Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 909/16

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall C.   A.      , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber bei unveränderten Umständen auch über den 31. Dezember 2015 hinaus für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für C.   A.      , geboren am 26. März 2009, bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres kostenerstattungspflichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.


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