Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 22/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Dezember 2015 – 5 B 809/15 HGW – zu Ziffer 1. des Tenors geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2015 – Nr. 1.6.2V-60.004/14-51 – wird wiederhergestellt, soweit mit ihm der Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-53 am Standort der Gemeinde D entsprechend der näher bezeichneten Standortdaten (Tabelle 1, S. 2 des Bescheides) genehmigt worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA).

2

Der Beigeladene hatte bereits seit 1990 im Bereich des von ihm betriebenen Klärwerks – außerhalb der im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 festgelegten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen – eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-33 mit einer Nabenhöhe von 34,5 m, einem Rotordurchmesser von 33,0 m und einer Nennleistung von 300 kW betrieben.

3

Am 17. Dezember 2013 beantragte er beim Antragsgegner die streitgegenständliche Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Herstellers ENERCON, Typ E 53, mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,9 m und einer Gesamthöhe von 99,7 m nahezu am selben Standort auf dem Flurstück 1 der Flur 2, Gemarkung E. Diese neue Anlage soll die alte ersetzen („Repowering“) und wie diese über 50 % des Strombedarfs des Klärwerks decken, um damit die Stromkosten des Betriebs zu senken.

4

In unmittelbarer Nähe der Altanlage bzw. des Vorhabenstandortes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Boddenlandschaft“, das fast die gesamte Boddenregion des ehemaligen Landkreises D umfasst. Der Anlagenstandort befindet sich zudem in einer Entfernung von ca. 50-65 m zum EU-Vogelschutzgebiet SPA „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) sowie zum FFH-Gebiet „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ (DE 1542-302). Beide Natura 2000-Gebiete verlaufen in ihrer Grenze hier deckungsgleich nördlich und östlich des Anlagenstandortes.

5

Der Kläger ist im Verfahren vor Erteilung der Genehmigung nicht beteiligt worden.

6

Im Genehmigungsverfahren hatten sich die späteren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Vertretung eines privaten Dritten gegen das Vorhaben gewandt und dabei naturschutzfachliche Stellungnahmen der F GmbH vom 10. Oktober 2014 und 11. November 2014 (Dipl.-Ing. G) vorgelegt.

7

Mehrfach hatte sich im Genehmigungsverfahren der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Naturschutzbehörde (UNB) geäußert. Nachdem die UNB zunächst mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 erklärt hatte, dem Vorhaben werde zu diesem Zeitpunkt nicht zugestimmt, erklärte sie zuletzt mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 insbesondere auf der Grundlage des zwischenzeitlich überarbeiteten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (AFB), unter Berücksichtigung bestimmter Auflagen würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch den Ersatzneubau der WEA nicht auftreten. Mit weiterer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 hielt die UNB auch unter dem Eindruck der Stellungnahmen der F GmbH an dieser Bewertung fest.

8

Mit Genehmigungsbescheid vom 26. Mai 2015 – Nr. 1.6.2V-60.004/14-51 – gemäß § 4 BImSchG erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der näher aufgeführten Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen, soweit nicht in den Nebenbestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist. Bestandteil der Antragsunterlagen sind der Landschaftspflegerische Begleitplan (Ziff. 17.3; LBP), die SPA/FFH-Vorprüfung (Ziff. 17.4) sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Ziff. 17.5).

9

Hinsichtlich des Betriebs wurde der Dauerbetrieb der WEA täglich von 0:00 bis 24:00 Uhr genehmigt. Die Genehmigung trifft insoweit unter Ziff. I.3.2.4 natur- und artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen.

10

Gemäß Ziff. I.3.2.4.1 erfolgt die Festlegung pauschaler Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen:

11

„Vom 10. Juli bis 30. September eines Jahres für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6,5 m/s in Gondelhöhe und einem Niederschlag kleiner 2 mm/h ist die WEA nachweislich abzuschalten.

12

Die Betriebsbeschränkung wird solange aufrechterhalten, bis der Anlagenbetreiber mittels eines den Anforderungen des Artenschutzes entsprechenden Monitorings den Nachweis erbracht hat, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die gefährdeten Fledermausarten durch den Windenergieanlagenbetrieb mehr besteht bzw. dieses Risiko enger eingegrenzt werden kann. ...“

13

Unter Ziff. I.3.2.4.2 erfolgen Festlegungen für ein dem Artenschutz entsprechendes optionales Höhenmonitoring zur Aufhebung bzw. Modifizierung von Abschaltzeiten.

14

Die pauschalen Abschaltzeiten werden im Wesentlichen damit begründet (Ziff. II.2.4.2.2), dass das Umfeld der für das Repowering vorgesehenen Windenergieanlage als bedeutender Fledermaus-Lebensraum charakterisiert werden könne. Fledermausvorkommen seien in C über mehrere Jahre im Bereich der Kläranlage, des Mietshauses und der Ferienhaussiedlung am Ortsausgang sowie in der Ortslage Richtung H durch die UNB nachgewiesen und kartiert. Insbesondere könne für die auf dem Fernzug befindlichen Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht vollständig ausgeschlossen werden, da das Gelände der Kläranlage als Jagdgebiet genutzt werde. Auch die im Entwurf „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe – Teil Fledermäuse“ vom LUNG M-V (Stand: 02. Oktober 2014) aufgeführten Kriterien zur Feststellung des signifikant erhöhten Kollisionsrisikos der Fledermäuse für den zu untersuchenden Vorhabenstandort (< 500 m Abstand zu großen Gewässern/Jagdgebieten; < 500 m Abstand zu Quartieren der kollisionsgefährdeten Arten mit > 25 Tieren) würden erfüllt. Es sei also davon auszugehen, dass das Kollisionsrisiko der Fledermäuse ohne geeignete Vermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht sei. Mit Hilfe von pauschalen Abschaltzeiten könne dieses Kollisionsrisiko gemindert werden. Die Dauer der pauschalen Abschaltzeiten solle zu Beginn der Maßnahme relativ umfangreich sein, damit gerade im Umfeld eines bedeutenden Lebensraumes von Fledermäusen der Schutz der Population effektiv und wirkungsvoll gewährleistet werden könne.

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Unter Ziff. II.2.4.2.4 der Begründung finden sich Ausführungen zur Untersuchung der Betroffenheit der sich in einem Abstand von ca. 700 m südöstlich zum WEA-Standort befindlichen Brutkolonie der Graureiher (dabei wird Ziff. I.3.2.4.3 des Bescheides in Bezug genommen, obwohl dieser keine solche Ziffer/Regelung enthält). Diese sei notwendig, weil das tierökologische Abstandskriterium (TAK) von 1.000 m unterschritten werde. Dieses Abstandskriterium sei zum Zeitpunkt der Errichtung der Altanlage noch nicht gültig gewesen. Laut AFB lägen umfangreiche Erkenntnisse zum Verhalten der Graureiher dieser Kolonie unter dem Einfluss der WEA vor, die in mehr als 20 Jahren des Bestandes der Kolonie und gleichzeitigen Betriebes der WEA erzielt worden seien. Allein die Tatsache, dass die Brutkolonie langjährigen Bestand habe, sei ein Indiz dafür, dass die Einwirkungen durch die WEA nicht maßgeblich gewesen seien. Eine Beeinträchtigung der Graureiherbrutplätze durch Nahrungsflächenentwertung oder ein erhöhtes Vogelschlagrisiko habe nicht festgestellt werden können. Letzteres sei unter Berücksichtigung der fast doppelt so hohen Neuanlage separat zu betrachten. Im Rahmen der Entscheidungsfindung seien die von der Rechtsanwaltskanzlei I (nicht im Auftrag des Antragstellers, sondern des dritten Privaten) vorgelegten Stellungnahmen der F GmbH vom 10. Oktober 2014 und 11. November 2014 berücksichtigt worden. Mit der darin vertretenen Auffassung des Gutachters zum AFB und zu den artenschutzrechtlichen Stellungnahmen der UNB habe man sich behördlicherseits auseinandergesetzt. Die geäußerten Zweifel, ob die Schutzkriterien für den Graureiher auch nach dem Repowering eingehalten werden können, ohne dies durch weitere ornithologische Untersuchungen (Funktionsraumanalyse) zu belegen, habe die UNB ausgeräumt. Mit dem Verweis auf die zu betrachtende Populationsebene sei keine erhebliche Beeinträchtigung des Graureihers zu erwarten.

16

Unter Ziffer I.2. des Genehmigungsbescheides wird mit Ausnahme der aufschiebenden Bedingung nach Ziffer I.3.1 im überwiegenden Interesse des Antragstellers die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet und unter Ziffer II.2.6 begründet.

17

Nachdem ihm gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt war, legte der Antragsteller am 12. August 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2015 Widerspruch ein.

18

Am 10. September 2015 hat er beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
der Antrag sei zulässig. Bei ihm handele es sich um eine anerkannte Naturschutzvereinigung i.S.d. § 3 UmwRG. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG i.V.m. § 63 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG. Es sei nicht auszuschließen, dass es einer Befreiung von den Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten bedurft hätte. Abgesehen davon bestehe für ihn nach zwingenden europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit des Einlegens entsprechender Rechtsbehelfe gegen den Bescheid. § 42 Abs. 2 VwGO sei dahingehend auszulegen. Auch sei sein Antrag trotz Fertigstellung der Anlage weiterhin zulässig. Ihm gehe es in erster Linie um den Betrieb der Anlage, den die erteilte und angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung einschließe.

19

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mangelhaft begründet worden.

20

Der Anlagenstandort befinde sich in ca. 60 m Entfernung zum Vogelschutzgebiet SPA DE 1542-401 „Vorpommersche Boddenlandschaft und Nördlicher Strelasund“ und dem FFH-Gebiet „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ DE 1542-302. Es sei zu befürchten, dass die Erhaltungsziele der jeweiligen Gebiete erheblich durch die geplante Anlage beeinträchtigt würden, so dass es sogar einer Ausnahme oder Befreiung bedurft habe. Mit Blick auf §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 BNatSchG sei zunächst eine Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich. Vorliegend habe schon keine echte Vorprüfung stattgefunden. Es seien durch Dipl.-Ing. G während eines viertägigen Aufenthalts am E See aus bis zu 100 Tieren bestehende Kranichtrupps festgestellt worden, die im Planungsraum und seiner Umgebung in einer Höhe von 100 bis 200 m und deutlich darunter geflogen seien, so dass gerade bei dem Wechsel von Wasser- und Landlebensräumen ein hohes Tötungsrisiko für diese Tiere bestehe.

21

Es sei auch nicht gewährleistet, dass nicht gegen das individuenbezogene Tötungsverbot des § 44 Abs.1 BNatSchG verstoßen werde. Zu den dabei besonders geschützten Arten gehörten alle Fledermäuse und sämtliche wildlebenden europäischen Vögel. Deren Tötungsrisiko dürfe nicht signifikant erhöht sein. Die naturschutzfachliche Einschätzung müsse auf einem geeigneten Erfassungs- und Beobachtungssystem beruhen. Der Antragsgegner habe es aber sowohl bei den Fledermausarten als auch den vorkommenden Vogelarten an elementarsten Grunduntersuchungen zur Erfassung des Bestandes und des Verhaltens fehlen lassen. Stichprobenartige Untersuchungen würden bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichen.

22

Durch den Gutachter der F GmbH seien am 05. Oktober 2014 während einer Detektorkontrolle außerhalb der vorgesehenen Abschaltzeiten auch vier Fledermausarten (Zwerg-, Mücken-, Rauhhautfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt worden. Die Fledermäuse seien im klein- oder großräumigen Bereich der Waldrandzone, dem Klärwerk und der Große Abendsegler bis in Richtung der bestehenden Windenergieanlage bei der Jagd beobachtet worden. Diese hohe Aktivität sei mit einem hohen Insektenaufkommen in der Nähe der Anlage zu erklären. Auch habe der Fledermausschützer K. in der Nacht vom 02. zum 03. Juni 2015 mittels Fledermausbox in der Zeit von 22.00 Uhr bis 00.15 Uhr 517 Fledermausrufe und in der Zeit zwischen 22.18 Uhr und 00.04 Uhr auf einem 1,3 km langen Transsekt 324 Rufe aufgezeichnet. Dabei seien noch die Breitflügel- und die Wasserfledermaus festgestellt worden. 79,7 % der Rufkontakte hätten dem schlaggefährdeten Großen Abendsegler zugeordnet werden können. Die im Genehmigungsbescheid geregelten Abschaltzeiten würden nicht den gesamten Aktivitätszeitraum der Fledermäuse erfassen.

23

Auch weise eine Graureiherkolonie zum Standort nur einen Abstand von ca. 700 m auf. Zur Graureiherkolonie habe es keine ornithologischen Untersuchungen gegeben. Auch im Hinblick auf die Graureiher könne nicht geschlussfolgert werden, dass Vögel nicht zu Schaden kämen. So werde aus der bestehenden Altanlage ohne negative Auswirkungen geschlussfolgert, dass dies auch bei der neuen Anlage, die fast doppelt so hoch sei und einen größeren Rotordurchmesser habe, der Fall sein werde.

24

Der Antragsgegner ist dem Vortrag des Antragstellers entgegen getreten.

25

Er hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Es lägen hier weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG noch jene des § 64 Abs. 1 BNatSchG vor. Bei der angegriffenen Entscheidung handele es sich nicht um eine solche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Das Vorhaben bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Es sei ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen gewesen. Die einzelne Windenergieanlage sei weder UVP-pflichtig noch hätte eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden müssen. Für einen möglichen Rechtsbehelf käme ansonsten nur noch § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in Betracht. Eine Befreiung sei aber nicht erteilt worden. Diese sei auch nicht erforderlich, denn im Rahmen der FFH-Vorprüfung sei gutachtlich festgestellt worden, dass die Schutzgebiete DE 1542-302 und DE 1542-401 nicht erheblich beeinträchtigt würden. Auch greife nach der Rechtsprechung das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG erst, wenn ein Vorhaben im Wege einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden solle und nicht bereits zum Zeitpunkt der FFH-Vorprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Landkreis Vorpommern-Rügen als zuständige Natur- und Artenschutzbehörde sei beteiligt worden und habe mehrere Stellungnahmen dazu abgegeben. Diese hätten Eingang in die Genehmigung gefunden.

26

Der Beigeladene hat im Wesentlichen vorgetragen,
eine FFH- und SPA-Verträglichkeitsvorprüfung habe stattgefunden. Erhebliche Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten. Der Gutachter sei deshalb zu dem Schluss gekommen, dass es einer FFH-/SPA-Verträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Auch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG würden nicht verwirklicht und Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes nur unerheblich beeinträchtigt.

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Der Eilantrag sei zudem bereits unzulässig. Es fehle dem Antragsteller an der Antragsbefugnis. Diese ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und § 2 Abs. 3 UVPG, denn es gebe keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nichts anderes folge aus § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Der Antragsteller sei nicht zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG berechtigt, denn es fehle an einer Befreiungsentscheidung. Ein Antragsrecht ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner zu Unrecht keine Befreiungsentscheidung getroffen habe. Eine solche Entscheidung habe er nicht für erforderlich gehalten, da erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH- oder SPA-Gebietes nach den gutachterlichen Befunden mangels Betroffenheit der Zielarten nicht vorlägen. Für eine weitere FFH- oder SPA-Verträglichkeitsprüfung oder eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung habe daher keine Notwendigkeit bestanden. In der gutachterlichen Verträglichkeitsvorprüfung heiße es dazu, dass auf eine tabellarische Auflistung der Zielarten und differenzierte Darstellung der Beschaffenheit verzichtet werde, da sowohl potentiell als auch aktuell keine Betroffenheit der Habitatstrukturen bzw. der maßgeblichen Bestandteile bestehe. Der Antragsteller könne sich hinsichtlich einer Antragsbefugnis auch nicht auf Raumordnungsrecht und zwingende europarechtliche Vorgaben (Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention oder Vorschriften der FFH- und Vogelschutzrichtlinien) berufen.

28

Da die Anlage mittlerweile vollständig errichtet sei, fehle dem Antragsteller für den vorläufigen Rechtsschutzantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

29

Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung könne eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- oder SPA-Gebietes nach der erfolgten Verträglichkeitsvorprüfung offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung einer FFH-/SPA-Verträglichkeits-vorprüfung sei nicht gesetzlich determiniert. Sie setze eine Bestandserfassung und Bewertung voraus, die sich bei den europäischen Vogelschutzgebieten an den Beständen der Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie den Zugvogelarten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie zu orientieren habe. Laut Methodikbeschreibung sei ein Betrachtungsraum von 1000 m um den Anlagenstandort festgelegt worden. Die Zielarten seien betrachtet worden. Die Natura 2000-Schutzgebiet-Vorschriften seien grundsätzlich auf das Gebiet beschränkt, das durch entsprechende Ausweisung zum FFH- oder SPA-Gebiet erklärt worden sei. Außerhalb des FFH-Gebiets auf Fledermäuse einwirkende Beeinträchtigungen seien nicht an den Bestimmungen des Habitatrechts, sondern an denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen. Eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets samt des Arten- und Lebensraumtypeninventars könne grundsätzlich nur für die konkrete Fläche des Schutzgebietes gerügt werden. Dabei sei aber auch die Einwirkung eines außerhalb gelegenen Vorhabens in das Schutzgebiet bzw. auf dessen Erhaltungsziele in den Blick zu nehmen. Das sei vorliegend geschehen und die Bewertung nicht zu beanstanden.

30

Auch ein Verstoß gegen die Gebote des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG könne nicht festgestellt werden. Der Genehmigungsbehörde stehe dabei eine Einschätzungsprärogative zu. Für die Bestandserfassung von Fledermäusen und die Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos bestehe kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft. Dem Antragsgegner sei das Fledermausvorkommen in der Nähe des Standortes bekannt. Gemessen daran wäre eine Mehrforderung hinsichtlich der Datengrundlage auch im Hinblick auf das Vorhaben unverhältnismäßig, zumal eine Datenrecherche zu bekannten Fledermausquartieren im direkten Umfeld erfolgt sei. Das Fluggeschehen sei in den Nächten des 21. Juni und 15. August 2013 mittels Fledermausdetektor erfasst worden. Das Untersuchungsgebiet weise keine Habitateignung als Winterquartier für Arten auf, die in Baumhöhlen und Gebäuden überwintern würden. Sommerquartiere seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Das ehemals im Gebäude der Kläranlage befindliche Wochenstubenquartier der Zwergfledermaus habe nicht bestätigt werden können, so dass es zu keinem Quartierverlust komme. Eine potentiell bestehende Betroffenheit der Artengruppe der Fledermäuse könne zudem durch die unter Ziffer I.3.2.4.1 der Genehmigung geregelten Abschaltzeiten umgangen werden. Dadurch verbleibe das Tötungsrisiko unter der Signifikanzschwelle. Mit dem Monitoring solle dagegen kein behördliches Ermittlungsdefizit ausgeglichen werden. Es diene vielmehr dazu, die Abschaltzeiten zu verifizieren. Eine Störung der Graureiherkolonie sei ebenfalls ausgeschlossen. In Mecklenburg-Vorpommern seien bisher keine Totfunde von Graureihern nachweisbar. Auch sei die Zahl der verunfallten Tiere in Deutschland trotz hoher Individuenzahl sehr gering.

31

Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach zuvor erfolgtem Abriss der Altanlage die streitgegenständliche Windenergieanlage vollständig errichtet worden.

32

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 5 B 809/15 HGW – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

33

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Dem Antragsteller fehle es nicht an der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Er könne als anerkannter Naturschutz- und Umweltverband eine Antragsbefugnis aus § 64 BNatSchG ableiten. Denn die von ihm angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zähle zu den in § 63 BNatSchG aufgeführten Entscheidungen, gegen die anerkannten Naturschutzverbänden gemäß § 64 BNatSchG ein ihnen unabhängig von der Verletzung in eigenen Rechten eingeräumtes Klagerecht zustehe. Der Antragsteller erfülle die persönlichen Voraussetzungen für das Mitwirkungsrecht und gehöre daher zum „Kreis der Berechtigten“ nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Soweit vorliegend keine Befreiung von einem Ver- oder Gebot zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erteilt worden sei, folge daraus nicht die Unzulässigkeit des Antrages. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Verletzungsklagen sei anerkannt, dass ein Naturschutzverein ein Recht auf Beteiligung im Wege der Anfechtungsklage gegen eine Genehmigung verfolgen könne, wenn die Behörde seiner Ansicht nach fehlerhaft ein Verfahren gewählt habe, in dem ihm kein Beteiligungsrecht zur Seite stehe. Dem Antragsgegner sei es verwehrt, das Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG zu unterlaufen, indem er eine an sich gebotene Entscheidung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG unterlasse. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Unterlassung einer „Befreiung“ in seinem subjektiven Recht verletzt sei. Allerdings sei der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklagen durch § 64 Abs. 1 BNatSchG auf die genannten Entscheidungen beschränkt. Eine analoge Anwendung auf nicht in § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG genannte Fälle scheide aus. Damit aber deckten die in § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG aufgeführten Befreiungen nicht das gesamte Spektrum der im Naturschutzrecht bestehenden Befreiungs- und Ausnahmetatbestände ab. So könnten zum Beispiel Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzrechts (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) nicht gerichtlich überprüft werden. Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. anderen gesetzlichen Bestimmungen, die die Verletzung eigener Rechte nicht fordern, bestehe im vorliegenden Fall – was näher ausgeführt wird – hingegen nicht. Da der Eilantrag auch gegen den Betrieb der Anlage gerichtet sei, mit dem aus Sicht des Antragstellers zu besorgende artenschutzrechtliche Eingriffe verwirklicht würden, sei eine Erledigung in der Hauptsache allein durch den Bau der Anlage nicht eingetreten.

34

Der Antrag sei jedoch unbegründet. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ und des FFH-Gebietes „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ sei zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes liege. Nach den einschlägigen, näher dargelegten Maßstäben sei hier aber nicht davon auszugehen, dass die vom Beigeladenen errichtete Windenergieanlage geeignet ist, das SPA DE 1542-401 „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ und das FFH-Gebiet „Recknitz Ästuar und Halbinsel Zingst“ DE 1542-302 erheblich zu beeinträchtigen. Soweit der Antragsteller dazu auf die in ca. 700 m vom Anlagenstandort entfernte Graureiherkolonie verwiesen habe, gehöre diese Vogelart nicht zu den durch das Vogelschutzgebiet geschützten Arten. Dass der Antragsteller sich dazu auch auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufe, führe gleichfalls nicht zum Erfolg des Antrages, da es ihm insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Nichts anderes gelte für die im Umfeld der Windenergieanlage lebenden Fledermäuse. Anders könne es sich bei dem Kranich verhalten, bei dem es sich um eine in Anlage 1 der Vogelschutzgebietslandesverordnung aufgeführte Vogelart handele. Jedoch sei das Kollisionsrisiko bei der derzeitigen Brutbestandsgröße und bei 14 Schlagopfern aus Deutschland und weiteren 4 aus Schweden, Polen und Bulgarien als gering einzuschätzen. Es gebe in Einzelfällen sogar Bruten in weniger als 200 m Entfernung zu Windenergieanlagen, auch wenn durchaus ein mit der Errichtung und den Betrieb von Windparks verbundenes Störpotenzial existiere. Auf Nahrungsflächen sei dagegen ein mit der Gruppengröße zunehmendes Meidverhalten zu beobachten, wobei sich Gruppen über 100 Individuen Windenergieanlagen kaum oder nur bei extremen Wetterlagen (z.B. Überwinterer) dichter als 1000 m näherten. Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, dass der Kranich den Planungsraum und sein Umfeld bei seinen täglichen Wechseln zwischen Nahrungshabitaten und Schlafplätzen häufig in einer Höhe von 100 bis 200 m und auch darunter überfliege. Jedoch seien seit der Inbetriebnahme der halb so hohen Windenergieanlage im Jahre 1992 bis heute keine Totfunde von Kranichen im Umfeld gemacht worden, obwohl das Gebiet nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Jahr ca. 70.000 Kranichen als Brut- oder Rastplatz diene. Aufgrund des geringen Kollisionsrisikos und des ausgeprägten Meidverhaltens von Kranichen gegenüber Windenergieanlagen gerade bei der Futtersuche – das Gebiet diene bei nur 15 Brutpaaren vorrangig als Rastgebiet – könne nicht davon ausgegangen werden, Kraniche könnten als charakteristische Art eines wertbestimmenden Lebensraumtyps des Natura 2000 – und FFH-Gebiets in einer Weise geschädigt werden, die zu einem dauerhaften Rückgang der Population fühlen wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

II.

1.

35

Die Beschwerde des Antragstellers versteht der Senat in verständiger Würdigung seines Rechtsschutzziels dahin, dass sein Begehren nach der während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten vollständigen Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlage (weiterhin) ausschließlich darauf gerichtet ist, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid vom 26. Mai 2015 – Nr. 1.6.2V-60.004/14-51 – zu erreichen, da durch ihn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch der Betrieb der Windenergieanlage genehmigt worden ist (Böhm, in: GK-BImSchG § 4 Rn. 96). Schon mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. November 2015 hat der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, ihm ginge es zur Vermeidung von Gefahren für die Natur bzw. die angrenzenden Schutzgebiete „in erster Linie um den Betrieb der Anlage, da die nicht betriebene Windkraftanlage kaum Auswirkungen auf das geltend gemachte europäische Naturschutzrecht hat“. Auch das Verwaltungsgericht hat augenscheinlich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entsprechend eingeschränkt ausgelegt, da es das Rechtsschutzbedürfnis nicht teilweise verneint hat.

36

Die so verstandene Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde gegen den bei seinen Prozessbevollmächtigten am 06. Januar 2016 mit einfacher Post eingegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Dezember 2015 ist am 15. Januar 2016 und damit insbesondere jedenfalls fristgerecht eingegangen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleichermaßen fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ist am 05. Februar 2016 die Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen; diese genügt auch dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2.

37

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller in Ansehung der Zulässigkeit seines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz zunächst im Ergebnis erfolgreich geltend, seine Antragsbefugnis ergebe sich nicht nur aus § 64 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG.

38

Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. anderen gesetzlichen Bestimmungen antragsbefugt, insbesondere nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG oder unmittelbar nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK). Insoweit greift er maßgeblich die diesbezügliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts für dessen materiell-rechtlichen Prüfungsumfang an, wonach der Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage – nur danach sei die Antragsbefugnis zu bejahen – durch § 64 Abs. 1 BNatSchG auf die genannten Entscheidungen beschränkt sei. Sie decke nicht das gesamte Spektrum der im Naturschutzrecht bestehenden Befreiungs- und Ausnahmetatbestände mit der Folge ab, dass zum Beispiel die mit im Zentrum der Angriffe des Antragstellers stehende Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) in Bezug auf Fledermäuse nicht gerichtlich zu überprüfen sei.

39

Der Antragsteller meint, er sei über das von Seiten des Verwaltungsgerichts angenommene Maß hinaus antragsbefugt. Auch zwingende europarechtliche Vorgaben bedingten die Eröffnung von Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, insbesondere eine Auslegung der nationalen, auch prozessrechtlichen Vorschriften – § 42 Abs. 2 VwGO – dahingehend, seine Antragsbefugnis auch dann anzunehmen, wenn die Verletzung zwingender Vorgaben des besonderen europäischen Artenschutzrechts nach § 44 BNatSchG drohe. Zuletzt hat er geltend gemacht, jedenfalls nach der Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) sei er nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragbefugt.

a)

40

Mit Rücksicht auf die Beschwerdeerwiderung des Beigeladenen bzw. seine dagegen gerichteten Angriffe ist zur Frage der Antragsbefugnis zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Antragbefugnis im Beschwerdeverfahren nach der derzeitigen Rechtslage richtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 – 7 C 25.15 –, zit. nach juris), mithin § 64 BNatSchG in der durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) geltenden Fassung (BNatSchG 2017) maßgebend ist. Danach hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend die nunmehr aus § 64 Abs. 1 BNatSchG 2017 i.V.m. § 63 BNatSchG 2017 abzuleitende Antragsbefugnis bejaht, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu den in § 63 BNatSchG aufgeführten Entscheidungen zählt.

41

Gemäß § 64 Abs. 1 BNatSchG 2017 kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung – um die es sich beim Antragsteller handelt (vgl. die „Liste anerkannter Naturschutzvereinigungen“ auf der Internetseite des LUNG M-V ; das LUNG M-V ist nach § 1 Abs. 2 LUNG-Zuständigkeitsverordnung zuständig für die Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Abs. 3 UmwRG, anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 64 Abs. 1 BNatSchG sind nach der Legaldefinition in § 63 Abs. 1 BNatSchG eine nach § 3 UmwRG vom Bund anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert) –, soweit § 1 Absatz 3 UmwRG nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG, wenn die Vereinigung insbesondere zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 4a bis 5 BNatSchG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

42

Nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2017 ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von u.a. Natura 2000-Gebieten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nr. 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Die seit dem 2. Juni 2017 geltende Neuregelung stellt damit klar, dass entsprechend der bis dahin vorliegenden und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.04. 2013 – 4 C 3.12 –, zitiert nach juris Rn. 22; Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 – zitiert nach juris Rn. 30) auch Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfasst sind, die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kraft deren Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG enthalten sind (Schlacke, in: GK-BNatSchG, § 63 Rn. 66; Wasielewski, in: GK-BImSchG § 13 Rn. 36).

43

Unschädlich ist daher vorliegend unter dem Blickwinkel der Antragsbefugnis, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. Trägerverfahren nicht ausdrücklich eine solche Entscheidung (Befreiung von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG) getroffen worden ist. Denn die Konzentrationswirkung greift auch dann ein, wenn aus dem Bescheid nicht erkennbar ist, dass die Genehmigungsbehörde auch über das fremde Fachrecht zu entscheiden hatte.

44

Zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) ist im Übrigen das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG dadurch unterlaufen würde, wenn eine an sich gebotene Entscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von der Genehmigungsbehörde unterlassen und deshalb ein Klagerecht verneint wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 – 4 C 14.12 –, BVerwGE 149, 17 – zitiert nach juris Rn. 26; Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 – zitiert nach juris Rn. 30). Eine anerkannte Umweltvereinigung ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen folglich nicht nur berechtigt, wenn die Behörde eine Abweichungsentscheidung getroffen hat, sondern auch, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 – 4 C 14.12 –, BVerwGE 149, 17 – zitiert nach juris Rn. 26, 28; Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 – zitiert nach juris Rn. 30; vgl. auch das vom Beigeladenen in Bezug genommene Urt. v. 01.04.2015 – 4 C 6.14 –, BVerwGE 152, 10 – zitiert nach juris Rn. 36).

45

Für die Zulässigkeit des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz genügt es, wenn nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen ist, dass es einer Abweichungsentscheidung bedarf. Dem Naturschutzverband obliegt es, Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 – zitiert nach juris Rn. 30).

46

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers. Er hat eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das EU-Vogelschutzgebiet SPA „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) ebenso wie für das FFH-Gebiet „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ (DE 1542-302) als jeweilige Natura 2000-Gebiete (vgl. Anlage 1 und Anlage 3 der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2011, GVOBl. M-V 2011, S. 462) gefordert und im Hinblick auf die nach seiner, auf gutachterliche Einschätzung (Stellungnahmen der FÖA Landschaftsplanung GmbH vom 10. Oktober 2014 und 11. November 2014) gestützten Auffassung zu befürchtende erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der beiden Gebiete eine Ausnahme oder Befreiung für erforderlich gehalten. Er hat weiter geltend gemacht, es habe keine echte Vorprüfung stattgefunden.

47

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Antragsbefugnis des Antragstellers im vorstehend umrissenen Umfang bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe des Beigeladenen gehen fehl. Dass sein Wortlautargument ebenso wie sein systematisches Argument – das Mitwirkungsrecht bestehe danach nur, wenn das Vorhaben wegen einer tatsächlich anzunehmenden Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes oder Vogelschutzgebietes allein im Wege der Befreiung gemäß § 34 Abs. 3-5 BNatSchG zugelassen werden könne, nur dann werde das Fachwissen des Antragstellers im Verfahren benötigt – nicht durchgreift, folgt bereits unmittelbar aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt. Aus dem vom Beigeladenen herangezogenen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2015 – 1 KO 369/14 (nicht: /15) – (juris, Rn. 79 f.) ergibt sich jedenfalls nichts Abweichendes. Dieses Gericht führt aus:

48

„Eine Klagebefugnis lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers hier auch nicht aus § 64 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG herleiten. ... Hier lässt sich mangels Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, deren Notwendigkeit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens umstritten ist, schon nicht feststellen, dass es für das streitgegenständliche Vorhaben möglicherweise einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung bedurft hätte.“

49

Damit könnte – im Sinne des Vortrags des Beigeladenen – gesagt sein, dass wegen einer nicht durchgeführten Verträglichkeitsprüfung (folgerichtig) die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nicht festgestellt werden kann, was wiederum zur Konsequenz hätte, dass keine Klagebefugnis bestehen könne; kurz gesagt: keine Verträglichkeitsprüfung, also keine Klagebefugnis aus § 64 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Eine solche Auffassung stünde jedoch im klaren Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nach Maßgabe des vom Beigeladenen selbst zitierten Urteils vom 1. April 2015 – 4 C 6.14 – (BVerwGE 152, 10 – zitiert nach juris Rn. 36): Effektiver Rechtsschutz ist für einen Naturschutzverband danach auch gewährleistet, wenn ein Projekt ohne (ausdrückliche) Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt wird. Denn in diesem Fall kann eine Naturschutzvereinigung geltend machen, dass das Projekt nur im Wege einer mitwirkungspflichtigen Abweichungsentscheidung hätte zugelassen werden dürfen. Alternativ kann die Naturschutzvereinigung insoweit – gewissermaßen „abgestuft“ – geltend machen, eine Verträglichkeitsprüfung sei – z.B. auf der Grundlage einer fehlerhaften Vorprüfung – zu Unrecht nicht durchgeführt worden, eine durchgeführte Prüfung sei zu Unrecht zum Ergebnis der Verträglichkeit des Projekts gelangt oder die Behörde habe trotz festgestellter Unverträglichkeit in rechtswidriger Weise von der Durchführung eines Abweichungsverfahrens abgesehen. Zusammengefasst kann gesagt werden: Fehler, die auf notwendigen Vorstufen einer theoretisch später erforderlichen Abweichungsentscheidung gemacht werden und im Ergebnis dazu führen, dass tatsächlich keine Abweichungsentscheidung erfolgt, können dergestalt gerügt werden, dass eine Naturschutzvereinigung ihre Klagebefugnis begründend geltend machen kann, das Projekt hätte nur im Wege einer mitwirkungspflichtigen Abweichungsentscheidung zugelassen werden dürfen. Jede andere Sichtweise wäre mit dem Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit, der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die Naturschutzverbände, nicht vereinbar.

50

Auch der vom Beigeladenen vorgenommenen Interpretation dieser Rechtsprechung im Übrigen folgt der Senat nicht. Der Beigeladene bezieht sich dabei darauf, dass in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verschiedentlich die Formulierung anzutreffen ist, den Behörden sei es verwehrt, das Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbandes zu „unterlaufen“. Er meint, die Antragsbefugnis bestehe folglich nur dann, wenn die Genehmigungsbehörde unter grober Verkennung der Rechtslage oder unter bewusster Umgehung der Schutzvorschriften eine Abweichungsentscheidung für nicht erforderlich gehalten habe; hier könne von einem solchen „Unterlaufen“ jedoch nicht ansatzweise gesprochen werden. Dieses vom Beigeladenen bevorzugte Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint eher fernliegend; ihm ist jedenfalls eine Absage zu erteilen. Die Antragsbefugnis eines Naturschutzverbandes erfordert keine Geltendmachung einer vorsätzlich oder sonst irgendwie gesteigert rechtswidrigen Handhabung des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel des Erfordernisses einer Abweichungs- oder Befreiungsentscheidung. Ausreichend ist nach den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr bereits, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung („einfach“) rechtsfehlerhaft unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 – 4 C 14.12 –, BVerwGE 149, 17 = NVwZ 2014, 1097). Wenn das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des „Unterlaufens“ verwendet, geschieht dies im Sinne eher einer Beschreibung der faktischen Folgen für das Beteiligungsrecht des Naturschutzverbandes. Soweit der Beigeladene darauf verweist, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens „umfangreiche und methodisch nicht zu beanstandende Untersuchungen im Rahmen der FFH/SPA-Verträglichkeit“ vorgelegt worden seien, sei im Übrigen angemerkt, dass der Antragsteller gerade – seinerseits ebenfalls auf gutachterliche Stellungnahmen gestützt – die Methodengerechtigkeit und Richtigkeit der im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Untersuchungen in Frage stellt.

51

Nach alledem kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob das Beschwerdegericht die Antragsbefugnis des Antragstellers auf dessen Beschwerde hin insgesamt verneinen dürfte, obwohl – naturgemäß – die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie die Antragsbefugnis bejaht und ihn begünstigt, von ihm nicht angegriffen worden ist.

b)

52

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zwar eine weitergehende Antragsbefugnis bzw. eine solche, die aus anderen Vorschriften abzuleiten wäre, mit zutreffender Begründung verneint (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), soweit es eine Antragsbefugnis aus § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 UmwRG bzw. unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) betrifft (aa). Jedoch folgt eine solche weitergehende Antragsbefugnis nunmehr aus § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (bb).

aa)

53

Ein wie der Antragsteller nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Die strittige immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage gehört bereits nicht zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG abschließend genannten Entscheidungen, die dieser Rechtsbehelfsbefugnis unterliegen. Für dieses Vorhaben kann keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

54

Für die Errichtung der streitigen Windenergieanlage besteht nach altem und neuen Recht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da nach Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 UVPG insoweit unverändert erst für ein Vorhaben, das die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m zum Ziel hat, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist. Für Vorhaben, das wie vorliegend nur die Errichtung einer einzigen Windenergieanlage vorsieht, besteht nach nationalem Recht keine UVP-Pflicht (vgl. VGH München, Urt. v. 14.03.2017 – 22 B 17.12. –, NVwZ-RR 2017, 554 – zitiert nach juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 –, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 29.12.2016 – 22 CS 16.2162 –, juris).

55

Ferner betrifft die Genehmigung keine Anlage, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG) und für die damit ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorgeschrieben wäre. Über den Genehmigungsantrag war vielmehr im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu entscheiden (vgl. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).

56

Ein Verbandsklagerecht des Antragstellers ergibt sich nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. auch VGH München, Urt. v. 14.03.2017 – 22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554 – zitiert nach juris Rn. 33 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 7 C 21.12 –, BVerwGE 147, 312 – zitiert nach juris Rn. 30 ff.; jetzt auch gegenüber der früheren Rechtsprechung des Gerichts OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017 – 8 A 926/16 –, zitiert nach juris). Insoweit hat sich mit Blick auf die Neuregelung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nach Maßgabe von Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) keine Änderung ergeben. Denn diese Bestimmung setzt u.a. das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, durch den Vorhaben u.a. unter Anwendung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (ebenso § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG).

bb)

57

Der Antragsteller ist inzwischen jedoch auch antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

58

Danach ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.

59

Die mit Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) eingefügte Norm ist zunächst im Hinblick auf ihr Inkrafttreten während des laufenden gerichtlichen Verfahrens anwendbar. Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG gilt dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben. Die streitgegenständliche Entscheidung hat noch keine Bestandskraft erlangt.

60

Zudem handelt es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung offensichtlich um einen Verwaltungsakt, durch den andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben (vgl. insoweit die vorstehenden Erwägungen) unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts und des Landesrechts zugelassen werden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Damit geht es um den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, und um Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. In diesem Sinne sind insoweit die der Genehmigung zugrunde liegenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes (hier insbesondere §§ 33, 34 und 44 BNatSchG) sowie die Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2011 umweltbezogene Rechtsvorschriften. Hieraus folgt zugleich, dass die vom Verwaltungsgericht – zutreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 – zitiert nach juris Rn. 54) – angenommene Beschränkung des Verbandsklagerechts aus § 64 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dahingehend, dieses eröffne mangels insoweit denkbarer Rechtsverletzung keine gerichtliche Überprüfung insbesondere von Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzrechts in Gestalt von § 44 Abs. 1 BNatSchG, für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zulässigen Rechtsbehelf nicht gilt.

cc)

61

Nach alledem ist der Antragsteller in Ansehung der streitgegenständlichen Genehmigung bezogen auf die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts und des Landesrechts grundsätzlich sowohl nach § 64 BNatSchG als auch nach den §§ 1, 2 UmwRG antragsbefugt und folgt hieraus der gerichtliche Prüfungsrahmen entsprechend uneingeschränkt. Die vom Beigeladenen in Bezug genommene Bestimmung des § 5 UmwRG schränkt jedenfalls nicht bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers ein, sondern wäre erst auf der Ebene des Begründetheit des Antrags zu berücksichtigen.

3.

62

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt deshalb zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen.

63

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80a Rn. 17) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche/private Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

64

Zu beachten ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG dabei im Falle des Antragstellers, dass Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet sind, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG (hier: Nr. 5, s.o.) oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

65

Nach diesem Maßstab ist dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die angegriffene Genehmigung erweist sich nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als voraussichtlich rechtwidrig.

a)

66

Sie dürfte gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen.

67

aa) Fledermäuse

68

Der Antragsteller – das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – begründet seine Beschwerde zunächst damit, dass die Genehmigung gegen die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Verbotstatbestandes des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoße, insbesondere sei nicht gewährleistet, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verletzt werde. Es werde im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides sogar hingenommen, dass geschützte Tierarten zu Tode kommen. Die zugrunde liegenden Untersuchungen litten unter erheblichen Defiziten. Schon die Datengrundlage sei unzureichend. In der Konsequenz stehe nicht fest, dass in Bezug auf vorkommende Fledermausarten keine Erhöhung des Mortalitätsrisikos eintreten werde. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Abschaltzeiten seien unzureichend bzw. deren Wirksamkeit nicht gewiss. Das vorgesehene Gondelmonitoring ändere hieran nichts. Die Nebenbestimmungen seien unzureichend.

69

Der Antragsteller durfte auch unter der Geltung des Darlegungserfordernisses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur detaillierten Begründung dieser Rügen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweisen, weil sich das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zur eingeschränkten Antragsbefugnis des Antragstellers mit dessen artenschutzrechtlichen Bedenken nicht befasst hat und insoweit eine – an sich erforderliche – Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Erwägungen folgerichtig nicht verlangt werden kann. Der Verweis ist mit der Bezeichnung des Schriftsatzdatums und der konkret in Bezug genommenen Seiten desselben auch hinreichend bestimmt.

70

Die im Hinblick auf die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend gemachte Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen in Gestalt des Tötungsverbotes dürfte vorliegen.

71

Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG stellt im Bereich der artenschutzrechtlichen Verbote nach §§ 44 ff. BNatSchG u.a. das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot dar.

72

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu diesen wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zählen u.a. gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b) aa), Nr. 14 Buchstabe b) BNatSchG alle nach Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) streng geschützten Fledermausarten (Microchiroptera). Nach Maßgabe des AFB (Ziff. 17.5 der Anlagen zum Genehmigungsbescheid) sind darin alle heimischen Fledermausarten aufgeführt und demzufolge als streng geschützte Art eingestuft. Dies gilt folglich auch für die im Bereich der genehmigten Anlage gemäß diesem Fachbeitrag festgestellten Arten Breitfügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und Wasserfledermaus.

73

Der Antragsgegner hat sich bei Erteilung der Genehmigung auf den Standpunkt gestellt, mit der Nebenbestimmung gemäß Ziffer I.3.2.4.1 und der darin erfolgten Festlegung pauschaler Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen sei sicher gestellt, dass Errichtung und Betrieb der WEA nicht gegen das Tötungsverbot verstoßen werden. Der Antragsgegner hat sich dabei – und im Rahmen seiner Antragserwiderung – maßgeblich auf den vom Beigeladenden beigebrachten AFB und die Feststellungen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) berufen sowie in der Begründung auch den Entwurf „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe – Teil Fledermäuse“ des LUNG MV (Stand: 02. Oktober 2014) ausdrücklich in Bezug genommen. Auch der Beigeladene hat erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 04. November 2015 (S. 20 f.) seinerseits ebenso ausdrücklich die in diesen Entwurf aufgeführten und ihm offensichtlich bekannten Kriterien zur Feststellung des signifikant erhöhten Kollisionsrisikos für Fledermäuse in Bezug genommen und dazu ausgeführt, es könne der Behörde deshalb nicht nachgesagt werden, sie habe nicht angegeben, auf welcher genauen fachlichen oder rechtlich Grundlage die pauschalen Abschaltzeiten tatsächlich ausreichend sein sollten.

74

Hinsichtlich dieser Bewertung des Tötungsrisikos durch den Antragsgegner und der ihr zugrunde liegenden gutachterlichen Feststellungen sowie naturschutzfachlich sachkundigen Annahmen und Erkenntnisse bzw. hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob mit der Genehmigung der Windenergieanlage bzw. ihrem Betrieb eine verbotene Tötung dieser streng geschützten Fledermausarten zu befürchten ist, sind folgende Maßstäbe zugrunde zu legen:

75

Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299 – zitiert nach juris, Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 – zitiert nach juris, Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 –, BVerwGE 149, 31 – zitiert nach juris, Rn. 98 f.).

76

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Grund für ihre Zuerkennung ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 15, und v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 65 f.). Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 – zitiert nach juris, Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 –, BVerwGE 147, 118 – zitiert nach juris, Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 –, juris Rn. 14).

77

Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Risiken, denen Tiere dieser Arten bei einer Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 –, BVerwGE 147, 118 Rn. 14 – zitiert nach juris). Die gerichtliche Kontrolldichte ist insoweit zwar zurückgenommen. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 –, BVerwGE 147, 118 – zitiert nach juris, Rn. 14, 16; Urt. v. 21.11.2013 – 4 C 40.11 –, juris Rn. 20; Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 –, NuR 2014, 736 – zitiert nach juris, Rn. 44; SaarlOVG, Beschl. v. 5.9.2017 – 2 A 316/16 –, NUR 2017, 718 – zitiert nach juris, Rn. 27).

78

Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, die sich wechselseitig ergänzen können, nämlich zum einen aus der Bestandserfassung vor Ort, zum anderen aus der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur. Wie viele Begehungen etwa zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z.B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 59 ff.). Die Genehmigungsbehörde ist regelmäßig gehalten, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen (Bestandserfassung vor Ort; Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur) gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Behörde auch "worst-case-Betrachtungen" anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 – zitiert nach juris, Rn. 63).

79

Die Behörde kann sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat. Dies erweist sich dann als verfahrensfehlerhaft, wenn das vorgelegte Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgeht, unauflösbare Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 – 2 B 72.09 –, juris Rn. 5).

80

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen dürfte nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der von der Beigeladenen vorgelegten und von dem Antragsgegner geprüften und zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemachten artenschutzrechtlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen die Einschätzung des Antragsgegners betreffend die Artengruppe der Fledermäuse, eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei vorhabenbedingt nicht zu erwarten, naturschutzfachlich nicht vertretbar sein. Die dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Annahme des Antragsgegners, bezogen auf die Artengruppe der Fledermäuse begründeten Errichtung und Betrieb der WEA keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, ist nicht von der der Genehmigungsbehörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen haben bezogen auf die Artengruppe der Fledermäuse sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausgereicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes sachgerecht zu überprüfen.

81

Der Antragsteller macht zentral geltend, der der Genehmigung zugrunde liegende AFB weise erhebliche methodische Mängel auf. Bereits die zu Grunde gelegten Ausgangsthesen seien teilweise unzutreffend. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine gewisse Vorbelastung auf Grund der bereits vorher bestehenden Windenergieanlage vorhanden sei. Die von Seiten des Gutachters (AFB, S. 7) insinuierte Erheblichkeit der Vorbelastung im Verhältnis zur jetzigen Anlage wirke jedoch überzogen und sei zu kurz gegriffen. Der Antragsteller greift dann mit näheren Ausführungen etwa zum Rotordurchmesser und dessen Wirkung die Aussage des Gutachters an, lediglich die größere Bauhöhe stelle eine zusätzliche Beeinträchtigung dar.

82

Diese Kritik am AFB dürfte sich als zutreffend darstellen. Der Gutachter des AFB geht unter Ziffer 3.1 „Vorbelastungen“ davon aus, dass das Gebiet durch den Betrieb der (zuvor) bestehenden WEA erheblich vorbelastet sei, die Vorbelastungen entsprächen im Grunde genommen den Auswirkungen, die von der geplanten neuen WEA ausgehen, lediglich die größere Bauhöhe stelle eine zusätzliche Belastung dar.

83

Der vom Gutachter verwendete Begriff der „Vorbelastung“ deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis vom rechtlich gebotenen Untersuchungsgegenstand bzw. Untersuchungsumfang hin. Insbesondere mit der Wendung, „lediglich die größere Bauhöhe stelle eine zusätzliche Belastung dar“, klingt deutlich an bzw. kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter seine Untersuchung im Sinne einer Differenzbetrachtung bezogen nur auf die „zusätzlich“ von der neuen gegenüber der alten WEA ausgehenden Belastung begriffen hat. In diesem Sinne heißt es in der Zusammenfassung:

84

„Es ist davon auszugehen, dass es durch die bestehende WEA bereits zu Tierverlusten insbesondere beim Fernzug kommt. Diese Tierverluste nehmen mit der Anlagenhöhe zu. Entsprechend besteht potentiell eine Betroffenheit der Artengruppe der Fledermäuse.“

85

Eine solche Differenzbetrachtung ist mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 44 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls dann ersichtlich verfehlt und liefe auf einen gesetzlich nicht vorgesehenen „Belastungsbestandsschutz“ hinaus, wenn das Repoweringvorhaben – wie hier – zu einer Neugenehmigung führt. Vielmehr muss sich die Betrachtung auf alle von Errichtung und Betrieb der neuen Anlage möglicherweise ausgehenden artenschutzrechtlichen Beeinträchtigen beziehen. Eine zuvor am selben Standort befindliche andere (alte) Anlage berechtigt nicht zu einem „Belastungsabzug“ bei Betrachtung der geplanten Anlage.

86

Es wäre ein Missverständnis, wenn die Formel, es käme darauf an, dass das Tötungsrisiko „signifikant erhöht“ ist, so verstanden würde, sie würde sich auf die Erhöhung eines bereits vorhandenen Tötungsrisikos beziehen. Es geht darum abzuschätzen, ob das Vorhaben unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Vorhaben dieser Art im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) .

87

In der vom Gutachter seiner Begutachtung zugrunde gelegten „Vorbelastung“ dürften unabhängig von den vorstehenden Erwägungen noch weitere methodische Mängel identifizierbar sein, die erheblich sind. Zunächst fällt auf, dass die „Vorbelastung“ bezogen auf den Artenschutz von Fledermäusen nicht ansatzweise vom Gutachter beschrieben wird; nach dem Inhalt des AFB wird sie der Sache nach lediglich behauptet. Es finden sich dazu keinerlei Detailfeststellungen. Die Nachvollziehbarkeit der angenommenen „Vorbelastung“ ist nicht gegeben und war auch für die Behörde nicht gegeben. Dass der Gutachter sich diesbezüglich im Bereich nicht substantiierter Annahmen bewegt, zeigt die Aussage, es sei davon auszugehen, dass es durch die bestehende WEA bereits zu Tierverlusten insbesondere beim Fernzug kommt. Auf welcher Basis der Gutachter hiervon „ausgeht“ bzw. ob und welche hinreichend aktuellen und aussagekräftigen (eigenen) Ergebnisse aus früheren Untersuchungen zu diesem Gebiet ihm dazu ggfs. bereits vorlagen, erläutert er nicht. Auch in der von ihm angegebenen Literatur sind solche nicht ersichtlich. Folglich lässt sich hier weder erkennen, welche konkreten Fledermausarten etwa betroffen sein könnten, noch ist eine Quantifizierung oder zeitliche bzw. jahreszeitliche Zuordnung möglich.

88

Der Antragsteller dürfte die Methodik des AFB auch unter weiteren Gesichtspunkten zutreffend angegriffen haben. Er macht dazu geltend, es sei nicht im Ansatz ersichtlich, dass Auswirkungen überhaupt differenziert und artbezogen betrachtet bzw. untersucht worden seien. Betreffend die Ausführungen zu den Fledermausarten kritisiert der Antragsteller den Umfang der stichprobenartigen Untersuchung des Gutachters, die Aussage, diese sei für die Fragestellung des Gutachtens jedoch als ausreichend zu betrachten, werde nicht einmal im Ansatz fachlich unterlegt. Die Bestandsgröße sei nicht hinreichend erfasst worden, gleiches gelte für potentielle Lebensräume. Auch das Untersuchungsgebiet werde nicht näher benannt. Diese Kritik dürfte sich durchgängig als berechtigt erweisen.

89

Dass eine solche differenzierte Betrachtung und Untersuchung fehlen dürfte, haben schon die vorstehenden Ausführungen dazu gezeigt, dass der Gutachter jedenfalls teilweise von im Gutachten nicht belegten Annahmen ausgegangen ist.

90

Betreffend Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe seiner Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten finden sich weitere Kritikpunkte:

91

Zur gewählten Methodik (Ziff. 4.1.1 AFB) wird ausgeführt, es sei eine Datenrecherche zu bekannten Fledermausquartieren im direkten Umfeld erfolgt. Zur Ergänzung, insbesondere der Bewertung der tatsächlichen Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse, sei die Erfassung des Fluggeschehens der Fledermäuse „in zwei Nächten (21. Juni und 15. August 2013)“ erfolgt, wobei ein sog. BAT-Detektor benutzt worden sei. Zu dieser als solche bezeichneten Stichprobenuntersuchung fehlen nahezu jegliche weitere relevante Angaben, z.B. dazu, zu welcher Uhrzeit bzw. von wann bis wann die Untersuchungen durchgeführt worden sind, mit welchem konkreten Gerät dies geschehen ist und wie jeweils die Wetterbedingungen waren (etwa Bedeckung, Temperatur, Wind, Regen). Zwar ist eine Liste der festgestellten Arten erstellt worden. In quantitativer Hinsicht fehlen jedoch wiederum Daten; dass diese von Bedeutung für die Beurteilung der Intensität der Fledermausaktivität im Umfeld der Anlage und folglich für die Zahl potentieller Schlagopfer wäre, liegt auf der Hand. Insgesamt ist die Dokumentation der Untersuchungen damit defizitär und genügt offensichtlich nicht den Grundanforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit.

92

Ebenso wenig wird der Umfang der Stichprobenuntersuchung erläutert. Geht man von 200 Aktivitätstagen der Fledermäuse aus (vgl. Senatsurteil v. 13.09.2017 – 3 L 145/14 –, S. 18 des Urteilsumdrucks unter Bezugnahme auf die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von WEA des LUNG M-V _ AAB-WEA – Teil Fledermäuse, Stand 01.08.2016, diese ihrerseits Bezug nehmend auf BRINKMANN, R.; BEHR, O.; NIERMANN, I. & REICH, M. (HRSG.), Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen, Göttingen, 2011 – nachfolgend: BRINKMANN et al.), dürfte eine Untersuchung an nur zwei Tagen schon aus laienhafter Sicht als offensichtlich unzureichend erscheinen. Jedenfalls ist selbst bei umfangreichen Stichproben (z.B. 20 oder mehr Nächte) von Prognoseunsicherheiten auszugehen (vgl. BRINKMANN, R.; BEHR, O.; NIERMANN, I. & KORNER-NIEVERGELT, F., Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen für Windenergieanlagen, in: BRINKMANN et al, S. 354, 357; AAB-WEA-Entwurf, Stand: 02.10.2014, S. 23). Warum die durchgeführte „Stichprobenuntersuchung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit“ – so die weiteren Ausführungen des Gutachters – diese Vorgehensweise für die Fragestellung des Gutachtens dennoch als ausreichend zu betrachten sein soll, bleibt ohne Begründung. Auch wird nicht erläutert, ob es einen Grund dafür gegeben hat, die Untersuchungen gerade an den betreffenden beiden Tagen durchzuführen, oder ob dies dem Zufall geschuldet war. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dem AFB fehle insoweit eine fachliche Unterlegung. Dass der Antragsgegner dies jedenfalls teilweise genauso beurteilt, wird aus der Begründung des Genehmigungsbescheides zum Gondelmonitoring (Ziff. 2.4.2.3) deutlich: Darin heißt es anknüpfend an den AFB und die darin beschriebenen Stichprobenuntersuchungen, mehr als eine weitere Bestätigung der Bedeutsamkeit des WEA-Standortbereiches für den Lebensraum der Fledermäuse habe damit aber nicht gegeben werden können. Vorabuntersuchungen mit geringem Umfang wie hier genügten für eine Vorabeinschätzung nicht. Selbst große Stichproben von 20 bis 30 Begehungen/Jahr lieferten nach Brinkmann et al. eine zu ungenaue Prognose, um das Eintreten von Verbotstatbeständen ausschließen zu können.

93

Die Untersuchungstiefe des AFB erscheint zudem in ihrer Auswertung der Fachliteratur betreffend die Artengruppe der Fledermäuse unzureichend bzw. oberflächlich. Im Literaturverzeichnis des AFB (Ziff. 7) finden sich lediglich zwei Quellen, die sich speziell auf Fledermäuse beziehen (Boye u.a., Schober u.a.). Diese sind zudem in 1999 und 1987 veröffentlicht worden und erscheinen damit auch als nicht mehr hinreichend aktuell. Besonders fällt auf, dass BRINKMANN et al. nicht als Grundlage des AFB herangezogen worden ist, obwohl dieses Werk schon 2011 veröffentlicht worden ist. Es gilt z.B. auch heute noch etwa zur Frage des Gondelmonitorings, das der Gutachter grundsätzlich für erforderlich hält (Ziff. 4.1.3/Zusammenfassung), nach Einschätzung des LUNG M-V (vgl. Senatsurteil v. 13.09.2017 – 3 L 145/14 –, S. 17 des Urteilsumdrucks) als Grundlagenveröffentlichung. Darüber hinaus sind im Literaturverzeichnis der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von WEA des LUNG M-V _ AAB-WEA – Teil Fledermäuse (Stand 01.08.2016) ebenso wie schon im Entwurf derselben (Stand: 02.10.2014) zahlreiche Veröffentlichungen aus der Zeit vor der Erstellung des AFB – aber aktueller als die darin genannten Quellen – aufgeführt, die sich nach ihrem Titel spezifisch mit der Errichtung von WEA unter dem Blickwinkel des Schutzes von Fledermäusen beschäftigen.

94

Im AFB wird zwar dargestellt (Ziff. 4.1), dass eine „Datenrecherche zu bekannten Fledermausquartieren“ erfolgt sei. Wie diese – offenbar betreffend residente Arten durchgeführte – Datenrecherche konkret ausgesehen hat, bleibt zunächst allerdings im Dunkeln und wird auch anschließend (Ziff. 4.1.1) nur dahingehend erläutert, dass diese „zu bekannten Fledermausquartieren im direkten Umfeld“ erfolgt sei. Die bekannten Fledermausquartiere und dieses direkte Umfeld werden nicht präzisiert, insbesondere eine naheliegende Kartierung ist dem AFB nicht beigefügt. Erst recht fehlen jegliche Angaben zur Größe der jeweiligen Populationen. Im AFB heißt es dazu nur, eine Aussage zur Bestandsgröße sei infolge der geringen (!) Zahl der Begehungen nicht möglich. Auch hierauf weist der Antragsteller zutreffend hin. Zwar meint der Beigeladene anschließend an die entsprechende Begründung im Genehmigungsbescheid (Ziff. 2.4.2.2), die mit dem AFB erfolgte Bestandsaufnahme sei ausreichend, weil die Stellungnahme der UNB vom 9. Dezember 2014 im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sei. In dieser Stellungnahme hat die UNB ausgeführt, das Fledermausvorkommen in C sei ihr bereits über mehrere Jahre im Bereich der Kläranlage, des Mietshauses und der Ferienhaussiedlung am Ortsausgang sowie in der Ortslage in Richtung H durch eigene Nachweise bekannt und eine detaillierte Kartierung sei deshalb obsolet. Dieser Standpunkt der UNB dürfte aber schon deshalb zweifelhaft sein, weil daraus nicht folgt, dass die Vorkommen in gleicher Weise dem Gutachter bekannt waren bzw. von ihm in diesem Umfang bei seiner Bewertung Berücksichtigung gefunden haben. Das gilt erst recht insoweit, als nach wie vor damit keine substantiellen Angaben zur Größe der jeweiligen Population verbunden sind. Eine (detaillierte) Kartierung erscheint für Zwecke des AFB mindestens als sinnvoll, da mit ihr z.B. relativ leicht die räumlichen Beziehungen der Populationen zur Anlage und zum Jagdhabitat und daraus resultierende Gefahren anschaulich und nachvollziehbar dargestellt werden könnten. Jedenfalls sind weder in den Antragsunterlagen noch in den sonstigen Verwaltungsvorgängen die einzelnen örtlichen Vorkommen und ihre Bestandsgröße nachvollziehbar und belastbar dokumentiert.

95

Dem AFB lässt sich schließlich ebenfalls nicht entnehmen, was eigentlich das Untersuchungsgebiet gewesen ist und nach welchen fachlichen Kriterien dieses festgelegt worden ist. Im AFB findet sich nur vereinzelt eine Bezugnahme auf konkrete Örtlichkeiten, die insoweit aber keine ausreichenden Rückschlüsse erlauben dürften.

96

Von vorne herein trifft der AFB keine Feststellungen zu den durchziehenden Fledermausarten. Der Gutachter führt aus, durch die Errichtung der WEA könne es potentiell zu Beeinträchtigungen des Zugverhaltens von Fledermäusen kommen (Ziff. 4.1). Diese Bewegungen im Bereich von über 100 Metern Höhe seien methodisch bedingt nicht mit dem BAT-Detektor nachweisbar. Entsprechend sei potenziell von der Betroffenheit der Artengruppe auszugehen.

97

Der Antragsgegner ist zwar auf der Basis des AFB und des Entwurfs der „Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe – Teil Fledermäuse LUNG M-V Stand 02.10.2014“ ausdrücklich davon ausgegangen, „dass das Kollisionsrisiko der Fledermäuse ohne geeignete Vermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht ist“ (Ziff. 2.4.2.2). Er ist aber zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Kollisionsrisiko mit Hilfe von pauschalen Abschaltzeiten gemindert werden könne, wobei die Dauer der pauschalen Abschaltzeiten zu Beginn der Maßnahme relativ umfangreich sein solle, damit gerade im Umfeld eines bedeutsamen Lebensraumes von Fledermäusen der Schutz der Population effektiv und wirkungsvoll gewährleistet werden könne.

98

Dies dürfte nur dahin verstanden werden können, dass der Antragsgegner angenommen hat, mit der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmung pauschaler Abschaltzeiten in dem Sinne „auf der sicheren Seite“ (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373 – zitiert nach juris Rn. 51; VGH München, Urt. v. 30.06.2017 – 22 B 15.2365 –, juris Rn. 97) zu sein, dass eine Verletzung des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG betreffend die Artengruppe der Fledermäuse mit Errichtung und Betrieb der WEA nicht zu besorgen sei. Anders als der Antragsgegner meint, dürfte jedoch die betreffende Nebenbestimmung gerade nicht die Gewähr dafür bieten, „auf der sicheren Seite“ zu sein, und folglich die Genehmigung nicht von seinem naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gedeckt sein.

99

Dies beginnt bereits damit, dass dem Antragsgegner ebenfalls die tatsächlichen Grundlagen im Hinblick auf die Population residenter und das Zugverhalten migrierender Fledermausarten fehlen. Er ist selbst davon ausgegangen, dass die Vorabuntersuchungen mit ihrem geringen Umfang für eine Vorabeinschätzung nicht genügten, die Datenmenge aus zwei Begehungen/Jahr sei nicht ausreichend, um statistisch abgesicherte Schlussfolgerungen zum Flugverhalten der Fledermäuse ziehen zu können (Ziff. 2.4.2.3). Schon im Ansatz ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Antragsgegner meint, mit den von ihm festgelegten Abschaltzeiten – vom 10. Juli bis 30. September eines Jahres für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6,5 m/s in Gondelhöhe und einem Niederschlag kleiner 2 mm/h – „auf der sicheren Seite“ sein zu können. Der Antragsgegner erläutert auch nicht, welcher Bezugsrahmen seine Einschätzung trägt, die Dauer der pauschalen Abschaltzeiten sei „relativ“ umfangreich. Diese Aussage ist folglich nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht im Hinblick auf die eigene Charakterisierung des Umfeldes der Windenergieanlage als „bedeutender Fledermaus-Lebensraum“.

100

Darüber hinaus weckt der Gang des Verwaltungsverfahrens durchgreifende Zweifel an der Annahme, mit den Abschaltzeiten sei die Genehmigung „auf der sicheren Seite“: Der Beigeladene ist vor Erlass des Genehmigungsbescheides angehört worden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beigeladenen vom 18. Mai 2015 (Bl. 1002 BA D), in dem er sich für die Übersendung des Genehmigungsbescheides im Rahmen der Anhörung bedankt. Dies ist deshalb zu erwähnen, weil sich die Anhörungsfassung der Genehmigung nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindet. Aus der Stellungnahme des Beigeladenen ergibt sich aber jedenfalls, dass die Anhörungsfassung unter Ziffer 3.2.4.1 noch abweichende Abschaltzeiten geregelt hatte: Danach wurden pauschale Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. September eines Jahres gefordert. Der Beigeladene wies dazu darauf hin, dass in aktuellen Genehmigungen hier stets der Zeitraum vom 10. Juli bis zum 30. September festgelegt worden sei, eine entsprechende Anpassung an diesen Üblichen Zeitraum würde er begrüßen. Auf einem Doppel (Bl. 1007 BA D) des Schreibens vom 18. Mai 2015 findet sich dazu die – offenbar aus dem Bereich des Antragsgegners herrührende – handschriftliche Notiz „siehe Tribsees“. Offensichtlich ist jedenfalls auf diese Stellungnahme des Beigeladenen der Zeitraum der Abschaltung „angepasst“ worden, obwohl der Antragsgegner nach der Entwurfsfassung selbst noch einen anderen, um zwei Monate und zehn Tage längeren und damit etwa doppelt so umfangreichen Zeitraum zum Fledermausschutz für notwendig erachtet hatte, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. In den Verwaltungsvorgängen findet sich für diese einer Halbierung des Abschaltzeitraumes nahezu gleichkommende Verkürzung des Abschaltzeitraumes keinerlei naturschutzfachliche, auf den Schutz von Fledermäusen bezogene Begründung, ebenso wenig in der Begründung des Genehmigungsbescheides. Was es möglicherweise mit Abschaltzeiten einer WEA in J auf sich hat, ob insoweit überhaupt eine vergleichbare Situation anzunehmen wäre, bleibt offen. Auch die UNB hat hierzu nicht mehr Stellung genommen. Mit Blick auf die AAB-WEA – Teil Fledermäuse (Stand 01.08.2016), ebenso aber – worauf der Beigeladene erstinstanzlich ausdrücklich hingewiesen hat – bereits deren Entwurfsfassung mit Stand 02.10.2014, lassen sich für die unterschiedlichen Zeiträume der Abschaltung in Entwurfsfassung und Genehmigungsbescheid allerdings Erklärungen finden: Grundsätzlich muss danach zwischen dem „ganzjährigen“ (April bis Oktober) Kollisionsrisiko der residenten Tiere und dem jahreszeitlich stark konzentrierten Kollisionsrisiko migrierender Tiere während der Zugperiode (Juli bis September) unterschieden werden, während der das Kollisionsrisiko insgesamt besonders hoch sei (S. 7, S. 8 Entwurf). Allerdings wird dazu ergänzend dargestellt, dass auch im Umfeld von bedeutenden Flugstraßen und Jagdgebieten, die zumeist im Zeitraum Mai bis September kontinuierlich genutzt würden, das Kollisionsrisiko nicht auf das enge Zeitfenster der Zugperiode beschränkt sei. Außerdem gebe es bei der Fledermaus-Migrationsphase Schwankungen, die eine Abweichung von deutlich mehr als 14 Tagen nach vorne bzw. hinten umfassten. Dies bestätigt bereits deutlich, dass es gute Gründe für einen Abschaltzeitraum bereits vom 01. Mai an geben kann. Ebenso wird deutlich, dass es keine „üblichen“ Abschaltzeiten im Sinne des Schreibens des Beigeladenen vom 18. Mai 2015 gibt. Im Weiteren wird dann sogar konkret gefordert, dass pauschale Abschaltzeiten für Standorte im Umfeld bedeutender Fledermauslebensräume die gesamte Aktivitätsperiode bzw. den Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September umfassen müssen (S. 19). Dies dürfte also auch für den vom Antragsgegner vorliegend angenommenen „bedeutenden Fledermaus-Lebensraum“ gelten. Passend dazu wird für das optionale Monitoring die Durchführung im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober bestimmt (Ziff. I.3.2.4.2). Die entsprechenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse des AAB-Entwurfs lagen bei Genehmigungserteilung vor; auf sie wurde ausdrücklich Bezug genommen. Die Abweichung von der Arbeitshilfe wird nicht erläutert. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Antragsgegner habe entgegen naturschutzfachlicher Expertise gewissermaßen „auf Zuruf“ des Beigeladenen das Abschaltzeitfenster geändert.

101

In diesem Zusammenhang ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der AFB in der Zusammenfassung unter Ziff. 4.1.3 im Hinblick auf ein Gondelmonitoring zwei Szenarien für möglich hält: In der einen Variante wäre in der Genehmigung ein obligatorisches Gondelmonitoring von zwei Jahren bei gleichzeitiger Einhaltung nächtlicher Abschaltzeiten festzulegen. Diese Variante hat die angegriffene Genehmigung nicht gewählt, sondern ein optionales Monitoring vorgesehen. Dies entspricht grundsätzlich der zweiten vom Gutachter des AFB angesprochenen Variante: Bei einem Verzicht auf ein (obligatorisches) Gondelmonitoring hat er jedoch als Voraussetzung angenommen, dass die Anlage „dauerhaft mit nächtlichen Abschaltzeiten“ gefahren wird. Die in der Nebenbestimmung festgelegten Abschaltzeiten widersprechen also in der Zusammenschau mit dem nur optional bestimmten Gondelmonitoring schon den im AFB als erforderlich betrachteten Vermeidungsstrategien.

102

Zum Gang des Verwaltungsverfahrens ist weiter anzusprechen, dass die UNB noch in ihrer vorletzten Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 u.a. davon ausgegangen ist, dass der Planer hinsichtlich der Problematik Fledermäuse ein Gondelmonitoring vorschlage, das zur Erarbeitung eines Betriebsalgorithmus zur Abschaltung der WEA diene. Das Monitoring könne bereits im nächsten Jahr auf der Altanlage erfolgen und sei von April bis September durchzuführen. Ein entsprechender Zeitraum wird – wie gesagt – im Genehmigungsbescheid auch für das optionale Monitoring vorgesehen (Ziff. I.3.2.4.2).

103

Schließlich dürfte die Genehmigung betreffend den Fledermausschutz als in sich widersprüchlich zu betrachten sein und auch deshalb der Annahme entgegenstehen, Errichtung und Betrieb der WEA seien „auf der sicheren Seite“: Die Genehmigung legt unter Ziff. I.3.2.4.1 fest, dass die Betriebsbeschränkung solange aufrechterhalten bleibt, bis der Anlagenbetreiber mittels eines den Anforderungen des Artenschutzes entsprechenden Monitorings den Nachweis erbracht hat, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die gefährdeten Fledermausarten durch den Windenergieanlagenbetrieb mehr besteht bzw. dieses Risiko enger eingegrenzt werden kann. Unter Ziff. I.3.2.4.2 erfolgen Festlegungen für ein dem Artenschutz entsprechendes optionales („Sofern der Anlagenbetreiber beabsichtigt, ein dem Artenschutz entsprechendes Höhenmonitoring zur Aufhebung bzw. Modifizierung von Abschaltzeiten durchzuführen, hat er dies nach den folgenden Maßgabe zu tun: ...“; unter Ziff. II.2.4.2.2 ist ausdrücklich von einem „optionalen“ Gondelmonitoring die Rede) Höhenmonitoring zur Aufhebung bzw. Modifizierung von Abschaltzeiten. In der Begründung zum Gondelmonitoring (Ziff. II.2.4.2.3) heißt es jedoch:

104

„Um das Verhalten der Fledermäuse, einschließlich der lokalen Vorkommen, nach maßgeblicher Veränderung ihres Lebensraumes durch das Repowering nach Genehmigungserteilung sicher beurteilen zu können, ist (Hervorhebung durch den Senat) ein Höhenmonitoring, auch als Gondelmonitoring bezeichnet, gemäß Nebenbestimmung Nr. I.3.2.5.2 durchzuführen.“

105

Diese Passage der Begründung dürfte nur dahin verstanden werden können, dass der Bescheid an dieser Stelle von der Regelung eines zwingenden Gondelmonitorings ausgeht, das nach Errichtung der neuen Anlage durchzuführen ist. Gerade dadurch soll augenscheinlich die Einhaltung des Tötungsverbotes sichergestellt werden, indem nach entsprechenden Monitoring-Ergebnissen nachgesteuert werden kann (so auch die Regelung in dem dem oben erwähnten Senatsverfahren Az. 3 L 145/14 zugrunde liegenden Sachverhalt). Diese Begründung steht damit in inhaltlichem Widerspruch zu dem in Wirklichkeit geregelten optionalen Monitoring; dieser Widerspruch kann jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht aufgelöst werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bescheid keine Nebenbestimmung Nr. I.3.2.5.2 enthält. Mangels Vorliegen einer Entwurfsfassung bei den Verwaltungsvorgängen kann der Senat nicht beurteilen, ob dies dafür sprechen könnte, dass eine frühere Fassung des Genehmigungsbescheides noch ein obligatorisches Monitoring unter dieser Gliederungsnummer geregelt hatte.

106

bb) Brutvögel/Rastvögel

107

Der Antragsteller macht weiter geltend, auch im Hinblick auf im Umfeld der WEA anzutreffende Brut- und Rastvögel sei nicht im erforderlichen Maße sicher gestellt, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht verletzt wird. Im Hinblick auf auch insoweit bestehende Mängel des AFB und fehlerhafte Einschätzungen der UNB könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit Errichtung und Betrieb der WEA eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos einhergehe.

108

Diese vom Antragsteller am AFB geäußerte Kritik dürfte ebenfalls zutreffen. Die dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Annahme des Antragsgegners, bezogen auf die Artengruppe der Vögel, hier insbesondere der Graureiher, begründeten Errichtung und Betrieb der WEA keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, dürfte nicht von dem der Genehmigungsbehörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt sein. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Stellungnahmen der UNB, auf die sich die Begründung des Genehmigungsbescheides maßgeblich bezieht (Ziff. II.2.4.2.4) dürften bezogen auf die Artengruppe der Vögel, hier insbesondere der Graureiher, sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes sachgerecht zu überprüfen.

109

Zu den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten gehören jedenfalls nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) bb) i.V.m. Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) sämtliche nach Maßgabe des AFB im Untersuchungsgebiet festgestellten 24 Brutvogelarten (Ziff. 4.2.2 AFB) ebenso wie die Rastvogelarten.

110

Zunächst kann hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Methodik und Ermittlungstiefe auf die vorstehenden Erwägungen dazu verwiesen werden, dass der AFB hinsichtlich der Frage einer Vorbelastung einem Fehlverständnis unterliegen dürfte; da der Gutachter den von ihm als Ausgangspunkt angesprochenen Gesichtspunkt der Vorbelastungen „vor die Klammer gezogen“ hat, gelten diese Erwägungen auch in Ansehung der besonders geschützten Vogelarten. Ausdrücklich geht es ihm erneut um die Einschätzung von Vorbelastungen (Ziff. 4.2.1 AFB). Dass der Gutachter wiederum von einer Differenzbetrachtung im beschriebenen Sinne ausgeht, deutet sich in seinen Ausführungen zur Art der Graureiher an. Nach einer Gegenüberstellung der Höhe von alter und neuer Anlage gelangt er zu der Bewertung, „grundsätzlich kommt es nicht zu einer maßgeblichen Änderung der Wirkung der WEA auf die Graureiher“. Diese Betrachtungsweise ist auch deshalb kritisch zu sehen, weil die UNB im Rahmen der „Prüfung des Vorliegens der Verbotstatbestände sowie der Eignung der CEF- und Vermeidungsmaßnahmen“ (Bl. 1078 BA D) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei der Ausweisung der ursprünglichen Windkraftanlage die jetzt gültigen TAK für die damals bereits im Wald vorhandene Brutkolonie von Graureihern nicht berücksichtigt worden sei. Sie liefe darauf hinaus, eine maßgebliche Veränderung gegenüber den Auswirkungen der Altanlage zu verneinen, obwohl für die Altanlage die Auswirkungen auf die Graureiher nie betrachtet worden sind.

111

Ebenso dürfte erneut die Zahl der stichprobenartigen Begehungen (drei), das Fehlen ihrer detaillierten Dokumentation und das Fehlen jeglicher quantitativer Erfassungen die Anforderungen an eine methodisch einwandfreie und nachvollziehbare Begutachtung (Bestandserfassung) nicht erfüllen. Zu Recht weist der Antragsteller zudem darauf hin, dass sich in der im AFB enthaltenen Betrachtung der Brutvögel keine Ausführungen zu ihrer möglicherweise betriebsbedingten Gefährdung im Flugverhalten finden. Insoweit erscheint der AFB in wesentlicher Hinsicht lückenhaft. Auch die UNB hat sich in ihren Stellungnahmen im Verfahren hierzu nicht verhalten.

112

Bezogen auf die Art der Graureiher erfüllt der AFB schon nicht die Anforderungen der UNB. Die UNB hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 im Hinblick auf einen Ausschlussbereich von 1.000 m zu Brutkolonien von Graureihern gefordert, es sei gutachterlich zu prüfen, ob das Repowering eine zunehmende Beeinträchtigung des Brutgeschehens verursachen kann, dazu seien entsprechende Flugbewegungen in der Brutzeit zu dokumentieren und es sei weiterhin eine Aussage zur Scheuchwirkung durch die höhere Anlage selbst zu prognostizieren. Im AFB wird darauf hingewiesen, dass Fische und Amphibien bzw. kleine Wirbeltiere von Graureihern etwa zu gleichen Teilen als Nahrung genutzt würden. Entsprechend sei das Flugverhalten auf möglichen Nahrungsflügen von dem jeweiligen Entwicklungsstand der Jungtiere und der Verfügbarkeit der Nahrung abhängig. Beispielsweise spielten die gemähten Wiesen ab Mitte Mai eine größere Rolle als die Flachwasserbereiche. Ab Mitte Juli seien die abgeernteten Ackerflächen von maßgeblicher Bedeutung als Nahrungsgebiet. Daraus schlussfolgert der Gutachter: „Eine Untersuchung der Flugbewegungen während der ausgedehnten Brutzeit ist daher wenig zielführend“. Folgerichtig hat er die von der UNB geforderte Dokumentation nicht erstellt. Eine nachvollziehbare Erläuterung, warum aus der vorangestellten Darstellung – „daher“ – die betreffende Schlussfolgerung gezogen werden kann, ist allerdings nicht vorhanden. Ebenso fehlt eine Prognose der Scheuchwirkung der höheren Neuanlage.

113

In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 hat die UNB zwar die Annahme des Gutachters „bestätigt“, eine Störung des Bestandes der Graureiherkolonie werde durch den Ersatzneubau wie bereits bei der Altanlage ausgeschlossen, zumal in Mecklenburg-Vorpommern bisher keine Totfunde von Graureihern nachweisbar gewesen seien und die Zahl der verunfallten Tiere dieser Vogelart in Deutschland trotz hoher Individuenzahl sehr gering sei. Diese „Bestätigung“ durch die UNB erscheint allerdings ihrerseits wenig plausibel. Noch in der Stellungnahme vom 10. Juni 2014 der UNB ist in der Anlage (Bl. 1088 BA D) die klare Aussage enthalten, dem Ersatzneubau der WEA könne derzeit aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden, da Aussagen zur Scheuch- oder Störwirkung einer höheren WEA auf die Brutkolonie gegenüber der ca. 700 m entfernten Graureiherkolonie fehlten und die TAK von 1000 m unterschritten werde. Die UNB mache von ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gebrauch, dass bei Unterschreitung der Abstände vom Eintreten der Verbotstatbestände (hier: Tötungsverbot) auszugehen sei, für die neue Anlage liege das Eintreten des Verbotstatbestandes Tötung vor (Bl. 1090 BA D). Mit ihrer „Bestätigung“ bezieht sich die UNB auf eine Störung des „Bestandes“ der Graureiherkolonie und dürfte damit jedenfalls nicht hinreichend deutlich von der individuenbezogenen vorherigen Aussage zur Verletzung des Tötungsverbotes abgerückt sein.

b)

114

Auch mit Blick auf die gegen die SPA/FFH Vorprüfung gerichteten Ausführungen des Antragstellers, die – insoweit ist das Verwaltungsgericht in die Begründetheitsprüfung eingetreten und muss das Beschwerdevorbringen folglich diese Voraussetzung erfüllen – dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügen, dürfte von einer Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides auszugehen sein.

115

Dies dürfte daraus folgen, dass es entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3, Art. 7 FFH-Richtlinie an einer ordnungsgemäßen FFH-Vorprüfung in Bezug auf das EU-Vogelschutzgebiet „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) ebenso wie für das FFH-Gebiet „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ (DE 1542-302) als jeweilige Natura 2000-Gebiete fehlen und dieser Verfahrensfehler für die Erteilung der Genehmigung erheblich gewesen sein dürfte.

116

In Umsetzung von Art. 6 FFH-Richtlinie sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

117

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, juris, Rn. 40 m.w.N.).

118

Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.2010 – 4 BN 6.10 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 26.11. 2007 – 4 BN 46.07 –, juris Rn 11; Urt. v. 17.01. 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 60; OEufach0000000005, Beschl. v. 04.05.2017 – 3 KM 152/17 –, juris Rn. 25). Eine Beeinträchtigung ist dabei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Vorhabenstandort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes befindet; denn erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen können auch durch ein außerhalb geplantes Vorhaben ausgelöst werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 – 3 KM 152/17 –, juris Rn. 30).

119

Dabei genügt allerdings die bloße Erschwerung für die geschützten Vögel, das Schutzgebiet zu erreichen, nicht, da es andernfalls zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können, käme. Eine ein Vogelschutzgebiet beeinträchtigende Wirkung kann aber dann von Windkraftanlagen ausgehen, wenn sie die Gefahr einer Verriegelung des Gebiets mit sich bringen bzw. eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln, oder wenn sie aufgrund von Ausweichbewegungen der Vögel zur Verlängerung von Pendelflügen zwischen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortplätzen führen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, mit der Folge eines erhöhten Energiebedarfs, welcher bei Nahrungsengpässen zu einer erhöhten Sterblichkeit führen kann. Eine das Vogelschutzgebiet beeinträchtigende Wirkung liegt schließlich auch dann vor, wenn das Vorhaben zum Verlust von Rückzugs-, Ruhe- und Nistgebieten der zu schützenden Vogelvorkommen und damit zu einer Verkleinerung des besonderen Schutzgebietes führt (vgl. zum Ganzen VG Magdeburg, Urt. v. 09.06.2015 – 2 A 385/12 –, juris Rn. 74 m.w.N.).

120

Vorliegend dürfte auf der Grundlage der durchgeführten SPA/FFH-Vorprüfung (Ziff. 17.4 Anlage zum Genehmigungsbescheid) nicht beurteilt werden können, ob insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ernstlich zu besorgen sind bzw. ob eine Verträglichkeitsprüfung zu Recht unterblieben und letztlich im Rahmen der Genehmigungserteilung eine Abweichungsentscheidung zu Recht unterblieben ist. Der Antragsteller dürfte insoweit zu Recht geltend gemacht haben, dass keine echte Vorprüfung stattgefunden habe. Obwohl der Gutachter zutreffend davon ausgeht, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob das Projekt direkt Flächen innerhalb des SPA-Gebiets in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt, lassen sich dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Prüfung insbesondere der von außen auf das Gebiet einwirkenden, von der WEA ausgehenden Faktoren erfolgt wäre. Im Hinblick auf die mit dem Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten wird nicht auch nur für eine derselben eine konkrete Betrachtung vorgenommen und etwa der Frage nachgegangen, ob z.B. die WEA einer Nahrungssuche vom Schutzgebiet aus in Richtung „hinter“ der WEA beeinflusst werden könnte. Dass dies nicht fernliegen dürfte, zeigt etwa der Umstand, dass bei den Lebensraumelementen für Blässgans und Graugans landseitig nahe gelegene störungsarme Bereiche als Sammelplätze sowie große unzerschnittene und möglichst störungsarme landwirtschaftliche Flächen als Nahrungshabitat benannt werden. Ohne irgendeine Begründung wird unter Ziff. 4.1.3 festgestellt, die vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren könnten nicht zu Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des SPA „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) bzw. die maßgeblichen Bestandteile des SPA führen. Eine potentielle Betroffenheit bestehe für keine der Zielarten des SPA.

121

Insoweit sind schon deshalb Bedenken begründet, weil sich die WEA lediglich in einer Entfernung von ca. 65 m zum SPA „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) befindet, gewissermaßen unmittelbar an der Grenze desselben. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat in der Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Mai 2012 – Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen – als Ausschlusskriterium Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer (IV a) festgelegt, weil Vogelarten durch Windenergieanlagen in besonderem Maße gefährdet seien (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 27.02.2015 – 3 A 5/15 –, juris Rn. 106 f. zu Abstandsregelungen des Niedersächsischen Landkreistages). Das LUNG M-V hat betreffend Kriterien für die Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes (inkl. einiger Großvogelarten) bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten auch aktuell noch ausdrücklich auf die Anlage 3 der Richtlinie mit diesen Maßgaben verwiesen (vgl. unter https://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/ artenschutz/as_gesetzl_artenschutz.htm – Aufruf am 17.04.2018). Es erscheint nahe liegend, dass mit dem Abstandspuffer von 500 m einer Barrierewirkung im vorstehenden Sinne grundsätzlich entgegengewirkt werden soll. Diese naturschutzfachliche Einschätzung dürfte für die Beurteilung, dass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, herangezogen werden können. Sie hat im Genehmigungsverfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden. Es liegen auch keine sonstigen belastbaren Erkenntnisse vor, denen zufolge keine Beeinträchtigung des Schutzgebietes bzw. der mit ihm geschützten Vögel vorliegen könnte. Der Vorprüfung lassen sich derartige Erkenntnisse jedenfalls nicht entnehmen, auch den Stellungnahmen der UNB im Verfahren nicht. Im Gegenteil erscheint die in der Stellungnahme der UNB vom 27. Oktober 2014 enthaltene Äußerung, das FFH- und das EU-Vogelschutzgebiet würden jeweils ca. 50 m nördlich vom jetzigen Standort liegen, aufgrund des Standortes außerhalb der Gebiete werde ein Prüfung der Wirkung der WEA auf diese Schutzgebiete für nicht erforderlich gehalten, angesichts der vorstehenden Erwägungen als kaum nachvollziehbar. Immerhin wird daraus aber deutlich, dass auch die UNB zur Kenntnis genommen haben dürfte, dass in der Vorprüfung in Wirklichkeit keine Prüfung der Wirkung der WEA auf die Schutzgebiete vorgenommen worden ist. Wenn eine entsprechende Prüfung durchgeführt worden wäre, hätte sich eine solche Äußerung der UNB erübrigt. Schließlich kann auf die Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme der F GmbH vom 10. Oktober 2014, Dipl.-Ing. G, verwiesen werden (dort Ziff. 7).

122

Im Übrigen steht die in der Vorprüfung enthaltene Feststellung, die vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren könnten nicht zu Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des SPA „Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund“ (DE 1542-401) bzw. die maßgeblichen Bestandteile des SPA führen, im Widerspruch zu den Ausführungen des Gutachters zu den Vorbelastungen (Ziff. 2.1 Vorprüfung). Darin heißt es, das Gebiet sei durch den Betrieb der bestehenden WEA erheblich vorbelastet, die Vorbelastungen entsprächen im Grunde genommen den Auswirkungen, die von der geplanten neuen WEA ausgehen, lediglich die größere Bauhöhe stelle eine zusätzliche Beeinträchtigung dar. Zum Verständnis des Begriffs der Vorbelastung sei zunächst auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen. Wenn der Gutachter zudem mit „Gebiet“ das Schutzgebiet meint, dann wäre dieses also erheblich vorbelastet, diese Vorbelastung würde durch die größere Bauhöhe verstärkt. Diese Annahmen des Gutachters stünden im offensichtlichen Widerspruch zu seiner Feststellung einer fehlenden Beeinträchtigung des Schutzgebietes. Wenn mit „Gebiet“ schlicht nur der Standort der WEA gemeint gewesen sein sollte, stellte sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der betreffenden Aussage, weil die Belastung des Standortes an sich für die Beeinträchtigung des Schutzgebietes nicht relevant sein dürfte.

123

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage einer von der WEA ausgelösten Beeinträchtigung von Kranichen können die fehlerhafte bzw. letztlich fehlende Vorprüfung jedenfalls mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht in dem Sinne ausgleichen, dass eine Vorprüfung entbehrlich wäre, weil eine Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen werden könnte.

c)

124

In Ansehung des Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dürfte der Rechtsbehelf in Gestalt des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach den vorstehenden Erwägungen begründet im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sein, insbesondere berührt der Verstoß Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach § 2 seiner Satzung fördert. §§ 4 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 UmwRG sind vorliegend nicht einschlägig, weil es sich zum einen bei der Frage der Verletzung des Tötungsverbots nicht um einen Verfahrensfehler handelt und es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu einer Aufhebung des Genehmigungsbescheides kommen kann.

d)

125

Die Einwendungen des Antragstellers bleiben entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen auch nicht nach § 5 UmwRG unberücksichtigt. Nach dieser Bestimmung bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

126

Nach Maßgabe der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, BT-Drs. 422/16, S. 36 zu Art. 1 Nr. 5) zu dieser neuen Bestimmung kann ein erstmaliges Vorbringen etwa dann missbräuchlich oder unredlich sein, wenn der Rechtsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Bei Rechtsbehelfen anerkannter Umweltvereinigungen soll danach ein missbräuchliches oder unredliches Verfahrensverhalten etwa dann vorliegen können, wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstmalige Erhebung bestimmter Einwendungen, die der Vereinigung bereits im Zulassungsverfahren bekannt waren, den Schutzanliegen und Umweltbelangen, als deren Sachwalter sich die Vereinigung versteht, zuwiderläuft, die Vereinigung sich also, gemessen an den Zielen ihrer Satzung oder ihrer Rolle als „Quasi-Verwaltungshelfer“ „unvernünftig“ verhält. Allein der Umstand, dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weitere Bedenken einbringt, genügt nicht (vgl. Schlacke, NVwZ 2017, 905, 910; Kment UPR 2016, 487, 491 f.).

127

Nach diesem Maßstab und auch im Übrigen vermag der Senat ein missbräuchliches oder unredliches Verfahrensverhalten des Antragstellers nicht zu erkennen. Der Beigeladene wirft dem Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz vom 27. September 2017 vor, er habe im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seine Einwendungen betreffend die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht erhoben, sondern sei während des gesamten Verfahrens untätig geblieben.

128

Dieser Vorwurf liegt neben der Sache, da der Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG keine verfahrensrechtliche Stellung besessen hat, die für ihn eine Mitwirkungsobliegenheit in dem vom Beigeladenen reklamierten Sinne hätte begründen können. Nach § 19 Abs. 2 BImSchG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298) sind im vereinfachten Verfahren insbesondere § 10 Abs. 3, 3a BImSchG nicht anzuwenden. Die ebenfalls mit Art. 3 Nr. 1 des vorstehend bezeichneten Gesetzes neu eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 3a BImSchG, wonach nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen sollen, deutet systematisch darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 5 UmwRG grundsätzlich nur vorliegen können, wenn die Vorschriften des § 10 Abs. 3, 3a BImSchG anzuwenden sind. Der Einwendungsausschluss nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz korrespondiert gewissermaßen mit der speziellen immissionsschutzrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, auch wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BRat-Drs. 422/16, S. 44 zu Art. 3 Nr. 1) ausgeführt wird, es werde keine Mitwirkungspflicht begründet, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs wäre. Der weitere Vortrag des Beigeladenen dazu, dass der Antragsteller sich für private Interessen des Herrn Dr. W. habe „einspannen“ lassen, geht schon mit Blick auf § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift offensichtlich fehl.

e)

129

Nach alledem dürfte sich die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA überwiegend wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen und in der Abwägung für die Entscheidung des Senats gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO folglich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche und das Vollziehungsinteresse des Beigeladenen überwiegen.

130

Da sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens danach nicht als offen darstellt, muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob das Vollziehungsinteresse des Beigeladenen für sich gesehen deshalb als weniger gewichtig zu betrachten sein könnte, weil er grundsätzlich dazu in der Lage gewesen wäre, seine Altanlage weiter zu betreiben, und in die Abwägung zu seinen Gunsten im Sinne einer Differenzbetrachtung „nur“ die sich für ihn ergebenden Vorteile der neuen gegenüber der alten Anlage hätten eingehen können. Auch wenn die wegen § 80 Abs. 1 VwGO bedingte Verzögerung der Errichtung der Neuanlage und Beibehaltung des bisherigen Betriebszustands – so u.a. die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Genehmigungsbescheid – für den Beigeladenen „nicht zufriedenstellend“ wäre, könnte diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht beizumessen sein, weil der Beigeladene diesen Zustand immerhin 24 Jahre hingenommen hat.

4.

131

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er mit seiner erst- und zweitinstanzlichen Antragstellung unterlegen ist.

132

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

133

Hinweis:

134

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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