Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1399/19
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 2421/18 - gegen den der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Genehmigungsbescheid vom 5. Juni 2018 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ GE 3.2-130 mit einer Nennleistung von 3.200 kW, einer Nabenhöhe von 110 m und einem Rotordurchmesser von 130 m auf den Grundstücken in der Vorrangzone „M“ in der Gemeinde L, Gemarkung W, Flur 1, Flurstücke 98 und 18 (WEA 2) sowie 87, 88 und 89 (WEA 6), und Flur 9, Flurstücke 154 (WEA 3), 6 und 139 (WEA 4) sowie 3 (WEA 5) wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Anlagen nach Angaben des Antragsgegners bereits vollständig errichtet sind, legt die Kammer den Antrag sachdienlich (§ 88 VwGO) dahingehend aus, dass das Begehren einschränkend darauf gerichtet ist, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen, soweit durch den streitgegenständlichen Bescheid auch der Betrieb der Windenergieanlagen genehmigt worden ist, der - den Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt - eine eigenständige Beeinträchtigung nach sich zieht in Form der (zusätzlichen) optischen Auswirkungen auf Denkmäler durch die Drehbewegung der Anlagen sowie Lärmimmissionen und Schattenwurf. Denn nur noch insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.
3Vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 35.
4A. Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
5Weiterhin kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog, vorliegend jedenfalls aus der Möglichkeit einer Verletzung in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerfNRW, hier insbesondere in Gestalt ihrer Planungshoheit, herleiten.
6B. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7I. Die in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.
8Zweck des in dieser Vorschrift normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung ist - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem, die Behörde selbst zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert deshalb nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 905/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.
10Diesen formellen Begründungsanforderungen wird die angegriffene Verfügung gerecht. Der Antragsgegner hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt, eine zügige Entscheidung sei bei Vorhaben wirtschaftlicher Unternehmungen elementar wichtig, um die Kalkulation der Investitionskosten und damit die Durchführung des gesamten Vorhabens nicht zu gefährden. Bei einer Verzögerung des Baubeginns bestehe zudem die Gefahr, dass Nutzungsverträge mit Landwirten verfallen würden, in denen die Verwirklichung des Vorhabens bis zu einem gewissen Zeitpunkt vorgeschrieben sei. Überdies spreche das öffentliche Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung. Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht.
11II. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.
12Wird - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, ist allerdings zu beachten, dass sich in dieser Situation konkrete Rechtspositionen Beteiligter gegenüberstehen, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich im Besonderen nach materiellem Recht.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 23.
14Vorliegend kommt die Kammer bei der im Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht durchgreifen, wohingegen der Beigeladenen als Folge einer mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebotenen Einstellung des Betriebs der Anlage aktuell erhebliche Nachteile drohen, und zwar in Gestalt ausbleibender Einnahmen bei weiterhin anfallenden Wartungs- und Unterhaltungskosten und der Gefahr, dass Nutzungsverträge mit Landwirten verfallen würden. Insofern mag dahinstehen, ob es auf eine über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hinausgehende Betrachtung der Interessen der genannten Beteiligten in den - hier vorliegenden - Fällen des Begehrens eines Dritten nach vorläufigem Rechtsschutz (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO) überhaupt ankommt.
15Dies verneinend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 52.
16Jedenfalls ist die Klage der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet. Die Antragstellerin wird durch die angegriffene Genehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt.
17Da die Antragstellerin sich als Nachbargemeinde gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dabei allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin als Nachbargemeinde dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich regelmäßig nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Auf die Unzulässigkeit etwa wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann eine Nachbargemeinde sich daher regelmäßig nicht berufen.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14.
19Hieran ändert sich im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch eine Nachbargemeinde auch nichts mit Blick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerfNRW). Eine Nachbargemeinde ist insbesondere nicht Sachwalterin privater Interessen ihrer Bürger und auch nicht Kontrolleurin der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 56 und 64, sowie vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 44; VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 25; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 40.
21Aus diesem Grund haben bei der Überprüfung des angefochtenen Genehmigungsbescheides verschiedene Rechtmäßigkeitseinwände der Antragstellerin von vornherein außer Betracht zu bleiben. Die Gemeinden sind insbesondere nicht dazu berufen, natur- und artenschutzrechtliche oder landschaftsschutzrechtliche Einwände gegen ein Vorhaben zu erheben, das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen auf Grundstücke ihrer Gemeindebürger zu rügen oder sich auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu berufen, da ihre Planungshoheit und ihr Selbstgestaltungsrecht insoweit nicht berührt sind. Mit ihren in dieser Hinsicht erhobenen Einwendungen kann die Antragstellerin daher von vornherein nicht gehört werden. Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 56 und 64, vom 28. November 2017 - 7 A 3.17 -, juris Rn. 61, sowie vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 22 CS 17.1471 -, juris Rn. 15, und vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 11 und 14 f.; VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN16.3055 -, juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 45 und 79.
23Die Verletzung einer in diesem Sinne drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung vom 5. Juni 2018 ist - unter Berücksichtigung des wie aufgezeigt eingeschränkten Prüfungsumfangs - formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin offensichtlich nicht in eigenen Rechten.
241. Der angegriffene Genehmigungsbescheid ist zunächst, soweit er Rechtspositionen der Antragstellerin betrifft, formell rechtmäßig. Insbesondere liegen in Bezug auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. UmwRG vor, auf die sie sich berufen könnte.
25Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG könnte die Antragstellerin die Aufhebung der Anlagengenehmigung verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorliegen würden. Gemeinden unterfallen, sofern sie als Betroffene eines Vorhabens, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, zu beteiligten sind, § 61 Nr. 1 VwGO und damit dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 23, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 10 S 1919/17 -, juris Rn. 8.
27Vor der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen war eine UVP durchzuführen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für das streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) lediglich eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen gewesen ist oder mit Blick auf den bereits verwirklichten Windpark T unter Berücksichtigung von Summationseffekten gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) eine allgemeine Vorprüfung. Denn der Antragsgegner hat nach dem Ergebnis einer durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nicht ausschließen können, dass die zur Genehmigung gestellten Anlagen nachteilige Umweltauswirkungen haben können, und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Als absolute Verfahrensfehler kann die Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG insoweit das vollständige Unterbleiben der UVP (Nr. 1 lit. a) oder einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) ebenso wie andere, nicht geheilte Verfahrensfehler rügen, die nach Art und Schwere mit einer unterbliebenen UVP oder Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sind und ihr die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben (Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Außerdem können gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG sonstige, relative Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einen Aufhebungsanspruch begründen, wenn sie nach § 46 VwVfG beachtlich sind und subjektive Rechte der Antragstellerin verletzen.
28Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer zugunsten der Antragstellerin zwar davon aus, dass ein Rügerecht hinsichtlich UVP-bezogener Fehler grundsätzlich auch Gemeinden als Teil der betroffenen Öffentlichkeit zustehen kann, wenngleich auch insoweit wohl auf ihren Selbstverwaltungskreis, namentlich ihre Planungsinteressen, beschränkt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 9 ff., 28, 32.
30Entsprechende Verfahrensfehler hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht aufgezeigt. Anders als bei einer - im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG - mangelhaften Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) stellen materielle Mängel einer durchgeführten UVP weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 lit. a oder Nr. 2 UmwRG noch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG Verfahrensfehler dar, die zu einem Aufhebungsanspruch der Antragstellerin führen könnten.
31Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 10.
32Die gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor allem in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und Kulturgüter stellen daher keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG dar. Die Frage, ob die der UVP zugrundeliegenden Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, betrifft nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen. Rügbare Verfahrensfehler sind vielmehr nur solche, die die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen, nicht aber Mängel im Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 1 A 10581/16 -, juris Rn. 77; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 77.
342. Die Genehmigung ist, soweit sie die Rechtsposition der Antragstellerin betrifft, auch materiell rechtmäßig.
35Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
36Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs ist hier nur eine Verletzung von Vorschriften zu prüfen, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind. Eine Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin vermag die Kammer aber nicht festzustellen.
37a) Dies betrifft zunächst den Einwand der Antragstellerin, die angefochtene Genehmigung verletze sie in ihrer Planungshoheit.
38Der Antragstellerin steht als kommunaler Selbstverwaltungskörperschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein - hier nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang zu berücksichtigendes - Abwehrrecht zu, wenn ein Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 3.17 -, juris Rn. 64 und Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 14, jeweils zu Planfeststellungsverfahren; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 46, und VG Saarland, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 5 K 508/13 -, juris Rn. 30, jeweils zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
40Insofern kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die von den Windenergieanlagen der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen und der durch die Anlagen erzeugte Schattenwurf würden ihr auf in ihrem Flächennutzungsplan als Wohngebiete ausgewiesenen Flächen östlich des U die Ausweisung eines reinen Wohngebiets unmöglich machen.
41Eigene Planungsabsichten können einem Vorhaben nämlich nur dann als sonstiger Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte und verfestigte Planung einer Gemeinde stört, wobei Voraussetzung dafür allerdings nicht notwendigerweise ist, dass eine bereits in Bauleitplänen zum Ausdruck kommende gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte. Vom Schutz der Planungshoheit werden nämlich auch planerische Vorstellungen erfasst, die sich hinreichend konkretisiert haben. Darüber hinaus kann eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn - was hier jedoch nicht erkennbar ist - durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen werden.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 -, juris Rn. 36; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 -, juris Rn. 46; siehe auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 9 K 753/17 -, juris Rn. 84.
43Im hier für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids, lassen sich hinreichend verfestigte Planungsabsichten der Antragstellerin nicht feststellen. Die bereits 2006 erfolgte Ausweisung eines Wohngebiets östlich des U im Flächennutzungsplan stellt eine seitdem nicht mehr konkretisierte Planungsabsicht dar. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügt jedoch nicht, um unzumutbare Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung einer Nachbargemeinde anzunehmen.
44Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 -, juris Rn. 47 (Standortuntersuchungen, Vorverträge mit Grundstückseigentümern, Abstimmungen mit anderen Trägern öffentlicher Belange und Planungsvertrag mit Planungsbüro zur Ermittlung des Erschließungsbedarfs nicht ausreichend).
45Unzumutbare Auswirkungen sind beispielsweise zu bejahen, wenn eine bereits in Bauleitplänen hinreichend konkret zum Ausdruck kommende gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder infolge des genehmigten Vorhabens bei der Nachbargemeinde Folgelasten bei der Infrastruktur entstehen würden. Beachtlich wäre auch eine Aushöhlung der letzten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten oder die Verhinderung der Ausweisung eines reinen Wohngebiets an einer Stelle, wo sie sich als zwingende Konsequenz der städtebaulichen Entwicklung der Nachbargemeinde darstellen würde.
46Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, juris Rn. 40.
47Derartige gewichtige Auswirkungen trägt die Antragstellerin indes weder vor, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Sie macht zwar geltend, dass Wohnbauflächen in ihrem Gebiet nur noch in Richtung der Windenergieanlagen entwickelbar seien. Jedoch sind für die Bereiche, die im Flächennutzungsplan der Antragstellerin als Wohngebiete dargestellt sind, nach dem der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Gutachten der J-GmbH vom 24. März 2017 (vgl. Isophonenkarte Schallimmissionsraster nachts - Gesamtbelastung 22.00 bis 6.00 Uhr) die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet (Nr. 6.1 lit e) mit einer nächtlichen Gesamtbelastung zwischen 35 und 40 dB(A) eingehalten. Ein sachlich fundiertes städtebauliches Bedürfnis, gerade reine Wohngebiete auszuweisen, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht schon, dass bisher keinerlei Schritte in Richtung weiterer Bauleitplanung unternommen wurden. Mangels konkreterer Planungen der Antragstellerin ergeben sich für sie keine unzumutbaren Auswirkungen. Solche sind nicht anzunehmen, solange ihr jedenfalls die Möglichkeit verbleibt, ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, und die hierfür erforderlichen Lärmrichtwerte durch das Vorhaben eingehalten wären.
48Zu vergleichbaren Konstellationen BayVGH, Beschlüsse vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 21, vom 21. Dezember 2010 - 22 ZB 09.1681 -, juris Rn. 9, und vom 19. Februar 2009 - 22 CS 08.2672 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 15; VG München, Urteil vom 19. Mai 2009 - M 1 K 08.1702 -, juris Rn. 24; noch weitergehend VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 30 f., wonach schutzwürdig lediglich das Interesse einer Gemeinde an gesunden Wohnverhältnissen für Wohngebiete ist, welche regelmäßig auch dann noch gewahrt sind, wenn das Schutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets eingehalten ist.
49Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, der durch die Anlagen zu befürchtende Schattenwurf verhindere die Ausweisung einer Wohnbaufläche, ergeben sich für diese Behauptung keine belastbaren Anhaltspunkte.
50Eine Belästigung durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen gilt in der Regel dann nicht als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, wenn die nach einer worst-case-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Einwirkungsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer von maximal acht Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt.
51Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 35 und Beschluss vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 20.
52Für die bereits vorhandenen Wohngebiete, an die sich neue Wohnflächen anschließen würden, wird nach der der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Berechnung der Rotorschattenwurfdauer der J-GmbH vom 27. März 2017 die zulässige Schattenwurfdauer eingehalten (IP 05). Dasselbe gilt - unter Berücksichtigung einer als Nebenbestimmungen 3.1.6 bis und 3.1.8 zum Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides gemachten Abschaltautomatik-für die in Richtung Windenergieanlagen angesiedelten IP 01 bis IP 04. Anders als letztere liegen aber die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen ebenso wie der IP 05 nach der dem Gutachten anliegenden flächendeckenden Darstellung der Rotorschattenwurfdauer außerhalb des Bereichs, in dem (ohne Abschaltmodul) eine Überschreitung der zulässigen 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu erwarten ist. Dass für die anvisierten Wohnbauflächen ein unzulässiges Maß an Schattenwurf zu befürchten wäre, ist mithin nicht ersichtlich.
53Unabhängig davon überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen auch insofern, als selbst im Falle einer zu befürchtenden Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. des zulässigen Schattenwurfs der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben könnte, einen schallreduzierten Betrieb in der Nachtzeit zu veranlassen bzw. die ohnehin vorgesehene Abschaltautomatik entsprechend anzupassen und so die Einhaltung der für ein (zukünftiges) Wohngebiet geltenden Grenzwerte sicherzustellen.
54Vgl. zur Berücksichtigung etwaiger nachträglicher Nebenbestimmungen VG München, Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 45.
55Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der weiteren im Flächennutzungsplan an den Straßen „H-Straße“ und „G-Straße“ ausgewiesenen Wohnbaufläche und dem östlich dazu ausgewiesenen Gewerbegebiet. Da die Antragstellerin zu deren Verwirklichung - anders als zu den Flächen östlich des U - im vorliegenden Verfahren nichts Näheres vorgetragen hat, ist für die Kammer schon keine Verwirklichungsabsicht ersichtlich und vor diesem Hintergrund auch kein Eingriff in die Planungshoheit feststellbar. Unabhängig davon ist ausweislich der Isophonenkarte Schallimmissionsraster nachts - Gesamtbelastung 22.00 bis 6.00 Uhr keine Überschreitung der zulässigen Richtwerte gem. Ziff. 6.1 lit. b) und e) TA-Lärm zu erwarten. Es spricht weiterhin nichts dagegen, die Einhaltung der zulässigen Schattenwurfdauer über eine Abschaltautomatik zu gewährleisten. Hinsichtlich der Wohnbaufläche folgt dies bereits daraus, dass die Abschaltautomatik die Einhaltung der Richtwerte an den IP 06 und 07 und somit im maximalbelasteten Bereich der betroffenen Fläche bereits jetzt sicherstellt. Aber auch bei den vom Schattenwurf stärker betroffenen Gewerbeflächen kommt diese Vorgehensweise in Betracht, zumal dort ohnehin der Anteil an schutzwürdigen, dem längerfristigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen geringer ausfallen dürfte.
56b) Eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg im Hinblick auf eine unterlassene (wirksame) Planung bzw. Abstimmung der Planung durch die Standortgemeinde geltend machen.
57aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Als solche schließt das Abstimmungsgebot das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot missachtet hat. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -, juris Rn. 5, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, Rn. 100 ff.
59Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte (materielle) Abstimmungspflicht gilt zwar unmittelbar nur für Bauleitpläne, bei deren Erlass sie eine verfahrensmäßig-formelle und eine materiell-inhaltliche Abstimmung verlangt. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde - wie hier die Antragstellerin - gegen eine Genehmigung vorgeht, entfaltet sie Rechtswirkungen aber dann, wenn die Standortgemeinde unter Missachtung dieser Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft hat, indem sie entweder durch die Aufstellung eines (materiell) nicht abgestimmten Bebauungsplans oder im Falle des Fehlens eines Plans in sonstiger Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots ein Vorhaben zulässt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 21 ff. zur Zulassung eines Vorhabens ohne förmliche Planung, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, juris Rn. 26 und Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, juris Rn. 29 ff., 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 28 f. und Beschluss vom 31. Januar 2000 - 10 B 959/99 -, juris Rn. 11.
61Das interkommunale Abstimmungsgebot kann insofern sogar eine Pflicht zur (abgestimmten) Bauleitplanung begründen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich eine Standortgemeinde dem Gebot der interkommunalen Abstimmung mit einer Nachbargemeinde nicht dadurch entziehen kann, dass eine objektiv notwendige Bauleitplanung unterlassen wird und die Gemeinde quasi "in den Außenbereich flieht".
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 -, juris Rn. 4 ff., und Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 15 f.; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 40.
63Ein solch objektives Planungserfordernis wird bei einem Vorhaben im Außenbereich aber zumeist nur dann gegeben sein, wenn das gesetzliche Regelungssystem des § 35 BauGB keine gerechte Lösung für den zu beurteilenden Fall bietet. Das in § 35 BauGB vorgesehene Entscheidungsprogramm erweist sich in aller Regel als ausreichend, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können und diese Beurteilung dem behördlichen Entscheidungsverfahren zuzuweisen. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann jedoch im Einzelfall eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 18.
65Der qualifizierte städtebauliche Handlungsbedarf kann dabei gerade durch das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ausgelöst werden. Das Erfordernis einer förmlichen Bebauungsplanung wird durch einen qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB indiziert. Es bildet ein verfahrensrechtliches Zulassungshindernis für das zur Genehmigung gestellte Außenbereichsvorhaben. Handelt es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte, so darf das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibt.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 16 f. und 20 ff., und Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 35.
67Da es sich bei Windkraftanlagen um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt, welche im Außenbereich ausgeführt werden sollen und auf die das Abwägungs- und Prüfprogramm des § 35 BauGB gerade abzielt, ist ein objektives Planungserfordernis im Hinblick auf diese Privilegierung jedoch erschwert und kann nur in atypischen Fällen angenommen werden.
68Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 22 CS 08.3194 – Rn. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 107 f.; VG München, Urteil vom 19. Januar 2016 - M 1 K 15.3313 -, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 55; VG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 12 ME 242/13 -, juris Rn. 9.
69Teilweise wird daher schon grundsätzlich angezweifelt, ob die zitierte Rechtsprechung zu einer etwaigen Planungspflicht, die sich durchgängig auf nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende sonstige Vorhaben bezieht, überhaupt auf die Genehmigung von Windkraftanalagen als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässige Vorhaben übertragbar ist und ob sich eine Nachbargemeinde insofern überhaupt auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen kann.
70Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. April 2016 - 3 S 337/16 -, juris Rn. 13 f.
71Kommt man zur Bejahung einer objektiven Planungspflicht, folgt aus einem Verstoß gegen diese allein noch keine subjektive Rechtsverletzung. Dafür bedarf es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm, die im Falle der Missachtung einer Planungspflicht zum Nachteil des Antragstellers gegeben sein könnte.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 103 ff. (zur Nachbarklage einer Gemeinde) unter Verweis auf denBeschluss vom 21. April 2010 - 2 A 715/10 -, juris Rn. 12 ff. (zur Nachbarklage privater Dritter); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 7 ff.
73bb) Vorliegend hat die Standortgemeinde L zwar den Bebauungsplan G 1 "Windenergieanlagen M" erlassen und die Antragstellerin ist auch beteiligt worden. Somit hat die Standortgemeinde versucht, einem etwaigen Erfordernis einer abgestimmten Planung zu entsprechen. Diesen Bebauungsplan hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch mit Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Standortgemeinde habe die dem Schutz des § 2 Abs. 2 BauGB unterfallenden Belange der Planungshoheit der Antragstellerin im Hinblick auf in deren Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen nicht in einer § 2 Abs. 3 BauGB genügenden Weise ermittelt und bewertet. Für eine die Abstimmungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 BauGB auslösende Betroffenheit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde sei dabei nicht Voraussetzung, dass eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder dass wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden. Die Antragsgegnerin sei gehalten gewesen, Planungsabsichten der Antragstellerin zu berücksichtigen, die bereits Niederschlag in entsprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans gefunden hätten. Es sei jedenfalls fraglich, ob die dargestellten Flächen als reines Wohnbaugebiet (Immissionsrichtwert nachts 35 dB(A)) überplant werden können. Die Darstellung des Flächennutzungsplans enthalte insoweit keine Unterscheidung zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten. Die danach zu besorgende Beschränkung der Planungsmöglichkeiten der Antragstellerin stelle sich als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Ordnung- und Entwicklung dar, die im Rahmen einer an der Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB orientierten Abwägung näher hätte betrachtet werden müssen.
74Vorliegend hat die Standortgemeinde folglich zwar unter formeller Beteiligung der Antragstellerin einen Bebauungsplan erlassen. Ob insofern für die Standortgemeinde nach den obigen Ausführungen sogar eine Pflicht zur Bauleitplanung bestand, lässt die Kammer dahinstehen. Jedenfalls ist der Bebauungsplan G 1 aufgrund mangelnder Berücksichtigung des interkommunalen Abstimmungsgebotes unwirksam, sodass die angegriffene Genehmigung vom 5. Juni 2018 auf einem Bebauungsplan basiert, der dem interkommunalen Abstimmungsgebot nicht gerecht wird.
75cc) Vorliegend resultiert daraus für die Antragstellerin dennoch kein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung vom 5. Juni 2018.
76Denn aus einem Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Pflicht zur abgestimmten Planung allein folgt noch keine subjektive Rechtsverletzung. Dafür bedarf es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm. Davon ausgehend würde eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans G 1 der Antragstellerin erst dann einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigung vom 5. Juni 2018 verschaffen, wenn die Genehmigung wegen einer objektiv bestehenden Planungs- bzw. Abstimmungspflicht nicht ohne einen wirksamen Bebauungsplan bzw. ohne hinreichende Beachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots hätte erteilt werden dürften und dieser Umstand die Antragstellerin gleichzeitig in ihren Rechten verletzt.
77Denn während eine Bauleitplanung schon dann abwägungsfehlerhaft sein kann, wenn der Plangeber gegen das in § 2 Abs. 2 BauGB enthaltene Abwägungsgebot verstößt, was beispielsweise auch - wie vorliegend - durch einen Fehler im Abwägungsvorgang begründet sein kann, kann ein Dritter nach allgemeinen Grundsätzen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht deshalb anfechten, weil ihr keine korrekte Abwägungsentscheidung zugrunde liegt, sondern erst dann, wenn die getroffene Entscheidung im Ergebnis die Grenzen des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots verletzt, weil das Vorhaben im Ergebnis zu Auswirkungen führt, die unzumutbar sind.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - BVerwG 4 B 94.94 -, juris Rn. 4 ff., zur Klage eines privaten Dritten gegen eine Baugenehmigung; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 16 f. und OVG Nds., Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 1 M 3407/00 -, juris Rn. 10, jeweils zur Klage einer drittbetroffenen Nachbargemeinde.
79Derartige unzumutbare Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Antragstellerin sind jedoch hier nicht ersichtlich. Ob im Fall von konkurrierenden Planungen die eine Gemeinde die Belange der anderen Gemeinde im Wege der Abwägung zurückstellen darf oder ob ein solches Abwägungsergebnis der Nachbargemeinde gegenüber rücksichtslos wäre und ein Scheitern beider Planungen nur durch eine konsensuale Lösung verhindert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, juris Rn. 42.
81Der allgemeine Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügt dabei nicht, unzumutbare Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung einer Nachbargemeinde anzunehmen.
82Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 22.
83Unzumutbare Auswirkungen wären beispielsweise anzunehmen bei der Verhinderung einer bereits hinreichend konkret zum Gegenstand der Bauleitplanung gemachten gemeindlichen Planung, bei Aushöhlung der letzten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten oder bei Verhinderung von Maßnahmen, die sich als zwingende Konsequenz der städtebaulichen Entwicklung der Nachbargemeinde darstellen.
84Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 2 M 867/03 -, juris Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, juris Rn. 40.
85Derartige gewichtige Auswirkungen trägt die Antragstellerin indes weder vor, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Vielmehr lassen die streitgegenständlichen Windkraftanlagen gerade keine unmittelbaren und gewichtigen Auswirkungen auf dem Gebiet der Antragstellerin erwarten, die ihr bei wertender Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht zuzumuten wären. Dabei fällt zum einen ins Gewicht, dass - wie aufgezeigt - keinerlei konkrete Planungsabsichten feststellbar sind. Denn auch wenn die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit nicht davon abhängt, ob für eine nunmehr erklärte Absicht zur Ausweisung eines reinen Wohngebiets im fraglichen Grenzbereich bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellung bestehen, kann die Frage, wie weit die Planung der Nachbargemeinde fortgeschritten ist, durchaus von Bedeutung für die Gewichtung der abzuwägenden Belange sein.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, juris Rn. 42 und 45.
87Zum anderen verbleibt der Antragstellerin bei der im einstweiligen Rechtschutz einzig möglichen und gebotenen vorläufigen Prüfung voraussichtlich nach wie vor die Möglichkeit, allgemeine Wohngebiete (und das vorgesehene Gewerbegebiet) auszuweisen. Insoweit bleiben die zu erwartenden Auswirkungen auf die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin unterhalb der Schwelle der interkommunalen Unzumutbarkeit.
88c) Auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht feststellen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählen auch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW, § 13 BImSchG).
89Inwieweit eine Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange ausgeschlossen ist, wenn diese Belange im Bebauungsplanverfahren bereits umfassend und abschließend abgewogen worden sind, kann vorliegend dahinstehen, da der Bebauungsplan G 1 der Standortgemeinde laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - im Hinblick auf denkmalschutzrechtliche Belange der Antragstellerin unter einem Abwägungsdefizit leidet und für unwirksam erklärt wurde.
90Ebenso kann die Kammer offen lassen, ob denkmalschutzrechtliche Belange im Rahmen des Erlasses des Flächennutzungsplans der Standortgemeinde bereits umfassend und abschließend abgewogen worden sind und inwieweit dies einer Berücksichtigung derartiger Belange im vorliegenden Genehmigungsstreit entgegenstehen würde.
91Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 46.
92Dasselbe gilt für die Frage, ob und falls ja, in welchem Umfang die Antragstellerin überhaupt Eigentümerin der in ihrem Stadtgebiet insgesamt bestehenden denkmalgeschützten Einzelobjekte ist und sie aus dieser Rechtsstellung heraus Abwehrrechte geltend macht. Dies hat sie außerdem nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Grundsätzlich kann nämlich nur der Eigentümer eines denkmalgeschützten Bauwerks Abwehransprüche gegen die gem. § 13 BImSchG von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens geltend machen.
93Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 48; siehe auch OVG Nds., Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn.81 ff.
94Hinsichtlich der Burg O ist beispielsweise laut offiziellem Internetauftritt Träger der Kreis E.
95Dem muss die Kammer aber ebenso wenig nachgehen wie der Frage, ob eine Nachbargemeinde sich auf den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Eigentumsschutz - unterstellt, sie ist Eigentümerin (jedenfalls eines Teils) der denkmalgeschützten Bauwerke - überhaupt berufen kann. Denn Art. 14 GG schützt als Grundrecht nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater. Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG daher grundsätzlich auch außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu.
96Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 BvR 414/02 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 48.
97Vorbehaltlich sämtlicher dieser Rechtsfragen ist nämlich jedenfalls keine Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange der Antragstellerin anzunehmen. Sie hat insoweit im Genehmigungsverfahren zwar gerügt, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen die Wirkung der denkmalgeschützten Burg O sowie die Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und Einzeldenkmäler in ihrem Stadtgebiet beeinträchtigt würden. Zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen die feststellbaren Einwirkungen der genehmigten Anlagen auf die geschützten Denkmäler jedoch nicht.
98aa) Die Antragstellerin kann sich bei der im einstweiligen Rechtsschutz einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst nicht mit Erfolg auf einen Verstoß der angegriffenen Genehmigung gegen drittschützende Vorschriften des landesrechtlichen Denkmalschutzes berufen.
99Danach bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, die von der Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfasst wird (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW, § 13 BImSchG), wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW. Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 DSchGNRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (lit. a) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (lit. b).
100Diese Vorschrift gewährt dem Denkmaleigentümer zwar kein subjektives Abwehrrecht, sondern ist allein auf die Sicherstellung eines im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes gerichtet. Allerdings unterliegt das Eigentum dem Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG. Die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze müssen, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 B 162/19 -, juris Rn. 8 ff., Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7 A 823/14 -, juris Rn. 65 ff. und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 55 ff.; zum jeweils vergleichbaren Landesrecht OVG Nds., Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 80 ff., 148; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 28 ff.
102Eine erhebliche Beeinträchtigung lässt sich hier aber unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht feststellen. Als erhebliche Beeinträchtigung ist nicht nur die Schaffung eines hässlichen, unästhetischen Zustands im Sinne eines Unlust erregenden Kontrastes zwischen dem Vorhaben und dem Denkmal zu verstehen, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen.
103Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 49, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 BV 11.1631 -, juris Rn. 30, und Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 ZB 11.701 -, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 63.
104Nicht geschützt ist hingegen der bloße ungestörte Anblick des Denkmals als Objekt.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 68.
106Einer fachlichen Einschätzung des zuständigen Landschaftsverbandes, der bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden fachlich mitwirkt (vgl. §§ 21 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 2 und 3 DSchG NRW), kommt im Rahmen der Bewertung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals zwar tatsächliches Gewicht zu, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung.
107Vgl. OVG Nds., Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 102; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 25, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 ZB 11.701 -, juris Rn. 33; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 40.
108(1) Vorliegend hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen seiner Beteiligung und im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan G 1 und zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde L zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft umfangreiche Kritik an der methodischen Vorgehensweise des Büros F geübt, das sowohl das Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 als auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom 25. Juli 2017 sowie das Ergänzungsgutachten zum Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 17. Juli 2015 erstellte. Weiterhin hat das LVR-Amt für Denkmalpflege in zahlreichen Schreiben, insbesondere in denen vom 22. September 2014 und vom 2. Oktober 2015 an die Gemeindeverwaltung L, vom 11. September 2015 und vom 18. November 2015 an die Bezirksregierung Köln sowie vom 1. September 2017 an die Kreisverwaltung E u.a. auf Folgendes hingewiesen: Die Planung führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches O und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes N und des Kirchdorfes C. Am Betrachtungspunkt 1 b Lgasse ergebe sich bei einer Gesamthöhe der Anlagen von 175 m eine eindeutig erhebliche Beeinträchtigung durch die WEA 6, da die rechts vom Eckturm des E Tores sichtbare Rotordrehung das kegelförmige Dach und somit die Torsilhouette als Horizontlinie regelmäßig anschneide, wobei sich das Auge des Betrachters der Drehbewegung kaum entziehen könne. Bei den Betrachtungspunkten 5, 6 a und 6 b, westlich von I, an der L 000 und am E zwischen D/A seien die Anlagen bei einer Gesamthöhe von 175 m derart wahrnehmbar, dass - insbesondere aufgrund der permanenten Drehbewegung - eine erhebliche Störung der gemeinsamen Wahrnehmung von Horizontlinie, vorgelagertem Landschaftsraum und Burg eintrete und die dominierende Funktion der Burg sowie deren Rolle als allein bekrönendes Bauwerk in Frage gestellt werde. Es werde daher eine Ausweisung der Vorrangzone für Windenergieanlagen andernorts bzw. eine Begrenzung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen, jedenfalls aber der WEA 6, auf 150 m empfohlen.
109(2) Die Kammer hält die Bedenken des LVR-Amtes für Denkmalpflege jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis nicht für durchgreifend. Das vorhandene Kartenmaterial und die erstellten Fotosimulationen sowie die Lichtbilder der darauf (jedenfalls teilweise) bereits errichteten Anlagen erlauben nach Auffassung der Kammer eine für das hiesige Verfahren hinreichend sichere Beurteilung.
110(a) Ausweislich des vorhandenen Kartenmaterials (vgl. die Karte 1.1 zur Umweltverträglichkeitsstudie vom 25. Juli 2017) befinden sich die streitgegenständlichen Windenergieanlagen von der Burg O knapp mehr als 2 km und von der Stadtmauer, die den historischen Ortskern nach Osten hin umschließt, knapp mehr als 1,5 km entfernt.
111Anhand der im Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 sowie in der Umweltverträglichkeitsstudie vom 25. Juli 2017 und im Ergänzungsgutachten vom 17. Juli 2015 enthaltenen Fotosimulationen lässt sich zwar erkennen, dass vom Betrachtungspunkt 5 westlich von I sowie den beiden Betrachtungspunkten 6 a und 6 b an der L 000 die WEA 2, 3, 5 und 6 bei der genehmigten Gesamthöhe von 175 m in unterschiedlichem Ausmaß sichtbar sind (westlich von I: WEA 2 und 6; L 000 A: WEA 2, 3 und 6; L 000 B: WEA 5). Zudem ist der Windpark vom Betrachtungspunkt E zwischen D/A zu sehen.
112Die vom an einem Wanderweg gelegenen Betrachtungspunkt 5 westlich von I sichtbaren Teile der WEA 2 und 6 weisen jedoch einen deutlichen optischen Abstand zur Bergkuppe und zur Burg O auf. Hinzu kommt, dass sie erheblich tiefer als letztere liegen, die Bergkuppe nicht überragen und außerdem bei Betrachtung der Burg am Rande des Blickfelds liegen. Eine gleichzeitige Fokussierung von Burg und WEA durch den Betrachter ist nicht zu befürchten. Zwar hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen dann, wenn sich ihre Rotoren bewegen, die menschliche Aufmerksamkeit typischerweise auf sich ziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Betrachter nicht gleichsam unausweichlich gezwungen ist, das Denkmal und die Windkraftanlagen gleichzeitig wahrzunehmen. Landschaftsdominierend wirkt nach wie vor die auf der Bergkuppe befindliche Burg. Nichts anderes gilt hinsichtlich der höher gelegenen Betrachtungspunkte 6 a und 6 b an der L 000. Auch von dort aus gesehen werden die WEA 2, 3, 5 und 6 deutlich tiefer liegen als die Burg O, zumal der Berghang beidseitig der Burg abfällt. Außerdem tauchen sie aufgrund der Entfernung zur Burg am Rande des Blickfelds auf und sind somit nicht geeignet, die Dominanz der Bergkuppe mit Burg erheblich zu beeinträchtigen. Zuletzt befinden sich die Windenergieanlagen vom Betrachtungspunkt E zwischen D/A ebenfalls in deutlichem Abstand zur Burg O sowie zum E und am Rande des Blickfelds des Betrachters.
113Soweit das LVR-Amt für Denkmalpflege in mehreren (von der Antragstellerin völlig pauschal in Bezug genommenen) Stellungnahmen abweichend hiervon von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgeht, vermag die Kammer eine solche anhand des aus den Lichtbildern und Fotosimulationen gewonnen Eindrucks nicht festzustellen. Sie teilt insbesondere nicht die durch die Antragstellerin pauschal in Bezug genommene methodische Kritik des LVR-Amtes für Denkmalpflege u.a. mit Blick auf die Wahl viel zu weniger Betrachtungspunkte, die Vernachlässigung des bis zu 360° umfassenden Wirkungsraums der Denkmäler und ihrer engeren Umgebung, die unzulässige Übertragung von Untersuchungsergebnissen auf andere Denkmäler, die unzulässige Berücksichtigung bestehender Beeinträchtigungen sowie die fehlende Bewertung struktureller und funktionaler Zusammenhänge der Kulturlandschaftsbereiche. Diese Einwände sind unsubstantiiert geblieben. Weder erschließt sich aus den Stellungnahmen des LVR-Amtes für Denkmalpflege, noch hat die Antragstellerin substantiiert vermitteln können, inwieweit sich die denkmalrechtliche Situation bei anderer Methodik, z.B. unter Heranziehung anderer Betrachtungspunkte, anders dargestellt hätte. Die von der Antragstellerin vorgelegten eigenen Simulationen vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Es handelt sich um einfache Computer-Simulationen, die aufgrund der künstlichen Darstellung (sämtlich weiße Gebäude mit roten Dächern, verschwommene sonstige Umgebung, insgesamt verzerrt wirkend) nicht geeignet sind, auch nur ansatzweise einen realistischen Eindruck der Blickbeziehungen zu vermitteln. Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege (insbesondere die wiederholt in Bezug genommene Stellungnahme vom 10. Juli 2017, die sich im Übrigen mit potenziellen Flächen für Windenergie im Gebiet der Antragstellerin befasst) teilweise nicht einmal auf die denkmalrechtliche Problematik, sondern auf den Schutz von Kulturlandschaft und Kulturgütern beziehen. Sie gehen insofern am hier anzulegenden denkmalrechtlichen Beurteilungsmaßstab schlichtweg vorbei. Weiterhin ist nichts dagegen einzuwenden, dass verdeckende Grünstrukturen in die Betrachtung mit einbezogen wurden. Denn es entspricht der aktuellen Rechtsprechung, dass derartige Strukturen berücksichtigt werden können, zumal auch die unbelaubte Vegetation in den Wintermonaten die Wahrnehmung der Windkraftanlagen einschränkt, selbst wenn dieser Effekt in der belaubten Jahreszeit noch zunehmen mag.
114Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 38; VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479 -, juris Rn. 69.
115Dem Einwand der Antragstellerin und des LVR-Amtes für Denkmalpflege, die verwendeten Lichtbilder seien zielgerichtet so aufgenommen worden, dass die Windkraftanlagen entweder gar nicht oder nur zum Teil bzw. schemenhaft sichtbar oder teilweise verdeckt seien, folgt die Kammer nicht. Er ist unsubstantiiert geblieben und es ist nicht ansatzweise dargelegt worden, inwiefern sich die Situation aus anderen Blickwinkeln/bei anderen Licht- oder Wetterverhältnissen abweichend dargestellt hätte. Entsprechende - zu einer anderen Beurteilung führende - Lichtbilder hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.
116Der Vortrag der Antragstellerin, da die Fotosimulation zur WEA 6 neben dem E Tor sich als fehlerhaft herausgestellt habe (dazu sogleich), würden sich auch die übrigen Beurteilungen des Gutachterbüros als rechtsfehlerhaft erweisen, stellt eine unsubstanitiierte Mutmaßung dar.
117Zuletzt kann die Antragstellerin nicht mit dem Vortrag durchdringen, es sei auch der in den Gutachten nicht berücksichtigte Blick aus dem Denkmal heraus geschützt. Es bleibt schon offen, auf welches Denkmal hier konkret Bezug genommen wird. Abgesehen davon wird eine „schöne Aussicht“ regelmäßig nicht geschützt. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall anzunehmen, dass die Blickbeziehung aus einem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung dieses Denkmals gehört. Dies kann u. a. dann angenommen werden, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft „hineinkomponiert“ oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht. Gleiches gilt, wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmelzen.
118Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 36 und Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 40.
119Derartige Gesichtspunkte sind hier jedoch weder hinsichtlich eines oder mehrerer Denkmäler vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
120Weiterhin wird im Ergänzungsgutachten zurecht darauf hingewiesen, dass den Betrachtungspunkten 6 a und 6 b an der L 000 bezüglich der Erlebbarkeit der Burg O allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen werden kann, da lediglich für Straßenverkehrsteilnehmer kurzzeitig Blickbeziehungen zur Burg bestehen. Diesen Standpunkt teilt die Kammer, zumal nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beigeladenen und den Angaben im Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 an den Betrachtungspunkten nicht einmal die Möglichkeit besteht, mit dem Pkw anzuhalten und die Burg dort näher zu betrachten bzw. einen Fußgänger- oder Fahrradweg zu nutzen. Folglich ist die Burg nur kurzfristig für Autofahrer wahrnehmbar, deren Aufmerksamkeit zum überwiegenden Teil dem Straßenverkehr gewidmet ist. Dass es sich bei der L 000 um eine historische Chaussee handelt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich des Feldweges westlich von I kann die Kammer jedenfalls bei summarischer Prüfung im Übrigen auch nicht feststellen, dass für Fußgänger ein besonderer Anreiz bestünde, gerade diesen Punkt zur Betrachtung der Burg zu nutzen.
121Außerdem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, es sei eine weiträumige Beurteilung erforderlich unter Berücksichtigung der Fernwirkung der Anlagen von den Hochflächen jenseits des Rurtals aus und insbesondere des Stadtteils V als Ausgangspunkt für Touristen. Auf den im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Betrachtungspunkt E zwischen D/A wurde bereits eingegangen. V liegt von der Burg O aus ca. sechs km entfernt. Von dort aus sind die Anlagen zwar erkennbar. Die Burg entfaltet aus dieser Perspektive jedoch keine Ausstrahlungswirkung von solcher Kraft, dass die optischen Bezüge von diesem Standort aus als vom Umgebungsschutz umfasst angesehen werden könnten. Vielmehr vermag die Burg ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern (Anlage 36 und 37) den Blick des Betrachters nicht auf sich zu ziehen, da sie aufgrund der größeren Entfernung schon nicht klar in den Blick fällt und zudem durch die umgebenden Hügel und deren Bewaldung nicht exponiert in Erscheinung tritt. Sie erscheint - anders als bei der Betrachtung aus den Tallagen - geradezu in die Silhouette der Bergkuppen eingebettet. Nach der entfernteren Lage und der daraus folgenden geringen Größe im Gesamtlandschaftsbild prägt die Burg O den Betrachtungspunkt V nicht in denkmalrechtlicher Hinsicht und wird ihrerseits auch nicht von der Umgebung an diesem Betrachtungspunkt beeinflusst. Der Betrachter hat dort vielmehr den Wirkbereich des Denkmals verlassen. Dass die Burg von dort aus noch in der Ferne sichtbar ist, ist denkmalrechtlich nicht entscheidend.
122An dieser Einschätzung vermag auch der durch die Antragstellerin vorgelegte Entwurf zur Fortschreibung der Eintragung der Burg O in die Denkmalliste vom 27. März 2020 nichts zu ändern, in dem wiederholt auf die weiträumige kulturlandschaftliche Wirkung der Burg zu allen Seiten, u.a. als Fixpunkt vom P im Westen und als von historisch einzigartiger kulturlandschaftlicher Aussage für die Region K Bezug genommen wird. Denn diese Fortschreibung befindet sich bisher im Entwurfsstadium. Insofern kann dahinstehen, ob durch eine derart weit gefasste Eintragung der Umgebungsschutz pauschal auf ganze Landschaftsbereiche ausgedehnt werden kann, woran allerdings aus Sicht der Kammer erhebliche Zweifel bestehen.
123(b) Auch der Einwand der Antragstellerin, über den Schutz einzelner Denkmäler hinausgehende denkmalschutzrechtliche Anforderungen ergäben sich mit Blick auf den durch die Denkmalbereichssatzung Nr. 1 der Antragstellerin, Historischer Ortskern Stadt O, vom 11. März 1996 (im Folgenden: Denkmalbereichssatzung) festgelegten Denkmalbereich, überzeugt nicht. Zum einen ist die Denkmalbereichssatzung schon nicht geeignet, die subjektive Rechtsposition der Antragstellerin zu erweitern. Die Denkmalbereichssatzung vermag keine nachbarlichen Abwehrrechte zu begründen. Grundlage des denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts sind die besonderen Beschränkungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die sich für den Eigentümer eines Baudenkmals aus den Vorschriften des Denkmalschutzrechts ergeben. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass nur dann, wenn dem Eigentümer ein eigenes Anfechtungsrecht eingeräumt werde, die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden könne. Angesprochen sind damit vor allem die belastenden Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der §§ 7 und 8 DSchG NRW. Die einzelnen baulichen Anlagen innerhalb des Denkmalbereichs - soweit sie nicht selbst als Denkmäler in die Denkmalliste eingetragen wurden - unterliegen indes nicht den Verpflichtungen aus §§ 7, 8 DSchG NRW. Würde man diese Verpflichtungsnormen in ihrem Anwendungsbereich ausdehnen, hätte dies zur Folge, dass die beabsichtigte unterschiedliche Behandlung von Denkmälern und Denkmalbereichen aufgehoben würde; eine Regelung, dass Denkmalbereiche auch aus Einzelbauten bestehen können (§ 2 Abs. 3 DSchG NRW), wäre sinnlos. Da das Eigentum an einer im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung gelegenen baulichen Anlage, die nicht selbst als Denkmal eingetragen ist, nicht den besonderen Beschränkungen der §§ 7 und 8 DSchG NRW unterworfen ist, ist auch keine Erweiterung einer subjektiven Rechtsposition über den Schutz der eingetragenen Denkmäler hinaus anzunehmen.
124Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juni 2012 - 5 K 2317/10 -, juris Rn. 48 ff. dazu, dass der Eigentümer eines im Denkmalbereich liegenden Gebäudes ohne Denkmaleigenschaft keine subjektiven Rechte herleiten kann.
125Unabhängig davon hat die Antragstellerin, selbst wenn man zu ihren Gunsten von einer erweiterten subjektiven Rechtsposition aufgrund der Denkmalsatzung ausgehen würde, nicht dargelegt, welche zusätzlichen, über die bereits thematisierten Beeinträchtigungen hinausgehenden Einschränkungen sich durch die streitgegenständlichen Anlagen ergeben sollten. Insbesondere auch hinsichtlich der zum Gegenstand der Denkmalbereichssatzung gemachten Sichtbezüge von der Burg ins Tal sowie umgekehrt, der engeren Umgebung, soweit sie für das Erscheinungsbild bedeutend ist, und der äußeren Ortsbilder/Silhouette sind keine zusätzlichen über die oben aufgeführten hinausgehenden Beeinträchtigungen feststellbar.
126(c) Hinsichtlich des Betrachtungspunktes 1 b Lgasse ist im Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 zwar festgehalten, es sei nicht auszuschließen, dass Teile eines Rotorblatts der WEA 6 im Hintergrund zum E Tor gesehen werden könnten. Das Erscheinungsbild des E Tores werde dadurch allenfalls unwesentlich verändert, aufgrund des abfallenden Geländes werde für einen Betrachter, der sich in Richtung des Tores bewege, das Rotorblatt zunehmend durch Gebäude verdeckt.
127Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch im Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - ausgeführt:
128„Die Windenergieanlage 6 tritt entgegen der Simulation des der Abwägung des Rates zugrundeliegenden F-Gutachtens vom 3.4.2017 vom Betrachtungspunkt 1b aus in wesentlich größerem Umfang als dort angenommen in Erscheinung. Der im Bau befindliche Turm der Windenergieanlage 6 (wie auch schon der - nach den Angaben der Antragsgegnerin 136 m hohe - Baukran) ist hinter dem E Tor deutlich zu sehen. Diesen Eindruck hat der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt. Diesen Umstand räumt auch die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 2.1.2020 ein. Infolgedessen ist hier zwar nicht der landesrechtliche Denkmalschutz betroffen. Maßstab für die Feststellung eines Eingriffs in den landesrechtlichen Denkmalschutz ist der jeweilige Denkmalwert der unter Schutz gestellten Sache, so wie er vor allem der Eintragung in der Denkmalliste und der ihr beigefügten Begründung zu entnehmen ist.
129Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210 = BauR 2012, 1781 und vom 4.12.2015 - 7 A 823/14 -, BRS 83 Nr. 136.
130Der Senat vermag weder nach Maßgabe der Eintragung in die Denkmalliste für die Stadtbefestigung O einschließlich der Stadttore noch nach dem Inhalt der Denkmalbereichssatzung zu erkennen, dass etwa dem E Tor ein auch die in erheblichem Abstand errichtete Windenergieanlage 6 umfassender Umgebungsschutz zukommt.“
131Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Denn aus der Eintragung in die Denkmalliste geht hervor, dass die Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen, ortsgeschichtlichen und architekturgeschichtlichen Gründen erfolgt ist. Ein schutzrelevanter Bezug zur Umgebung in dem Sinne, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert wäre und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde,
132vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 63 f.,
133ergibt sich daraus gerade nicht.
134(d) Hinsichtlich der Ortsbilder der anderen Ortsteile der Antragstellerin (insbesondere C und N) gilt unter Auswertung des Gutachtens zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 sowie der Umweltverträglichkeitsstudie vom 25. Juli 2017 im Ergebnis voraussichtlich nichts anderes. Substantiierte Rügen hat die Antragstellerin diesbezüglich nicht vorgebracht. Soweit sie sich hinsichtlich C und N (pauschal) auf das Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege an die Gemeinde L vom 22. September 2014 bezieht, finden sich dort lediglich Ausführungen zur Beeinträchtigung des Kulturlandschaftsbereiches N und methodische Kritik am Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017, auf die bereits eingegangen wurde.
135Dies gilt im Ergebnis auch für weitere Einzeldenkmäler, zu denen die Antragstellerin schon keine substantiierten Einwände vorgebracht hat. Auch kann die Kammer nicht die von der Antragstellerin postulierte erhebliche Beeinträchtigung des Gesamtensembles der mittelalterlichen Stadt O feststellen. Weder stellt dieses ein geschütztes Denkmal dar, noch erschließt sich, inwiefern sich eine über die oben genannten Aspekte hinausgehende Beeinträchtigung ergeben soll.
136bb) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf bundesrechtlichen Denkmalschutz berufen.
137Zwar ist vorliegend aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans G 1 der Gemeinde L der städtebauliche Denkmalschutz nicht schon abschließend im Bebauungsplanverfahren abgearbeitet worden. Eine demgemäß durchzuführende Überprüfung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ergibt jedoch keine Rechtsverletzung der Antragstellerin.
138§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert; die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, dem im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts eine Auffangfunktion zukommt. Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 4 B 47.13 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 21; OVG Nds., Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 83 und 150; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris Rn. 25.
140Eine bundesrechtlich eigenständige Bedeutung des Denkmalschutzes kommt hier unter städtebaulichen Gesichtspunkten in Betracht. Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen. Es ist zwischen dem landesrechtlichen Denkmalschutz und dem städtebaulichen Denkmalschutz mit bodenrechtlichem Bezug zu unterscheiden. Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes setzen nicht zwingend voraus, dass die davon erfassten Bereiche landesrechtlichen Denkmalschutz genießen.
141Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 4 B 47.13 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 16. August 2019 - 7 D 5/18.NE -, juris Rn. 35, und vom 19. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE -, juris Rn. 23.
142Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit sich unter städtebaulichen Gesichtspunkten über den landesrechtlichen Denkmalschutz hinaus erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sollten. Die Kammer vermag solche auch anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder (Anlagen K38 und K39), auf denen die WEA 6 aus der Lgasse in ihrer tatsächlichen Gestalt zu sehen ist, jedenfalls bei der hier einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.
143Zunächst besteht die städtebauliche Bedeutung des E Tors in erster Linie in seiner Zugehörigkeit zur noch vorhandenen Stadtbefestigung und seiner Einbettung in selbige, die durch die außerhalb der Stadtmauern gelegene WEA 6 nicht beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass die Struktur der Stadtbefestigung einschließlich des E Tores ohnehin aus der Stadt heraus (insbesondere auch aus der Lgasse) nur eingeschränkt wahrnehmbar ist, anders als beim Blick von außen, bei dem die WEA 6 jedoch nicht im Blickfeld liegt. Selbst wenn man dies anders sieht, ist zu konstatieren, dass die WEA 6, auch wenn sie neben dem E Tor deutlich wahrnehmbar ist, letztendlich bei Betrachtung des E Tors und des innerstädtischen Geschehens nicht derart in den Vordergrund tritt, dass unabhängig vom insofern nicht einschlägigen landesrechtlichem Denkmalschutz der städtebauliche Denkmalwert insbesondere in seiner Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und stadträumlichen Funktion erheblich beeinträchtigt wäre. Die WEA 6 befindet sich im oberen Bereich des Sichtfeldes und vermag den Betrachter nicht mehr vom Gesamteindruck des E Tores abzulenken als das z.B. im Hinblick auf Straßenverkehr und etwaige Bautätigkeiten ebenfalls in Bewegung befindliche Geschehen auf dem Marktplatz. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass sich die Sichtbarkeit der WEA 6 neben dem E Tor nur auf einem kurzen Abschnitt entlang der auch für Fahrzeugverkehr genutzten Lgasse ergibt. Zwar handelt es sich dabei um die Verbindungsstraße der Burg O zum Marktplatz, die somit touristisch umfangreich genutzt wird. Für denjenigen, der das E Tor ungestört betrachten will, erscheint sie freilich zum Verweilen deutlich unattraktiver als eine Betrachtung vom Marktplatz aus, zumal der Marktplatz einen weiteren Blickwinkel auf das Tor bietet als die Lgasse. Vom Marktplatz aus betrachtet tritt die WEA 6 jedoch ausweislich der im Gutachten zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 enthaltenen Fotosimulation (Abbildung 3.1) vom dort gewählten Betrachtungspunkt gar nicht und nach den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildaufnahmen ansonsten in deutlich geringerem Umfang in Erscheinung. Dass der Sachverständige des LVR-Amtes für Denkmalpflege darauf hingewiesen hat, der Baukran sei vom begutachteten Betrachtungspunkt zwischen dem rechten Spitzturm des Torhauses und dem Hauptdach zu erkennen, vermag die Richtigkeit der Fotosimulation zur Betroffenheit von Denkmälern vom 3. April 2017 nicht in Frage zu stellen. Denn die genaue Positionierung des Baukrans ist nicht bekannt.
144Es ist insoweit für sich genommen unschädlich, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - ausgeführt hat, da sich die Standortgemeinde bei ihrer Planung u. a. mit der Sichtbarkeit der Windenergieanlage im Hintergrund des E Tors beschäftigt habe, habe sie städtebaulichen Denkmalschutz betrieben, dabei aber eine unzutreffende Beurteilung der Sichtbarkeit der Windenergieanlage hinter dem E Tor zugrunde gelegt, sodass ein nach § 2 Abs. 3 BauGB relevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler gegeben sei. Weiter heißt es dort, hinsichtlich des städtebaulichen Denkmalschutzes kämen Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht, die eine gemeindenachbarliche Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erforderlich machen. Wie bereits aufgezeigt, führt ein Fehler im Abwägungsvorgang bei der Bauleitplanung jedoch nicht notwendigerweise zu einer Verletzung eines Drittbetroffenen in seinen subjektiven Rechten. Aus den dargelegten Gründen ist vorliegend bei summarischer Prüfung keine Verletzung denkmalrechtlicher drittschützender Vorschriften anzunehmen. Dementsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass die Grenzen des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots verletzt wären, weil das Vorhaben im Ergebnis zu Auswirkungen führen würde, die für die städtebauliche Entwicklung der Antragstellerin unzumutbar wären.
145d) Aus der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans G 1 der Gemeinde L kann die Antragstellerin auch im Übrigen nichts für sich ableiten. Sie kann sich von vornherein nicht auf bauplanungsrechtliche Einwände berufen, soweit keine Verletzung von gerade ihrem Schutz dienenden Rechten in Rede steht. Eine solche ist aber auch über die bereits angesprochenen Aspekte hinaus nicht feststellbar. Aus demselben Grund vermag die Behauptung, der Flächennutzungsplan der Standortgemeinde sei nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und somit rechtsfehlerhaft zustande gekommen, dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn vorbehaltlich der Frage, ob diese Einwände gerechtfertigt sind, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgaben des - grundsätzlich dem öffentlichen Interesse dienenden - Regionalplans bezüglich Denkmalschutz und Schutz des Landschaftsbildes der Antragstellerin überhaupt Drittschutz vermitteln würden. Vielmehr können sich Gemeinden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
146Vgl. BayVGH, Urteil vom 1. August 2012 - 1 N 12.1304 -, juris Rn. 23 f.; VG Ansbach, Urteil vom 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743 -, juris Rn. 47.
147Der Schutz des Landschaftsbildes dient von vornherein dem öffentlichen Interesse. Die drittschützende Ausrichtung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften leitet die Rechtsprechung aus den besonderen Beschränkungen des Eigentums ab, die sich für den Eigentümer eines Baudenkmals aus den Vorschriften des Denkmalschutzrechts ergeben. Derartige Beschränkungen sieht ein Regionalplan jedoch i.d.R. nicht vor. Dass der Fall hier anders läge, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
148e) Die Antragstellerin macht zudem im Ergebnis ohne Erfolg geltend, in ihrem Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt zu sein. Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht (allenfalls) dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern; gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen.
149Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 59, vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, juris Rn. 23, und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 20. September 2017 - 22 CS 17.1471 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 48 und 92.
150Insofern ist für eine Verletzung dieses Rechts durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf - etwa durch eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels - darzulegen. Die bloße Sichtbarkeit an sich reicht für eine Verletzung nicht aus.
151Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 94.
152Zwar kommt vorliegend dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang als besonders schutzwürdig herausgestellten Ensemble der historischen Altstadt O sowie der Burg O aus Sicht der Kammer ohne Zweifel der für den Ensembleschutz im Rahmen des Selbstgestaltungsrechts erforderliche ortsprägende Charakter des Ensembles zu. Deswegen ist auch ohne Weiteres von einer besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Ortsbildes auszugehen. Allerdings setzt sich auch ein besonders schutzbedürftiges Ortsbild nicht generell gegen jedwede Veränderung durch. Insoweit verbleibt es dabei, dass eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts einer Nachbargemeinde, die (ebenfalls) als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen wäre, nur dann angenommen werden kann, wenn das Ortsbild durch das angefochtene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Diese Erheblichkeitsschwelle wird vorliegend aus den oben zur Frage der denkmalrechtlichen Betroffenheit dargelegten Erwägungen aber nicht erreicht.
153f) Weiterhin kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es stehe eine erhebliche Beeinträchtigung des Tourismus zu befürchten. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht befugt, allgemeine Auswirkungen auf ihre Wirtschaftsstruktur - etwa durch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung dort ansässiger Unternehmen und Tourismusbetriebe – im Rahmen der drittanfechtung geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann nur ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Tourismus geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern.
154Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 110, und vom 28. November 2017 - 7 A 3/17 -, juris Rn. 97; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 -, juris Rn. 100.
155Anhaltspunkte für derart gravierende Auswirkungen des Vorhabens sind jedoch - auch in Ansehung der hohen Bedeutung des Tourismus für die Antragstellerin - weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
156g) Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, durch den Betrieb der Windenergieanalagen entstehe eine unzumutbare Lärm- und Schattenwurfbelästigung für ihre Bürger, macht sie schon keine Verletzung in eigenen Rechten geltend, sondern geriert sich als Sachwalterin der Anwohner.
157Im Übrigen halten die Windenergieanlagen hinsichtlich der bereits vorhandenen Bebauung auf dem Gebiet der Antragstellerin laut schalltechnischem Gutachten des Ingenieurbüros J vom 24. März 2017 unter Berücksichtigung eines schallreduzierten Nachtbetriebs für die Anlagen WEA 02 bis 05 die nach der TA-Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte ein. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unzutreffend sein sollte, liegen nicht vor. Eine Nachberechnung anhand des von der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz entwickelten Interimsverfahrens erfolgte unter dem 29. November 2017 mit dem Ergebnis, dass für zwei Windenergieanlagen (WEA 2 und 5) ein noch weiter reichender schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit erforderlich ist, um die Lärmbelastung auf ein für die Genehmigungsfähigkeit erforderliches Maß zu beschränken. Diese Vorgaben wurden bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechend berücksichtigt (Nebenbestimmung 3.1.2). Zusätzlicher Messpunkte auf den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen, die noch nicht durch Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen und somit derzeit nicht bebaubar sind, bedurfte es nicht. Denn nach Ziff. A.1.3 lit b) der Anlage zur TA-Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Eine Bebaubarkeit ist jedoch vorliegend nicht gegeben.
158Der Einwand, die durch die errichteten Windenergieanlagen erzeugten Lärmbelästigungen lägen oberhalb der durch die streitgegenständliche Genehmigung festgelegten Grenzwerte, ist im vorliegenden Verfahren von vornherein irrelevant. Denn Gegenstand des Verfahrens ist einzig die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. Juli 2015. Eine etwaige - hier ohnehin nicht hinreichend belegte - tatsächliche Abweichung vermag die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht zu beeinflussen.
159Für die vorhandenen Wohngebiete wird nach der der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Berechnung der Rotorschattenwurfdauer der J-GmbH vom 27. März 2017 - teilweise unter Berücksichtigung einer im Bescheid festgelegten Abschaltautomatik (Nebenbestimmung 3.1.6 bis 3.1.8) - die zulässige Schattenwurfdauer an den exemplarisch ermittelten Immissionsorten eingehalten. Die streitgegenständliche Genehmigung schreibt vor, dass die Beschattungsdauer an keinem Immissionsort die Richtwerte überschreiten darf und dies durch eine entsprechende Abschaltautomatik sicherzustellen ist. Fachliche Mängel des Gutachtens sind nicht ersichtlich. Von der Antragstellerin für erforderlich gehaltener weiterer Ermittlungen unter Berücksichtigung der bei der schalltechnische Untersuchung herangezogenen IP 14 und 15 bedurfte es schon deshalb nicht, weil diese deutlich außerhalb des Bereichs gelegen sind, in dem einen Überschreitung der Richtwerte (ohne Abschaltautomatik) zu erwarten wäre.
160h) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Standort für die Anlagen sei mangels ausreichender Windhöffigkeit ungeeignet, sodass diesen keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zukäme, ist ihr nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Frage der Privilegierung der Antragstellerin keine eigene Rechtsposition vermittelt, setzt die Privilegierung einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB lediglich voraus, dass der Standort objektiv nicht völlig ungeeignet ist.
161Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris Rn. 19.
162Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Standort objektiv völlig ungeeignet wäre, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die dortige Ausweisung einer Vorrangzone gerade für die grundsätzliche Standorteignung.
163Die von der Antragstellerin in Frage gestellte Wirtschaftlichkeit des Vorhabens liegt im Unternehmerrisiko der Beigeladenen und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung. Für eine Privilegierung genügt, dass ein Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht erforderlich.
164Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 27. Mai 2015 - 22 ZB 15.630 -, juris Rn. 11.
165Der Antrag ist mithin abzulehnen.
166Der Entscheidung über den außerdem gestellten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses bedarf es mit der Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht mehr.
167Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
168Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 60.000,- EUR) zu beziffern ist.
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- 9 K 753/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- BImSchG § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen 3x
- 5 K 508/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 22/16 1x
- 10 S 1919/17 4x (nicht zugeordnet)
- 12 LC 54/15 2x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 242/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 61 1x
- § 9 Abs. 1 lit. b DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 867/03 8x (nicht zugeordnet)
- 2 A 715/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2317/10 1x
- 1 M 3407/00 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1919/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 EO 346/08 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10581/16 1x
- 7 A 3/17 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen 1x
- 10 A 1676/08 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2037/11 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 3x
- § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- 6 K 2421/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 337/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 866/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 162 1x
- § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG 2x (nicht zugeordnet)
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