Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 687/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ggf. zusätzlich - durch Anrufung des örtlich unzuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg - angefallen sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1938 geborene Kläger ist als Oberstleutnant a.D. beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Er begehrt im vorliegenden Klageverfahren Beihilfen anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme vom 24.04.2015 bis 22.05.2015.
3Am 20.10.2014 stellte er sich in der neuromuskulären Ambulanz der Uniklinik S. B. , Klinik für Neurologie vor, um insbesondere Gleichgewichtsstörungen abzuklären. Nach einem Schlaganfall im Jahre 2002, einer Motoneuronenerkrankung und diversen weiteren Vorerkrankungen standen die Gleichgewichtsstörungen für ihn im Vordergrund. Er war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden Grunderkrankungen nicht mehr in der Lage, selbständig mehr als 10 m zu gehen. In einem Arztbrief vom 06.11.2014 des Direktors der Klinik, Prof. Dr. T. und der Oberärztin Dr. D. (Leiterin der Neuromuskulären Ambulanz) bestätigten diese, dass für den Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehaklinik notwendig sei, die auf neuromuskuläre Erkrankungen spezialisiert sei (z.B. Rehaklinik I. N. ).
4Der Kläger führte anschließend im Zeitraum vom 24.04.2015 bis 22.05.2015 in der ihm empfohlenen Klinik I. N. durch. Am 16.06.2015 beantragte er u.a. für anlässlich der Maßnahme angefallene - hier streitbefangenen - Rechnungsbelege vom 05.06.2015 über 1.219,45 € (für therapeutische Maßnahmen), 05.06.2015 über 3.171,56 € (Pflegesatzpauschale und Kurtaxe), 10.06.2015 über 666,94 € (für ärztliche Leistungen und therapeutische Gespräche) sowie vom 09.06.2015 über 210,00 € (für den Krankentransport zur Rehaklinik am 24.04.2015) die Gewährung von Beihilfen.
5Mit Bescheid vom 06.07.2015 des Bundesamtes für Zentrale Dienste und Offene Vermögensfragen lehnte die Beklagte für die hier streitbefangenen Rechnungsbelege eine Beihilfegewährung mangels Beihilfefähigkeit ab.
6Hiergegen erhob der Kläger am 13.07.2015 Widerspruch. Mit Bescheid vom 05.08.2015 gewährte die Beklagte für den Rechnungsbeleg vom 10.06.2015 betreffend ärztlicher Leistungen im Wege der Teilabhilfe eine Beihilfe in Höhe von 127,87 € (unter Berücksichtigung von 9 Abrechnungspositionen mit einem beihilfefähigen Gesamtbetrag in Höhe von 182,67 €).
7Im Übrigen wurde der gegen den Bescheid vom 06.07.2015 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2016 zurückgewiesen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV seien Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen (u.a. nach § 35 BBhV) nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt habe. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBhV sei hierzu ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Vorliegend sei vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme deren Notwendigkeit nicht amtsärztliche bestätigt worden. Auch habe die Beihilfestelle die Maßnahme nicht vorab genehmigt. Mit Ausnahme ärztlicher Leistungen und Kosten für Medikamente seien die entstandenen Aufwendungen danach nicht beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefällen könne die Anerkennung nachträglich erfolgen. Ein solcher Fall könne z.B. vorliegen, wenn aufgrund Dringlichkeit die Rehabilitationsmaßnahme sofort angetreten werden müsse. Nach den vorliegenden Unterlagen habe aber im Fall des Klägers kein solcher Ausnahmefall vorgelegen. Zu den Transportkosten könne aus den genannten Gründen gleichfalls keine Beihilfe gewährt werden.
8Der Kläger hat am 16.02.2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Mit Beschluss vom 17.03.2016 ist der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht B. verwiesen worden.
9Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, die private Krankenversicherung habe den auf sie entfallenden prozentualen Teil der Rechnungen (30%) in voller Höhe übernommen. Bei der von der Beklagten geltend gemachten fehlenden Voranerkennung der Rehabilitationsmaßnahme handele es sich um eine reine Förmelei. Das Erfordernis der Voranerkennung in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV stehe in offensichtlichem Zusammenhang zu der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 BBhV, wonach ein amtsärztliches Gutachten zur Prüfung der Notwendigkeit der Rehabilitation einzuholen sei. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BBhV sei allerdings vorgesehen, dass kein derartiges Gutachten notwendig sei, wenn die betroffene Person eine Rehabilitationsempfehlung erhalten habe, aus der hervorgehe, dass die Durchführung der Maßnahme angezeigt sei. Diese Voraussetzung habe hier vorgelegen, wie sich aus dem Schreiben der Uniklinik S. B. vom 06.11.2014 ergebe. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens durch die Beihilfestelle wäre vor diesem Hintergrund gar nicht erforderlich gewesen. Zudem sehe § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV Ermessensspielraum für nachträgliche Anerkennungen der Rehabilitationsmaßnahme vor. Ein solcher Ausnahmefall habe hier mindestens vorgelegen, da die Rehabilitationsmaßnahme ärztlich empfohlen, medizinisch erforderlich und genehmigungsfähig gewesen sei. Im Nachgang zu der Rehabilitationsmaßnahme habe die Beklagte im Übrigen die Notwendigkeit zur Anschaffung eines elektrischen Krankenfahrstuhls bejaht und eine Kostenübernahme erklärt.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 06.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 die Beklagte zu verurteilen, die Rechnungen der Klinik "I. N. " vom 05.06.2015 (über 1.219,45 € und 3.171,56 €), die Rechnung der PVS Niedersachsen vom 10.06.2015 über 666,94€ sowie die Rechnung von Frau S1. vom 09.06.20155 über 210,00 € in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen und dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.559,70 € zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Ein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV liege nur dann vor, wenn die vorherige Anerkennung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich gewesen sei. Eine solche Dringlichkeit sei hier weder vorgetragen noch belegt. Durch das Erfordernis der Voranerkennung werde der Anspruch auf Beihilfen für notwendige Maßnahmen nicht angetastet. Seine Verwirklichung werde lediglich im Interesse einer ausreichenden Prüfung von der Einhaltung der Voranerkennung abhängig gemacht.
15Mit Beschluss vom 06.06.2016 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 09.06.2016 bzw. 16.06.2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 06.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 - soweit er hier betreffend Rechnungen anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme des Klägers angefochten wird – rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weitergehenden Beihilfen für die streitbefangenen Rechnungsbelege.
20Die Ablehnung der Beihilfefähigkeit hinsichtlich der streitbefangenen Aufwendungen mangels Voranerkennung der Rehabilitationsmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 36 Abs. 1 BBhV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 12.12.2012 (BGBl. I, S. 2657) sind Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 BBhV nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu grundsätzlich ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines beauftragten Arztes einzuholen. Gegen das Voranerkennungserfordernis bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine rechtlichen Bedenken,
21vgl. OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 6; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2884 -, juris, Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 14 ZB 10.2064 – juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.12.2009 – 4 S 1909/07 – juris Rn. 37; VG Köln, U.v. 01.03.2013 - 19 K 4037/12 -, juris, Rn. 32 mit Nachweisen zu älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal handele und damit um eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.
22Die Anerkennung vor Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ist hier unstrittig nicht erfolgt. Zudem hätte es der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Notwendigkeit der Rehabiliationsmaßnahme gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 BBhV bedurft. Es lag auch nicht etwa ein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 BBhV, wonach kein Gutachten notwendig ist, wenn der Betroffene mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Denn der Kläger hatte keine Mitteilung über Pflegebedürftigkeit nebst Zusatz betreffend einer Rehabilitationsempfehlung erhalten. Durch die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 3 BBhV sollte lediglich klargestellt werden, dass neben Amtsärzten/Amtsärztinnen auch andere von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärzte/Ärztinnen für die Begutachtung in Betracht kommen,
23vgl. Köhnen/Schröder/Amelung/Just, Bundesbeihilfeverordnung, Lose-blattkommentar, Stand Juni 2015, BI zu § 36 BBhV, S. 4.
24Derartige Ausnahmebestimmungen sind im Übrigen eng auszulegen und nicht analog auf weitere Fallkonstellationen anzuwenden, in denen nicht von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärzte die medizinische Notwendigkeit bestätigen. Im Übrigen würde selbst bei analoger Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nur das Erfordernis der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entfallen, nicht aber zugleich auch die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens bzw. Bestätigung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme.
25Allerdings kann nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV (und der Verwaltungsvorschrift Nr. 36.1.1 zu § 36 BBhV) in begründeten Ausnahmefällen die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. Von einem solchen begründeten Ausnahmefall ist auszugehen, wenn z.B. die Entscheidung der Festsetzungsstelle aus medizinischen Gründen nicht abgewartet werden kann oder wenn die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit aus anderen Gründen ohne Verschulden des Betroffenen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind nach Sinn und Zweck der Voranerkennung und unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV nur in besonders gelagerten Einzelfällen erfüllt. Der Beihilfeberechtigte muss - für den Fall, dass die Festsetzungsstelle den Antrag auf Voranerkennung ablehnt - notfalls sogar um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Denn das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit liegt auch in seinem Interesse, da er dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Verbindlichkeiten einzugehen.
26Vgl. OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 14 ZB 10.2064 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 15.03.2011 - 2 K 1384/11 -, juris, Rn.32 mit weiteren Nachweisen.
27Die Ermessensentscheidung der Beihilfestelle, im vorliegenden Fall keine nachträgliche Anerkennung auszusprechen, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend fehlen Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit der vom Kläger beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme, wonach diese keinen Aufschub geduldet hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass trotz der Bescheinigung der S. B. vom 06.11.2014 die Rehabilitationsmaßnahme erst am 22.04.2015 begann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich nicht zunächst an die Beihilfestelle hätte wenden können oder notfalls (im Falle einer für ihn negativen Entscheidung) gerichtlichen Eilrechtsschutz vor Antritt der Rehabilitation hätte geltend machen können. Damit hat er die Rehabilitation quasi ohne Not auf eigenes Risiko angetreten.
28Vgl. zur Dringlichkeit: BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 14 ZB 10.2064 – juris Rn. 5; zur Möglichkeit notfalls vorläufigen Rechtsschutz zu suchen: OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 7-10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.12.2009 – 4 S 1909/07 – juris, Rn. 41f. mit weiteren Nachweisen: ohne Voranerkennung und notfalls gerichtlichen Eilrechtschutz erfolge die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich auf eigenes Risiko; VG München, U.v. 10.06.2010 – M 17 K 10.2740 -, juris.
29Das Vorbringen, die Rehabilitationsmaßnahme sei ausweislich der Stellungnahme der S. B. vom 06.11.2014 notwendig gewesen, rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Einschätzung. Allenfalls wäre - wie oben bzgl. § 36 Abs.1 Satz 3 BBhV aufgezeigt - die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entbehrlich gewesen.
30Vgl. OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 10, wonach klägerisches Vorbringen zur medizinischen Notwendigkeit nicht die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV rechtfertige.
31Die Kostenentscheidung beruht im Wesentlichen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
32Soweit durch die Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg zusätzliche Kosten und Auslagen entstanden sind, war hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden. Diese Kosten und Auslagen hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen. Denn durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung wurde zunächst die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts und damit die vor diesem Gericht möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten und Auslagen verursacht.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 K 1384/11 1x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 35 Rehabilitationsmaßnahmen 2x
- 1 A 1797/14 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 154 1x
- 19 K 4037/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen 12x
- 4 S 1909/07 2x (nicht zugeordnet)