Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 715/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt) des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum begehrten Studiengang nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.
4Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 15. November 2020 (GV. NRW. S. 1072) auf 284 festgesetzt.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 289 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben (Stand: 16. November 2020). Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
61. Die jährliche Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudiengangs Medizin, der im Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen eingerichtet worden ist, lässt sich nicht mehr anhand der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), herleiten, weil die Erprobungsphase abgelaufen und es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität dieses Studiengangs zu ermitteln.
7Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20; OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 4 ff., 32, und zuletzt vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), alle zum Aachener Modellstudiengang Medizin.
8a. Den geltenden Bestimmungen ist (weiterhin) nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist. Die Ausbildungskapazität ist in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, vielmehr zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zu berechnen.
9Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschluss vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 10, m. w. N.
10Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit nicht gerecht, weil jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt.
11b. Daraus folgt aber weder, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt das Fehlen einer normativen Berechnungsmethode für den Modellstudiengang dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherheitszuschlags (etwa 15 %) mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen sowie der Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum früheren Regelstudiengang zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist.
12Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, und vom 27. Februar 2020 - 13 B 89/20 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Aachen, u. a. Beschluss vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; i. Erg. bestätigt durch VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 27 ff., 29.
13Ein geeigneteres plausibles Rechenmodell steht zum Wintersemester 2020/2021 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt.
142. Die hiernach für den Studiengang Medizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, nach der derzeit geltenden Kapazitätsverordnung zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich dem Grunde nach aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
15a. Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2020 insgesamt 297 DS bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) sowie einem Akademischen Rat mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, 2 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit jeweils 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit jeweils 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit jeweils 4 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS und 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS. Wie in den Vorjahren sind hierbei 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage des Hochschulpakts angesetzt. Dies beruht auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der RWTH Aachen vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und zuletzt vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studierende im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet sind. Die für das wissenschaftliche Personal angesetzten Lehrverpflichtungen entsprechen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 297 DS.
16Eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht.
17Vgl. dazu OVG NRW, u. a. Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u. a. -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
18Von dem Lehrangebot ist entsprechend § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin hier für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden.
19Vgl. etwa VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 9 Nc 4/17 -, juris, Rn. 23, vom 4. Februar 2019 - 9 L 1696/18 -, juris, Rn. 34, und vom 8. Juni 2020 - 10 L 269/20 -, juris, Rn. 23.
20Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin angesetzten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 58 Studierenden jährlich ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 29 = 25,23 DS.
21Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (297 DS - 25,23 DS =) 271,77 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (271,77 DS x 2 =) 543,54 DS führt.
22b. Der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularnormwert für die Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MKW Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 543,54 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Bei einer Anteilquote von 1 ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,98. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 275 Studienanfänger (543,54 : 1,98 = 274,52).
23c. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studierendenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war.
24Vgl. allgemein zur Schwundberechnung durch die Antragsgegnerin: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. -, juris, Rn. 16 ff.
25Die Berechnung der Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat für das 1. Fachsemester die Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend hat sie den Schwundausgleichsfaktor nach der Berechnungsmethodik des sog. „Hamburger Modells“ mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich für das Wintersemester 2020/2021 im Ergebnis eine Studienanfängerzahl von gerundet 284 (275 : 0,97 = 283,51) ergibt.
26d. Damit bewegt sich im Übrigen die festgesetzte und in jedem Jahr gerichtlich überprüfte Kapazität für Studienanfänger seit Einrichtung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen auf einem gleichbleibenden Niveau (256 bis 261 bis zum Wintersemester 2010/2011 und - aufgrund der Auswirkungen der Hochschulpakte II und III - 281 bis 284 ab dem Wintersemester 2011/2012; die geringfügigen Differenzen waren unterschiedlichen Schwundausgleichsfaktoren geschuldet). Das Berechnungsergebnis entspricht zudem der von der Antragsgegnerin in ihrer - den Versuch einer Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudiengangs unternehmenden -Alternativberechnung der curricularen Anteile zum 15. September 2020 ermittelten Zahl von 284 Studienplätzen.
27Vgl. allerdings zu den Bedenken, die das OVG NRW hinsichtlich der Anwendbarkeit einer solchen Alternativberechnung geäußert hat: OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 45 ff., 47.
28Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 289 Einschreibungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft.
29II. Der auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass der insoweit ergangene Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 1. Oktober 2020 bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen sind die festgesetzten Studienplätze durch die bereits erfolgten Einschreibungen ohnehin belegt. Etwaige Fehler des Zulassungsverfahrens sind nicht aufgezeigt.
30III. Der weiter hilfsweise beantragten vorläufigen Zulassung jedenfalls für den vorklinischen Ausbildungsabschnitt steht bereits entgegen, dass es in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin, für den eine vorläufige Zulassung begehrt wird, einen solchen Ausbildungsabschnitt - abweichend vom Regelstudiengang - nicht gibt.
31Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 20/17 -, juris, Rn. 15.
32B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 4 Abs. 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 13 B 113/15 3x (nicht zugeordnet)
- 13 B 89/20 3x (nicht zugeordnet)
- 10 L 269/20 3x (nicht zugeordnet)
- 13 C 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Nc 4/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 1696/18 1x
- 13 B 78/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 6/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 247/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 NC 20/17 1x (nicht zugeordnet)