihrer Art nach nicht unbedeutend. Dies gilt insbesondere für die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung, die bereits für sich genommen den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers in der Mehrzahl um Straftaten aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bereich handelt (1997 fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, 1998 einmal Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Pflichtversicherung und einmal Fahren ohne Fahrerlaubnis, 1999 fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 2000 Fahren ohne Fahrerlaubnis, 2009 fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, 2012 fahrlässiger Vollrausch mit Fahrerlaubnissperre, 2014 fahrlässiger Vollrausch mit Fahrerlaubnissperre). Straßenverkehrsdelikte bilden jedoch regelmäßig keinen ausreichenden Anlass, um auf ein gesetzmäßiges Verhalten anderer Ausländer hinzuwirken. Sie sind zwar generell gefährlich für die Allgemeinheit und damit in der Regel schwerwiegende Straftaten. Sie können aber grundsätzlich nicht zu den besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gezählt werden, die aus Gründen der Generalprävention die Ausweisung im dargelegten Sinne unvermeidbar werden lassen.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1981 - 1 C 23.81 -, BVerwGE 64, 13 = juris, Rn. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. I, § 56 Rn. 44.
61Soweit die Aufenthaltsbeendigung des Weiteren neuen Gesetzesverstößen des Antragstellers vorbeugen soll und damit auf spezialpräventive Erwägungen gestützt wird, erscheint es ebenfalls zweifelhaft, ob angesichts der bisherigen Straffälligkeit des Antragstellers bereits eine erhöhte – schwere – Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festzustellen ist, die geeignet ist, dessen ggf. bestehenden besonderen Ausweisungsschutz zu überwinden.
62Der Antragsgegner hat angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Antragstellers zwar zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung weiterer Straftaten angenommen. Denn es liegen belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller droht. Der Antragsgegner hat sich bezüglich der Gefahrenprognose in nicht zu beanstandender Weise an die strafrichterliche Sozialprognose im Rahmen der ablehnenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil vom 27. Januar 2014 angeschlossen. Mit dem Strafgericht ist davon auszugehen, dass – zum damaligen Zeitpunkt – keine begründete Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Antragsteller sich künftig straffrei führen wird. Dem stehen zum einen dessen Vorbelastungen und insbesondere sein Bewährungsversagen entgegen. So wurde der Antragsteller seit 1997 bereits siebenmal im Zusammenhang mit straßenverkehrsrechtlichen Delikte verurteilt. Zuletzt ist er noch am 14. Mai 2012 wegen einer gleich gelagerten Straftat (fahrlässiger Vollrausch) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Lebenssituation des Antragstellers seit dieser letzten Verurteilung in irgendeiner Weise verändert hätte. Positive Entwicklungen sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller bislang irgendetwas unternommen hätte, um sein offensichtlich bestehendes Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Die Annahme einer Alkoholproblematik gründet sich darauf, dass mindestens sechs der zehn Verurteilungen des Antragstellers im Zusammenhang mit – übermäßigem – Alkoholkonsum standen. Bei der Verurteilung von 3. Dezember 2007 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung) wurde beim Antragsteller – um 17:30 Uhr – eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille festgestellt, bei der letzten Verurteilung vom 27. Januar 2014 sogar eine von 2,88 Promille. Alkoholwerte in dieser Größenordnung rechtfertigen jedoch den Schluss, dass beim Antragsteller eine massive Alkoholgewöhnung infolge eines ganz erheblichen Alkoholkonsums vorliegt, da derartige Werte von "Durchschnittstrinkern", die nur gelegentlich Alkohol konsumieren, in der Regel nicht erreicht werden können.
63Allerdings lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, ob aus diesen Umständen auch eine gesteigerte – schwere – Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung folgt, wie sie im Rahmen des ggf. bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer bedarf es für eine abschließende Beurteilung dieser Frage vielmehr der Beiziehung der einschlägigen Strafakten, um die Schwere der Straftaten im Einzelnen würdigen können. Ferner erscheint eine weitere tatsächliche Aufklärung in Bezug auf das bisherige (Alkohol-)Konsumverhalten des Antragstellers sowie dessen Einstellung hierzu geboten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für die aktuelle Gefahrenprognose auch die Tatsache von Bedeutung ist, dass der Antragsteller zwischenzeitlich sowohl die 2014 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten als auch die 2012 verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, verbüßt hat und voraussichtlich am 1. November 2015 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wird. Insoweit bleibt zu ermitteln, ob die vom Antragsteller bisher ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten unter dem Eindruck des erfolgten Strafvollzugs unverändert fortbesteht.
64Schließlich ist das Gewicht der – behaupteten – Bindungen des Antragstellers zu seinem minderjährigen deutschen Sohn auch nicht deswegen von vornherein deutlich geringer zu veranschlagen, weil der Sohn bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zwar haben die Folgen einer – wie hier – vorübergehenden Trennung bei einem Jugendlichen kein vergleichbar hohes, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht wie bei einem noch sehr kleinen Kind, das den vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung ggf. nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
65Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, 33, und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 = juris, Rn. 22.
66Dennoch ist auch ein Jugendlicher, der sich in der Phase des Erwachsenwerdens befindet, zur Entwicklung seiner Persönlichkeit noch in hohem Maße auf die geistig-emotionale Auseinandersetzung und den persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen angewiesen. Dies gilt insbesondere für einen männlichen Jugendlichen im Hinblick auf die väterliche Bezugsperson. Auch ein Jugendlicher kann unter Kindeswohlgesichtspunkten daher nicht ohne weiteres, d.h. ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darauf verwiesen werden, den Kontakt zu seinem Vater nur noch telefonisch, schriftlich oder über sonstige (digitale) Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Dies gilt hier umso mehr, als eine Abschiebung des Antragstellers zur Folge hätte, dass für seinen Sohn der Vater als (persönlich) ansprechbare Bezugsperson in den beiden letzten Jahren bis zum Erreichen der Volljährigkeit vollständig wegfiele.
67Die Kostenentscheidung folgt aus den § 155 Abs. 1 VwGO.
68Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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