Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 909/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall C. A. , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber bei unveränderten Umständen auch über den 31. Dezember 2015 hinaus für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für C. A. , geboren am 26. März 2009, bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres kostenerstattungspflichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung und zukünftige Kostentragung wegen Jugendhilfeleistungen im Fall C. A. .
3Die Klägerin gewährt seit dem 1. November 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für den im März 2009 geborenen C. A. , der seit dem 13. Dezember 2010 bei seinem mittlerweile personensorgeberechtigten Onkel lebt. Aufgrund einer Klage des Onkels von C. A. (1 K 1010/14) über die Gewährung von Pflegeld bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Oktober 2012 die begehrte Leistung und erkannte gegenüber der Klägerin ihre Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2013 an. Eine Kostenerstattungspflicht über diesen Zeitraum hinaus ist zwischen den Beteiligten streitig.
4Die Mutter von C. ist seit ihrem 18. Lebensjahr drogenabhängig und war aufgrund von Beschaffungskriminalität mehrere Jahre inhaftiert. Im Juli 2009 zog sie mit C. nach Heinsberg und war dort bis zum 1. Juli 2011 gemeldet. Ihre Betreuerin informierte Frau H. vom Jugendamt der Beklagten am 21. September 2010, dass der Mutter von C. klargemacht worden sei, dass sie eine stationäre Therapie durchstehen müsse, sonst könne sie C. nicht länger bei sich behalten. C. befand sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend im Haushalt seines Onkels und wurde von dessen Lebensgefährtin versorgt. Diese erkundigte sich bei Frau H. am 2. November 2010 telefonisch nach dem Sachstand. Den Vorschlag der Betreuerin, C. weitere drei Monate bei dem Onkel und dessen Lebensgefährtin zu belassen, lehnte die Kindsmutter laut Vermerk am 11. November 2010 ab. In der Zeit vom 13. November 2010 bis zum 13. Dezember 2010 verweilte C. mit seiner Mutter in einer Klinik in Lippstadt, seitdem lebt C. im Haushalt von Herrn A. .
5Nachdem sich dieser zur Übernahme der Pflegschaft bereit erklärt hatte, beantragte das Jugendamt der Beklagten unter dem 23. Dezember 2010 bei dem Amtsgericht Heinsberg, der Kindsmutter die elterliche Sorge zu entziehen und den Onkel zum Pfleger zu bestellen. In der Sitzung des Amtsgerichts am 20. Januar 2011 bestätigte der Onkel seine Bereitschaft, C. auf Dauer aufzunehmen. Im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen müssten seine Lebensgefährtin und er Kindergeld und weitere Leistungen für C. beantragen. Auch die Kindsmutter befürwortete das Vorhaben. Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 wurde Herr A. zum Vormund bestellt.
6Laut einem Gesprächsvermerk der Klägerin beantragte er dort am 30. März 2011 die Bewilligung von Pflegegeld, weil Herr N. vom Jugendamt der Beklagten ihn an das dortige Jugendamt verwiesen habe. Die Mitarbeiterin der Klägerin ging demgegenüber von der Zuständigkeit der Beklagten aus, weil die Mutter von C. dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Zu einer Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten ist es nach Aktenlage in der nachfolgenden Zeit nicht gekommen.
7Unter dem 26. November 2012 beantragte Herr A. die Bewilligung einer Vollzeitpflege bei dem Jugendamt der Klägerin. Diese lehnte ihre Zuständigkeit mit Vermerk vom 4. Juni 2013 ab. Das Verwaltungsgericht Aachen habe in einem vergleichbaren Fall festgehalten, mit dem Zeitpunkt des Entzugs der elterlichen Sorge liege ein pädagogischer Bedarf für das Kind vor, so dass zu diesem Zeitpunkt auch der Leistungsbeginn liege. Vor diesem Hintergrund beantragte die KIägerin bei dem Jugendamt der Beklagten unter dem 18. Juni 2013 die Übernahme der Bearbeitung des Falles C. A. in eigener Zuständigkeit. Mit dem Entzug des Sorgerechts ergebe sich automatisch eine Erziehungsnotwendigkeit im Sinne des § 33 SGB VIII für das betroffene Kind. Diese pädagogische Notwendigkeit sei der Beklagten bereits im Januar 2011 bekannt gewesen. Gleichwohl habe sie unverständlicherweise Bens Onkel an sie, die Klägerin, verwiesen.
8Unter dem 5. Juli 2013 lehnte die Beklagte die Übernahme des Falles ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 19. Oktober 2011 geurteilt, dass Beginn der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt sei, ab dem die konkrete Hilfe tatsächlich erbracht werde. Das Jugendamt der Beklagten habe zu keiner Zeit Hilfe geleistet. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 16. Juli 2013, es sei offensichtlich, das für C. A. sofort nach dem Sorgerechtsentzug ein Leistungsanspruch nach dem SGB VIII bestanden habe. Anscheinend versuche die Beklagte, die Zuständigkeit der Klägerin zu erwirken.
9Am 18. Juli 2013 wandte sich Herr A. mit anwaltlichem Schreiben an die beklagte Stadt und machte Ansprüche für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Oktober 2012 geltend. Man habe C. auf Initiative des Jugendamtes der Beklagten aufgenommen. Das Jugendamt habe auch vor dem Amtsgericht Heinsberg das Sorgerechtsverfahren eingeleitet. Gleichwohl sei er nicht über die Möglichkeit beraten worden, Pflegegeld zu beantragen.
10Laut Aktenvermerk sprachen Herr A. und seine Lebensgefährtin am 19. Juli 2013 beim Jugendamt der Klägerin vor und erklärten, das Jugendamt der Beklagten habe sie am 13. Dezember 2010 angerufen und gebeten, C. aus der Suchtklinik abzuholen und unterzubringen. Kurz nach der dauerhaften Unterbringung von C. habe man sich beim Jugendamt der Beklagten - bei Herrn N1. - nach finanzieller Unterstützung erkundigt. Dem sei entgegnet worden, dass es sich bei der Aufnahme von C. um eine Gefälligkeit in der Familie gehandelt habe, für die keine Leistungen des Jugendamtes gewährt würden.
11Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 bewilligte die Klägerin nach Durchführung einer Eignungsprüfung und eines Hausbesuchs gemäß § 86d SGB VIII vorläufig die Gewährung von Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege für C. ab dem 1. November 2012 in einer Höhe von 644,- Euro monatlich.
12Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 verwies die Beklagte Herrn A. darauf, dass die Aufnahme Bens in den Haushalt nicht auf Bitten ihres Jugendamtes erfolgt sei. Die Betreuerin der Kindsmutter habe vielmehr die zuständige Sozialarbeiterin gebeten, im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge zu stellen und diese auf den Onkel zu übertragen. Ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung einer Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII sei nicht thematisiert worden. Erst im April 2011 habe Bens Onkel einen solchen erzieherischen Bedarf geltend gemacht und sei dementsprechend an die Klägerin verwiesen worden.
13Am 4. November 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos die Kostenerstattung für die ab 1. November 2012 geleistete Hilfe.
14Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 wandte sich Herr A. an die Beklagte und forderten die Gewährung von Pflegegeld für den ausstehenden Zeitraum ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Wäre er ordnungsgemäß beraten worden, hätte er seinerzeit einen Antrag gestellt. Die Beklagte entgegnete am 9. Januar 2014, dass C. bereits im September 2010 auf Veranlassung der Betreuerin mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter in den Haushalt seines Onkels verbracht worden sei. Im November 2010 habe Frau H. explizit nachgefragt, ob ein Bedarf an erzieherischer Hilfe bestehe, und dies habe der Onkel ausdrücklich verneint. Dementsprechend habe man aufgrund der Zuständigkeitsregelung der §§ 87b, 50 SGB VIII ein familiengerichtlichen Verfahren eingeleitet. Eine Betreuung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sei von dem Onkel von vornherein abgelehnt worden. Erstmals im April 2011 habe dieser Pflegegeld nach dem SGB VIII gefordert.
15Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag von Bens Onkel auf Gewährung von Pflegegeld für die Zeit vom 13. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 ab.
16Unter dem 14. Mai 2014 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass diese Hilfe zur Erziehung hätte gewähren müssen. In Einzelfällen müsse von dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der generellen Bestimmung des Beginns der Leistung abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege auch hier vor, weil der Onkel von C. glaubhaft versichert habe, dass er bereits kurz nach der dauerhaften Aufnahme von C. bei Herrn N. vom Jugendamt Heinsberg vorgesprochen habe. Die Frage nach einer Gewährung von Hilfe zur Erziehung sei mit dem Hinweis darauf, die Aufnahme Bens sei eine Familiengefälligkeit, beantwortet worden. Dabei sei zu diesem Zeitpunkt bereits der pädagogische Hilfebedarf bekannt gewesen.
17In dem von ihm im Mai 2014 eingeleiteten Klageverfahren VG Aachen 1 K 1010/14 gegen die Beklagte erläuterte Herr A. , dass seine Bestellung zum Vormund für C. mit Zustimmung der Eltern und des Jugendamtes erfolgt sei. Die Anfrage nach Unterstützung bei der Durchführung der Pflege einschließlich laufender Gelder wie Pflegegeld sei abschlägig beschieden worden. Dabei habe ein offenkundiger Beratungsbedarf bestanden. Die Übertragung der Vormundschaft durch das Familiengericht hätte Anlass gegeben, ihn auf seine Rechte hinzuweisen. Bis zum 1. Januar 2011 sei die Beklagte nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zuständig gewesen. Darüber hinaus habe eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 und Abs. 2 S. 2 SGB VIII bestanden, die Kindeseltern hätten ihren Wohnsitz in Heinsberg gehabt. C. sei zunächst vorübergehend von Anfang Oktober 2010 bis Mitte November 2010 bei ihm untergebracht worden. Nach Ablauf dieser Zeit sei das Kind wieder zu seiner Mutter in die Klinik zurückgekehrt und dort bis Mitte Dezember verblieben. Unstreitig habe sich die Beklagte an der anschließenden Unterbringung von C. beteiligt.
18Die Beklagte entgegnete in dem Verfahren, dass sie sich an der erstmaligen Unterbringung des Kindes im Haushalt seines Onkels nicht beteiligt habe. Vielmehr habe die Betreuerin der Kindsmutter mit deren Zustimmung die Unterbringung veranlasst. Auch habe am 13. Dezember 2010 diese Betreuerin den Onkel und seine Lebensgefährtin telefonisch kontaktiert und um Abholung des Kindes aus der Klinik gebeten. Im November 2010 habe sich der Onkel an die zuständige Sozialarbeiterin des Jugendamtes, Frau H. , mit der Bitte um Beratung gewandt. An diesem Gespräch habe auch der zuständige Sachgebietsleiter, Herr N1. , teilgenommen. Die Möglichkeit, beim Familiengericht Heinsberg die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Onkel zu beantragen, sei erörtert worden. In diesem Gespräch habe Herr N1. nachgefragt, ob auch eine Begleitung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung benötigt werde. Dies sei ausdrücklich verneint worden, weil es mit der Betreuung und Erziehung Bens keine Schwierigkeiten gebe. Dem Vortrag des Onkels, er und seine Lebensgefährtin seien nicht hinreichend informiert worden, werde ausdrücklich widersprochen. Erst im April 2011 habe er die Zahlung von Pflegegeld und, nach entsprechender Belehrung, die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII beantragt. C. habe auch seit September 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hückelhoven bei dem Onkel begründet, daher sei nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII das Jugendamt der Klägerin zuständig gewesen. Die Übertragung der elterlichen Sorge zur rechtlichen Vertretung eines Kindes lasse für sich keine Erziehungsnotwendigkeit nach § 33 SGB VIII vermuten. Im November 2010 sei der Onkel ausreichend belehrt worden, zudem sei er für den Antrag auf Hilfe zur Erziehung zum damaligen Zeitpunkt nicht aktivlegitimiert gewesen. Erst im Januar 2011 sei ihm die Personensorge übertragen worden. Als der Onkel im April 2011 einen Bedarf geltend gemacht habe, habe es an der eigenen örtlichen Zuständigkeit gefehlt. Auch dürfe das Vormundschaftsverfahren nicht mit einem Jugendhilfeverfahren verwechselt werden.
19Die Klägerin führte in dem besagten Verfahrens als Beigeladene aus, dass die Beklagte zuständig gewesen sei. Die Unterbringung von C. bei seinem Onkel sei am 13. Dezember 2010 auf Veranlassung des Jugendamtes der Beklagten erfolgt. Vom Fehlen eines erzieherischen Bedarfs könne offenkundig nicht die Rede sein. Da zu diesem Zeitpunkt beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten gehabt hätten, ergebe sich deren Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Selbst wenn man spätere Zeitpunkte in den Blick nehmen würde, verbliebe es bei einer Zuständigkeit der Beklagten. Aufgrund des Wegzugs des Kindsvaters zum 1. Januar 2011 bei gleichzeitigem Verbleib der Kindsmutter im Stadtgebiet der Beklagten und Übertragung des Sorgerechts auf Herrn A. am 27. Januar 2011 folge die Zuständigkeit der Beklagten in diesem Fall aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Denn C. habe während der letzten sechs Monate vor diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter gehabt. Gleiches gelte, wenn man - wie die Beklagte - auf den Zeitpunkt der Antragstellung Anfang April 2011 abstellen würde. In diesem Fall ergebe sich die Zuständigkeit ebenfalls aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sei nicht anwendbar, denn C. habe nicht seit September 2010 den gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt seines Onkels gehabt, sondern erst seit Dezember 2010. Damit sei nach wie vor der Zeitraum von sechs Monaten eingehalten, in dem der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich sei.
20Auf den richterlichen Hinweis, dass ein Anspruch von C1.s Onkel gegen die Beklagte unstreitig ab 1. April 2011 bestanden haben dürfte, hob diese ihren Ablehnungsbescheid vom 28. April 2014 auf und gewährte das begehrte Pflegegeld für die Zeit bis 31. Oktober 2012. In Nachgang wurde der Rechtsstreit VG Aachen 1 K 1010/14 im Juni 2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
21Unter dem 25. Juni 2015 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene und machte einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII ab dem 1. Januar 2014 geltend. Die Kindsmutter lebe im Gebiet der Beigeladenen, und für den Fall, dass mit der Neuregelung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII eine dynamische Zuständigkeit festgestellt worden sei, sei die Beigeladene erstattungspflichtig. Die Beigeladene erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
22Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde von der Klägerin der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten erhoben. Diese erkannte den Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2013 mit Schreiben vom 24. Juli 2015 an und verwies für die Zeit danach auf die Zuständigkeit der Beigeladenen wegen der Neuregelung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.
23Die Klägerin hat am 26. April 2016 Klage erhoben und begehrt die Erstattung der für C. A. aufgewandten Leistungen durch die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2014. Unstreitig erbringe sie allein aufgrund der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Jugendhilfeleistungen und habe daher einen Anspruch aus § 89a SGB VIII. Streitentscheidend sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt von einem Beginn der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ausgegangen werden könne. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 im Verfahren 5 C 25.10 ausgeführt, dass es auf das tatsächliche Einsetzen der die Leistung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen - dies könne nur das Kind oder der Jugendliche sein - ankomme. Danach sei vorliegend die von der Beklagten veranlasste Unterbringung von C. A. im Haushalt seines Onkels am 13. Dezember 2010 der Leistungsbeginn. Der Standpunkt der Beklagten, erst die formale Bewilligung der Vollzeitpflege im April 2011 sei der Beginn der Leistung, verkenne die Rechtsprechung. Schließlich habe es mit der Unterbringung von C. einen Hilfebedarf gegeben, den dessen Onkel deutlich gemacht habe. Zu Unrecht hätte die Beklagte entsprechende Ansinnen zurückgewiesen. Da zum Zeitpunkt der Unterbringung sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten gehabt hätten, sei diese nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen. Die Abmeldung des Kindsvaters zum 1. Januar 2011 habe eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII begründet, da nunmehr allein die Kindsmutter bestimmend gewesen sei. Mit dem Entzug des Sorgerechts am 27. Januar 2011 sei die Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII festgeschrieben worden. Der Umzug der Kindsmutter im Juni 2013 in das Gebiet der Beigeladenen sei daher ohne Auswirkungen für die Zuständigkeit. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der geänderten Vorschrift zum 1. Januar 2014.
24Die Klägerin beantragt,
251. die Beklagte zu verurteilen, an sie die im Jugendhilfefall C. A. , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen,
262. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber bei unveränderten Umständen auch über den 31. Dezember 2015 hinaus für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für C. A. , geboren am 26. März 2009, bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres kostenerstattungspflichtig ist.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie ist der Auffassung, dass Beginn der Leistung nur der 1. April 2011 sein könne. Pflegegeld sei erstmalig ab diesem Zeitpunkt gewährt worden. Da die Eltern im April 2011 nicht mehr sorgeberechtigt gewesen seien, gelte über § 86 Abs. 3 SGB VIII die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter abstelle. Diese habe sich in Heinsberg aufgehalten, so dass sie nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII alter Fassung zuständig gewesen sei. Der Umzug der Kindsmutter nach Bonn im April 2013 und nach Wesel im Juni 2013 habe deshalb nicht zu einer Zuständigkeitsänderung geführt. Diese sei aber mit der Neuregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII eingetreten. Die Vorschrift gelte ab Januar 2014 für sie nicht mehr, denn es handele sich vorliegend gerade nicht um einen Fall von Aufenthaltsänderungen nach Beginn der Leistung.
30Die Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, der Anspruch der Klägerin sei begründet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) zum Beginn der Leistung lasse ausdrücklich offen, ob auf das Einsetzen der Hilfe auch dann abgestellt werden müsse, wenn eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels vorliege. Hier habe die Beklagte die Antragsaufnahme verweigert, so dass Leistungsbeginn der Dezember 2010 sei. Zudem müsse der Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" maßgeblich sein, dies sei regelmäßig der Zeitpunkt der Antragstellung. Da der Antrag auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen auch schlüssig gestellt werden könne, habe bereits am 13. Dezember 2010 ein ausreichender Antrag vorgelegen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
33Die zulässige Klage ist begründet.
34Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII für den geltend gemachten Zeitraum gegen die Beklagte, auch ist ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der zukünftig entstehenden Kosten begründet. Diese muss die Beklagte bei unveränderten Umständen bis zum 18. Lebensjahr von C. erstatten.
35§ 89a SGB VIII regelt die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege. Gemäß § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig wäre.
36Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.
37Seit Dezember 2010 ist C. bei seinem Onkel in Hückelhoven untergebracht, somit wurde die Klägerin ab Dezember 2012 gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig. In der Zeit vor Dezember 2010 ist noch nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt von C. bei seinem Onkel auszugehen, weil diese Aufenthalte immer nur vorübergehend waren und die Kindsmutter bestrebt war, C. bei sich zu haben.
38Die Klägerin hat aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII erbracht, und in Anwendung von § 89a SGB VIII erstattete die Beklagte die Jugendhilfeaufwendungen der Klägerin für die Zeit bis 31. Dezember 2013, weil sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe zuvor zuständig gewesen war.
39Die Erstattungspflicht der Beklagten geht aber über diesen Zeitpunkt hinaus. Sie ist auch zukünftig bei unveränderten Umständen gegenüber der Klägerin kostenerstattungspflichtig hinsichtlich der Aufwendungen, die im Jugendhilfefall C. A. bis zu dessen 18. Lebensjahr erbracht werden.
40Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass mit der Neuregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zum 1. Januar 2014 ein Wechsel von einer statischen zu einer dynamischen Zuständigkeitsbestimmung einherging.
41Der Gesetzgeber hat in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 drei Worte eingefügt und die Norm wie folgt gefasst: „Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“ § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII ist nunmehr dahingehend zu verstehen, dass die bisherige Zuständigkeit nur dann bestehen bleibt, wenn die Elternteile nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verschiedene gewöhnliche Aufenthalte erstmals nach Beginn der Leistung begründen; § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bezieht sich demnach nur noch auf Fälle, in denen auch § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII tatbestandlich gegeben ist; die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht mehr anwendbar.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fand, sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zustand (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F.), die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen. Anders verhielt es sich nur für die Fälle des - hier nicht vorliegenden - gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. dahin auszulegen war, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nahm und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzte. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F., der die Fälle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile nach Leistungsbeginn regelte, fand hingegen auch dann Anwendung, wenn die Elternteile zu Beginn der Leistung bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen und nicht erstmalig nach Beginn der Leistung begründeten.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris, m.w.N.; kritisch hierzu Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86 SGB VIII, Rn. 127.
44Der § 86 SGB VIII a.F. zugrunde liegenden Konzeption wäre es zuwidergelaufen, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 a.F. durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals „nach Beginn der Leistung“ im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. gründete auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Bestimmungen verfolgten das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedurfte es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hatte (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Art. 2 SGB VIII a.F.), regelmäßig nicht. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern lag und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhielt, bestand keine Notwendigkeit, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem „mitwandern“ zu lassen.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 11. März 2010 - 1 K 265/07 -, juris, Rn. 26.
46Diese Rechtsprechung ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Durch die Gesetzesänderung regelt § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII daher nicht mehr alle Fälle, in denen die Eltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht, unabhängig davon, wann die unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalte begründet wurden. Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn schon zu Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vorlagen, § 86 Abs. 3 SGB VIII und sorgt mit seiner Verweisung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dafür, dass die Zuständigkeit grundsätzlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils gebunden ist, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
47Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris, Rn. 39, m.w.N.
48Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Gesetzesänderung - wie hier - laufende Jugendhilfeleistungen betrifft und ohne Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der involvierten Personen allein auf Grund einer Gesetzesergänzung ein Zuständigkeitswechsel eintreten soll. Eine Ausschlussregelung für bestehende Fälle wurde nicht geschaffen.
49Vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86 SGB VIII, Rn. 133, mit Verweis auf das DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2015 - J 8.110/J 9.230 DE -, JAmt 2015, 200 ff.
50Gleichwohl bleibt die Zuständigkeit der Beklagten auch unter Beachtung der obigen Maßstäbe weiterhin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII bestehen, denn die Elternteile haben verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nach Beginn der Leistung im Sinne von Abs. 5 Satz 1 begründet. Der Ansatz der Beklagten, dies sei bereits vor Beginn der Leistung erfolgt, weil Leistungsbeginn nur der April 2011 sein könne, geht fehl.
51Als Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, m.w.N.
53Nach diesem Ansatz kann nur die tatsächliche Zahlung von Pflegegeld ab April 2011 als Beginn der Leistung angesehen werden mit der Folge, dass - die Personensorge stand zu diesem Zeitpunkt keinem Elternteil zu - über § 86 Abs. 3 SGB VIII die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Anwendung kommt, so dass mit dem Fortzug der Kindsmutter in das Gebiet der Beigeladenen deren Zuständigkeit ab 1. Januar 2014 begründet wurde. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist nicht einschlägig, weil die Eltern bereits vor April 2011 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten.
54Vorliegend gilt jedoch ein anderer Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 ausdrücklich offen gelassen, ob von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen ist für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor.
55Herr A. hat bereits im November 2010 das Jugendamt der Beklagten um Unterstützung gebeten und damit einen konkludenten Antrag gestellt. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, die konkrete Frage nach einer Hilfe zur Erziehung sei von C1. Onkel im Nachgang abschlägig beschieden worden, verkennt sie, dass aus dessen Sicht damit (nur) eine tatsächliche pädogische Erziehungshilfe und nicht auch eine finanzielle Hilfe verbunden gewesen wäre. Spätestens mit der Unterbringung C1. im Haushalt des Onkels im Dezember 2010 wäre die Beklagte gehalten gewesen, auf den Bezug von Pflegegeld hinzuweisen. Dies folgt bereits aus den Mitwirkungspflichten der §§ 16 und 17 SGB I. Nach ihren eigenen Angaben im Verfahren 1 K 1010/14 hat die Beklagte Herrn A. jedoch erst im April 2011 dahingehend belehrt, dass die Zahlung von Geldleistungen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 27 ff. SGB VIII voraussetzt mit der Folge, dass dieser nunmehr die Erziehungsnotwendigkeit bejahte, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Warum die Beklagte diese Belehrung nicht bereits im November oder Dezember 2010 vorgenommen hat, erschließt sich nicht. Angesichts des Einverständnisses der Kindsmutter mit der Übertragung der Personensorge auf ihren Bruder im Januar 2011 ist zudem davon auszugehen, dass sie für ihren Bruder einen entsprechenden Antrag auch Ende 2010 gestellt hätte. Schließlich hätte die Beklagte anlässlich ihres Antrags an das Amtsgericht Heinsberg vom 23. Dezember 2010, den Entzug der elterlichen Sorge der Kindsmutter betreffend, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewähren müssen. Der Antrag erläutert umfassend den notwendigen Bedarf der Unterbringung des Kindes bei seinem Onkel und macht deutlich, dass - anders als in den Zeiträumen davor, in denen das Kind nur vorübergehend bei Herrn A. und dessen Lebensgefährtin verweilte - nunmehr C. auf Dauer dort bleiben solle. Bestätigt wird diese Annahme durch das Protokoll der Anhörung vom 20. Januar 2011 vor dem Amtsgericht Heinsberg hinsichtlich des Sorgerechtsentzugs. In Anwesenheit von Vertretern der Beklagten wies Herr A. laut Protokoll auf den finanziellen Bedarf hin, der durch die Aufnahme C1. entstanden sei, und führte ausdrücklich aus, es müssten noch Kindergeld und weitere Leistungen für C. beantragt werden.
56Trotz dieses offenkundigen Bedarfs und der konkludenten Antragstellung in der Zeit, bevor der Kindsmutter mit Beschluss vom 27. Januar 2011 die Personensorge entzogen worden war, leistete die Beklagte keine Hilfe, so dass ein Fall der objektiven Verzögerung der Leistungsbewilligung festzustellen ist, der angesichts des geänderten § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zum Wechsel der Kostenträgerschaft ab 1. Januar 2014 - zu Lasten der Beigeladenen - führt. In einem solchen Fall hält die Kammer eine Abweichung von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der tatsächlichen Leistungsgewährung für geboten. Der Beginn der Leistung muss insoweit vorverlagert werden auf den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte gehalten gewesen wäre, zu leisten. Dies ist hier zumindest der Dezember 2010. Die Eltern von C. haben bei einem solchen Ansatz gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach Beginn der Leistung verschiedene Aufenthalte begründet - der Vater wurde zum 1. Januar 2011 nach unbekannt abgemeldet, die (noch) personensorgeberechtigte Kindsmutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Heinsberg -, und über § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII verbleibt es auch mit der Neuregelung der Vorschrift bei der Zuständigkeit der Beklagten.
57Ungeachtet dessen ist die Beklagte auch dann gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig, wenn man unter Beginn der Leistung nur die tatsächliche Leistungsgewährung versteht. Denn mit der Unterbringung von C. bei seinem Onkel am 13. Dezember 2010 erbrachte die Beklagte eine eigenständige Leistung der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII gegenüber der Kindsmutter. Die Erziehungsnotwendigkeit war offensichtlich, denn die Lage von C. und seinen Eltern waren der Beklagten bekannt. Dies ergibt sich bereits nach Aktenlage aus den Aufzeichnungen der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H. . Diese erhielt schon im September 2010 einen Anruf der Betreuerin der Kindsmutter und vermerkte, dass im Notfall Herr A. und seine Lebensgefährtin bereit seien, C. aufzunehmen. Es folgen weitere Vermerke über die Schwierigkeit der Kindsmutter, eine Therapie durchzustehen, über die Frage, wo und wie lange C. untergebracht werden könne und ob C. bei seiner Mutter in einer Klinik sein solle. Auch ist vermerkt, wie die Lebensgefährtin von Herrn A. die vorübergehende Unterbringung von C. mit ihrer Arbeitstätigkeit vereinbaren könne, zudem ihre Auffassung, C. sei nicht altersentsprechend entwickelt. Schließlich ist festgehalten, dass die Kindsmutter im November 2010 den Jungen bei sich in der Klinik haben möchte, gegen den Willen der C. bis dahin betreuenden Lebensgefährtin von Herrn A. . Angesichts dieser Erkenntnisse auf Seiten der Beklagten kann sich diese nachträglich nicht darauf berufen (so ihr Vortrag im Verfahren 1 K 1010/14 vom 9. Juli 2014), die mit Antrag vom 23. Dezember 2010 begehrte Übertragung der elterlichen Sorge zum Zwecke der rechtlichen Vertretung eines Kindes lasse keine Erziehungsnotwendigkeit im Sinne des § 33 SGB VIII vermuten, im Gegensatz zum Sorgerechtsentzug wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern, und die gerichtliche Antrag folge nur aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in §§ 87b, 50 SGB VIII. Vielmehr musste sich in einem Fall wie hier die Erziehungsnotwendigkeit gerade aufdrängen.
58Dem stehen auch nicht die gerichtlichen Feststellungen im Verfahren 1 K 1010/14 entgegen. Soweit in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, Herr A. habe unstreitig ab 1. April 2011 deutlich gemacht, den Anspruch auf Pflegegeld und Vollzeitpflege gegenüber der Beklagten durchsetzen zu wollen, besagt dies nicht, dass im Zeitraum davor eine entsprechende Antragstellung auszuschließen ist.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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