Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 3564/19
Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2019 zum Umbau und zur Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf den Grundstücken Gemarkung Heinsberg, Grundstück G 1 (P-Straße 00) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger, die eine Erbengemeinschaft bilden, wenden sich gegen eine dem beigeladenen Grundstücksnachbarn erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus.
3Das Einfamilienwohnhaus der Kläger G 2 (P-Straße 00) und das bisher bestehende Einfamilienwohnhaus des Beigeladenen G 1 (P-Straße 00) stehen grenzständig mit der jeweiligen Giebelwand aneinander. Beide Häuser besitzen ein Satteldach mit Traufe zur Straße. Ihre Firsthöhen betragen jeweils um die 10 m. Die Tiefe beider Gebäude beläuft sich auf 8,23 m; die jeweilige Breite bewegt sich in der Größenordnung zwischen 9 bis 10 m. Ein Bebauungsplan der Beklagten besteht nicht. Entlang der P-Straße zwischen der Einmündung der C. Straße im Norden und der ca. 200 m südlich bestehenden Zusammenführung mit der F.-H. Straße befinden sich allein freistehender Häuser. Der Gebäudekomplex mit der postalischen Anschrift P-Straße 0 (Sitz der X Versicherung) besitzt eine Länge von unter 50 m.
4Mit dem ‑ hier von den Klägern angegriffenen ‑ Bescheid vom 3. Dezember 2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung seines Bestandshauses (G 1 und G 1a) zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf den durch Baulast vereinigten Flurstücken G 1 und G 2 der Gemarkung Heinsberg .
5Das zugelassene Bauvorhaben ist insgesamt zweigeschossig. Seinem Grundriss nach soll es zum Grundstück der Kläger die Grenzbebauung und zur Straße hin die vordere Gebäudekante des Ursprungshauses übernehmen. Die Erweiterung zum Mehrfamilienhaus ist u.a. durch einen rückwärtigen Anbau ins Hintergelände beabsichtigt, der mit (mindestens) 3 m Abstand zu beiden Grundstücksgrenzen vorgesehen ist. Dieser Anbau soll zweigeschossig mit Satteldach (Firstrichtung rechtwinklig zum First des vorderen Gebäudeteils) ausgeführt werden. Der Anbau schließt von seinem Grundriss an die hintere Gebäudekante des Ursprungshauses an und besitzt eine Breite von 6,83 m und eine Länge in das Hintergelände von rund 15 m. An der hinteren Gebäudekante ist für das Obergeschoss ein 6,83 m breiter und 2,53 tiefer Balkon geplant.
6Die Kläger haben gegen die erteilte Baugenehmigung am 11. Dezember 2019 Klage erhoben und machen geltend: Ihr Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück G 1 bilde mit dem derzeit auf dem Vorhabengrundstück noch vorhandenen Ursprungshaus ( G 2 ) ein in der offenen Bauweise zulässiges Doppelhaus im Sinne der Baunutzungsverordnung. Die derzeit noch bestehenden Nachbarhäuser seien in ihrem Volumen so gut wie identisch und unterschieden sich auch optisch nur geringfügig, wie eine zu den Akten gereichte Fotografie zeige. Nach der angefochtenen Baugenehmigung solle die linke Doppelhaushälfte des Beigeladenen ( G 2 ) nun in erheblichem Umfang umgebaut und erweitert werden. Bislang gebe es in der Doppelhaushälfte G 2 lediglich eine Wohnung. Geplant seien nunmehr fünf Wohneinheiten unter Umgestaltung des zur Straße liegenden Baukörpers. Erschwerend komme hinzu, dass diese Doppelhaushälfte eine massive Verlängerung in den rückwärtigen Bereich hinein erfahre. Es sei deshalb völlig offensichtlich, dass die Doppelhaushälfte auf dem Vorhabengrundstück in einem Maße umgestaltet werde, das dazu führe, dass diese als solche nicht mehr identifizierbar sei. Das bisherige Doppelhaus verliere damit seinen Charakter. Ein Doppelhaus im Rechtssinne liege nur dann vor, wenn zwei Gebäude direkt aneinandergebaut seien und auf diese Weise einen Gesamtkörper bildeten. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass die Hälften eines Doppelhauses spiegelbildlich errichtet seien. Es genüge viel mehr, wenn die beiden Doppelhaushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut seien. Diese Voraussetzungen hätten die Doppelhaushälfte der Kläger und diejenige des Beigeladenen bislang erfüllt. Sie hätten ein Doppelhaus gebildet. Dieses verträgliche Verhältnis der Gebäudeteile zueinander werde aber im Fall des Umbaus beziehungsweise der Erweiterung der Doppelhaushälfte auf dem Vorhabengrundstück aufgehoben. Unter diesem Gesichtspunkt verletze die Baugenehmigung zu Lasten ihres Grundstücks das Rücksichtnahmegebot und sei rechtswidrig. Ferner verstoße die erteilte Baugenehmigung auch deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten, weil bei Umsetzung des genehmigten Bauvorhabens es möglich werde, aus diversen Fenstern einen Einblick in den Garten beziehungsweise Erholungsbereich auf ihrem Grundstück zu nehmen. Eine ungestörte beziehungsweise unbeobachtete Nutzung dieses Garten- beziehungsweise Erholungsbereichs wäre im Fall der Umsetzung des zugelassenen Bauvorhabens nicht mehr möglich. Die Bewohner der Doppelhaushälfte G 1 liefen zukünftig Gefahr, sobald sie den Garten beträten, regelrecht auf dem Präsentierteller zu erscheinen. Dies sei nach der bisherigen baulichen Gestaltung der beiden Doppelhaushälften, deren rückwärtige Fassaden in einer Flucht verliefen, nicht möglich. Auf beiden Grundstücken sei vielmehr bislang eine ungestörte Nutzung des Garten- beziehungsweise Erholungsbereichs möglich gewesen. Die Veränderung dieser Situation stelle einen weiteren Grund dafür dar, warum die angefochtene Baugenehmigung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten verursache und deshalb durch das Gericht aufzuheben sei.
7Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
8die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2019 zum Umbau und zur Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück G 1 Gemarkung Heinsberg (P-Straße 00) aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hält sie am Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung fest. Sie führt ergänzend aus: Bei den streitbefangenen Nachbargebäuden handele es sich um zwei selbständige und aneinandergebaute Wohnhäuser, die ein schutz- und berücksichtigungswürdiges Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erkennen ließen. Das zeitlich früher errichtete Ursprungshaus des Beigeladenen (P-Straße 00 = G1) bilde mit dem zeitlich später errichten Wohnhaus der Kläger (P-Straße 00 = G2) daher schon kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Zwar sei es nicht erforderlich, dass Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich errichtet werden, um ein Doppelhaus zu formen. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses verlange aber, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmte Weise aneinandergebaut werden. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lasse sich weder abstrakt generell noch mathematisch prozentual bestimmen. Es bedürfe vielmehr einer Würdigung des Einzelfalles unter Beachtung der im Einzelfall gegeben quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte. Damit seien vorliegend die Unterschiede der beiden in Rede stehenden Gebäude maßgeblich, wie sie sich aus einer Gegenüberstellung ergäben:
12Nachbarhaus der Kläger |
Ursprungshaus des Beigeladenen |
Niedrige Traufe |
Traufe deutlich höher |
Zwerchgiebel |
Keine Dachaufbauten |
Weißer Klinker |
Gelblicher Klinker mit roter Einfassung |
Eingang seitlich |
Eingang vorne |
Eingang ohne Dach |
Eingang mit Überdachung |
Was die Garage betreffe: nach hinten abgesetzt vom Haus |
Was die Garage betreffe: am Haus angebaut und circa 2,2 m vorgezogen |
Es komme noch hinzu, dass die beiden Nachbarhäuser baukonstruktiv keine gemeinsame Außenwand besäßen, wie es zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude für das Vorliegen eines Doppelhauses typisch gewesen sei. Soweit die Kläger ferner vortragen ließen, dass die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahmegebot verletze, sei dies unzutreffend. So müsse in einem städtischen Wohngebiet immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht vorgegebenen Rahmens ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten komme. Diese seien erst dann nicht mehr zumutbar, wenn sie den betroffenen Grundstücken keine Rückzugsmöglichkeit mehr lasse. Den Klägern verbleibe jedoch noch ein circa 37,5 m tiefes großes Gartengrundstück, das frei von Einsichtsmöglichkeiten sei. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sei damit nicht verletzt.
14Schließlich könne man den Doppelhauscharakter des bisherigen Baubestands sogar unterstellen, ohne dass sich dadurch eine Nachbarrechtsverletzung durch das zugelassene Vorhaben ergäbe. Die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten nämlich beim Hausbau den von der damaligen Bauaufsichtsbehörde geforderten Doppelhauscharakter ihrer eigenen Haushälfte aus eigenen Stücken aufgegeben. So sei gegen Auflagen der Baugenehmigung bezüglich der Ausführung des Drempelmauerwerks verstoßen worden. Auch mit dem Anbau eines Vordach sowie mit dem 1973 für die Garage gewählten Standort habe man den Doppelhauscharakter, auf den man sich jetzt berufe, bereits verlassen. Es sei aber anerkannten Rechts, dass man sich nicht auf Nachbarrechtsverstöße berufen könne, die man bereits selbst begangen habe.
15Der Beigeladene stellt keinen Antrag und tritt der Beklagten bei.
16Er weist ergänzend darauf hin, dass er nach Erteilung eines positiven Vorbescheids vom 19. Dezember 2017 unter Inkaufnahme eines großem Zeitverlusts und zum Zwecke der nachbarlichen Rücksichtnahme sein Erweiterungsvorhaben umgeplant habe. Dadurch sei ihm ein hoher wirtschaftlicher Verlust entstanden. Um den bereits entstandenen finanziellen Schaden nicht noch mehr zu steigern, sei er gezwungen mit den Bauarbeiten unverzüglich zu beginnen.
17Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2020 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten I und II) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung angehört worden, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Die zulässige Baunachbarklage ist begründet.
22Die angefochtene Baugenehmigung vom 3. Dezember 2019 ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Kläger in ihren öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Das dem Beigeladenen genehmigte Mehrfamilienhaus verstößt zu Lasten der Kläger gegen bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften.
241. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Frage der bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf das gesamte Vorhaben und nicht nur hinsichtlich der besonders gewichtigen baulichen Veränderungen im rückwärtigen Grundstücksbereich zu überprüfen ist. Bei Eingriffen in die Bausubstanz, die – wie vorliegend – ein Ursprungsgebäude so erheblich ändern, dass es nicht mehr mit dem alten, von der bisherigen Baugenehmigung erfassten Gebäude identisch ist, wird die die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen.
25Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 172; Oberverwaltungsgericht (OVG NRW), Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, n.v.
26Zu Recht hat die Beklagte daher auf Antrag des Beigeladenen eine Baugenehmigung für den gesamtem Komplex erteilt. Hier ist es offensichtlich und bedarf keiner weiteren Darlegung, dass die Dimension des Ursprungshaus durch den geplanten rückwärtigen Anbau mit zwei Geschossen und einer in das Hintergelände ragenden Länge von ca. 15 m aufgegeben wird. Dies hat aber auch zur Folge, dass der Streit zwischen den Beteiligten, ob das Ursprungshaus des Beigeladenen, wofür im Übrigen alles spricht, als Doppelhaushälfte im Rechtssinne anzusehen ist, für die Zulässigkeit des neuen Vorhabens keine entscheidende Rolle spielt. Das aktuelle Bauvorhaben wirft die Genehmigungsfrage neu auf und muss daher für sich genommen daran gemessen werden, ob es aufgrund seiner Grenzbebauung mit den Anforderungen an eine offene Bauweise vereinbar ist, was zu verneinen ist.
272. Das angegriffene Bauvorhaben verstößt zu Lasten der Kläger gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es fügt sich - anders als das Ursprungshaus des Beigeladenen - nicht in die von der Umgebungsbebauung vorgegebene offene Bauweise ein.
28Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
29Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
30Das angegriffene Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Dabei ist die nähere Umgebung im Sinne der Vorschrift für jedes Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert abzugrenzen.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38/13 -, juris Rn. 7 m.w.N.
32Auf der Grundlage des Bildmaterials, welches die Akten, Google Maps und Tim-Online zur Verfügung stellen, bildet das Gericht die nähere Umgebung zur Bestimmung der (faktischen) Bauweise nach Maßgabe der Bebauung entlang der P-Straße, und zwar zwischen der Einmündung der C.- Straße im Norden und der Zusammenführung mit der F.-H.- Straße im Süden. In diesem Bereich von ca. 200 m Länge besitzen die Gebäude der Hauptnutzung einen seitlichen Abstand zur jeweiligen Grundstücksgrenze und sind damit in der offenen Bauweise ausgeführt. Das gilt auch für den Gebäudekomplex mit dem Standort P-Straße 0. Dieses Gebäude überschreitet die in der offenen Bauweise maßgebliche maximale Länge von 50 m nicht, vgl. auch § 22 Abs. 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
33§ 22 BauNVO kann in Gebieten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Auslegungshilfe entsprechend herangezogen werden. Die Vorschrift definiert in allgemeiner Weise die Begriffe der offenen und geschlossenen Bauweise.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5.12 ‑, juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 19. März 2015 ‑ 4 C 12.14 ‑, juris Rn. 12.
35Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden die Gebäude in offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein im Rahmen offener Bauweise im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Grenzbebauung zulässiges Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise“ aneinandergebaut werden.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5/12 ‑, juris Rn. 13 m.w.N.
37Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element, deren Vorliegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 ‑ 4 C 12.98 ‑, juris Rn. 20; Urteil vom 19. März 2015 ‑ 4 C 12.14 ‑, juris Rn. 19; Beschluss 14. September 2015 ‑ 4 B 16.15 ‑, juris Rn. 5.
39In quantitativer Hinsicht sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 ‑ 4 C 12/14 ‑, juris Rn. 14 u. 18; Urteil vom 14. September 2015 ‑ 4 B 16/15 ‑, juris Rn. 14.
41Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne aller planungsrechtlichen Vorschriften und ist damit auch für den ‑ wie hier gegeben ‑ unbeplanten Innenbereich von Bedeutung.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5/12 ‑, juris Rn. 13; Urteil vom 19. März.2015 ‑ 4 C 12/14 ‑, juris Rn. 12.
43Im System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 ‑ 4 C 12/98 ‑, juris Rn. 22; Urteil vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5/12 ‑, juris Rn. 22.
45Gemessen daran gilt vorliegend: Der rückwärtige Anbau, der das angegriffene Bauvorhaben gegenüber dem Ursprungshaus baulich charakterisiert und prägt, hebt die bisherige Wechselbeziehung des nachbarlichen Austauschverhältnisses zwischen dem streitbefangenen Grundstück und dem klägerischen Nachbargrundstück auf. Der rückwärtige Anbau, der mit einer Länge von 15 m in den rückwärtigen Bereich hineinragt, findet ‑ worauf es für die Frage des Doppelhauscharakters allein ankommt ‑ auf der Seite des klägerischen Grundstücks keine Entsprechung. Mit diesem Anbau als Teil des Gesamtvorhabens will der beigeladene Bauherr in erheblichem Umfang über die übliche Gestaltung eines Doppelhauses hinausgehen. Sein Bauvorhaben besitzt damit eine Tiefe von insgesamt 23 m. Dem steht das zweigeschossige Wohnhaus der Kläger mit einer Tiefe von 8,20 m gegenüber. Nimmt man einmal beim Bauvorhaben die ins Hintergelände um ein Maß von 2,53 m auskragenden Balkone hinzu, gelangt man zu einer Tiefe des Gesamtvorhabens von 25,53 m. Mit diesem Maß übersteigt das geplante Mehrfamilienhaus die dreifache Tiefe (8,20 m x 3 = 24,60 m) des klägerischen Wohnhauses. Besondere Gesichtspunkte, die diesen gravierenden Unterschied der beiden Baukörper relativieren oder gar ausgleichen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verlangt das „Abgestimmtsein“ zweier Nachbargebäude mehr, als lediglich die Einhaltung einer gemeinsamen Grenzbebauung (hier auf einer Länge von 8,20 m). Vielmehr kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung auf eine Gesamtbetrachtung der benachbarten Gebäude an. Ohne maßgebliches Gewicht ist der Umstand, dass das Bauvorhaben seine besondere Ausdehnung im Vergleich zum klägerischen Nachbarhaus von der Straße her nicht ohne Weiteres erkennen lässt, weil sich viele Räume im rückwärtigen Anbau befinden. Dass die Trauf- und Firsthöhen des Vorhabens mit der Umgebungsbebauung abgestimmt sind, reicht ebenfalls nicht aus, um es in Beziehung zum klägerischen Wohnhaus als dessen Doppelhaushälfte anzusehen. Jedenfalls durch seinen rückwärtigen Anbau wird der baurechtliche Rahmen von wechselseitig verträglichen und in abgestimmter Weise aneinandergebauten Baukörpern überschritten.
46Die den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitende Bauweise des Bauvorhabens führt zu bodenrechtliche Spannungen in der maßgeblichen Umgebung. Diese können nur durch die Bauleitplanung der Beklagten (z. B.: durch Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO) bewältigt werden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 ‑ IV C 9.77 ‑, juris Rn. 47.
48Bodenrechtliche Spannungen ergeben sich aus der Vorbildwirkung, die vom Bauvorhaben ausgeht, das eine Grenzbebauung vornimmt, ohne die in der offenen Bauweise zu beachtenden Einschränkungen zu beachten, die mit einem Doppel- bzw. Reihenhauscharakter verbunden sind. Das gilt um so mehr als der streitgegenständliche Straßenzug einheitlich durch die offene Bauweise geprägt wird.
49Dieser objektiv-rechtliche Verstoß gegen das Bauplanungsrecht vermittelt den Klägern auch den zur Bejahung einer subjektiven (Nachbar-) Rechtsverletzung notwendigen Drittschutz.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5.12 ‑, juris Rn. 20 ff.
51Es ist in Deutschland anerkannten Rechts, das sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung auf der Verletzung solcher Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244/96 –, juris Rn. 3.
53Das ist hier der Fall. Zwar kann ein Drittschutz weder direkt noch analog aus der Definition der offenen Bauweise in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt im beplanten Bereich vielmehr die planerische Festsetzung, an der es im unbeplanten Bereich fehlt.
54Der nachbarliche Drittschutz folgt aber aus dem Gebot der Rücksichtnahme.
55Vgl. Schroeder, Gebot der Rücksichtnahme bei Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich mit offener Bauweise, jurisPR-UmwR 3/2014.
56Ein Nachbar, der sich ‑ wie hier geschehen ‑ auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 ‑, juris; Urteil vom 23. Mai 1986 ‑ 4 C 34.85 ‑, juris.
58Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 ‑ 4 B 128.98 ‑, juris.
60Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 ‑, juris.
62Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 8.84 ‑, juris.
64Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft".
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 ‑ 4 C 12.98 ‑ juris.
66Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt zu keinem Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.
67Die Baunachbarklage der Kläger stellt sich, anders als die Beklagte meint, nicht etwa als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar.
68Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei von vornherein nicht etwa bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der klagende Eigentümer die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.
69Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 ‑ 7 A 1510/18 ‑, juris 32 m.w.N.
70Die Berufung der Kläger auf den Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Überschreitung des baulichen Rahmens den ein Doppelhaus setzt, ist keine unzulässige Rechtsausübung. Maßgeblich ist die aktuelle Baurechtslage, die im Interesse einer besseren baulichen Ausnutzung von Grundstücken tendenziell weniger strenge Anforderungen an den Doppelhauscharakter aufstellt, als dies beim Bau des klägerischen Hauses in den 70er Jahren der Fall gewesen sein mag. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte (Drempelmauerwerk, Vordach, Standort der Garage etc.), die belegen sollen, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger den Doppelhauscharakter ihrerseits aufgeben hätten, geben dafür nichts her. Abgesehen davon müsste ein etwaiger Rechtsverstoß auf dem klägerischen Grundstück, wäre er gegeben, ein ähnliches Gewicht haben wie der Rechtsverstoß durch das angegriffene Bauvorhaben des Beigeladenen, wovon angesichts des Umfangs des geplanten Bauvorhabens keine Rede sein kann.
713. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt zu Lasten der Kläger auch gegen Bauordnungsrecht, weil die Abstandsflächen nicht gewahrt sind.
72Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Anforderungen an die Abstandsflächen von mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) kann die grenzständig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Giebelwand nicht erfüllen. Insbesondere greift der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW zugunsten des Beigeladenen nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandsfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Das setzt in der vom Planungsrecht vorgegebenen offenen Bauweise u.a. das Vorliegen eines Doppelhauses voraus, woran es hier aber gerade fehlt.
73Nach alledem war der Baunachbarklage stattzugeben.
74Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 113 1x
- BauNVO § 22 Bauweise 2x
- § 34 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1224/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 38/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/12 3x (nicht zugeordnet)
- 4 C 12/14 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 16/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 12/98 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 244/96 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1510/18 1x (nicht zugeordnet)