Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 157/19.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.


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ss="absatzLinks">I. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bundesamtsbescheids ist §; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

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class="absatzLinks">Vgl. die Nachweise in der Aufstellung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen zu „Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland“ von Dezember 2019, im Internet abrufbar unter: https://griechenland.diplo.de/blob/1338150/c32710d8cb8e8054e41c4b64323e41be/merkblatt-hilfsorganisationen-hilfe-fuer-fluechtlinge-in-griechenland-data. pdf (abgerufen am 1. März 2020).

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ss="absatzLinks">Vgl. die Einführung von Greek Law Digest, im Internet abrufbar unter: http://greeklawdigest.gr/topics/citizens-the-state/item/262-citizens-the-state-introduction (abgerufen am 1. März 2020); vgl. auch USDOS vom 13. März 2019, Country Report on Human Rigths Practices 2018: Greece, S. 6 f.

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zLinks">Vgl. die Nachweise in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland (Stand: 29.10.2019), S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, S. 6.

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ss="absatzLinks">Es bleibt jedoch bei dem grundlegenden Befund, wie er sich zur Überzeugung der Kammer aus der Auswertung der Auskunftslage ergibt: Die Zahl der Unterkünfte ist auch unter Berücksichtigung der von den Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellten Unterbringungsmöglichkeiten bei weitem nicht ausreichend. Eine Unterbringung in einer der Unterkünfte nichtstaatlicher Organisationen und Einrichtungen lässt sich mit Hilfe staatlicher Gerichte nicht durchsetzen. Der gerichtlichen Durchsetzung einer Unterbringung in einer staatlichen Obdachlosenunterkunft steht evident entgegen, dass es ohnehin kaum Plätze in den wenigen vorhandenen Unterkünften gibt, die zudem vollständig ausgelastet sind und bereits lange Wartelisten führen. Bei dieser Sachlage ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte einen „Anspruch“, in einer staatlichen Obdachlosenunterkunft untergebracht zu werden, überhaupt - und zudem zeitnah nach ihrer Ankunft auf dem griechischen Festland - werden durchsetzen können.

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Etwaige Unsicherheiten bei der Prognose einer vorübergehenden Obdachlosigkeit der Kläger, die sich vorliegend aufgrund der besonderen persönlichen Fähigkeiten des Klägers zu 1. ergeben könnten, sind mit Blick darauf, dass es sich bei den Klägern um eine vierköpfige Familie mit 2 Kleinkindern handelt, und angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte sowie der bei Rückführungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit bzw. des Kindeswohls nicht hinnehmbar.

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