Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 6024/17.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 2. März 1976 geborene Klägerin ist mongolische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie hat sich bereits vor ihrer letzten Ausreise aus der Mongolei mehrmals aufgrund entsprechender Touristenvisa in Deutschland aufgehalten und ihre Schwester besucht. Im Rahmen eines Visumantrags vom 22. April 2013 gab sie an, von 1995 bis 2001 in Deutschland studiert zu haben. Sie ist die Mutter des am 4. September 2004 geborenen E. O. und des am 24. Februar 2011 geborenen Z. O. . Zuletzt reiste sie am 13. November 2014 mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Januar 2015 einen Asylantrag auch für ihre Söhne.
3Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 13. Juni 2017 gab sie als Grund dafür, die Mongolei am 12. November 2014 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, sie fürchte sich vor ihrem Ehemann sowie davor, dass dieser sie umbringen werde. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern in Ulan Bator im Bezirk Bayangol, 0 L. gelebt. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in Ulan Bator. Auch die Großfamilie lebe noch in der Mongolei. Sie habe die Schule Nr. 0 in der Hauptstadt besucht und anschließend bis zum Abschluss im Jahr 1995 an der Kunstakademie studiert. Sie habe als Malerin freikünstlerisch gemalt. Sie habe seit dem Jahr 2000 mit ihrem Mann zusammengelebt. Im Jahr 2007 hätten sie geheiratet, da es für ihren Mann im Zusammenhang mit einem Projekt wichtig gewesen sei, verheiratet zu sein. Ihr Mann habe Fahrzeuge aus Südkorea in die Mongolei importiert. Er habe die Firma mit zwei Freunden gegründet und sei als Jurist für die Rechtsabteilung zuständig gewesen. Die Firma habe expandiert, er habe auch im Bankensektor gearbeitet. Der Name der Firma sei aus steuerlichen Gründen mehrfach geändert worden. Sie habe einmal U. H. D. geheißen, der letzte Name sei H. H1. gewesen. Sie habe ihren Sitz im Hochhaus „P. D.“ in C. E.. Ihr Ehemann und seine Geschäftspartner hätten ihre Erfolge durch Korruption erreicht. Mit der Zeit habe ihr Mann immer mehr von sich erzählt, wenn er betrunken gewesen sei. Anhand seiner Telefonate habe sie wahrgenommen, dass es zu Opfern gekommen sei. Er sei skrupellos gewesen. Er habe mit dem Geschäftsmann T. in Verbindung gestanden. T. habe seiner Firma einen Kredit gewährt. Sie habe ein Telefongespräch mitangehört, bei dem es um diesen Kredit gegangen sei. Es sei ein Rechtsgespräch gewesen, der L. habe sein Geld zurückhaben wollen. Ihr Ehemann sei für dessen Verschwinden verantwortlich. Es sei um hohe Summen gegangen. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sei es fast täglich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen, die mit zunehmendem Alkoholismus schlimmer geworden seien. Im September 2014 habe er sie in betrunkenem Zustand angerufen. Er habe mithilfe eines Abgeordneten ein Bauprojekt ins Leben gerufen, das auf ihren Namen laufen sollte. Dies habe sie nicht gewollt. Ihr Mann sei um 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Sie habe die Unterschrift verweigert und es sei zum Streit gekommen. Sie habe sich zu ihrem Sohn gelegt. Ihr Mann sei dazugekommen. Sie habe versucht, ihn zu beruhigen. Dann habe ihr Mann ihr ein Kissen aufgedrückt. Sie sei ohnmächtig geworden. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie erkannt, dass ihr Mann eingeschlafen war. Ihr kleiner Sohn sei ins Zimmer des älteren gegangen. Sie habe neben sich gestanden und nur daran gedacht, mit den Kindern zu fliehen, bevor ihr Mann zu sich komme. Sie habe ein paar Sachen gepackt und sei weggelaufen. Für drei Monate sei sie in einem Ferienlager für Erwachsene untergetaucht. Sie habe dreimal die Scheidung eingereicht und die Unterlagen stets von ihrem Mann - und nicht etwa vom Gericht - zurückbekommen. Er sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen und nie von der Polizei festgenommen worden, wenn sie wegen seiner Alkoholisierung um Hilfe gerufen habe. Die Gesetze hätten für ihn nicht gegolten. An staatliche Stellen habe sie sich daher nicht gewandt. Für ihren Mann wäre es leicht gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Behörden nicht helfen. Die Korruption sei in ihrer Heimat überall verbreitet. Einmal habe sie versucht, unterzutauchen. Es sei ihr aber nicht möglich gewesen, weil die Kinder zur Schule gehen mussten. Sie habe ihren ältesten Sohn für einen Monat aus der Schule genommen. Sie habe versucht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, sei jedoch gescheitert.
4Mit Bescheid vom 24. November 2017 - der Klägerin zugestellt am 28. November 2017 - lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (4.). Sie forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Mongolei an (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Auch die Asylanträge ihrer Söhne lehnte die Beklagte mit dem genannten Bescheid ab.
5Am 7. Dezember 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
6Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und führt ergänzend im Wesentlichen aus, sie habe mitbekommen, dass ein l. Geschäftsmann, der jahrelang mit ihrem Ehemann und dessen Partnern Geschäfte gemacht und ihnen Geld geliehen habe, Ende 2012, Anfang 2013 mit großer Vehemenz die Rückzahlung der gewährten Kredite verlangt habe. Sie habe diesbezügliche etliche Telefonate zwischen ihrem Mann und dem L. bzw. ihrem Mann und dessen Geschäftspartnern mit angehört und sei auch bei Besprechungen in der heimischen Wohnung zugegen gewesen. Dabei sei ihr die immer größer werdende Heimlichkeit der Gespräche zwischen ihrem Mann und den Geschäftspartnern aufgefallen. Einmal habe sie geglaubt, gehört zu haben, dass „der weg“ müsse. Kurze Zeit später hätten Zeitungen und Fernsehen über das Verschwinden des L. berichtet. Sie habe ihren Mann und seine Geschäftspartner diesbezüglich zu Rede gestellt. Sie hätten ihr gesagt, sie solle bloß den Mund halten. In der Folge sei ihr wiederholt von zwei unbekannten Männern im Treppenhaus und auf der Straße nachgestellt worden. Sie seien jeweils auch handgreiflich geworden und hätten sie verbal eingeschüchtert.
7Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu zuerkennen,
11weiter hilfsweise,
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Mongolei vorliegt.
13Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung beruft sie sich auf den angegriffenen Bescheid.
16Als Anlage zum Schreiben vom 27. Februar 2019 hat der Kreis I. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine durch die Klägerin eigenhändigt unterzeichnete Verhandlungsniederschrift vom 27. Februar 2019 übersandt. Sie ist ausweislich des Eingangsstempels am 8. März 2019 dort eingegangen und hat folgenden Inhalt:
17"Unaufgefordert erscheint Frau C. E., geb. am 00.00.0000 in Ulaanbaatar, zurzeit wohnhaft in 00000 …, E.str. 00 , und erklärt:
18Wir zeigen hiermit unsere freiwillige Ausreise an. Finanzielle Unterstützung kann beim zuständigen Sozialamt erfragt werden. Passkopien wurden uns ausgehändigt. Die beim BAMF gestellten Asylanträge bitten wir umgehend einzustellen. Wir werden uns beim Sozialamt bezüglich der Kosten des Flugtickets informieren."
19Eine Niederschrift des Kreises I. vom 9. Mai 2019 hat folgenden Inhalt:
20"Unaufgefordert erscheint Herr/Frau C. E1. , geb. am 02.03.1976 in Ulaanbaatar, zurzeit wohnhaft in 00000 V. -Q. , …str. 00 , und erklärt:
21Die Verhandlungsniederschrift vom 27.02.2019 bitte ich als gegenstandslos zu betrachten. Mein damaliger Dolmetscher hat den Sachverhalt nicht korrekt dargelegt.
22Wir möchten erst mal nicht freiwillig ausreisen.
23Mir ist bekannt, dass die Klage beim Verwaltungsgericht noch anhängig ist und ich möchte mein begonnenes Asylverfahren weiterhin betreiben.
24Ich bitte darum, dass BAMF entsprechend zu informieren."
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2020 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Sie wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.
28Die Klage hat keinen Erfolg.
29Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind, soweit die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begehrt, mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.
30Nimmt ein Kläger seinen Asylantrag wirksam zurück und gibt er damit zu erkennen, dass er an der Weiterverfolgung seines Asylbegehrens nicht mehr interessiert ist, entfällt sein Rechtschutzbedürfnis für die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens,
31vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 15 ZB 17.30357 - juris, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 A 4509/15 - juris, Rn. 19; Heusch, in: Kluth/ders. (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, § 32 AsylG Rn. 26.
32Dies gilt auch dann, wenn der Kläger an seiner Antragsrücknahme nachträglich nicht mehr festgehalten werden will. Im Asylverfahren kann die Wirkung einer Antragsrücknahme nicht durch einen bloßen Widerruf beseitigt werden. Die Rückkehr in das Asylverfahren setzt einen Folgeantrag voraus, dem nur unter den gesetzlich normierten eingeschränkten Voraussetzungen stattgegeben werden kann,
33vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. August 1993 - 9 B 418.93 - juris, Rn. 2.
34Jedenfalls eine schriftlich erklärte und in deutscher Sprache abgefasste Rücknahme des Asylantrag ist wirksam, sobald sie dem Bundesamt - ggf. auch vermittelt durch die Ausländerbehörde - zugeht,
35vgl. Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG (Stand: März 2020), § 32 AsylG Rn. 15 ff.
36Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Rechtschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der Verpflichtungsbegehren entfallen.
37Sie hat ihren Asylantrag durch ihre Erklärung vom 27. Februar 2019 zurückgenommen. Ausweislich der von ihr eigenhändig unterzeichneten Verhandlungsniederschrift des Kreises I. vom 27. Februar 2019 ist sie dort an diesem Tag unaufgefordert erschienen, hat ihre freiwillige Ausreise angezeigt und darum gebeten, "die beim BAMF gestellten Asylanträge (...) umgehend einzustellen." Diese Rücknahmeerklärung ist am 8. März 2019 wirksam geworden. An diesem Tag ist sie ausweislich des auf dem Begleitschreiben des Kreises I. vom 27. Februar 2019 aufgebrachten Eingangsstempels beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen.
38Die Klägerin hat ihre Rücknahmeerklärung nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf kann nach dem allgemeinen in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Rechtsgedanken nur solange erklärt werden, als die Rücknahmeerklärung selbst der Beklagten noch nicht zugegangen ist,
39vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 28. November 2017 - 6 K 1037/16 - juris, Rn. 34 f. m. w. N.
40Dies war nicht der Fall. Erst im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache beim Kreis I. am 9. Mai 2019 hat die Klägerin erklärt, sie bitte, die Verhandlungsniederschrift vom 27. Februar 2019 als gegenstandslos zu betrachten, da sie ihr begonnenes Asylverfahren weiter betreiben wolle. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Rücknahmeerklärung bereits beim Beklagten eingegangen.
41Die Klägerin hat ihre Rücknahmeerklärung auch nicht wirksam angefochten. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen hat sie jedenfalls keinen Anfechtungsgrund dargelegt. Ihre Angabe, ihr damaliger Dolmetscher habe den Sachverhalt nicht korrekt dargelegt, ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Der Verhandlungsniederschrift vom 27. Februar 2019 ist nicht zu entnehmen, dass bei ihrer Vorsprache ein Dolmetscher anwesend oder in irgendeiner anderen Weise involviert war. Es bleibt auch unklar, welchen Sachverhalt ein Dolmetscher hätte falsch darstellen können. Die Klägerin ist unaufgefordert bei dem Kreis I. erschienen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass sie zielgerichtet zu dem Zweck vorgesprochen hat, eben die protokollierte Erklärung abzugeben. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass sie über nicht unerhebliche Deutschkenntnisse verfügt. So hat sie nach ihren eigenen Angaben in den Jahren 1995 bis 2001 in Deutschland studiert. Folgerichtig wurde bei der Aufnahme des Asylantrags in der von ihr eigenhändig unterzeichneten "Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil1)" als zweite Sprache "Deutsch" verzeichnet.
42Auch soweit die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, bleibt die Klage ohne Erfolg. Für die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids fehlt das Rechtschutzbedürfnis, da diese durch die Rücknahme des Asylantrags gegenstandslos geworden sind,
43vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Februar 2019 - 19 K 9476/16.A - juris, Rn. 32; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG (Stand: März 2020), § 32 AsylG Rn. 23.
44Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin im Übrigen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für den Erlass gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG sind erfüllt. Die Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht als Asylberechtigte, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor (dazu sogleich). Zwar entspricht die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nicht der im Fall der Rücknahme eines Asylantrags gemäß § 38 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Ausreisefrist von 1 Woche. Die ihr tatsächlich gewährte längere Ausreisefrist verletzt sie jedoch nicht in ihren Rechten.
45Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der nachfolgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung der Klägerin ergangen ist, liegt die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
46vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31 zu Nummer 4.; BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris, Rn. 20 f., und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris, Rn. 42, sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris, Rn. 71 f.
47Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG).
48Auch der weitere (zweite) Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begehrt, bleibt ohne Erfolg.
49Die Verpflichtungsklage ist (weiterhin) zulässig. Insoweit besteht das Rechtschutzbedürfnis trotz der Rücknahme des Asylantrags fort,
50vgl. in diesem Sinne: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 A 4509/15 - juris, Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 1. März 2016 - Au 6 K 15.30772 - juris, Rn. 19; offen gelassen durch VGH München, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 15 ZB 17.30357 - juris, Rn. 11.
51Eine "Rückkehr in das Asylverfahren" ist insoweit nicht erforderlich, da das Bundesamt gemäß § 32 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) im Fall der Antragsrücknahme von Amts wegen festzustellen hat, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
52Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet.
53Die Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Nach der Sach- und Rechtslage zum insoweit nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt liegen in ihrer Person weder Gründe für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
54Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 - juris, Rn. 15.
56Insbesondere darf niemand durch die Abschiebung der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK.
57Der aktenkundige Vortrag der Klägerin zur Bedrohung durch ihren Ehemann rechtfertigt die Feststellung einer solchen Gefahr nicht. Ihre Angaben sind unglaubhaft, da ihr Vorbringen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht unerheblich von ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt abweicht. So hatte sie im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt berichtet, mit der Zeit habe ihr Mann immer mehr von sich erzählt, wenn er betrunken gewesen sei. Weiteres habe sie anhand von mitangehörten Telefonaten ihres Mannes erfahren. Demgegenüber führt sie zur Begründung ihrer Klage (erstmals) aus, sie sei zudem bei Besprechungen in der heimischen Wohnung zugegen gewesen. Auch davon, dass sie ihren Mann und seine Geschäftspartner zur Rede gestellt habe, berichtet sie erstmals im gerichtlichen Verfahren. Beim Bundesamt hatte sie weder angegeben, dass man ihr gesagt habe, sie solle ja den Mund halten, noch hatte sie geschildert, dass ihr wiederholt von zwei unbekannten Männern im Treppenhaus und auf der Straße nachgestellt worden sei, die überdies handgreiflich geworden seien und sie verbal eingeschüchtert hätten. Im Übrigen deuten die Rücknahme des Asylantrags durch die Klägerin und die Tatsache, dass sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, darauf hin, dass auch die Klägerin keine Bedrohung in ihrem Heimatland erwartet.
58Auch die humanitäre Situation in der Mongolei gebietet nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
59Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen,
60vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 167 ff. m. w. N.
61Dabei sind grundsätzlich nur dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, sodass es ausreicht, wenn dessen eigener notwendiger Lebensunterhalt gesichert ist. Lebt er jedoch auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die erforderliche Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Entscheidend ist dann, ob er auch in der Lage wäre, für das Existenzminimum seiner Familie zu sorgen,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 24 ff.
63Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Mongolei und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Mongolei das Existenzminimum ihrer Kernfamilie nicht wird sicherstellen können.
64Die Kammer geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass es ihr bei realitätsnaher Betrachtung nicht nur obliegen wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, sondern dass auch ihre Söhne in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Die 15 und 9 Jahre alten Söhne bilden ihre Kernfamilie. Sie sind mit ihr eingereist und es muss davon ausgegangen werden, dass sie auch im Bundesgebiet mit ihr zusammenleben. Weiter geht die Kammer davon aus, dass sie als alleinerziehend angesehen werden muss. Zwar erscheint ihr Vortrag zu einer Verfolgung durch ihren Ehemann unglaubhaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Unterstützung durch ihn unterstellt werden kann. Insbesondere hält sich die Klägerin bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet ohne ihren Ehemann auf; sie dürfte mithin von ihm getrennt leben.
65Auch verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre und vor allem wirtschaftliche Situation für Teile der Bevölkerung schwierig ist. So lag die Arbeitslosenquote 2017 bei 8 %, bei Jugendlichen war sie mit fast 20 % erheblich höher. Mehr als 20 % der Bevölkerung der Mongolei leben unter der Armutsgrenze. Die Welternährungsorganisation der UN schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 % der Bevölkerung unterernährt waren,
66vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 27; siehe auch: Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 1.
67Fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung der Mongolei lebt in der Hauptstadt Ulaanbaatar. 60 % der dortigen Bevölkerung wohnen in den am Stadtrand gelegenen slumähnlichen Gher-Bezirken (Juchten-Bezirke),
68vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 1; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 2.
69Diese sind überdies im Zuge geplanter Modernisierungsmaßnahmen der Gefahr von Zwangsräumungen ausgesetzt,
70vgl. Amnesty International, Mongolei 2017/18, S. 4.
71Dieser Befunde zum Trotz liegt die Lebenserwartung in der Mongolei bei 70 Jahren,
72vgl. Congressional Research Service, Mongolia (Update December 2019), S. 1.
73Zur wirtschaftlichen Lage speziell der Frauen in der Mongolei ist zunächst festzustellen, dass sie nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung haben. Auch verzeichnet das Land einen positiven Trend zur Verringerung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern. Gleichwohl ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen sehr gering. Die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt lag im Jahr 2018 bei 56,6 % gegenüber 69,3 % bei Männern,
74vgl. Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 22.
75Alleinerziehende Frauen sind besonders von Armut bedroht, zumal sie geringere Löhne als Männer erhalten und häufiger im Niedriglohnsektor beschäftigt sind,
76vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 1.
77Dass (alleinerziehende) Frauen keine Möglichkeit haben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich jedoch nicht feststellen.
78Auch existiert ein staatliches Sozialversicherungssystem, wobei der Zugang zu den Leistungen oft sehr schwierig ist. Das für Sozialleistungen vorgesehene Budget umfasst 2,7 % des BIP, was deutlich höher ist, als in anderen Schwellenländern,
79vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 28; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 21; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 3.
80Die Angaben dazu, welche Bevölkerungsgruppen unter welchen Bedingungen Sozialleistungen erhalten, variieren, was auch mit der hohen Zahl unterschiedlicher staatlicher Hilfsprogramme (mehr als 70) in Zusammenhang stehen dürfte,
81vgl. nur BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 28; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 22 und SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 4.
82Gesichert scheint der Kammer jedoch, dass ein staatliches Kindergeld gezahlt wird. So wurde zunächst im Rahmen des "Child Money Programme" nach Prüfung der individuellen Bedürftigkeit ein geringes Kindergeld pro Kind und Monat ausgezahlt,
83vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 4.
84Ab 1. Juni 2019 soll es wieder an alle (bzw. nahezu alle) Kinder ausgezahlt werden,
85vgl. Xinhua.net - Mongolia to provide monthly allowances to all children; MongoleiOnline (www.mongolei.de) - Mongoleinachrichten Mai 2019: Kindergeldzahlung ab dem 1. Juni.
86Insbesondere auf die Inanspruchnahme des letztgenannten Kindergelds kann die Klägerin verwiesen werden. Zudem geht die Kammer auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erkenntnisse zur Situation in der Mongolei davon aus, dass ihr die Aufnahme einer - wenn auch zunächst gering bezahlten - Erwerbsarbeit möglich sein wird. Sie verfügt über einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und hat nach ihren nicht unmittelbar mit ihrem Verfolgungsschicksal in Zusammenhang stehenden Angaben auch zuvor gearbeitet. Dies scheint auch deshalb plausibel, da sie ihre Ausreise und die ihrer Kinder finanzieren konnte. Sie verfügt in der Mongolei noch über ihre Mutter und die Großfamilie, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht nur einen ersten Anlaufpunkt vorfinden wird, sondern diese sie auch bei der Betreuung der Kinder, die überdies die Schule besuchen dürften, während der Zeiten der Erwerbstätigkeit unterstützen können.
87Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin trotz Einschränkungen durch die Corona-Krise im Falle ihrer freiwilligen Ausreise zudem voraussichtlich Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen kann,
88vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Urteile vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - juris, Rn. 116, vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 206 und vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 250 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 411 ff.
89Bei Ausländern aus der Mongolei sieht das „REAG/GARP-Programm" neben der Übernahme der Beförderungskosten bei Erwachsenen eine Reisebeihilfe in Höhe von 200,- € und eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- € vor. Für Kinder unter 18 Jahren betragen die Reisebeihilfe 100,- € sowie die Starthilfe 500,- €,
90vgl. Informationsblatt "Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP", Stand Januar 2020, abrufbar unter http://files.returningfromgermany.de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf; abgerufen am 24. April 2020.
91Personen, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen, können auch die "StarthilfePlus", eine „Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland" in Anspruch nehmen. Diese umfasst nach sechs bis acht Monaten eine „2. Starthilfe" in Höhe von weiteren 1.000,- € bei Einzelpersonen und 2.000,- € bei Familien,
92vgl. Informationsblatt "StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland", Stand: Januar 2020, abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/200121_SHP_Reintegrationsunterstützung_deutsch.pdf.
93Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERRIN". Diese beinhalten z. B. Beratung bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung und eine Grundausstattung für die Wohnung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr auch bei nicht vulnerablen Personen Leistungen im Wert von bis zu 2.000,- € (bei Rückkehr im Familienverbund bis zu 4.000,- €), bei rückgeführten Personen bis zu 1.500,- € umfassen,
94vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin.
95Es ist der Klägerin zumutbar, auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen verwiesen zu werden. Wer eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes,
96vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A - juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 - juris.
97Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entsprechende Gefahren sind nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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- 5 A 51/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 4470/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 1995/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 A 4590/18 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 241/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 635/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1037/16 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 9476/16 1x (nicht zugeordnet)
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- § 38 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 4509/15 2x
- § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x